projects
4 O 652/18•LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, 2019-07-26, 4 O 652/18
4 O 652/18Cantonal Court / Civil Chamber IVJul 26, 2019
Die Qualifizierung des sogenannten Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 begründet nicht per se den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB. (Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2019-07-26
Aktenzeichen: 4 O 652/18
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2019:0726.4O652.18.06
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
Rechtskraft: ja
Die Qualifizierung des sogenannten Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 begründet nicht per se den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB. (Rn.25)
Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es grundsätzlich nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen. (Rn.26)
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4. November 2019, 3 U 70/19, Berufung zurückgewiesen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Delikt aus einem PKW-Kaufvertrag im Zuge des sog*. „* Abgasskandals“.
2 Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 15.01.2016 einen Mercedes Benz B 180 CDI, Sport Paket, VW CC 2.0 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) #, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt und mit einem Motor OM 651*,* der Schadstoffklasse EURO 6, ausgestattet ist, als Gebrauchtwagen zum Kaufpreis in Höhe von 24.900,00 €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 20.480 km auf.
3 Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die sog. Abgasrückführung. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen die Abgasrückführung reduziert wird (sog. “Thermofenster“).
4 Das Fahrzeug ist nach dem derzeitigen Stand nicht von einem angeordneten Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt betroffen.
5 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.11.2018 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auf.
6 Der aktuelle Kilometerstand des Fahrzeugs beträgt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 34.205 km.
7 Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise von der Beklagten geschädigt worden. Die Beklagte habe ein Fahrzeug entwickelt und hergestellt, welches über eine unzulässige und nicht genehmigte Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 Satz 2 EGVO 715/2007 verfüge, mit der die vorgeschriebenen Abgaswerte nur bei ganz bestimmten Umweltbedingungen erreicht werden, im normalen Fahrbetrieb bei üblichen Umweltbedingungen jedoch nicht. Der für Euro-5-Fahrzeuge vorgeschriebene und zulässige Stickoxid-Grenzwert werde um ein Vielfaches überschritten. Sie gehe daher davon aus, dass auch ihr Fahrzeug in naher Zukunft zurückgerufen werde.
8 Sie habe – so meint die Klägerin - daher mangelbehaftetes Fahrzeug erworben, was nicht ihren Vorstellungen entsprochen habe.
9 Die Klägerin beantragt zuletzt :
10 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Klägerin Mercedes Benz B 180 CDI, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) #.
11 2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 1.242,84 € an außergerichtlichen Kosten an die Klägerin zu zahlen.
12 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Mercedes Benz B 180 CDI, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) #, in Annahmeverzug befindet.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte tritt der Klage entgegen und führt im Wesentlichen aus:
16 Sie bestreitet die Klägerin sittenwidrig geschädigt zu haben, da die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, das sogenannte Thermofenster, rechtmäßig sei. Diese von der Außentemperatur abhängige Abgasrückführung sei zum Motorschutz notwendig und es handele sich hierbei nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EGVO 715/2007. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche den geltenden Abgasgrenzwerten und auch der Euro-5-Norm. Das Fahrzeug stimme zudem mit der EG-Typgenehmigung überein. Es sei zudem technisch sicher und fahrbereit. Insoweit habe die Klägerin auch keinen Schaden.
17 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18 Die Klage hat keinen Erfolg.
19 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen PKW zu.
20 Zwar kann das Inverkehrbringen des mit einer Umschaltlogik versehenen Fahrzeugs, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, eine sittenwidrige Schädigungshandlung darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, zitiert nach juris). Dass eine solche Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen PKW verbaut wurde und überdies das Handeln der Beklagten als sittenwidrig einzuordnen ist, hat die Klägerin aber nicht dargetan.
21 Soweit sie vorträgt, der PKW sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, weil die Motorsteuerungssoftware so programmiert sei, dass im Prüfstandlauf – bei ganz bestimmten Umweltbedingungen - geringere Stickoxidwerte gemessen würden als im realen Fahrbetrieb, liefert sie keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Existenz einer solchen Softwaresteuerung. Woher die Klägerin ihre Behauptung über die Existenz und Funktionsweise einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung nimmt, bleibt unklar. Ihr Vortrag ergeht sich vielmehr in Mutmaßungen zu der pauschal als "Dieselskandal" bezeichneten Diskussion um Dieselfahrzeuge. Im Unterschied zu Verfahren betreffend den von dem Volkswagenkonzern hergestellten Motorentyp EA 189 liegt kein Bescheid des Kraftfahrbundesamtes vor, der von der Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht und die Beklagte verpflichtet, diese zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge wiederherzustellen.
22 Nach dem unstreitigen Parteivortrag zählt der vorliegende Fahrzeugtyp zudem auch nicht zu den von der Beklagten hergestellten PKW, die von einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundes betroffen sind.
23 Insoweit liegt bereits kein ausreichend substantiierter Vortrag der Klägerin vor, der eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB begründen könnte.
24 Aber auch ungeachtet des nicht hinreichenden Parteivortrags der Klägerin ist eine Haftung nach § 826 BGB ausgeschlossen.
25 Selbst wenn es sich unter Heranziehung der Maßstäbe des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (vgl. NJW 2019, S. 1133) bei dem sogenannten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG handeln sollte, begründet dies nicht per se den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB.
26 Ein Verhalten ist dann sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH NJW 2017, 2613).
27 Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist nicht dargetan. So ist bereits - im Unterschied zu Fällen im Rahmen des sogenannten VW-Abgasskandals - nicht näher vorgetragen oder ersichtlich, dass die Installation eines Thermofensters in einer außergewöhnlich hohen Zahl von der Beklagten hergestellter Motoren erfolgte mit der Folge, dass eine Vielzahl von Käufern getäuscht wurde. Dieser Umstand stellt aber eine maßgebliche Erwägung zur Begründung der Sittenwidrigkeit des Handelns des Volkswagenkonzerns dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, zitiert nach juris).
28 Die Sittenwidrigkeit kann auch nicht mit der Verwerflichkeit der Art und Weise der Täuschung der Behörde im Typengenehmigungsverfahren begründet werden (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, a.a.O.). So unterscheidet sich das Thermofenster, bei dem möglicherweise die Abgasrückführung bei niedrigeren Außentemperaturen reduziert und damit der Schadstoffausstoß erhöht wird, von einer "Umschaltlogik" die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert dadurch, dass die behauptete Variante einer Manipulation von einem äußeren Einfluss, nämlich der Außentemperatur, abhängt, den die Beklagte im Unterschied zum Vorliegen der Prüfsituation nicht zu beeinflussen vermag. Es liegt keine zielgerichtete Verschleierung der Abgaswerte im Prüfstandlauf zur Erlangung einer EG-Typengenehmigung vor. Außerdem ist es denkbar, dass mangels Unterschreitung der maßgeblichen Außentemperatur die Reduktion der Abgasrückführung praktisch nie oder selten ausgelöst wird.
29 Andere Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind ebenfalls nicht ersichtlich.
30 Mangels einer Haftung dem Grund nach haben auch die weiteren Klageanträge keinen Erfolg.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.