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S 7 R 749/12•SG Magdeburg 7. Kammer, 2017-10-10, S 7 R 749/12
S 7 R 749/12Social Insurance Court / Chamber 7Oct 10, 2017
Entscheidungsdatum: 2017-10-10
Aktenzeichen: S 7 R 749/12
ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2017:1010.S7R749.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
2 Der am ... 1982 geb. Kläger war zuletzt kurzfristig als Callcenter-Agent und in der Fertigung von Windkraftanlagen tätig.
3 Am 14.09.2011 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag und hat angegeben, dass er seit 2009 unter Depressionen, Angststörungen und schweren Schlafstörungen leide und daher erwerbsgemindert sei.
4 Der Beklagten lagen u.a. folgende Unterlagen vor:
5 Im Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 21.09.2011 wird eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung angegeben. Der Kläger fühle sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht belastbar. Angaben worin die körperlichen Beschwerden bestehen, können nicht gemacht werden. Derzeit erfolgen keine psychotherapeutische oder neurologische Behandlung und keine Einnahme von Medikamenten. Der Kläger sei seit 31.05.2011 fast ohne Unterbrechung wegen depressiver Episode, Angst und depressiver Störung sowie psychischer Störung arbeitsunfähig.
6 Im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 11.03.2011 wird eine psychische Minderbelastbarkeit angegeben. Der Kläger könne damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ständig schwere Tätigkeiten ständig im Sitzen, Stehen und Gehen 6 Stunden und mehr täglich ausüben. Zeitnah sollten Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsprozess und die angestrebte Psychotherapie durchgeführt werden. Gem. dem beigefügten Gutachten der Dipl.-Psych. K. vom 30.04.2010 sei die psychische Belastbarkeit des Klägers deutlich eingeschränkt. Dies sei Folge der psychischen Behinderung, infolge derer derzeit die ambulante Psychotherapie erfolge. Im Vordergrund stehe die Notwendigkeit einer therapeutischen Einflussnahme, welche die psychische Befindlichkeit deutlich verbessern und stabilisieren werde. Während der laufenden psychotherapeutischen Behandlung sei keine Erwerbsfähigkeit für einen Zeitraum bis 6 Monaten vorhanden.
7 Im Gutachten der Nervenfachärztin Dr. G. für die Agentur für Arbeit vom 26.02.2011 wird ausgeführt, dass eine Drogenerkrankung mit nunmehr glaubhafter Abstinenz vorliege. Der Kläger müsse unbedingt seinen Tag strukturieren und es sollten dringend Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung auch unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Klägers erfolgen. Der Kläger sei durchaus in der Lage etwa als Malerhelfer zu arbeiten. Der Kläger denke, dass er weiter ambulante Psychotherapie brauche, eine stationäre Maßnahme und Reha lehne er ab.
8 Mit Bescheid vom 26.01.2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger könne mit seinen Krankheiten/Behinderungen psychische Minderbelastbarkeit bei Drogenabhängigkeit mit Abstinenz, Z.n. Verkehrsunfall 2005 mit Mittelgesichtsfrakturen und Sprunggelenksbruch noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
9 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.02.2012 Widerspruch ein und trug vor, dass er sich nicht ausreichend leistungsfähig fühle.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
11 Mit der am 08.05.2012 zum SG Magdeburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, dass er aufgrund seiner Erkrankungen und Behinderungen auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, mehr als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Infolge der Drogenabhängigkeit sei es zu psychischen Störungen in Form von Depressionen und Angststörung gekommen. Sein psychischer Zustand habe sich auch nach dem Drogenentzug verschlechtert, was auch durch das Gutachten der Dipl.-Psych. K. vom 29.04.2010 bestätigt werde. Er sei derzeit auch weiterhin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung.
12 Die Beklagte verweist auf die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere den Widerspruchsbescheid und den Inhalt der Verwaltungsakte.
13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte sowie weiterer medizinischer Unterlagen.
14 Im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 01.08.2012 wird eine Suchterkrankung angegeben. Der Kläger könne damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich bis zu 6 Monaten täglich weniger als 3 Stunden tätig sein. Bei Erzielung der Abstinenz sei mit einer Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu rechnen. Gem. Gutachten der Dr. G. vom 12.07.2012 wurden die Diagnosen Abhängigkeit vom Alkohol, Drogensucht, gegenwärtig abstinent lebend, und emotionale Instabilität gestellt. Es sei eine erneute Suchttherapie von einem ¼ Jahr erforderlich.
15 Im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 23.04.2013 wird psychische Erkrankung mit Störung des Sozialverhaltens und Alkoholmissbrauch, derzeit kontrollierter Konsum, angegeben. Der Kläger könne damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ständig schwere Tätigkeiten ständig im Sitzen, Stehen und Gehen 6 Stunden und mehr täglich ausüben. Die therapeutischen Möglichkeiten seien derzeit aufgrund der ablehnenden Haltung ausgeschöpft. Hinweise auf leistungsrelevante körperliche Erkrankungen haben sich bei der Untersuchung nicht gefunden.
16 Im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 16.09.2014 wird fortbestehende psychische Minderbelastbarkeit angegeben. Der Kläger könne damit voraussichtlich über 6 Monate, aber nicht auf Dauer täglich weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten ausüben. Es bestehe Behandlungsbedürftigkeit. Gem. beigefügtem psychologischem Gutachten der Dipl.-Psych. S. vom 14.04.2014 lassen die erhobenen Befunde eine erhebliche psychische Instabilität erkennen. Es sei eine psychische Behinderung festzustellen, die erhebliche Auswirkungen auf die psychische Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit für arbeitsmarktübliche Tätigkeiten habe. Eine weitere Diagnostik sei erforderlich. Den üblichen Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an die psychische Belastbarkeit, soziale Kompetenz und Durchhaltevermögen sei der Kläger derzeit nicht gewachsen. Dem Kläger sei empfohlen worden erneut eine medizinische Intervention in Form von Gesprächspsychotherapie aufzunehmen, um sein Befinden zu bessern und den Leidensdruck zu senken. Die therapeutischen Möglichkeiten seien derzeit jedoch aufgrund der ablehnenden Haltung ausgeschöpft.
17 Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. hat in ihrem Bericht vom 30.08.2013 ausgeführt, dass V.a. depressive Episode bestehe. Befunde seien nicht erhoben worden, weil der Kläger dies nicht wünschte. Eine fachärztliche Behandlung sei mehrfach angeraten, jedoch wohl nie wahrgenommen worden. Der Kläger habe diffuse Beschwerden angegeben, die nicht objektivierbar seien. Im Bericht vom 21.01.2016 wird ausgeführt, dass der Kläger sich von Anfang der Behandlung ab September 2011 an, nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Es seien die Diagnose Depression mit Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Der Kläger könne eher nicht 6 Stunden und mehr täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, weil ihm das Einhalten fester Normen nicht möglich sei. Der Vortrag des Klägers sei nicht zu objektivieren. Eine psychiatrische Mitbehandlung sei durch den Kläger monatelang hinausgezögert worden. Alle Einschränkungen basieren auch nur auf den Aussagen des Klägers.
18 Die psychologische Psychotherapeutin T. hat in ihrem Bericht vom 04.09.2013 ausgeführt, dass leichte depressive Episode und V.a. Persönlichkeitsstörung bei hohem Intelligenzniveau bestehen. Eine stationäre Therapie und psychiatrische Mitbehandlung sei abgelehnt worden. Auf die Frage, ob der Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten ausführen könne, hat sie ausgeführt, dass zur Vermeidung einer weiteren Isolierung eine Wiedereingliederung bzw. berufliche Reha zu empfehlen wäre, welche der Kläger jedoch stets abgelehnt habe. Zudem sollte zunächst eine stationäre Therapie, psychiatrische Mitbehandlung und/oder psychosomatische Reha-Kur erfolgen, was aber aufgrund der dissoziativen Persönlichkeitsstörung kaum realistisch erscheine.
19 Gem. Bericht des Facharztes für Neurologie Dr. T. vom 06.05.2015 könne der Kläger nach seinen Angaben seit April 2014 keine festen Speisen mehr schlucken, bei Flüssigkeiten gebe es kein Verschlucken. Eine organische Erklärung für diese Beschwerden habe sich nicht gefunden. Es bestehe eine Somatisierungsstörung und nichtorganische Schluckstörung.
20 Im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik vom 11.07.2016 über die stationäre Behandlung vom 08.04.2016 bis 10.05.2016 werden die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung, Polytoxikomanie und Nikotinabhängigkeit angegeben. Die Entlassung erfolgte in stabilisiertem physischem und psychischem Zustand ohne Fremd- und Eigengefährdung. Eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung sei empfohlen worden.
21 Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten der Dr. G. vom 12.07.2012 und der Dipl.-Psych. S. vom 14.04.2014 eine Leistungsunfähigkeit ergebe. Das Gutachten vom 23.04.2013 sei auch nicht vom psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit erstellt worden und werte die Feststellung der Beklagten als verbindlich, obwohl das tatsächliche Leistungsvermögen gerade streitig sei. Ausweislich der Befundberichte bestehe bereits eine soziale Isolierung. Er wäre bereit an einer Einzelgesprächstherapie, auch im Rahmen einer Suchtentwöhnung teilzunehmen.
22 Die Beklagte hat ausgeführt, dass Maßnahmen der Alkoholentwöhnung (AEB) eingeleitet worden seien. Der Kläger habe diese jedoch abgelehnt, weil er nach seinen Angaben bereits eine Therapie durchführe. Ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen sei jedoch auch ohne die Durchführung der AEB nicht belegt. Der Kläger sei mitwirkungsfähig und müsse an geeigneter Diagnostik und Therapie teilnehmen. Es bestehe Behandlungsbedarf und Behandlungsfähigkeit. Der Leidensdruck und der Wunsch nach Symptomminderung seien offensichtlich geringer als der Rentenwunsch. Bei einem festgestellten Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr sei ein Rentenanspruch kraft Gesetzes ausgeschlossen.
23 Das Gericht hat ferner ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 28.05.2017 eingeholt. Darin werden die Diagnosen Angstphänomene, depressive Stimmungseinbrüche, soziale Vermeidungstendenzen, Nikotinabhängigkeit und anamnestisch Polytoxikomanie im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und narzisstischen Störungsanteilen gestellt. Es habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Beschwerden und dem emotionalen Ausdruck, der ohne Leidensdruck sei, ergeben. Die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Eine ambulante verhaltenstherapeutische Behandlung sei hilfreich und unterstützend, jedoch in Anbetracht der Schwere der strukturellen Defizite unzureichend. Eine psychopharmakologische Behandlung finde zwar statt, aber nicht unter fachärztlicher Behandlung. Angezeigt sei eine längerfristige stationäre psychotherapeutische Behandlung. Der Kläger habe über die Zeit hin bereits eine Stabilisierung des Befindens und Fortschritte in der Selbstregulation erreichen können (Drogenabstinenz, selbständiges Leben, Nutzung ÖPNV), so dass eine Therapie gewinnbringend verlaufen könnte. Eine derartige Behandlung sei zumutbar und würde in absehbarer Zeit (4 bis 6 Monate) zu einer weiteren Besserung führen. Eine ausreichende Motivation werde jedoch erst nach Abschluss des Rentenverfahrens gegeben sein. Im Moment bestehe in gutes Arrangement mit der Lebenssituation. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit nicht in rentenrelevantem Ausmaß limitiert. Der Kläger könne die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht bei zumutbarer Willensanstrengung selbst überwinden, eine Verbesserung sei jedoch durch eine adäquate Behandlung in 4 – 6 Monaten zu erreichen. Der Kläger könne die zumutbaren Arbeiten für mind. 6 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche mit geistig schwierigen Anforderungen, durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit, ohne Übernahme von Verantwortung für andere Menschen, ohne Nacht- und Wechselschichten, ohne besonderen Zeitdruck und Publikumsverkehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchführen. Die beschriebenen Funktionseinschränkungen seien insgesamt leicht – bis mittelgradiger Ausprägung ohne Limitierung im rentenrelevanten Ausmaß. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Nach erfolgter stationärer Psychotherapie könnte eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erwogen werden.
24 Der Kläger hat ausgeführt, dass zwischen der Untersuchung am 23.02.2017 und dem Gutachten vom 28.05.2017 bereits eine erhebliche Zeit vergangen sei. Trotz der Würdigung der Gutachterin sehe er sich nach medizinischer Selbsteinschätzung nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Er reflektiere insofern seine Erfahrungen aus der Vergangenheit. So habe jede Eingliederungsmaßnahme seine gesundheitliche Situation, insbesondere seine psychische Erkrankung, verschlimmert. Auch aktuell leide er an verkürztem Schlafzyklus. Er könne bei sich einen emotionalen Rückzug feststellen. Er nehme überhaupt keine privaten Aktivitäten mehr wahr. Die Situation habe dazu geführt, dass er nur noch flüssige Nahrung zu sich nehmen könne, so dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keiner Erwerbstätigkeit von über 3 Stunden nachgehen könne.
25 Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sich weiterhin keine neuen Erkenntnisse ergeben.
26 In der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2017 hat der Kläger ergänzend vorgetragen. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls wird diesbezüglich Bezug genommen.
27 Der Kläger beantragt,
28 1. den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2012 aufzuheben und
29 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 14.09.2011 an eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
30 Die Beklagte beantragt,
31 die Klage abzuweisen.
32 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
33 Der Rechtsweg ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet, denn der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
34 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
35 1. Die Klage ist zulässig. Denn sie ist form- und fristgerecht erhoben worden und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft.
36 2. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2012 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI.
37 Der Kläger ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
38 Gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i.d.F. vom 20.04.2007 haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
39 Der Kläger hat bei Antragstellung im September 2011 unstreitig die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
40 Der Kläger ist jedoch nicht erwerbsgemindert.
41 Gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
42 Gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, (Nr. 1) sowie Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Nr. 2).
43 Erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
44 Unter Berücksichtigung der Darlegungen der Sachverständigen B. sowie der weiteren vorliegenden ärztlichen Unterlagen kommt die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage ist, vollschichtig, das heißt 6 Stunden und mehr täglich, zumutbare Arbeiten unter Berücksichtigung der von der Sachverständigen aufgeführten qualitativen Einschränkungen regelmäßig an 5 Tagen in der Woche ohne Abweichung vom betriebsüblichen Ablauf zu verrichten. Beim Kläger liegen Angstphänomene, depressive Stimmungseinbrüche, soziale Vermeidungstendenzen, Nikotinabhängigkeit und anamnestisch Polytoxikomanie im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und narzisstischen Störungsanteilen vor. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger nach Auffassung der Kammer noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr täglich leichte Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ohne Nacht- und Wechselschichten zu verrichten. Es sind Tätigkeiten mit geistig schwierigen Anforderungen, durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit und ohne Übernahme von Verantwortung für andere Menschen möglich. Zu vermeiden sind ein besonderer Zeitdruck und Publikumsverkehr.
45 Die Kammer folgt insofern dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 28.05.2017. Das umfassende, in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten legt im Hinblick auf die umfassend erfolgten Untersuchungen und erhobenen Untersuchungsbefunde des Klägers sowie unter Bewertung der weiteren vorliegenden ärztlichen Unterlagen glaubhaft dar, wieso die Sachverständige zu einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr täglich unter Berücksichtigung der aufgeführten qualitativen Einschränkungen beim Kläger gelangt ist. So hat die Sachverständige lediglich Funktionseinschränkungen feststellen können, die insgesamt lediglich leicht – bis mittelgradiger Ausprägung ohne Limitierung im rentenrelevanten Ausmaß sind. Die Kammer konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2017 durch den persönlichen Eindruck des Klägers hiervon überzeugen. So war es dem Kläger ohne weiteres möglich zu seinen behaupteten Einschränkungen und zu den zeitlichen Abläufen zusammenhängend vorzutragen. Anhaltspunkte für einen Leistungsabfall konnte die Kammer im Rahmen der 1-stündigen Verhandlung nicht erkennen. Insofern hat auch die Sachverständige einen entsprechenden Leistungsabfall im Rahmen der 3-stündigen Begutachtung nicht feststellen können. Der Kläger wird vielmehr durch die Sachverständige als hochkonzentriert, aufmerksam und überlegt antwortend beschrieben. Entgegen der Ansicht des Klägers genügen die von ihm subjektiv empfundenen Einschränkungen und seine subjektive Ansicht, er könne derzeit und bis zum Abschluss einer langen Auszeit und Pause nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wettbewerbsfähig tätig sein, nicht. Vielmehr müssen diese subjektiv behaupteten Beschwerden auch mit ärztlicherseits objektiv festgestellten Befunden übereinstimmen. Denn allein die subjektive Ansicht eines Versicherten kann keinen Rentenanspruch begründen. Die Sachverständige B. hat auch für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Behandlungsmaßnahmen durchaus erfolgversprechend sind. Denn sie hat insbesondere auf die in der Vergangenheit unstreitig bereits eingetretene Stabilisierung und die Fortschritte der Selbstregulierung hingewiesen. Allein die vom Kläger, welcher nach Aktenlage keine entsprechende fachärztliche Ausbildung absolviert hat, im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerte subjektive Ansicht, entsprechende Maßnahmen haben keine Erfolgsaussicht, genügt nicht. Denn sofern nicht einmal ansatzweise Maßnahmen – etwa der medizinischen Rehabilitation, der stationären psychotherapeutischen Behandlung, der fachärztlichen psychopharmakologischen Behandlung etc. – versucht werden, kann angesichts der Einschätzungen der Fachärzte und auch wiederholt der behandelnden bzw. begutachtenden Dipl.-Psychologen die Erfolgsaussicht nicht ausgeschlossen werden. Dass solche Maßnahmen erfolgsversprechend sind, ergibt sich gerade auch aus dem Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11.07.2016 wonach die 1-monatige stationäre Behandlung zu einer Stabilisierung des physischen und psychischen Zustandes geführt hat. Solange jedoch zumutbare ärztliche Maßnahmen nicht ausgeschöpft werden, kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht gewährt werden. Denn die Ablehnung von zumutbaren medizinischen Therapiemaßnahmen kann nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft, sondern muss zu Lasten des auch mitwirkungspflichtigen Versicherten, mithin des Klägers, gehen. Gerade bei psychischen Erkrankungen können rentenrechtlich relevante Einschränkungen erst dann festgestellt werden, wenn alle möglichen und zumutbaren therapeutischen Maßnahmen ausgeschöpft sind.
46 Insgesamt hat die Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig begründet, warum anhand der von ihr erhobenen Untersuchungsbefunde und unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden ärztlichen Befundunterlagen eine rentenrechtlich relevante Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers nicht gegeben ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gutachten auch verwertbar. Denn der Zeitraum zwischen Begutachtungstermin am 23.02.2017 und der Erstellung des Gutachtens am 28.05.2017 ist mit 3 Monaten noch innerhalb des üblicherweise als zulässig anzusehenden Zeitraumes anzusehen. Der Kläger hat auch weder schriftsätzlich, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 eine nach dem Begutachtungstermin eingetretene Verschlechterung behauptet.
47 Des Weiteren ergeben sich weder aus den bisher vorliegenden ärztlichen Unterlagen, noch aus dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 28.05.2017 Anhaltspunkte für eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers. Entsprechende gesundheitliche Einschränkungen hat auch der Kläger nicht behauptet.
48 Das Ergebnis des Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. wird auch durch die weiter vorliegenden medizinischen Unterlagen bestätigt. So wird in den mehrfach durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit aus den Jahren 2011 bis 2014 erstellten Gutachten übereinstimmend der dringend erforderliche weitere Behandlungsbedarf angegeben. Auch die hierzu jeweils erstellten psychologischen Gutachten der Dipl.-Psych. K. und S. sowie die psychiatrischen Gutachten der Nervenfachärztin Dr. G. haben diesen jeweils ausdrücklich hervorgehoben. Sofern ein Leistungsvermögen von unter 6 Stunden/täglich in diesen Gutachten angegeben wurde, so wurde dieses lediglich vorübergehend bis zu 6 Monaten angegeben. Zusätzlich wurde eine Besserung durch dringend notwendige weitere ärztliche Maßnahmen hervorgehoben. Gesundheitsstörungen, die eine rentenrechtlich relevante Einschränkung von weniger als 6 Monaten bedingen, können jedoch nicht berücksichtigt werden.
49 Ferner haben auch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. in ihren Berichten vom 30.08.2013 und 21.01.2016 sowie die psychologische Psychotherapeutin T. in ihrem Bericht vom 04.09.2013 lediglich vorübergehende Leistungseinschränkungen sowie einen dringenden weiteren Behandlungsbedarf mitgeteilt. Zumal Dr. L. ausdrücklich angegeben hat, dass ihre Einschätzungen ohnehin nur auf den Beschwerdeangaben des Klägers beruhen, weil Befunde auf Wunsch des Klägers nicht erhoben werden konnten. Wenn der Kläger eine Befunderhebung nicht zulässt, geht dies zu seinen Lasten. Die behandelnden Ärzte im Universitätsklinikum konnten ebenfalls keine objektivierbaren Befunde feststellen.
50 Dem entgegenstehende Befunde hat der Kläger weder vorgelegt, noch ergaben sich hierfür Anhaltspunkte aus den vorliegenden Akten.
51 Auf Grund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass beim Kläger zwar ein Behandlungsfall vorliegt, nicht jedoch ein Rentenfall. Dementsprechend geht die Kammer auch davon aus, dass der medizinische Sachverhalt aufgeklärt ist.
52 Die von der Sachverständigen aufgeführten qualitativen Einschränkungen führen auch nicht zu einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder aber zu einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung, welche trotz des festgestellten Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würde. Auch aus den vorliegenden weiteren ärztlichen Unterlagen ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Das von der Kammer festgestellte Leistungsvermögen reicht vielmehr noch unter Berücksichtigung der aufgeführten Einschränkungen für eine Tätigkeit von 6 Stunden und mehr aus.
53 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI, da er nicht zu dem dort umfassten Personenkreis gehört.
54 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg hatte.
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