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S 10 R 598/15•SG Magdeburg 10. Kammer, 2019-05-16, S 10 R 598/15
S 10 R 598/15Social Insurance Court / Chamber 10May 16, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-05-16
Aktenzeichen: S 10 R 598/15
ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2019:0516.S10R598.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.
1 Streitig ist die Erstattung überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durch die Klägerin.
2 Die am ... 1955 geborene Klägerin erwarb nach eigenen Angaben die Qualifikation einer Erzieherin in Krippen, Kindergärten und Horten mit Staatsexamen der DDR und qualifizierte sich für diesen Beruf nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland weiter.
3 Wegen Erkrankungen des Herz-Kreislaufes, der Lunge und wegen Diabetes bewilligte die Beklagte der Klägerin beginnend ab 1. Januar 2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bei der Rentenberechnung fand Einkommen der Klägerin aus Hinzuverdienst Berücksichtigung.
4 Nachfolgend übersandte die Beklagte der Klägerin jährlich Vordrucke für die Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers.
5 Durch Bescheid vom 12. Mai 2014 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin beginnend ab 1. März 2013 wegen Änderungen im Hinzuverdienst neu. Gleichzeitig forderte die Beklagte von der Klägerin überzahlte Rente in Höhe von 632,01 € zurück.
6 In Anlage 19 des Bescheides wurden die Hinzuverdienstgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer beziffert.
7 In Anlage 21 des Bescheides wurde festgestellt, dass die Klägerin ihren Hinzuverdienst in den neuen Bundesländern erzielt. Mithin wurden die Hinzuverdienstgrenzen für die neuen Bundesländer der Rentenberechnung zu Grunde gelegt.
8 Durch Bescheid vom 3. März 2015 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin beginnend ab 1. Januar 2014 unter anderem wegen Änderungen im Hinzuverdienst neu.
9 In Anlage 19 des Bescheides wurden die Hinzuverdienstgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer beziffert.
10 In Anlage 21 des Bescheides wurde festgestellt, dass die Klägerin ihren Hinzuverdienst ab 1. Januar 2014 in den neuen Bundesländern und ab 1. Juni 2014 in den alten Bundesländern erzielt.
11 Mithin wurden ab 1. Juni 2014 die Hinzuverdienstgrenzen für die alten Bundesländer der Rentenberechnung zu Grunde gelegt.
12 Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab 1. Juni 2015 kein Gehalt sondern Krankengeld rückwirkend beziehe.
13 Durch Änderungsschreiben vom 29. Juli 2015 teilte die Beklagte der Klägerin ihre Absicht mit, den Bescheid vom 3. März 2015 ab 1. Januar 2015 nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) zurückzunehmen und eine Überzahlung aus dem Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2015 in Höhe von 1569,57 € zurückzufordern.
14 Zur Begründung verwies die Beklagte auf die unzutreffende Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenze für die alten Bundesländer. Dieser Fehler sei für die Klägerin im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 10. Buch erkennbar gewesen.
15 Mit Schreiben vom 8. August 2015 und 19. August 2015 verwies die Klägerin auf ihren Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X. Ihr sei weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorzuhalten.
16 Die Beklagte berechnete die Rente der Klägerin durch Bescheid vom 4. September 2015 und Widerspruchsbescheid vom 18. November 2015 beginnend ab 1. Juni 2014 neu.
17 Dabei hielt sie daran fest, dass der Fehler im Bescheid vom 3. März 2015 offenkundig und somit für die Klägerin leicht erkennbar gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X wären daher erfüllt.
18 Wegen eines Verschuldens der Beklagten an der Überzahlung reduzierte sie ihre Rückforderung auf 899,50 €.
19 Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 14. September 2015 und Klage vom 26. November 2015, da sie weder unrichtige noch unvollständige Angaben gegenüber der Beklagten gemacht habe.
20 Die Klägerin sei nicht in der Lage, rechnerisch die Richtigkeit der Rentenberechnung nachzuvollziehen. Mithin könne ihr weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgehalten werden.
21 Im Erörterungstermin vom 28 Februar 2019 führte die Klägerin aus, dass sie die Rückforderung aus dem Bescheid vom 12. Mai 2014 nicht hinterfragt habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen die Richtigkeit der Entscheidung zu erkennen, habe sich dafür auch keine Hilfe geholt.
22 Den Bescheid vom 3. März 2015 habe die Klägerin nicht auf seine Richtigkeit geprüft. Da sie den Bescheid nicht verstanden hat, habe sie eine Überprüfung erst gar nicht versucht.
23 Zwar sei es richtig, dass sie jährlich durch die Beklagte aufgefordert wurde Verdienstbescheinigungen durch ihren Arbeitgeber erstellen zu lassen. Der Grund hierfür sei ihr allerdings nicht bekannt.
24 Die Klägerin besitze keinerlei Kenntnisse über die Bedeutung des Hinzuverdienstes und dessen Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
25 Die Klägerin beantragt,
26 den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2015 aufzuheben.
27 Die Beklagte beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen 48 120255 T 524) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
31 Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht und somit zulässig.
32 Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
33 Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 - 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
34 Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 SGB X).
35 Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
36 Diese Regelungen hat die Beklagte rechtsfehlerfrei und ohne erkennbare Rechenfehler umgesetzt und die Klägerin zu Erstattung überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verpflichtet.
37 Entgegen dem Vorhalt der Klägerin kann sie sich auf Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. März 2015 nicht berufen.
38 Zwar unterliegt sie keiner Rechtspflicht, die erlassenen Bescheide umfassend auf Richtigkeit zu überprüfen. Das Lesen und Zur-Kenntnis-nehmen gehört allerdings schon zu ihren Pflichten.
39 Insoweit ist von grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X auszugehen, wenn die Klägerin, hätte sie den Bewilligungsbescheid vom 3. März 2015 in seiner Gänze gelesen, aufgrund einfachster naheliegender Überlegungen hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. August 1987 Az: 11 a RA 30/86).
40 Die Behauptung der Klägerin, sie besitze keinerlei Kenntnisse über die Bedeutung des Hinzuverdienstes und dessen Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, erscheint der Kammer nicht glaubhaft.
41 So hatte die Klägerin Kenntnis von den jährlichen Verdienstbescheinigungen ihres Arbeitgebers und hat selbst mit Schreiben vom 19. Juni 2015 die Beklagte über ihr geändertes Einkommen informiert.
42 Auch erscheint es nicht glaubhaft, dass die Klägerin die Rückforderung in Höhe von 632,01 € aus dem Bescheid vom 12. Mai 2014 ohne jegliches Verständnis für den Grund hingenommen hat.
43 Die Bescheide der Beklagten vom 12. Mai 2014 und 3. März 2015 weisen in Anlage 19 die Hinzuverdienstgrenzen für die alten und neuen Bundesländer und in Anlage 21 deren Anwendung auf den Hinzuverdienst der Klägerin in den neuen Bundesländern aus.
44 Im Bescheid vom 3. März 2015 wurde festgehalten dass die Klägerin ihren Hinzuverdienst ab 1. Juni 2014 in den alten Bundesländern erzielt.
45 Nach Auffassung der Kammer ist dieser Fehler durch einfaches Lesen feststellbar und war entsprechend dem Empfängerhorizont der Klägerin für diese auch erkennbar.
46 So dass ihr beim Durchlesen der Anlagen 19 und 21 des Bescheides vom 3. März 2015 hätte auffallen müssen, dass ihr Hinzuverdienst ab 1. Juni 2014 nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurde.
47 Soweit dies der Klägerin nicht möglich war, da sie den Bescheid nicht oder nicht in seiner Gänze gelesen hat, ist ihr grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen.
48 Soweit der Beklagten vorzuhalten ist, die Überzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durch fehlerhaftes Arbeiten mitverursacht zu haben, wurde diesem Umstand bereits durch die Reduzierung der Rückforderungssumme hinreichend Rechnung getragen
49 Die Klägerin hat die verbliebenen 899,50 € an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu Unrecht erlangt und daher nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
50 Die Klage war daher abzuweisen.
51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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