Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, 2019-01-28, 3 VK LSA 74/18

3 VK LSA 74/18Other CourtJan 28, 2019

Regest

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A sind Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nicht entsprechen, auszuschließen. Hiernach legt der Auftraggeber fest, in welcher Form Angebote einzureichen sind.(Rn.38) Im Rahmen der formellen Angebotsprüfung ist keine Ermessensentscheidung des Auftraggebers geboten. Ein nicht formgerecht eingereichtes Angebot ist zwingend auszuschließen. Aus Gründen der Transparenz des Vergabeverfahrens und Gleichbehandlung aller Bieter ist der Auftraggeber an die festgelegte Form der Angebote gebunden.(Rn.47) (Rn.48) Die Antragstellerin hat ein Angebot eingereicht welches nicht den Formvorgaben der Antragsgegnerin entsprach und somit zwingend im Rahmen der formellen Prüfung auszuschließen war.(Rn.41) Ein eingescanntes Angebotsschreiben und der im Angebotsschreiben fehlende Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, entsprechen nicht der von der Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen definierten Textform.(Rn.43)

Full text

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer — 3 VK LSA 74/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-28

Aktenzeichen: 3 VK LSA 74/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 2 S 4 VergabeG ST 2012, § 13 Abs 1 Nr 1 VOBA1 2016, § 16 Abs 1 Nr 2 VOBA1 2016

Leitsatz

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A sind Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nicht entsprechen, auszuschließen. Hiernach legt der Auftraggeber fest, in welcher Form Angebote einzureichen sind.(Rn.38)

Im Rahmen der formellen Angebotsprüfung ist keine Ermessensentscheidung des Auftraggebers geboten. Ein nicht formgerecht eingereichtes Angebot ist zwingend auszuschließen. Aus Gründen der Transparenz des Vergabeverfahrens und Gleichbehandlung aller Bieter ist der Auftraggeber an die festgelegte Form der Angebote gebunden.(Rn.47) (Rn.48)

Die Antragstellerin hat ein Angebot eingereicht welches nicht den Formvorgaben der Antragsgegnerin entsprach und somit zwingend im Rahmen der formellen Prüfung auszuschließen war.(Rn.41)

Ein eingescanntes Angebotsschreiben und der im Angebotsschreiben fehlende Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, entsprechen nicht der von der Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen definierten Textform.(Rn.43)

Tenor

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro.

Gründe

I.

1 Mit der Veröffentlichung am 29. Oktober 2018 im eVergabe-Portal schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Temporärer Amphibienschutz in …, Vergabe-Nr…, aus.

2 Gemäß Buchstabe c) der Bekanntmachung - Angaben zum elektronischen Vergabeverfahren und zur Ver- und Entschlüsselung der Unterlagen - wurden die Vergabeunterlagen nur elektronisch zur Verfügung gestellt. Von der Antragsgegnerin wurden elektronische Angebote ohne Signatur - in Textform - akzeptiert.

3 Mit dem Formblatt Aufforderung zur Angebotsabgabe konkretisierte sie diese Formvorgabe. Unter Buchstabe A) sind Anlagen aufgeführt worden, die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind. Als Anlagen führte die Antragsgegnerin hier die HVA B- StB Teilnahmebedingungen und die Hinweise zur elektronischen Angebotsabgabe - „Hinweise zur Angebotsabgabe und Kommunikation ab Oktober 2018“ - auf. Beide Anlagen sind Bestandteil der Vergabeunterlagen.

4 Nach Nr. 7 der Aufforderung zur Angebotsabgabe konnten Angebote abgegeben werden:

5 | | | --- | | elektronisch in Textform, | | elektronisch mit fortgeschrittener Signatur, | | elektronisch mit qualifizierter Signatur, | | schriftlich. |

6 Des Weiteren ist in Nr. 8 der Aufforderung zur Angebotsabgabe auf Folgendes hingewiesen worden: „Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist das beigefügte Angebotsschreiben zu unterschreiben und mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum vorgenannten Ablauf der Angebotsfrist an die folgende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:

7 | | | --- | | siehe Briefkopf | | x' Stelle: … | | Straße: Angebote in Textform unter http://www.evergabe-online.de | | PLZ/Ort: |

8 Der Umschlag ist außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bieters und der Angabe „Angebot für … zu versehen (ggf. unter Verwendung eines bereit gestellten

9 Kennzettels).

10 Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform ist der Bieter und die natürliche Person, die die Erklärung abgibt, zu benennen; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur zu versehen. Das elektronische Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.“

11 Entsprechend Nr. 1 der Teilnahmebedingungen hatten die Unternehmen die Pflicht, die Vergabestelle unverzüglich darauf hinzuweisen, sofern die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler enthielten. Nach Nr. 3.2 der Teilnahmebedingungen wird ein nicht formgerechtes Angebot ausgeschlossen.

12 Der Anlage Hinweise zur Angebotsabgabe und Kommunikation ab Oktober 2018 sind weitere konkretisierende Formvorgaben zur Angebotsabgabe zu entnehmen. Zur Vereinheitlichung ihrer Vergabeverfahren hatte die Antragsgegnerin ab dem 19.10.2018 bei nationalen Vergabeverfahren die schriftliche Angebotsabgabe nicht mehr zugelassen. Des Weiteren hatte die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Unternehmen genauestens die zulässige Art/Form der Angebotsabgabe zu überprüfen hätten. In diesem Zusammenhang hatte die Antragsgegnerin ebenfalls auf die Erläuterungen zur Textform und Einreichung verwiesen, welche Inhalt dieser Anlage waren. Das HVA-B_StB_Angebotsschreiben war mit einer entsprechenden Software auszufüllen und mit einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, zu versehen. Dazu reichte es aus, im Angebotsschreiben an der vorgesehenen Stelle die natürliche Person, die die Erklärung abgibt, zu benennen. Weiterhin wies die Antragsgegnerin in dieser Anlage darauf hin, dass ein Einscannen der Erklärung zu formellen Fehlern und damit zum Angebotsausschluss führen könne.

13 Dem HVA-B_StB_Angebotsschreiben ist zu entnehmen, dass, soweit bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, nicht angegeben ist, das Angebot ausgeschlossen wird.

14 Zum Öffnungstermin am 14. November 2018 lagen sechs Angebote vor. Das Angebot der Antragstellerin lag preislich gesehen auf dem 1. Rang.

15 Im Ergebnis der formellen Prüfung schloss die Antragsgegnerin vier nicht formgerechte Angebote, einschließlich des Angebots der Antragstellerin, aus. Entsprechend dem Vergabevermerk sei das Angebot der Antragstellerin unterschrieben/gestempelt und eingescannt worden. Das Angebotsschreiben sei somit nicht gemäß Vorgabe/Verlangen unterschrieben.

16 Mit Schreiben vom 30. November 2018 informierte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde. Als Gründe für die Nichtberücksichtigung teilte die Antragsgegnerin mit, dass das Angebot ausgeschlossen werde, da es nicht gemäß den Teilnahmebedingungen im Angebotsschreiben unterschrieben sei.

17 Mit Schreiben vom 06. Dezember 2018 beanstandete die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebots. Es sei für sie nicht nachtvollziehbar, inwieweit bei ihrem Angebot ein Verstoß gegen die Unterschriftsregelung vorgelegen habe. Grundlage für die elektronische Signatur seien das Signaturgesetz und die Signaturverordnung. Das Signaturgesetz nenne die einfache Signatur, die fortgeschrittene Signatur und die qualifizierte Signatur. Von der Antragsgegnerin sei gefordert worden, dass Angebote elektronisch in Textform abgegeben werden können. Es sei nicht gefordert worden, dass sie mit Signatur abgegeben werden sollen. Der Ausschluss der Antragstellerin sei vergaberechtswidrig, da das Angebot, wie gefordert, elektronisch in Textform abgegeben worden sei.

18 Da der Beanstandung nicht abgeholfen wurde, hat die Antragsgegnerin die Vergabeakten mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 und weitere Unterlagen am 20. Dezember 2018 der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben.

19 Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 ist die Antragstellerin zum Sachverhalt angehört worden. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu bis zum 17. Januar 2019 schriftlich Stellung zu nehmen. Auf Antrag wurde die Frist zur Stellungnahme durch die Kammer bis zum 22. Januar 2019 verlängert.

20 Insbesondere wies die Kammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig, jedoch nach derzeitiger Aktenlage unbegründet sei, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Die vorgenommene Wertung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe ein nicht formgerechtes Angebot abgegeben, was zwingend zum Angebotsausschluss führe.

21 Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 hielt die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag aufrecht. Aus ihrer Sicht habe sie entsprechend Nr. 7 der Aufforderung zur Angebotsabgabe ein Angebot elektronisch in Textform abgegeben und somit erfülle sie die Anforderungen der Antragsgegnerin. Die Hinweise zur Angebotsabgabe und Kommunikation ab Oktober 2018 seien widersprüchlich zu den übrigen Anforderungen, insbesondere zu dem Formblatt Aufforderung zur Angebotsabgabe . Die Anforderungen der Antragsgegnerin seien nicht hinreichend klar und deutlich bestimmt gewesen. So weise die Antragsgegnerin nach Nr. 8 der Aufforderung zur Angebotsabgabe sogar darauf hin, dass bei schriftlicher Angebotsabgabe das beigefügte Angebotsschreiben zu unterschreiben sei und mit den Anlagen in einem verschlossenen Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an die Antragsgegnerin zu senden oder abzugeben sei. Die Antragsgegnerin habe diese Option eindeutig zugelassen. Dies verhalte sich zu den Hinweisen zur Angebotsabgabe und Kommunikation ab Oktober 2018 widersprüchlich. Abweichende und widersprüchliche Angaben können nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.

22 Die Antragstellerin beantragt,

23 die Überprüfung des Vergabeverfahrens.

24 Die Antragsgegnerin beantragt,

25 den Antrag der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.

26 Die Antragsgegnerin verwies auf die mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe und mit der Anlage Hinweise zur Angebotsabgabe und Kommunikation ab Oktober 2018 durch sie getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Form der Angebote.

27 In diesen Hinweisen habe die Antragsgegnerin beschrieben, dass sämtliche Veränderungen des Angebotsschreibens (auch einscannen) zu formellen Fehlern und damit zum Angebotsausschluss führen können. Die Antragsgegnerin habe darauf hingewiesen, dass eigenhändiges Unterschreiben zwar das Schriftformerfordernis bzw. die Textform erfülle, jedoch das Einscannen zu einer nicht statthaften Veränderung der Vergabeunterlagen führe. Dies habe die Antragsgegnerin auch bereits vor Angebotsabgabe auf Anfrage der Antragstellerin fernmündlich erläutert.

28 Da es sich bei dem Angebotsschreiben der Antragstellerin um ein ausgedrucktes, händisch ausgefülltes und wieder eingescanntes Formular handele, entspreche es demnach nicht der von der Antragsgegnerin festgelegten Form und das Angebot sei daher auszuschließen.

29 Aus Sicht der Antragsgegnerin sei die Wertung der Angebote rechtmäßig durchgeführt worden.

II.

30 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

31 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA) vom 19. November 2012 (GVBl. LSA Nr. 23/2012), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA Nr. 27/2015), ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

32 Sinn und Zweck des § 19 LVG LSA ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.

33 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG. Der voraussichtliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro netto bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

34 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

35 Die Antragstellerin hat die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet.

36 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA geltend machen kann. Die durch die Antragsgegnerin getroffene Entscheidung zum Ausschluss des Angebots der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden.

37 Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen, da es der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Form nicht entspricht.

38 Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A sind Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht entsprechen, auszuschließen. Hiernach legt der Auftraggeber fest, in welcher Form Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote sind bis zum 18. Oktober 2018 zuzulassen. Nach Wahl des Auftraggebers sind elektronische Angebote in Textform oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem SigG und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG zu übermitteln. Dieses Wahlrecht wird durch § 11 Abs. 4 VOB/A eingeschränkt, wonach Angebote in Textform mit Hilfe elektronischer Mittel zu übermitteln sind. Nur wenn es aus Gründen der Datensicherheit im Einzelfall erforderlich ist, kann der Auftraggeber nach § 11 Abs. 5 VOB/A verlangen, dass Angebote mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind.

39 Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall eindeutig und unmissverständlich festgelegt, in welcher Form die Angebote einzureichen waren. Entsprechend Buchstabe c) der Bekanntmachung und Nr. 7 der Aufforderung zur Angebotsabgabe waren Angebote elektronisch in Textform abzugeben.

40 Unter Buchstabe A) der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist die im Vergabeverfahren zu beachtende Anlage Hinweise zur Angebotsabgabe und Kommunikation ab Oktober 2018 aufgeführt worden. Mit dieser Anlage hat die Antragsgegnerin insbesondere ihre getroffenen Formvorgaben hinsichtlich der Textform konkretisiert. Die Antragsgegnerin hat die Bieter unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine fehlende Erklärung, nicht geforderte Signaturen sowie sämtliche Veränderungen (auch Einscannen) des Angebotsschreibens zu formellen Fehlern und damit zum Angebotsausschluss führen würden. Danach erfüllt eigenhändiges Unterschreiben zwar die Textform, führt aber durch das dann erforderliche Einscannen zu einer nicht statthaften Veränderung der Vergabeunterlagen.

41 Entgegen diesen eindeutigen Formvorgaben der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin das Angebotsschreiben handschriftlich ausgefüllt, mit Firmenstempel und Handzeichen „i. A.“ versehen und ohne Angabe des Namens der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, als eingescannte Erklärung elektronisch übermittelt. Somit hat die Antragstellerin ein Angebot eingereicht welches nicht den Formvorgaben der Antragsgegnerin entspricht und zwingend im Rahmen der formellen Prüfung auszuschließen ist.

42 Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich einer Angebotsabgabe mittels elektronischer Signatur (Schreiben vom 06. Dezember 2018) ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

43 Soweit die Antragstellerin auf Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Formvorgaben der Antragsgegnerin abstellt, dringt sie nach Auffassung der Kammer damit nicht durch. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Widersprüche zwischen dem Formblatt Aufforderung zur Angebotsabgabe und der im Vergabeverfahren zu beachtenden Anlage Hinweise zur Angebotsabgabe und Kommunikation ab Oktober 2018 sind für die Vergabekammer nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die Formvorgaben der Antragsgegnerin hinreichend bestimmt. Mit der im Vergabeverfahren zu beachtenden Anlage Hinweise zur Angebotsabgabe und Kommunikation ab Oktober 2018 hat die Antragsgegnerin unmissverständliche Formvorgaben gemacht. Ein eingescanntes Angebotsschreiben und der im Angebotsschreiben fehlende Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, entsprechen nicht der von der Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen definierten Textform.

44 Die Antragstellerin dringt auch nicht damit durch, dass nach ihrer Ansicht Widersprüche zwischen der Nr. 8 der Aufforderung zur Angebotsabgabe und den Hinweisen zur Angebotsabgabe und Kommunikation ab Oktober 2018 vorlegen.

45 Zum einen hatte die Antragstellerin die Formvorgaben der Antragsgegnerin in keiner Weise vor Angebotsabgabe in Frage gestellt. Sofern sie diese Vorgaben als abwegig oder widersprüchlich ansah bzw. die Ausschreibungsunterlagen nach ihrer Auffassung Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler enthielten, hätte sie die Vergabestelle gemäß Nr. 1 der Teilnahmebedingungen vor Angebotsabgabe unverzüglich darauf hinweisen müssen.

46 Zum anderen lassen die Vergabeunterlagen aus Sicht der Kammer keine Widersprüche erkennen. Die Antragsgegnerin hat ausschließlich die elektronische Angebotsabgabe in Textform zugelassen, so dass bei objektiver Betrachtung erkennbar ist, dass die in Nr. 8 enthaltenen Vorgaben zur schriftlichen Angebotsabgabe nur bei der Zulassung von schriftlichen Angeboten, welche explizit ausgeschlossen wurden, Anwendung finden. Das von der Antragsgegnerin hier gesetzte Kreuz bei „Stelle“ lässt nicht auf Widersprüche hinsichtlich der gemachten Formvorgaben der Antragsgegnerin schließen.

47 Es gibt keine Gründe, die eine Abkehr vom Angebotsausschluss rechtfertigen könnten. Entscheidend für den Ausschluss ist, dass die Antragstellerin ein Angebot eingereicht hat, welches nicht der von der Antragsgegnerin festgelegten Form entspricht. Im Rahmen der formellen Angebotsprüfung ist keine Ermessensentscheidung des Auftraggebers geboten. Ein nicht formgerecht eingereichtes Angebot ist zwingend auszuschließen.

48 Aus Gründen der Transparenz des Vergabeverfahrens und Gleichbehandlung aller Bieter ist die Antragsgegnerin an die festgelegte Form der Angebote gebunden. Die Antragsgegnerin hat die formelle Prüfung der Angebote nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung durchgeführt. Von den sechs eingegangenen Angeboten wurden neben dem Angebot der Antragstellerin weitere drei nicht formgerechte Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

49 Die Wertung der Antragsgegnerin ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Das Angebot war gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A auszuschließen.

50 Aufgrund der genannten Ausführungen ist der Antrag insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

III.

51 Kosten

52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i. S. v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).

53 Kostenfestsetzung

54 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).

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