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1 VK LSA 16/18•Vergabekammer Sachsen-Anhalt 1. Vergabekammer, 2018-09-28, 1 VK LSA 16/18
1 VK LSA 16/18Other CourtSep 28, 2018
Freie Ausgestaltung des Vergabeverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KonzVgV(Rn.104) Ausschluss des Bieters wegen Änderung der Vergabeunterlage(Rn.105) Unsubstantiierter Rügevortrag bezüglich der fehlenden Eignung der Bestbieterin(Rn.97)
Entscheidungsdatum: 2018-09-28
Aktenzeichen: 1 VK LSA 16/18
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 97 Abs 1 GWB, § 97 Abs 2 GWB, § 97 Abs 6 GWB, § 124 Abs 1 Nr 9c GWB, § 12 Abs 1 S 1 KonzVgV ... mehr
Freie Ausgestaltung des Vergabeverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KonzVgV(Rn.104)
Ausschluss des Bieters wegen Änderung der Vergabeunterlage(Rn.105)
Unsubstantiierter Rügevortrag bezüglich der fehlenden Eignung der Bestbieterin(Rn.97)
Ein „vorsorglich“ geäußerter Zweifel am Vorliegen der Eignungsanforderungen auf Bestbieterseite ohne jedwede weitere Angabe kann nur als verfahrensrechtlich unbeachtliche „Rüge ins Blaue hinein“ gewertet werden, die gegebenenfalls unter dem Aspekt des § 124 Abs. 1 Nr. 9c GWB einer genaueren Überprüfung wert wäre (so Vergabekammer Karlsruhe, 23. Januar 2018, 1 VK 57/17).(Rn.98)
Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Vergaberechts 2016 mit § 151 Abs. 3 GWB dem Konzessionsgeber die freie Gestaltung des Verfahrens zur Vergabe einer Konzession unter Beachtung der Bestimmungen der KonzVgV eingeräumt. Unter § 12 Abs. 1 Satz 1 KonzVgV wird diese freie Verfahrensgestaltung normiert. Die Bestimmung des Satzes 2 ist nicht als verbindliche Vorgabe zu interpretieren, an die der Konzessionsgeber gebunden ist. Als Kannbestimmung räumt sie dem Konzessionsgeber lediglich die Möglichkeit einer Orientierung ein.(Rn.104)
Gerügte Vergabeverstöße zu den Konzessionsvergabeverfahren bezüglich der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen im Zuständigkeitsbereich der ... anfänglich vom 01.12.2017 bis 30.04.2021, Lose 2 und 7
Die Nachprüfungsanträge werden zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits verworfen werden.
Der Antragstellerin werden die Kosten der Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt.
Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt ... Euro. Sie gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... Euro und Auslagen in Höhe von ... Euro.
Für die im Rahmen der Akteneinsicht anfallenden Kopierkosten hat die Antragstellerin ... Euro zu entrichten.
I.
1 Die Antragsgegnerin hat die Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen im Zuständigkeitsbereich der ... anfänglich vom 01.05.2017 bis 30.04.2021, in den Losen 1 bis 7 im Wege eines Konzessionsvergabeverfahrens auf der Grundlage der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung Art. 5 Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) mit Bekanntmachung vom 09.12.2016 im Supplement der EU europaweit ausgeschrieben.
2 Den hier streitbefangenen Vergabeverfahren gingen bereits zwei Nachprüfungsverfahren unter den Aktenzeichen 1 VK LSA 04/17 und 1 VK LSA 29/17 voraus, in deren Ergebnis jeweils die Zurückversetzung der Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotseinreichung erfolgte.
3 Unter der Überschrift - Konzessionsvergabeverfahren „Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen im Zuständigkeitsbereich der ... vom 01. Dezember 2017 bis 30. April 2021, Lose 2 und 7“ - informierte die Antragsgegnerin alle am Vergabeverfahren beteiligten Bieter mit Schreiben vom 24.01.2018 über die nunmehr zweite Zurückversetzung der Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotseinreichung. Zudem wurden den Bietern die Zugangsdaten für den Download der geänderten Vergabeunterlagen vom SharePoint der ... bekanntgegeben. Im selbigen Schreiben wurde darauf verwiesen, dass sich die Änderungen der Vergabeunterlagen lediglich auf die Leistungsverzeichnisse der beiden Lose beziehen. Die übrigen Unterlagen aus den bereits erfolgten Veröffentlichungen haben weiterhin Bestand und besitzen Gültigkeit.
4 Ausweislich der Bewerbungsbedingungen wurde unter Ziffer 1.2 ausgeführt, dass die Auswahl des Bieters und dessen Beauftragung mit den hier ausgeschriebenen Leistungen in einem Verfahren erfolgt, dass an die Vorgaben eines offenen Verfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags angelehnt ist, soweit für Einzelaspekte keine von diesen Regeln abweichende Vorgaben festgelegt werden.
5 Hinsichtlich des Ablaufs der formalen Angebotsprüfung waren unter Ziffer 5.3 Ausschlussgründe genannt. Danach waren gemäß lit. a) die Angebote vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, in denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Ein weiter Ausschlussgrund war lt. lit c) mit der Nichterfüllung von Mindestanforderungen definiert. Dazu war bestimmt, dass als zwingend zu erfüllende Mindestanforderung an die Eignung und die Leistung alle Forderungen gelten, die in den Vergabeunterlagen mit „muss“, „hat“, „ist zu“ oder vergleichbaren Formulierungen beschrieben waren.
6 Weiterhin sahen die Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 9.4 vor, dass die Bieter ein qualitativ hochwertiges Realisierungskonzept nach den in der Leistungsbeschreibung und dem Preisverzeichnis festgelegten Vorgaben der Konzessionsgeberin zu erarbeiten hatten. Darin war schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen, wie die konzessionsgegenständlichen Leistungen in personeller, organisatorischer und technischer Hinsicht erbracht werden sollten. Diesbezüglich war nochmals darauf verwiesen worden, dass die in der Leistungsbeschreibung als solche (z.B. durch „muss“, „ist, „hat“ [...] „zu“) gekennzeichneten Mindestbedingungen berücksichtigt und umzusetzen waren. Eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben führt zum Ausschluss der Angebote. Der Umfang des Realisierungskonzeptes sollte zehn Seiten nicht überschreiten. Bei Überschreitung des Umfangs der Seitenanzahlvorgabe werden nur die ersten zehn Seiten für die Wertung Berücksichtigung finden. Abschließend war bestimmt, dass im Falle der Konzessionserteilung das Realisierungskonzept verbindlicher Vertragsbestandteil wird.
7 Mit Schreiben vom 31.01.2018 rügte die Antragstellerin unter Punkt 8 einen inhaltlichen Fehler auf dem Angebotszettel. Auf diesem sei der Leistungszeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2021 angeben worden. Nach Auffassung der Antragstellerin müsse der Leistungszeitraum richtig 01.12.2017 bis 30.04.2021 lauten.
8 Die Antragsgegnerin korrigierte daraufhin den auf dem Angebotszettel ausgewiesenen Leistungszeitraum auf den 01.12.2017 bis 30.04.2021 und stellte den geänderten Angebotszettel auf dem SharePoint der ... im Ordner „Korrektur 02.02.2018“ zum Download ein.
9 Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 22.02.2018 gingen von drei Bietern Angebote ein, darunter die Angebote der Antragstellerin für die Lose 2 und 7.
10 Mit Schreiben vom 09.05.2018 wurde die Antragstellerin gemäß § 134 GWB über den frühsten Zeitpunkt der beabsichtigten Zuschlagserteilung und den Namen der Bestbieterin informiert. Als Betreff war die Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen der ... im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 30.12.2021 angegeben.
11 Weiterhin enthielten die Mitteilungen die Information, dass die Angebote der Antragstellerin ausgeschlossen wurden, da Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden seien. Das Realisierungskonzept widerspreche inhaltlich der Leistungsbeschreibung. Die Darlegungen im Punkt „Einweisung und Übernahme“ der Einsatzstelle und „Verkehrsfreigabe“ entsprächen nicht der Leistungsbeschreibung. Da das Realisierungskonzept Vertragsbestandteil werde, seien die darin zusätzlich ausgeführten Verpflichtungen des Konzessionsgebers zu Dokumentationspflichten bei Übernahme der Einsatzstelle und die aufgenommenen Bedingungen zur Verkehrsfreigabe als unzulässige Änderungen zu werten. Zudem sei die Forderung zur Übermittlung der Einsatzmeldung bis 7:00 Uhr des folgenden Arbeitstages nicht erfüllt worden, da dies lt. Konzept der Antragstellerin erst bis 10:00 Uhr erfolgen solle.
12 Anwaltlich vertreten ließ die Antragstellerin die beabsichtigten Zuschlagserteilungen mit Schreiben vom 15.05.2018 per Mail als vergaberechtswidrig rügen. Wegen fehlender Eignung sei die Bestbieterin von den Verfahren auszuschließen und die Wertung der Angebote unter Einbeziehung der Angebote der Antragstellerin neu vorzunehmen. Nachstehend genannte Vergabeverstöße lägen vor:
13 1) Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen
14 Ein Ausschlussgrund für die Angebote der Antragstellerin liege nicht vor, da keine Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden seien. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KonzVgV dürfe ein Verfahren zur Vergabe von Konzessionen frei ausgestaltet werden. Entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 KonzVgV könne das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeordnung zum Ablauf eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausgestaltet werden. Soweit unter Ziffer 1.2 der Bewerbungsbedingungen ausgeführt werde, dass die Verfahren in Anlehnung an die Vorgaben eines offenen Verfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgestaltet würden, sei das offene Verfahren im Konzessionsvergabeverfahren gar nicht vorgesehen. Auch sei kein offenes Verfahren, sondern ein Verfahren in Anlehnung an ein offenes Verfahren durchgeführt worden. Daher sei ein Ausschluss auch gar nicht möglich, da ein zulässiges Verhandlungsangebot der Antragstellerin vorliege. Eine Abänderung der Vergabeunterlagen sei nach Konzessionsvertrag auch gar nicht möglich, da nach Ziffer 2.2 der Vertragsgrundlagen bestimmt sei, dass bei etwaigen Widersprüchen die Vertragsbestandteile in einer bestimmten absteigenden Reihenfolge gelten würden. Danach sei der Inhalt der Leistungsbeschreibung vorrangig. Das qualitativ hochwertige Realisierungskonzept stelle nachrangige Überlegungen zur Leistungsbeschreibung dar. Es seien alle Mindestanforderungen berücksichtigt und umgesetzt worden, so dass wertungsfähige Angebote vorlägen.
15 2) Kein Zuschlag auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot
16 Eine Bezuschlagung der Angebote der Bestbieterin komme schon deshalb nicht in Betracht, da es sich um Unterkostenangebote handele. Die bereits knappe Kalkulation sowie die Berücksichtigung von Synergieeffekten durch die Antragstellerin und Bestandsleistungserbringerin könne durch die vermeintliche Bestbieterin nicht kostendeckend unterboten werden. Es werde vermutet, dass die Angebote mit Verdrängungsabsicht unterbreitet oder die Vorgaben der Tarifbindung nicht eingehalten worden seien. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Aufträge infolge der ungenügenden Preisbildung nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden könnten. Die Antragsgegnerin habe in diesem Falle vom betreffenden Bieter eine Aufklärung zu verlangen. Zumindest aber sei der Verpflichtung der Antragsgegnerin bei Verdacht auf Vorliegen eines rechtswidrigen Unterpreisangebotes zur ordnungsgemäßen Preisprüfung nicht nachgekommen worden.
17 3) Unzureichendes Informationsschreiben
18 Gerügt werden müssten auch die ungenügenden Informationsschreiben nach § 134 GWB. Sinn und Zweck dieser Information sei es, die Chancen und Risiken eines Rechtsmittels umfassend prüfen zu können. Im Falle des einzigen Zuschlagkriteriums Preis sei vorauszusetzen, dass den unterlegenen Bietern zumindest grobe Angaben über die Größenordnung der Preisabweichung mitgeteilt würden. Mit der Information, dass die Antragstellerin nicht die wirtschaftlichsten Angebote abgegeben habe, seien die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung nicht umfassend benannt worden.
19 4) Fehlende Barrierefreiheit der Ausschreibung
20 Weiterhin werde die fehlende Barrierefreiheit der Ausschreibung gerügt. Bei dem Aufruf der in der Konzessionsbekanntmachung unter I.3 - Kommunikation angegebenen Internetadresse http://www.../ausschreibung erscheine eine Fehlermeldung, die den Zugang zu den Vergabeunterlagen nicht ermögliche. Laut KonzVgV habe dieser Zugang barrierefrei, ohne verpflichtende Registrierung zu erfolgen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Verlinkungen seien unzulässig, zumal die Zeiten und Daten nicht mehr stimmten.
21 5) Unzulässige Verkürzung des Leistungszeitraumes
22 Zudem gebe es Fehler in der bezuschlagten Vertragslaufzeit. Soweit im Betreff der Absageschreiben der Leistungszeitraum vom 01.12.2017 bis 30.04.2021 ausgewiesen werde, sei in der EU-weiten Bekanntmachung der Zeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2021 benannt worden. Dies stelle eine unzulässige Verkürzung der Ausschreibungszeit dar, die einer Korrekturbekanntmachung bedürfe und zudem kalkulationsrelevant sei.
23 6) Fehlende Eignung des vermeintlichen Bestbieters
24 Außerdem werde vorsorglich die fehlende Eignung der Bestbieterin gerügt. Die Bestbieterin erfülle nicht die Eignungsvoraussetzungen der Ausschreibung. Auf Grund ihrer Marktkenntnis gehe die Antragstellerin davon aus, dass die Bestbieterin nicht die strengen Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllen könne.
25 7) Keine ordnungsgemäße Zurückweisung der bisherigen Rügen
26 Weiterhin würden u.a. die Rügen vom 31.01.2018 erneuert. Die Rügeantwort vom 02.02.2018 enthalte Antworten, aber keine Rügezurückweisung weiterer gerügter Punkte. Auf die nicht abgeholfenen Punkte stütze sich der Rügevortrag auch weiterhin.
27 8) Keine ordnungsgemäße Dokumentation
28 Überdies würden die Vergabeverfahren auch an einer unzureichenden Dokumentation leiden. Es werde bezweifelt, dass die bisherige Durchführung der Vergabeverfahren einschließlich der sicheren Speicherung der Daten und Wahrung der Vertraulichkeit stattgefunden habe. Die Annahme des Vorliegens einer mangelhaften Dokumentation resultiere im Übrigen aus dem diskriminierenden und intransparenten Betreiben der Vergabeverfahren.
29 Mit Schreiben vom 16.05.2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre Nichtabhilfeentscheidung bezogen auf alle Rügepunkte mit. Zu den einzelnen Rügepunkten führte sie wie folgt aus:
30 Zu1) Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen
31 Bezüglich des Realisierungskonzeptes seien die Anforderungen und Mindestanforderungen in den Bewerbungsbedingungen unter Punkt 9.4 festgelegt und der Inhalt des Konzeptes nach den in den Bewerbungsbedingungen genannten Zuschlagskriterien und Maßstäben und Verfahren bewertet worden. Da das Realisierungskonzept jedoch den Vorgaben der Leistungsbeschreibung widerspreche, könne es als Vertragsbestandteil nicht umgesetzt werden.
32 Zu 2) Kein Zuschlag auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot
33 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die Angebote des Bestbieters auch umfänglich geprüft worden. In deren Ergebnis habe es keine Unstimmigkeiten hinsichtlich der Personalkosten und der Maschinen- und Gerätekosten gegeben.
34 Zu 3) Unzureichendes Informationsschreiben
35 Zudem seien in den Informationsschreiben nach § 134 GWB der Antragstellerin der Name des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters, das Datum der frühesten Zuschlagserteilung und die Gründe für den Ausschluss der Angebote ausführlich mitgeteilt worden.
36 Zu 4) Fehlende Barrierefreiheit der Ausschreibung
37 Ferner seien nach der ursprünglichen Bekanntmachung der Vergabeverfahren über den Link https://.../ausschreibungen die Bieter mit Schreiben vom 24.01.2018 über dessen Zurückversetzung in den Stand vor der Angebotsabgabe informiert worden. Mit selbigen Schreiben habe die Antragsgegnerin die Bieter über den Zugangscode zum Download der geänderten Vergabeunterlagen auf dem SharePoint der ..., die sich lediglich auf das Leistungsverzeichnis bezogen hätten, informiert. Durch die Zurückversetzung sei eine Veröffentlichung der gesamten Vergabeunterlagen entbehrlich gewesen, da die übrigen Unterlagen weiterhin Bestand hätten.
38 Zu 5) Unzulässige Verkürzung des Leistungszeitraumes
39 Schließlich handele es sich bei der vermeintlich falschen Bezuschlagung der Zeitdauer nach wie vor um die gleichen Vergabeverfahren mit der geplanten Vergabe zum 01.12.2017. Unter Beibehaltung der Maßnahmebezeichnung habe sich der Leistungszeitraum aufgrund von Nachprüfungsverfahren in das Jahr 2018 verschoben. Der Zuschlag werde für den entsprechenden Leistungszeitraum erteilt.
40 Zu 6) Fehlende Eignung des vermeintlichen Bestbieters
41 Die Angebote des Bestbieters seien geprüft worden. Die Eignung sei gegeben.
42 Zu 7) Keine ordnungsgemäße Zurückweisung der bisherigen Rügen
43 Die Rügen vom 31.01.2018 seien mit Schreiben vom 02.02.2018 ausdrücklich zurückgewiesen worden.
44 Zu 8) Keine ordnungsgemäße Dokumentation
45 Die Rüge der unzureichenden Dokumentation sei nur eine Vermutung, die jeglicher Grundlage entbehre.
46 Im Rahmen dieser Verfahren hat die Antragstellerin mittels anwaltlicher Fax-Schreiben vom 17.05.2018 die Einleitung der Nachprüfungsverfahren nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bezüglich der Lose 2 und 7 vor der 1. Vergabekammer beantragt.
47 Die Anträge auf Nachprüfung sind der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.05.2018 übersandt worden. Da die Ausschreibungsverfahren bereits unter den Aktenzeichen 1 VK LSA 07/18 bis 1 VK LSA 08/18 vor der 1. Vergabekammer anhängig sind, erging die Aufforderung, entsprechende weitere Unterlagen und eine Stellungnahme zu den Nachprüfungsanträgen zu übersenden.
48 Die Antragstellerin legt anwaltlich vertreten dar, dass sie sich inhaltlich auf ihre Rügevorträge stütze.
49 Schriftsätzlich ergänzte sie ihr Vorbringen im Ergebnis eines Anhörungsschreibens der erkennenden Kammer.
50 Zu 1) Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen
51 Unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen lägen nicht vor. Es handele sich lediglich um Änderungen, die im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens als zulässig anzusehen wären. Die hiesigen Verfahren würden mit den mehrfachen Aufhebungen einem Verhandlungsverfahren gleichen.
52 Eine Änderung der Vergabeunterlagen liege dann vor, wenn Streichungen oder Ergänzungen an den Textpassagen vorgenommen oder inhaltliche Abweichungen von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung vorliegen bzw. abweichende Erklärungen abgegeben werden würden. Den Nachweis, dass bei den aufgeführten Ausschlussgründen Abweichungen zwischen Realisierungskonzept und Vergabeunterlagen bestünden, habe die Antragsgegnerin nicht erbracht.
53 Zu 4) Fehlende Barrierefreiheit der Ausschreibung und Zu 5) Unzulässige Verkürzung des Leistungszeitraumes
54 Bei Unterlassung einer gemeinschaftskonformen Korrekturbekanntmachung entstehe eine Rügeverpflichtung erst mit Veröffentlichung der Änderungsbekanntmachung.
55 Insbesondere habe die Antragstellerin bezüglich ihrer Rüge vom 31.01.2018 den fehlerhaften Aufdruck des Leitungszeitraumes auf dem Angebotszettel gerügt. Weil mit einer entsprechenden Korrektur der Rüge entsprochen worden sei, sei keine Verfristung bezüglich der unzulässigen Verkürzung des Leistungszeitraumes eingetreten. Die Erkenntnis eines vergaberechtlichen Verstoßes erfordere nicht nur die Kenntnis der einen Rechtsverstoß begründeten Tatsachen, sondern gleichermaßen eine hervorgebrachte rechtliche Wertung und Vorstellung, dass der betreffende Vergabeverstoß rechtlich zu beanstanden ist. Vorliegend sei mit der Rüge vom 31.01.2018 nicht erkannt worden, dass die Verkürzung des Leistungszeitraumes vergaberechtlich relevant sein könnte. Im Gegenteil belege das Hervorbringen der Rüge vom 31.01.2018, dass aus subjektiver Sicht des Bieters das Wissen um den Sachverhalt nicht vorgelegen habe. Erst mit einer anwaltlichen Beauftragung nach Erhalt der Informationsschreiben sei der Vergabeverstoß erkannt worden und von daher nicht präkludiert. Zudem sei die die beabsichtigte Zeitdauer der Bezuschlagung erst mit der Vorinformation mitgeteilt worden. Die Erteilung eines Zuschlags auf einen nicht ausgeschriebenen Zeitraum stelle einen grundlegenden und gravierenden Vergabeverstoß dar, der einer rechtmäßige Beendigung des Vergabeverfahrens entgegenstehe.
56 Zu 6) Fehlende Eignung des vermeintlichen Bestbieters
57 Die Angebote der Antragstellerin seien zwingend auszuschließen, da die Mindestvorgaben gemäß Ziffer 4.1 der Leistungsbeschreibung durch die Bestbieterin nicht eingehalten werden könnten. Entsprechend beigefügter Nachweise eigener Recherchen über google Maps könne die Bestbieterin nicht spätestens binnen 60 Minuten nach telefonischer Benachrichtigung am Einsatzort sein. Neben der reinen Fahrzeit müssten weitere 5 bis 10 Minuten Vorbereitungszeit zwischen telefonischer Benachrichtigung und eigentlicher Abfahrt hinzugerechnet werden. In allen aufgezeigten Beispielen werde die Vorgabe deutlich überschritten und belege die fehlerhafte Prüfung durch die Antragsgegnerin.
58 Im Rahmen der gewährten Akteneinsicht wird wie folgt erweitert vorgetragen:
59 - Rechtswidriges Unterpreisangebot
60 Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass ungewöhnlich niedrige Angebote vorlägen, welche nach § 14 Abs. 2 Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt (LVG LSA) zu überprüfen seien. Derartige Prüfungen hätten jedoch nicht stattgefunden und der Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation habe nicht belegt werden können. Dieser bestehe darin, zunächst die inhaltliche Methodik der Kalkulation zu prüfen. Nur eine verursachungsgerechte Zuordnung von aller Kosten zu den Kostenträgern wäre ein Nachweis für eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Kalkulation. Soweit ausgeführt werde, dass ein Sachverständiger bei der Kalkulation mitgewirkt habe, könne dies nicht überzeugen. Lediglich eine Kalkulationsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, könne als gesichertes Testat bewertet werden, welches den strengen berufsrechtlichen Anforderungen dieses Berufsbildes entspreche und keiner weiteren Hinterfragung bedürfe. Dies könne infolge von Schwärzungen nicht durch die Akteneinsicht belegt werden. Vorgelegte Ausführungen bewiesen, dass ein erhebliches Sachverhaltensdefizit im gesamten Prüfungsvorgang bestehe.
61 Zumindest müsse die Bestbieterin ausgeschlossen werden, da deren Angebote Merkmale einer unzulässigen Mischkalkulation aufweisen würden. Soweit aus Sicht der Antragsgegnerin die angesetzten Kosten für die große Maschine sehr hoch seien, lasse diese Feststellung jedoch keine Schlussfolgerungen erkennen, weshalb die Preise auskömmlich kalkuliert sein sollten. Die Spanne der Abweichungen zu den Preisen der Antragstellerin bei ähnlichen Positionen sowie von Preisen der Konkurrenten seien weder durch einen höheren Leistungsumfang noch durch Markgeschehen oder andere Besonderheiten erklärbar, so dass sie nicht durch die Antragsgegnerin ignoriert werden dürften. Es fehle an der Abgabe einer rechtskonformen Erklärung durch die Bestbieterin.
62 Die Dokumentation und der Vergabevermerk ließen erkennen, dass die Wertung und die Prognoseentscheidung nicht frei von Fehlern getroffen worden seien. Die unzureichende Datengrundlage und eine fehlende Paginierung verletzten die Rechte der Antragstellerin. Die Dokumentation der Antragsgegnerin bezüglich der Wertung sei nicht nachvollziehbar hinsichtlich einer sachgemäßen Analyse der Kalkulation der aufzuklärenden Angebote. Der Vergabevermerk lasse zudem Ausführungen zu den geänderten Grundlagen der Leistungsrealisierung vermissen. Dies führe zu Dokumentationsfehlern.
63 Die Antragstellerin beantragt,
64 1. der Antragsgegnerin zu untersagen, auf die Angebote der Bestbieterin die Zuschläge zu erteilen.
65 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei Fortbestand der Beschaffungsabsicht, Dienstleistungen im Bereich der Straßenreinigung nur nach vergaberechtskonformen Vergabeverfahren nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu vergeben.
66 3. hilfsweise, dass durch die Kammer unabhängig auf die Rechtmäßigkeit der Vergabeverfahren hingewirkt wird.
67 4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.
68 5. der Antragsgegnerin die Kosten der Verfahren einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen.
69 Die Antragsgegnerin beantragt,
70 1. die Anträge zur Einleitung der Vergabenachprüfungsverfahren zurückzuweisen.
71 2. die Kosten der Verfahren der Antragstellerin aufzuerlegen.
72 Die Antragsgegnerin führt aus, dass die Nachprüfungsprüfungsanträge betreffs der fehlenden Korrekturbekanntmachung und des geänderten Leistungszeitraumes präkludiert seien. Entsprechender Vortrag hätten bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden müssen, da diese Aspekte aus der Bekanntmachung vom 24.01.2018 ersichtlich gewesen seien. Soweit behauptet werde, dass kein Ausschlussgrund gegeben sei, müsse erwidert werden, dass ein solcher sehr wohl im Einklang mit dem geltenden Vergaberecht stehe. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Vergabe von Konzessionen könne frei gewählt werden. So bleibe es der Antragsgegnerin unbenommen, auf die Durchführung von Verhandlungen zu verzichten und die Angebote auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Im Ergebnis dieser Prüfung seien die Angebote der Antragstellerin auszuschließen gewesen, da diese den Festlegungen der Bewerbungsbedingungen nicht entsprächen.
73 Bezüglich der Bezuschlagung der Angebote des Bestbieters sei eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt. Der Nachweis, dass die Angebote nicht auskömmlich kalkuliert worden seien, habe nicht erbracht werden können.
74 Zudem sei darauf zu verweisen, dass auch auf ein Unterkostenangebot ein Zuschlag erfolgen könne, wenn dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Auch handele es sich bei der Bestbieterin um keine Newcomerin, wie die Antragstellerin behaupte. Es handele sich um eine erfahrene Firma, die bereits seit vielen Jahren auch im Auftrag des Landes die Reinigung von Ölspuren auf Bundes- und Landesstraßen vornehme. Bereits seit dem 18.09.2017 führe die Bestbieterin die Leistungen in dem hier streitigen Los 7 interimsweise bereits zu ähnlichen Preisen aus. Ferner seien die in den Bewerbungsbedingungen aufgestellten Eignungskriterien ausweislich des Vergabevermerks geprüft worden. Im Ergebnis dessen sei festzustellen, dass die Bestbieterin die aufgestellten Anforderungen erfülle.
75 Ausweislich des Beschlusses vom 02.08.2018 hat die Vergabekammer die Verfahren 1 VK LSA 16/18 und 1 VK LSA 17/18 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 16/18 fortgeführt.
76 Der Antragstellerin ist mittels Beschluss vom 22.08.2018 Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin gewährt worden. Das Akteneinsichtsrecht erstreckte sich jedoch nicht auf die durch die Mitbieter eingereichten Unterlagen einschließlich Urkalkulationen und die diesbezügliche Vergabedokumentation.
77 Am 02.08.2018 ist die Antragstellerin zum vermeintlichen Unterliegen in den streitbefangenen Verfahren angehört worden. Zugleich ist der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass die Kammer beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
78 Mit Schreiben vom 29.08.2018 ist die Antragsgegnerin darüber informiert worden, dass die Vergabekammer die Nachprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden wird.
79 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen.
II.
80 Die Nachprüfungsanträge der Antragstellerin sind, soweit diese zulässig sind, offensichtlich unbegründet.
81 Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 158 GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Aktz.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Aktz.: 42-32570/03.
82 Der maßgebliche Schwellenwert von 5,225 Mio. Euro ist für die Vergabe von Konzessionsverträgen gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB bei Weitem überschritten. Der Anwendungsbereich des Teiles 4 des GWB (§§ 97 ff.) ist eröffnet.
83 Die 1. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist nach Abschnitt A § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 17.04.2013, MBl. LSA Nr. 14/2013) zuständig.
84 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB.
85 Die Antragstellerin ist zudem nach § 160 Abs. 2 GWB auch antragsbefugt. Aufgrund des im Schriftverkehr dargelegten möglichen Schadens ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 GWB auszugehen.
86 Nach dieser Vorschrift ist jedes Unternehmen antragsbefugt, dass ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr Ausschluss vergaberechtswidrig und daher nicht gerechtfertigt sei. Sie habe keine unzulässigen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen. Zudem wären die Angebote der Bestbieterin auszuschließen, da es sich um unzulässige Unterkostenangebote handele, welches zudem Elemente einer Mischkalkulation aufwiesen. Im Zuge der erforderlichen Neuwertung und des zwingenden Ausschlusses der Angebote der Bestbieterin hätte sie gute Chancen, den Zuschlag zu erhalten. Dieser Vortrag ist für die Feststellung der Antragsbefugnis ausreichend.
87 Soweit die Antragstellerin jedoch das unzureichende Informationsschreiben nach § 134 GWB bezüglich der Gründe für die beabsichtigte Nichtberücksichtigung angreift, ist bereits fraglich, ob dies allein für das Vorliegen der Antragsbefugnis ausreichend sein könne. Aus Sicht der Kammer ist vorliegend zudem der Inhalt des Informationsschreibens durch den Vortrag der Antragstellerin nur sehr unvollständig wiedergegeben. Die Antragstellerin bemängelt, dass allein die Information, nicht die wirtschaftlichsten Angebote abgegeben zu haben, keine ausreichende Begründung darstelle. Zwar wurde vorliegend durch die Antragsgegnerin tatsächlich unter Verwendung eines Formulars mittels Ankreuzens mitgeteilt, dass nicht die wirtschaftlichsten Angebote abgegeben wurden, ebenso findet sich dort jedoch die weitere Feststellung, dass ein Ausschluss der Angebote wegen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen erfolgen müsse. Darüber hinaus wurden auf Seite 2 des Informationsschreibens ausführliche Angaben zu den Ausschlussgründen gemacht, die sehr wohl geeignet erscheinen, der Antragstellerin ein realistisches Bild hinsichtlich der Erfolgsaussichten möglicher Nachprüfungsverfahren zu vermitteln.
88 Die Antragstellerin hat ihre Rügen bezüglich des vermeintlich fehlerhaft vorgenommenen Ausschlusses ihrer Angebote, des zwingend vorzunehmenden Ausschlusses der Angebote der Bestbieterin wegen Vorliegens eines unzulässigen Unterkostenangebotes und das Vorliegen keiner ordnungsgemäßen Dokumentation innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rügefrist geltend gemacht. Sie wurde durch das Fax-Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.05.2018 über den Ausschluss ihrer Angebote in Kenntnis gesetzt. Die Rüge vom 16.05.2018 erfolgte somit innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen und genügt demnach den Erfordernissen des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB.
89 Soweit die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren im Ergebnis der Akteneinsicht vorträgt, dass die Angebote der Bestbieterin wegen einer unzulässigen Mischkalkulation auszuschließen seien und die Dokumentation auf einer unzureichenden Datengrundlage basiere, ist eine Rüge entbehrlich. Die vermeintlichen Vergabeverstöße wurden im Nachgang zu der mit Anschreiben vom 23.08.2018 gewährten Aktensicht mit Schriftsatz per Fax am 27.08.2018 vorgetragen und somit umgehend gegenüber der Vergabekammer zum Verfahrensgegenstand gemacht.
90 Präkludiert hingegen sind die Vorträge zur fehlenden Barrierefreiheit der Ausschreibung, der unzulässigen Verkürzung des Leistungszeitraumes und die ergänzenden Ausführungen zur fehlenden Eignung der Bestbieterin:
91 Fehlende Barrierefreiheit der Ausschreibung
92 Soweit die Antragstellerin die fehlende Barrierefreiheit rügt, kann dieser Aspekt aus Sicht der Kammer wegen Präklusion keine weitere rechtliche Berücksichtigung finden. Die Einschränkungen zum Download der Vergabeunterlagen und damit der Verletzung der Vorschriften des § 7 Abs.3 KonzVgV hätten bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gerügt werden müssen. Die schriftliche Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24.01.2018 enthielt alle für die Angebotserarbeitung erforderlichen Informationen. Dazu gehören auch die Zugangsdaten für den Download der Vergabeunterlagen des hier im Streit stehenden Vergabeverfahrens.
93 Zeitdauer der Leistungserbringung, Korrekturbekanntmachung
94 Der Vortrag vom 15.05.2018 zur vermeintlich unzulässigen Verkürzung des Leistungszeitraumes ist ebenfalls präkludiert. Die Rüge hätte bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfolgen müssen. Die Auffassung der Antragstellerin, dass die Zurückversetzung des Vergabeverfahren auch die Änderung der Bekanntmachung zwingend erfordere, entzieht sich im Ergebnis der Präklusion der Entscheidung der Kammer.
95 Mittels Schreibens der Antragsgegnerin vom 24.01.2018 wurden die beteiligten Bieter über die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens mit dem Leistungszeitraum 01.12.2017 bis 30.04.2021 informiert. Bereits zu dem Zeitpunkt der Verlautbarung war der Beginn des Leistungszeitraumes damit für jeden erkennbar überschritten. Ebenso war die auftraggeberseitige Beibehaltung der kalkulationserheblichen Fallzahlen nicht zu übersehen. Dass eine Bezuschlagung für einen bereits vergangenen Zeitraum nicht mehr erfolgen kann, hätte bei der Überarbeitung der Angebotsunterlagen also auffallen müssen. Aufgrund der Vorbefasstheit der Antragstellerin mit diesen Leistungen und zudem als erfahrene Bieterin konnte ihr die damit verbundene Problematik nicht entgehen. Tat sie es doch, so liegt nach hiesigem Dafürhalten ein Paradebeispiel für ein schuldhaftes Verschließen einer sich geradezu aufdrängenden Erkenntnis vor.
96 In diesem Zusammenhang vermag daher auch nicht die vorgetragene Argumentation zu verfangen, dass eine Rügepflicht erst bei Veröffentlichung einer Korrekturbekanntmachung entstehen könne. Vorliegend wurden der Antragstellerin keine diesbezüglich relevanten Informationen vorenthalten. Sie wusste um alle hier bedeutsamen Aspekte und blieb dennoch untätig. Ob darin ein Kalkül oder lediglich ein Versäumnis der Antragstellerin liegt, bleibt zurecht unbeachtlich.
97 Ausführungen zur fehlenden Eignung der Bestbieterin
98 Ausführungen zur fehlenden Eignung eines Bestbieters setzen zumindest voraus, dass dessen konkurrierende Teilnahme am Wettbewerb der Rügeverpflichteten auch bekannt ist. Vorliegend wurde die Antragstellerin durch das Informationsschreiben nach § 134 GWB vom 09.05.2018 über die Identität der konkurrierenden Bestbieterin in Kenntnis gesetzt. In der Folge nahm die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin u.a. auch auf diesen Aspekt mittels anwaltlichen Rügeschreibens vom 15.05.2018 Bezug. Die dortige Einlassung erschöpfte sich jedoch in bloßen Allgemeinsätzen, die den Anforderungen an einen substantiierten Rügevortrag noch nicht einmal im Ansatz erfüllen. Das Bemühen des Begriffs der Marktkenntnis und ein „vorsorglich“ geäußerter Zweifel am Vorliegen der Eignungsanforderungen auf Bestbieterseite ohne jedwede weitere Angabe kann nur als verfahrensrechtlich unbeachtliche „Rüge ins Blaue hinein“ gewertet werden, die gegebenenfalls sogar unter dem Aspekt des § 124 Abs. 1 Nr. 9c GWB einer genaueren Überprüfung wert wäre (so VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.01.2018 - 1 VK 57/17).
99 Können die pauschalen Ausführungen der Antragstellerseite im anwaltlichen Schriftsatz vom 15.05.2018 im Hinblick auf den Aspekt der fehlenden Eignung der Bestbieterin - wie vorliegend - auch bei noch so wohlwollender Betrachtung nicht als ausreichend substantiierten Rügevortrag qualifiziert werden, müssen die diesbezüglichen anwaltlichen Ausführungen im Nachgang der Einleitung der Nachprüfungsverfahren im Schriftsatz vom 09.08.2018 als verspätet gelten. Denn ein im Vorfeld der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nicht wirksam gerügter Gesichtspunkt kann nur dann zulässiger Bestandteil eines Nachprüfungsantrages sein, wenn diese Einlassung auf neuer Tatsachenkenntnis beruht und eine dem Nachprüfungsverfahren vorgelagerte Rüge somit unmöglich war. Eben dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
100 Grundlage des Vorbringens vom 09.08.2018 ist eine nunmehr erfolgte Verknüpfung des Wissens um die Mindestbedingungen der Ausschreibung mit der u.a. aus früheren wirtschaftlichen Beziehungen stammenden Kenntnis firmenspezifischer Aspekte der Bestbieterin. Die erkennende Kammer ist daher der Auffassung, dass die Antragstellerin bereits zum 15.05.2018 in der Lage und damit auch verpflichtet war, eben diese Verknüpfung vorzunehmen, sich aufdrängende Rückschlusse zu ziehen und unverzüglich gegenüber der Antragsgegnerin entsprechend vorzutragen. Der erst später antragstellerseitig durchgeführten Internetrecherche hätte es insoweit nicht bedurft. Sie stellt keine neue Tatsachenkenntnis dar, sondern soll lediglich die Richtigkeit des kritisierenden Beteiligtenvortrages belegen. Eine andere Sicht der Dinge erscheint aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen. So widerspricht die hier zutage tretende Verfahrensweise der Antragstellerin der im GWB manifestierten Werteentscheidung des Bundesgesetzgebers. Danach soll dem Wettbewerber der Schutz des Rechtssystems versagt bleiben, der bei der Unterstützung rechtskonformer Vergabe unter Vermeidung unnötiger Nachprüfungsverfahren hinter seinen Möglichkeiten zurückbleibt. Dies ist bei der Antragstellerin hier gegeben.
101 Die 15-Tages-Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB hat die Antragstellerin gewahrt. Auf die Nichtabhilfemitteilung der Antragsgegnerin vom 16.05.2018 hin hat sie die Nachprüfungsanträge am 17.05.2018 gestellt.
102 Die in Teilen zulässigen Nachprüfungsanträge sind jedoch unbegründet.
103 Die Antragstellerin ist durch ihren Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Wettbewerb nicht in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 1, 2, 6 GWB verletzt. Der Ausschluss durch die Antragsgegnerin erfolgte im Einklang mit den Bestimmungen des Vergaberechtes.
104 Grundsätzlich ist den antragstellerseitigen Ausführungen zuzustimmen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des Vergaberechts 2016 mit § 151 Abs. 3 GWB dem Konzessionsgeber die freie Gestaltung des Verfahrens zur Vergabe einer Konzession unter Beachtung der Bestimmungen der KonzVgV eingeräumt hat. Unter § 12 Abs. 1 Satz 1 der KonzVgV wird diese freie Verfahrensgestaltung normiert. Im Satz 2 wird weiter dazu ausgeführt, dass der Konzessionsgeber das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten kann. Dieser Hinweis ist den Erfahrungen der Vergangenheit geschuldet, wonach Konzessionen in der Praxis zumeist als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben wurden. Die Bestimmung des Satzes 2 ist jedoch nicht als verbindliche Vorgabe zu interpretieren, an die der Konzessionsgeber gebunden ist. Als Kannbestimmung räumt sie dem Konzessionsgeber lediglich die Möglichkeit einer Orientierung ein. In den vorliegenden Vergabeverfahren hat die Antragsgegnerin von der Möglichkeit der freien Verfahrensgestaltung, die auch die Wahl der Verfahrensart umfasst, Gebrauch gemacht. Dazu hat sie in den Bewerbungsbedingungen auf Seite 5 unter der Überschrift „Vorbemerkungen“ unter Ziffer 1.2 ausgeführt, dass die Verfahrensgestaltung in Anlehnung an die Vorgaben eines offenen Verfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags erfolgt. Damit hat die Antragsgegnerin in einer nicht zu beanstandenden Weise im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz eine Festlegung getroffen.
105 Soweit der Antragsgegner den Ausschluss der Angebote der Antragstellerin wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen hat, ist dem nach Auffassung der erkennenden Kammer zu folgen. Die Änderungen im Realisierungskonzept stehen den von der Antragsgegnerin aufgestellten Mindestbedingungen der Leistungsbeschreibung entgegen. Lt. Ziffer 5.3 lit. c) der Bewerbungsbedingungen ist ausgeführt, dass Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen mit „muss“, „hat“, „ist zu“ oder vergleichbaren Formulierungen beschrieben werden. Dieser Hinweis wiederholt sich unter Ziffer 9.4 der Bewerbungsbedingungen unter konkretem Bezug zur Erstellung des Realisierungskonzeptes. Der Ausschluss der Angebote wurde folgerichtig und vergaberechtskonform von der Antragsgegnerin vorgenommen. Entscheidungsrelevant waren hierbei die Darlegungen in den Punkten 3.2 - Einweisung und Übernahme der Einsatzstelle und 3.4 - Verkehrsfreigabe, die von den Vorgaben abweichen und darüber hinaus eigene Anforderungen an die Antragsgegnerin enthalten.
106 Nach Auffassung der Kammer kommt auch das Vorliegen von Nebenangeboten gemäß § 15 Abs. 4 KonzVgV nicht in Betracht, da diese lt. Ziffer 10.9. der Bewerbungsbedingungen nicht zugelassen waren. Im Übrigen wäre mindestens der Nachweis der Gleichwertigkeit nachzuweisen gewesen.
107 Des Weiteren kann auch dahinstehen, ob bei einer Ausgestaltung der Vergabeverfahren in Anlehnung an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Angebote der Antragstellerin wertungsfähig gewesen wären. Sofern sich die Antragsgegnerin nicht vorbehält, auch Erstangebote bezuschlagen zu können, hätte der Bieter bei dieser Verfahrensart Anspruch auf die Durchführung mindestens einer Verhandlungsrunde. Die Erstangebote der Bieter müssen daher hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit die Bedingungen der antragsgegnerseitigen Vorgaben erfüllen. Diese umfassen die Einhaltung der Mindestbedingungen, den Konzessionsgegenstand und die Zuschlagskriterien. Erst auf dieser Basis werden dann die Verhandlungen zu den vorliegenden Angeboten aufgenommen. Insoweit unterscheidet sich das Verhandlungsverfahren vom Wettbewerblichen Dialog. Dieser bezieht sich auf den Zeitpunkt der Verhandlungen. Während der Auftraggeber im Verhandlungsverfahren mit den Bietern erst nach Abgabe der Angebote über deren Inhalt verhandelt, finden die Verhandlungen im Wettbewerblichen Dialog vor Abgabe der Angebote statt.
108 Soweit vorgetragen wird, dass aufgrund der eigenen Marktkenntnis die Vermutung naheliege, dass es sich bei dem Angebot der Bestbieterin um ein Unterkostenangebot handeln müsse. welches zudem Elemente einer Mischkalkulation aufweise, kann die Kammer diese Auffassung nicht teilen. Die Antragsgegnerin hat die Wertung der Angebote vergaberechtskonform unter Beachtung der Verpflichtung zur Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote vorgenommen.
109 So hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Aufklärung der Preiskalkulation aufgefordert. Im Rahmen dieser Überprüfung konnte die Bestbieterin unter Hinzuziehung ihres für die Kalkulation beauftragten externen Beraters eine ordnungsgemäße und auskömmliche Kalkulation nachweisen. Parallel dazu wurden Kostendaten von vergleichbaren Leistungsbereichen, die der Antragsgegner in Eigenleistung ausführt, zu einem weiteren internen Vergleich hinzugezogen. Die für diese Eigenleistungen durchschnittlich anfallenden Kosten für den Personal- und Geräteeinsatz sowie Rüstzeiten führten zu keinem anderen Ergebnis. Aus Sicht der Kammer erfolgte die Prüfung und Bewertung der Preise durch den Antragsgegner in einer nicht zu beanstandenden Weise. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass man hierbei nur auf die Prüfungsfeststellungen eines Wirtschaftsprüfers vertrauen könne, da dies durch die hohen berufserfüllt. Bei dem externen Berater handelt es sich um den von der … öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baupreisermittlung Herrn … In einem Umfang rechtlichen Anforderungen an diesen Berufsstand gerechtfertigt sei, ist diese Voraussetzung von 26 Seiten wurden die Kalkulationsansätze der Einzelpositionen detailliert nachgewiesen. Diese Informationen räumen auch den Vorwurf der unzulässigen Mischkalkulation aus.
110 Bezüglich der unzureichenden Dokumentation trägt die Antragstellerin vor, dass der Vergabevermerk nicht paginiert sei und auf einer unzureichenden Datengrundlage basiere. In deren Folge habe die sachgemäße Analyse der Kalkulation der Bestbieterin nicht vorgenommen werden können. Wie vorstehend aufgeführt wurde, gibt es in der Dokumentation einen umfangreichen Schriftverkehr zur Angebotsaufklärung. Dieser ist nicht zu beanstanden. Mithin ist die Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass die Wertungsentscheidung auf Prognosefehlern beruhe, fehlerhaft. Die erhobene Kritik erscheint daher willkürlich und allenfalls darauf gerichtet, die Verlässlichkeit der dokumentierten Verfahrensweisen und Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin zu diskreditieren. Dies gelingt jedoch nicht.
III.
111 Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB. Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin als Unterlegene anzusehen, da sie mit ihrem Vorbringen nicht durchgedrungen ist.
112 Ausgehend von den Bestimmungen des § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB ermittelt sich die Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer nach der geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt.
113 Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand, welchen der Antrag bei der Kammer verursacht hat, und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfungsverfahren.
114 Ausgehend von den Bestimmungen des § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB ermittelt sich die Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer nach der geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt. Unter Zugrundelegung der Gesamtbruttoangebotssumme der Antragstellerin für die Lose 2 und 7 ergibt sich diesbezüglich ein Betrag in Höhe von ... Euro.
115 Zu der fälligen Gebühr addieren sich Auslagen nach § 182 GWB i.V.m. § 10 des Verwaltungskostengesetzes in Höhe von ... Euro.
116 Für die Akteneinsicht hat die Antragstellerin ... Euro zu entrichten.
117 Die Höhe der Gesamtkosten für das Hauptsacheverfahren inklusive der gewährten Akteneinsicht beläuft sich demnach auf
118 ... Euro,
119 gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 GWB.
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