VG Halle (Saale) 8. Kammer, 2019-03-14, 8 B 156/19

8 B 156/19Administrative Court / Chamber 8Mar 14, 2019

Full text

VG Halle (Saale) 8. Kammer — 8 B 156/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-14

Aktenzeichen: 8 B 156/19

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Februar 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2019 über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Abgabe des Führerscheins wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin ihren Führerschein wieder auszuhändigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, C1E und deren Einschlussklassen.

2 Ihr Antrag,

3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2019 wiederherzustellen und die sofortige Vollziehung des Entzuges der Fahrerlaubnisklassen B, C1, E und deren Einschlussklassen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzuheben,

4 hat Erfolg.

5 Dabei legt die Kammer das Begehren der Antragstellerin zunächst sachdienlich dahingehend aus (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Führerscheinabgabe (Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 8. Februar 2019) einerseits sowie andererseits die Anordnung begehrt, dass der Antragsgegner den eingezogenen Führerschein wieder herauszugeben hat. Denn die begehrte Aufhebung des Vollzuges umfasst die Herausgabe des eingezogenen Führerscheins. Im Hinblick auf die Formulierung des Antrages, ihre Begründung und den Umstand, dass die Antragstellerin ihren Führerschein bereits abgegeben hat, geht die Kammer im Übrigen davon aus, dass die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) nicht Antragsgegenstand ist.

6 Der so verstandene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. Februar 2019 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Widerspruch und Klage gegen eine Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Abgabe des Führerscheins haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2019 (Ziffer 3 des Bescheides).

7 Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

8 Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die verfügte Fahrerlaubnisentziehung und Führerscheinabgabe und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Maßgebliche Bedeutung haben dabei die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.

9 Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die angegriffenen Verfügungen sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweisen.

10 Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist wegen einer Zusicherung der Antragsgegnerin unzulässig. Nach dieser Norm hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für den Inhaber einer Fahrerlaubnis im Punktesystem 8 oder mehr Punkte ergeben und er deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Antragsgegnerin nicht zur mit Bescheid vom 8. Februar 2019 verfügten Fahrerlaubnisentziehung berechtigt war, denn die zuvor mit Schreiben vom 31. Januar 2019 erteilte Erklärung, sie werde "keine weitere Maßnahme" ergreifen, obwohl sich der Punktestand der Antragstellerin nach dem Fahreignungsbewertungssystem erhöht hatte, erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

11 Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Antragsgegnerin ist die zuständige Behörde, da sie als Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt ist. Sie hat auch das Schriftformerfordernis gewahrt, denn ihre Erklärung, keine weitere Maßnahme ergreifen zu wollen, hat sie der Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2019 mitgeteilt. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers wollte sich die Antragsgegnerin auch mit ihrer Mitteilung rechtlich binden. Die Antragsgegnerin nahm im vorgenannten Schreiben auf die unter dem 22. Januar 2019 erfolgte schriftliche Verwarnung Bezug und führte aus, dass Grundlage dieser Verwarnung das Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14. Januar 2019 zur Meldung des Punktestandes im Fahreignungsregister der Antragstellerin war. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit einem weiteren Schreiben vom 16. Januar 2019, der Antragsgegnerin am 23. Januar 2019 zugegangen, weitere Punkte nachgemeldet. Da diese Mitteilung jedoch so kurzfristig hinterher gemeldet worden sei – so die Antragsgegnerin -, erfolge keine weitere Maßnahme. Die Antragsgegnerin hat sodann weiter ausgeführt, dass der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis entzogen werde. Bei Würdigung des objektiven Erklärungswertes und der Begleitumstände konnte somit die Mitteilung vom 31. Januar 2019 nur so verstanden werden, dass die Fahrerlaubnis trotz des sich weiter erhöhten und eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Punktestandes im Fahreignungsregister nicht entzogen wird, zumal in der Anlage zu dem Schreiben exakt die Punkte aufgeführt werden, die an sich zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hätten und die nach dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Februar 2019 auch zum Entzug führen sollten.

12 Die aus oben dargestellten Gründen wirksam erteilte Zusicherung ist auch nicht nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG nichtig. Der Verwaltungsakt leidet weder an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG), noch sind die in § 44 Abs. 2 VwGO normierten Nichtigkeitsgründe einschlägig.

13 Auch ein Wegfall der Bindungswirkung gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG kommt nicht in Betracht, da die hierfür erforderliche spätere Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist. Bereits zum Zeitpunkt des Zusicherungsschreibens vom 31. Januar 2019 besaß die Antragsgegnerin Kenntnis von einem Punktestand in Höhe von 10 Punkten im Fahreignungsregister. Eine nochmalige Erhöhung ist bis zum Erlass des Entziehungsbescheides am 8. Februar 2019 nicht eingetreten. Nicht ausreichend für die Annahme einer geänderten Sach- und Rechtslage ist die nachträgliche Erkenntnis der Antragsgegnerin, dass sie die Zusicherung aufgrund falscher tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen gegeben hat (Ramsauer in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, § 38, Rn. 37 m.w.N.).

14 Die mit Schreiben vom 31. Januar 2019 erteilte Zusicherung hat die Antragsgegnerin auch nicht durch den Bescheid vom 8. Februar 2019 wirksam zurückgenommen. Unabhängig von der Frage, ob es für die Aufhebung der Zusicherung einer ausdrücklichen Rücknahme bedarf oder eine konkludente Rücknahme genügt, unterliegt der Bescheid vom 8. Februar 2019 zur Entziehung der Fahrerlaubnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Antragsgegnerin das ihr nach § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt haben dürfte.

15 Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 3 VwVfG steht auch die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, der nicht Geld- oder Sachleistungen im Sinne von Abs. 2 betreffen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

16 Die Zusicherung vom 31. Januar 2019 ist zwar ein rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1, 3 VwVfG, da bei einem Punktestand von 10 Punkten im Fahreignungsregister der Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet gilt mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis richtigerweise zu entziehen wäre. Auch ist die Zusicherung für die Antragstellerin begünstigend, denn sie darf zunächst weiter am Straßenverkehr teilnehmen. Die Rücknahme richtet sich zudem nach § 48 Abs. 1, 3 VwVfG, da die Erklärung, zunächst die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, keine Geld- oder teilbare Sachleistung im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG darstellt.

17 Die Antragsgegnerin hat jedoch bei Erlass des Bescheides vom 8. Februar ihr nach § 48 Abs. 1, 3 VwVfG eingeräumtes Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Die danach gebotene Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin kann das Gericht zwar nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Vorliegend leidet die angefochtene Entscheidung indes bereits daran, dass Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, mithin an einem Fall des sogenannten Ermessensnichtgebrauches. Dieser Fehler führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. Februar 2019, weil auch kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

18 Die Antragsgegnerin hat ersichtlich schon nicht erkannt, dass es sich bei der Entziehungsverfügung vom 8. Februar 2019 um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Entscheidung jedenfalls konkludent die dieser Verfügung entgegenstehende Zusicherung vom 31. Januar 2019 zurücknimmt. Das folgt bereits daraus, dass der Entziehungsbescheid keinerlei Bezug auf die Norm des § 48 VwVfG nimmt. Der Bescheid beinhaltet zudem keine Ausführungen zur Rücknahme der Zusicherung. Die Betätigung eines Rücknahmeermessens ist nicht erkennbar.

19 Eine Ermessensbetätigung erweist sich auch nicht deswegen entbehrlich, weil eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegen könnte. Die zu treffende Ermessensentscheidung muss sich im Rahmen der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts sowie der Ermächtigung zu dessen Aufhebung halten und dabei sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch das Vertrauensschutzinteresse des davon Betroffenen beachten. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist bei der Aufhebung eines für den Betroffenen begünstigenden Verwaltungsaktes kaum denkbar.

20 Die vollständig fehlenden Ermessenserwägungen können zulässigerweise auch nicht mehr nachgeschoben werden. Die Vorschrift des § 114 Satz 1 VwGO ermöglicht es lediglich, dass Ermessenserwägungen "ergänzt" werden. Indes gestattet die Regelung nicht, dass Ermessen erstmals ausgeübt wird. Insoweit genügen auch nicht die nachgeschobenen Ausführungen im Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2019.

21 Ist danach die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der entgegenstehenden und nicht wirksam aufgehobenen Zusicherung rechtswidrig, ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs weiter ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen. Denn die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) besteht nur, wenn die Fahrerlaubnisentziehung vollziehbar ist (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV). Angesichts dessen war auf den Antrag der Antragstellerin ferner nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung, also die Rückgängigmachung der erfolgten Vollziehungshandlungen – hier in Gestalt der Rückgabe des von der Antragstellerin abgelieferten Führerscheins – anzuordnen.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23 In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nummer 46.3) wird das Interesse der Antragstellerin am Erhalt ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B und C1E mit dem doppelten Auffangstreitwert bewertet. Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen orientiert sich der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse, sofern nicht im Einzelfall eine Klasse eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. September 2011 – 3 O 369/11 –). Insoweit waren für die eigenständig zu betrachtenden Klassen B und C1E der jeweilige Auffangstreitwert festzusetzen. Der sich ergebende Betrag war zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.