VG Magdeburg 3. Kammer, 2019-12-09, 3 A 76/18

3 A 76/18Administrative Court / Chamber 3Dec 9, 2019

Regest

1. Angehörige der Volksgruppe der Roma droht in Albanien keine asyl- oder flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung.(Rn.14) 2. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nicht zu gewähren.(Rn.14)

Full text

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 76/18 — Entscheidung

Entscheidungsdatum: 2019-12-09

Aktenzeichen: 3 A 76/18

Dokumenttyp: Entscheidung

Normen: Art 16a GG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, § 3 AsylVfG 1992

Leitsatz

  1. Angehörige der Volksgruppe der Roma droht in Albanien keine asyl- oder flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung.(Rn.14)

  2. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nicht zu gewähren.(Rn.14)

Tatbestand

1 Der aus Albanien stammende Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2018, mit welchem sein in Deutschland gestellter Asyl-Folgeantrag nach § 71 AsylG als unzulässig und eine Abänderung des Bescheides vom 02.12.2016 bezüglich der Nichtgewährung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde.

2 Der Kläger ist der Auffassung ihm stehe eine Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 VwVfG zur Seite. Denn den ersten Asylantrag habe sein damaliger Vormund einfach zurückgenommen und zudem könne er erst jetzt die Verfolgungssituation als Roma in Albanien beurteilen. Er beantragt

3 den Bescheid vom 30.06.2017 aufzuheben

4 und die Beklagte zu verpflichten ein weiteres Asylverfahren durchzuführen

5 und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten, hilfsweise als Flüchtling anzuerkennen,

6 und dem Kläger höchst hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen

7 und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote bestehen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen

10 und verweist auf die Ausführungen im Bescheid, wonach die Voraussetzungen für ein Folgeverfahren nicht gegeben seien.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage, über die gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Denn die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat das in Deutschland gestellte Asylbegehren zu Recht als Folgeverfahren gewertet und als unzulässig abgelehnt. Denn insoweit liegt keine Änderung der Sach- und Rechtslage nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seit der Rücknahme des ersten Asylantrages im Jahr 2016 vor.

13 Ein weiteres Asylverfahren ist nach § 71 AsylG ist nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Wiederaufgreifensgründe liegen nicht vor. Eine veränderte Sach- und/oder Rechtslage ist gerade nicht gegeben. Zum einen muss sich der Kläger die Antragsrücknahem im Jahr 2016 durch seinen Vormund rechtlich zurechnen lassen. Die Gründe für die Rücknahme sind dabei unerheblich. Zum anderen ist es nicht so, dass sich die Lage für den Kläger als Angehöriger der Volksgruppe der Roma in Albanien verschlechtert habe. Es mag sein, dass der Kläger dies nunmehr anders empfindet, was aber nichts an der allgemeinen Einschätzung ändert. Dabei ist ihm vorzuhalten, dass er dies in seinem ersten Asylverfahren hätte vortragen und eben zur Entscheidung bringen müssen.

14 Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass sich für den Kläger in Albanien weder mit Blick auf die dortige allgemeine wirtschaftliche, soziale und humanitäre Situation noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsschutzes oder für den Abschiebungsschutz relevante Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung ergeben wird.

15 Allein wegen der harten Lebensbedingungen und in Weitem bestehenden ärmlichen Lebensverhältnisse, namentlich für Roma, in Albanien vermag sich der Kläger weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten, sodass auch nur dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff.).

16 Das Gericht geht unter Auswertung der vorhandenen einschlägigen Erkenntnismittel, insbesondere des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 24.06 2019, nicht davon aus, dass dem Kläger in Albanien eine Existenzgrundlage gänzlich fehlen wird und er dort im Sinne eines außergewöhnlichen Einzelfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten muss. Die Lebensbedingungen sind in Albanien grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK aufweisen (vgl. aktuell z.B. VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375). Dies gilt auch im Fall des Klägers. Als junger Mann im erwerbsfähigen Alter wird er in seinem Heimatland für seinen Lebensunterhalt aufkommen können.

17 Der albanische Staat gewährt bedürftigen Staatsangehörigen im Inland Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen, falls kein oder nur ein geringes Einkommen vorhanden ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 16.8.2016, S. 13). Damit ist auch für den Kläger in jedem Fall die Grundversorgung ausreichend gesichert. Dazu kommt, dass in Albanien Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, subventioniert wird (vgl. Auswärtiges Amt, aaO S. 13). Die asylrechtlich sehr hohen Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftlich schlechte Lage im besonderen Einzelfall ausnahmsweise zu einem nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führen kann, sind jedoch im Fall des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt.

18 Vorstehendes gilt auch unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Eine Gruppenverfolgung von Roma findet nicht statt, mag es der Volksgruppe auch mehrheitlich wirtschaftlich schlecht gehen und sie in besonderer Weise beim Zugang zum Arbeitsmarkt gewissen faktischen Diskriminierungen durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein. Der albanische Staat ist nach der aktuellen Erkenntnislage bereit und in der Lage, angemessen Schutz gegen tatsächliche Diskriminierungen von Roma zu gewährleisten (vgl. Auswärtiges Amt, aaO S. 7). Die gesellschaftliche Ausgrenzung von Roma, verstärkt durch die Tendenz zur Selbstausgrenzung, trägt zwar dazu bei, dass die Lebensbedingungen im Vergleich zu denen ethnischer Albaner – teilweise erheblich – schlechter sind. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist der Kläger als junger gesunder Mann indes in der Lage, entweder durch Arbeit zumindest das asylrechtlich notwendige Existenzminimum für sich zu erwirtschaften oder, sollte dies tatsächlich nicht möglich sein, gegebenenfalls Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die albanische Gesetzgebung kennt keine rassische Diskriminierung, sodass auch der Kläger als Zugehöriger zur Volksgruppe der Roma in der Lage ist, entsprechende staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen (Auswärtiges Amt, aaO S. 7 und 13).

19 Das Gericht darf daher zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitbefangenen Bescheid verweisen, denen es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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