Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 2019-02-21, L 6 KR 10/18

L 6 KR 10/18Social Insurance Court / Division 6Feb 21, 2019

Regest

1. Ein Schreiben der Krankenkasse, welches auf den Antrag die Familienversicherung durchzuführen, dem Antragsteller gegenüber die Familienversicherung ab einem bestimmten Zeitpunkt feststellt, ist ein Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X. (Rn.30) 2. Zur Beendigung und ggf Rückabwicklung der Familienversicherung ist der Verwaltungsakt nach §§ 45, 48 SGB X aufzuheben. (Rn.32) 3. Geht aus dem zur Rückabwicklung erlassenen Verwaltungsakt lediglich hervor, die Familienversicherung solle "storniert" werden, liegt darin keine Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Daraus folgt nämlich nicht, dass sich die Behörde überhaupt eines früheren Verwaltungsaktes bewusst ist. (Rn.33) 4. Für den verwaltungsrechtlich nicht vorgebildeten Empfänger ist auch aus einem abstrakten Zitat nach §§ 45, 48 SGB X an anderer Stelle nicht erkennbar, dass in seinem Fall ein konkreter Verwaltungsakt aufgehoben wird. (Rn.33) 5. Der erlassene und nicht aufgehobene, die Familienversicherung feststellende Verwaltungsakt steht einer rückwirkenden Feststellung des Nichtbestehens der Familienversicherung entgegen. (Rn.34)

Full text

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 KR 10/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-21

Aktenzeichen: L 6 KR 10/18

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2019:0221.L6KR10.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 SGB 5, § 31 SGB 10, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Schreiben der Krankenkasse, welches auf den Antrag die Familienversicherung durchzuführen, dem Antragsteller gegenüber die Familienversicherung ab einem bestimmten Zeitpunkt feststellt, ist ein Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X. (Rn.30)

  2. Zur Beendigung und ggf Rückabwicklung der Familienversicherung ist der Verwaltungsakt nach §§ 45, 48 SGB X aufzuheben. (Rn.32)

  3. Geht aus dem zur Rückabwicklung erlassenen Verwaltungsakt lediglich hervor, die Familienversicherung solle "storniert" werden, liegt darin keine Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Daraus folgt nämlich nicht, dass sich die Behörde überhaupt eines früheren Verwaltungsaktes bewusst ist. (Rn.33)

  4. Für den verwaltungsrechtlich nicht vorgebildeten Empfänger ist auch aus einem abstrakten Zitat nach §§ 45, 48 SGB X an anderer Stelle nicht erkennbar, dass in seinem Fall ein konkreter Verwaltungsakt aufgehoben wird. (Rn.33)

  5. Der erlassene und nicht aufgehobene, die Familienversicherung feststellende Verwaltungsakt steht einer rückwirkenden Feststellung des Nichtbestehens der Familienversicherung entgegen. (Rn.34)

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