Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, 2018-11-22, L 8 SO 77/15

L 8 SO 77/15Social Insurance Court / Division 8Nov 22, 2018

Regest

1. Hat ein Hilfesuchender in der Vergangenheit erhebliche Beitragsschulden in der privaten Krankenversicherung aufgebaut und ist dementsprechend der Vertrag gemäß § 193 Abs 6 S 4 VVG (juris: VVG 2008) zum Ruhen gebracht worden, sodass das Ruhen nicht allein mit der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII und mit der Bewilligung von Beiträgen im Basistarif beendet werden kann, sondern die vollständige Tilgung der Schulden voraussetzt, ist (nur) der Notlagentarif als weiterer zusätzlicher Bedarf gemäß § 32 SGB XII zu berücksichtigen. (Rn.34) 2. Liegt der Bedarfszeitraum in der Vergangenheit, ist für eine Einkommensprognose und eine hypothetische Einnahmenüberschussrechnung kein Raum mehr, wenn zwischenzeitlich der - bestandskräftige - Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vorliegt. (Rn.37)

Full text

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 77/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-22

Aktenzeichen: L 8 SO 77/15

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:1122.L8SO77.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 41 Abs 2 S 1 SGB 12, § 41 Abs 2 S 2 SGB 12, § 42 Nr 2 SGB 12 vom 24.03.2011, § 32 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 20.07.2007 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Hat ein Hilfesuchender in der Vergangenheit erhebliche Beitragsschulden in der privaten Krankenversicherung aufgebaut und ist dementsprechend der Vertrag gemäß § 193 Abs 6 S 4 VVG (juris: VVG 2008) zum Ruhen gebracht worden, sodass das Ruhen nicht allein mit der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII und mit der Bewilligung von Beiträgen im Basistarif beendet werden kann, sondern die vollständige Tilgung der Schulden voraussetzt, ist (nur) der Notlagentarif als weiterer zusätzlicher Bedarf gemäß § 32 SGB XII zu berücksichtigen. (Rn.34)

  2. Liegt der Bedarfszeitraum in der Vergangenheit, ist für eine Einkommensprognose und eine hypothetische Einnahmenüberschussrechnung kein Raum mehr, wenn zwischenzeitlich der - bestandskräftige - Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vorliegt. (Rn.37)

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