Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2018-02-21, 12 Wx 40/17

12 Wx 40/17Supreme Court / Civil Chamber 12Feb 21, 2018

Regest

1. Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob überhaupt ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang gegeben ist. Ist dies sicher zu verneinen, so ist das Verlangen des Grundbuchamts auf Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde nicht gerechtfertigt. Das Ergebnis dieser Prüfung muss für das Grundbuchamt jedoch eindeutig sein; die Klärung etwaiger Zweifel am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorgangs ist demgegenüber der Finanzbehörde vorzubehalten.(Rn.6) 2. § 22 GrEStG betrifft nach Wortlaut und Sinn jede Art von Eintragung eines Eigentumswechsels an einem Grundstück, also auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung.(Rn.8) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 19. September 2018, 12 Wx 40/17, Beschluss

Full text

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat — 12 Wx 40/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-21

Aktenzeichen: 12 Wx 40/17

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Abs 1 GrEStG, § 22 Abs 2 S 1 GrEStG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob überhaupt ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang gegeben ist. Ist dies sicher zu verneinen, so ist das Verlangen des Grundbuchamts auf Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde nicht gerechtfertigt. Das Ergebnis dieser Prüfung muss für das Grundbuchamt jedoch eindeutig sein; die Klärung etwaiger Zweifel am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorgangs ist demgegenüber der Finanzbehörde vorzubehalten.(Rn.6)

  2. § 22 GrEStG betrifft nach Wortlaut und Sinn jede Art von Eintragung eines Eigentumswechsels an einem Grundstück, also auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung.(Rn.8)

Verfahrensgang

nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 19. September 2018, 12 Wx 40/17, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts H. – Grundbuchamt – vom 19. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 331.666,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligte ist als Eigentümerin des o. g. Grundstücks im Grundbuch von H. eingetragen. In der notariellen Urkunde des Notars Hr. , W. , vom 22. Mai 2017 (UR-Nr.: 460/2017) bewilligten die eingetragenen Gesellschafter der Beteiligten, S. und G. , die Eintragung der Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Gesellschafterbestandes, nachdem die Gesellschafterin S. Gesellschaftsanteile in unbekanntem Umfang an ihre Tochter Sr. abgetreten hatte.

2 Daraufhin wies das Amtsgericht H. – Grundbuchamt – den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2017 darauf hin, dass der Eintragung einer Grundbuchberichtigung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von einem Monat bestimmt werde. Zur Begründung führte es aus, dass es zur Grundbuchberichtigung der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bedürfe.

3 Gegen diese Zwischenverfügung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben vom 25. Juni 2017 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ausweislich seiner Bewilligungsurkunde eine Übertragung der Teilbeteiligung von der Mutter auf die Tochter erfolgt sei. Hier greife die Ausnahme der Besteuerung gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG und dem folgend die Verzichtbarkeit der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Nr. 10e) GBGA LSA. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien die Befreiung nach § 3 auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG anwendbar. Ein Anfall von Grunderwerbssteuer sei ausgeschlossen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung somit nicht erforderlich.

4 Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 hat das Amtsgericht H. – Grundbuchamt – der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 1 Abs. 2a GrEStG eine wesentliche Veränderung im Gesellschafterbestand einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig sei. Ob die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift vorlägen, könne und dürfe das Grundbuchamt regelmäßig nicht prüfen. Ob im Einzelfall eine Grunderwerbssteuer zu erheben sei, ob ein Erwerbsvorgang überhaupt der Grunderwerbssteuerpflicht unterliege oder ob Steuerfreiheit bestehe, müsse allein der Prüfung und Entscheidung der Finanzbehörden vorbehalten bleiben, der das Grundbuchamt nicht vorgreifen könne. Es sei nicht Sache des Grundbuchamts, unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Steuersachen die einschlägigen steuerlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf ihre Anwendungs- und Auslegungsfähigkeit i. S. d. Antragstellers zu überprüfen.

II.

5 Die nach §§ 71, 73 GBO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die Umschreibung zu Recht von der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht.

6 Nach § 22 Abs. 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird. Dieses hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbssteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG). Dabei hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob überhaupt ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang gegeben ist. Ist dies sicher zu verneinen, so ist das Verlangen des Grundbuchamts auf Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde nicht gerechtfertigt. Das Ergebnis dieser Prüfung muss für das Grundbuchamt jedoch eindeutig sein; die Klärung etwaiger Zweifel am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorgangs ist demgegenüber der Finanzbehörde vorzubehalten (z. B. BayObLG, Rpfleger 1983, 103).

7 Zu einer solchen sicheren Feststellung hat sich das Grundbuchamt im hier vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht nicht in der Lage gesehen. Bereits aus dem Grunderwerbssteuergesetz selbst ergibt sich, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, im Einzelfall der Grunderwerbssteuer unterliegen können (§ 1 Abs. 2a GrEStG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 - 4 GrEStG). Zwar vollzieht sich die Übertragung des Gesellschaftsanteils dinglich allein durch Abtretung und das Grundbuch ist lediglich hinsichtlich der Zusammensetzung der als Eigentümer eingetragenen Gesellschafter zu berichtigen. Denn es wird mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils über ein Mitgliedschaftsrecht und nicht über das Eigentum an einem Grundstück verfügt (z. B. OLG Frankfurt, NZG 2005, 885, m. w. N.).

8 Dass vorliegend keine Auflassung erforderlich war, steht aber der Anwendbarkeit des § 22 GrEStG nicht entgegen, weil diese Vorschrift auch für Grundbuchberichtigungen aufgrund außerhalb des Grundbuchs eingetretener Rechtsänderungen gilt. § 22 GrEStG betrifft nach Wortlaut und Sinn jede Art von Eintragung eines Eigentumswechsels an einem Grundstück, also auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung (z. B. OLG Frankfurt, a. a. O. m. w. N.).

9 Zwar ist nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, von der Besteuerung ausgenommen. Ob die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift vorliegen, kann und darf aber das Grundbuchamt regelmäßig nicht prüfen (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.). Denn die Frage, ob hier vielleicht doch ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang nach § 42 AO anzunehmen ist, obwohl die tatbeständlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG vorliegen, kann vielmehr nur von der Finanzbehörde beantwortet werden.

III.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

11 Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 70 Abs. 1 GNotKG. Dabei legt der Senat in Übereinstimmung mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten 1/3 des Grundstückswertes zugrunde.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.