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12 U 85/17•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2018-05-09, 12 U 85/17
12 U 85/17Supreme Court / Civil Chamber 12May 9, 2018
Ein Vertrag, mit dem ein Landwirt nicht nur mit der Feldbewirtschaftung in Form von Weizenanbau gegen Vergütung der einzelnen Arbeiten beauftragt wird, sondern auch mit dem Einkauf des Saatgutes und der Pflanzenschutz- und Düngemittel gegen Erstattung der Auslagen, ohne dass er die Ernte frei verkaufen kann, ist rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 28. September 2017, 11 O 1143/15
Entscheidungsdatum: 2018-05-09
Aktenzeichen: 12 U 85/17
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2018:0509.12U85.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 631 BGB, § 675 BGB
Ein Vertrag, mit dem ein Landwirt nicht nur mit der Feldbewirtschaftung in Form von Weizenanbau gegen Vergütung der einzelnen Arbeiten beauftragt wird, sondern auch mit dem Einkauf des Saatgutes und der Pflanzenschutz- und Düngemittel gegen Erstattung der Auslagen, ohne dass er die Ernte frei verkaufen kann, ist rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg, 28. September 2017, 11 O 1143/15
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2017 verkündete Einzelrichterurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 34.312,76 €.
I.
1 Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger für die Wirtschaftsjahre 2012/2013 und 2013/2014 keinen Schadensersatzanspruch aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Bewirtschaftungsvertrag in Verbindung mit § 280 BGB habe, weil die Beklagten keine Verpflichtungen aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt hätten.
3 Für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 habe der Kläger keine Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seiner Ackerflächen durch die Beklagten bewiesen. Er habe vergeblich versucht, den mittelbaren Beweis zu führen, indem er von ihm behauptete Mindererträge als sicheres Indiz für eine schuldhafte Schlechtbewirtschaftung gewertet wissen wolle. Zwar habe der Sachverständige K. ausgeführt, dass der durchschnittliche Ertrag in dem hier fraglichen Gebiet bei 7 - 7,5 Tonnen je Hektar gelegen haben könnte. Insofern habe der durchschnittliche Sollertrag bei Weizen auf seinen Flächen mit einer Größe von 19,7846 Hektar bei 138,494 Tonnen pro Jahr liegen können, während er im Wirtschaftsjahr 2012/2013 tatsächlich nur 106,614 Tonnen Ertrag von den Beklagten erhalten habe. Auch seien nach den Ausführungen des Sachverständigen keine klimatischen Umstände erkennbar gewesen, die in diesem Wirtschaftsjahr zu geringeren Erträgen geführt hätten. Auf der anderen Seite habe der gerichtliche Sachverständige in Kenntnis der von den Beklagten vorgelegten Daten zur Bewirtschaftung der Flächen auch ausgeführt, dass er Bewirtschaftungsfehler nicht erkennen könne. Hinzu komme, dass der Kläger eingeräumt habe, dass eine Fläche von ca. 2 Hektar einem Wildschaden zum Opfer gefallen sei. Insofern komme man - jeweils 7 Tonnen je Hektar zugrunde gelegt - auf einen Gesamtertrag von etwa 120 Tonnen. Dieser Ertrag bewege sich in einem Schwankungsbereich von 10 - 15 % gegenüber den grundsätzlich möglichen 138 Tonnen. Da es sich nicht um standardisierte industrielle, sondern um landwirtschaftliche Produkte handele, bei deren Herstellung sich nicht nur klimatische als auch Bodenbesonderheiten und sonstige Einflüsse auswirken könnten, liege jene Schwankungsbreite noch in einem Bereich, der keinen hinreichend sicheren Schluss auf eine schuldhafte fehlerhafte Bewirtschaftung der Flächen zulasse.
4 Entsprechendes gelte für die Strohproduktion. Überdies habe der Sachverständige K. festgestellt, dass der Einsatz von Halmverkürzern ohne besondere klimatische Umstände, die 2012/2013 nicht vorlagen, nicht zu einer geringeren Strohmenge führe, weil nämlich anstelle der längeren Halme zwar kürzere, aber auch dickere Halme gebildet würden.
5 Was das Wirtschaftsjahr 2013/2014 angehe, habe der Kläger eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bewirtschaftungsvertrages mit den von ihm behaupteten Schäden nicht hinreichend dargelegt. Unstreitig habe der Kläger nämlich den Beklagten im Frühjahr 2014 untersagt, die Bewirtschaftung seiner Flächen fortzusetzen. Gerade im Zeitraum Frühjahr bis Sommer 2014 wären aber erhebliche Arbeiten unter Einsatz von Spritzmitteln und dergleichen vorzunehmen gewesen, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu gewährleisten. Dies alles sei den Beklagten seit Frühjahr 2014 nicht mehr möglich gewesen, so dass Mindererträge schon deshalb nicht auf ihr schuldhaftes Fehlverhalten zurückgeführt werden könnten. Dabei liege ein Schaden auch nicht jedenfalls in dem Umfang vor, in dem die Beklagten später im Sommer 2014 dennoch teilweise geerntet, den Weizen veräußert und den Erlös in Höhe von 2.114,65 € vereinnahmt haben. Dem hätten die Beklagten die berechtigten und von dem Kläger nicht bezahlten Kosten für die Bewirtschaftung dieser Flächen im Umfang von über 2.600,00 € entgegen gehalten.
6 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt und zur Begründung dem Landgericht widerspricht, dass er nicht unmittelbar habe beweisen können, dass die Beklagten ihre Verpflichtung aus dem Bewirtschaftungsvertrag im Wirtschaftsjahr 2012/2013 verletzt hätten. Denn der Sachverständige K. habe dargelegt, dass die Erträge auf den Flächen des Klägers sehr signifikant hinter den durchschnittlichen Erträgen der Vergleichsflächen zurückblieben, was mit Jahresschwankungen nicht erklärbar sei. Daher habe es den Beklagten oblegen, substanziiert und unter Beweisantritt vorzutragen, dass sie die einzelnen Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den Flächen des Klägers ordnungsgemäß und vollständig, insbesondere unter ausreichender Verwendung von zertifiziertem Saatgut durchgeführt haben, was er weiterhin bestreite. Hinsichtlich des Wildschadens sei unberücksichtigt geblieben, dass in den Durchschnittserträgen, die der Sachverständige zugrunde gelegt habe, ebenfalls Wildschäden aufgetreten gewesen seien. Der Argumentation des Landgerichts zu dem Einsatz von Halmverkürzern sei entgegenzuhalten, dass der Strohertrag einer Getreidefläche sich aus dem Kornertrag ableiten lasse und deshalb relativ konstant sei.
7 Was das Wirtschaftsjahr 2013/2014 und seine Äußerung im Frühjahr 2014 angehe, dass er den Beklagten die weitere Bewirtschaftung seiner Flächen untersage, sei diese Bemerkung einer aufgeheizten Situation wegen wechselseitig erhobener Vorwürfe geschuldet gewesen. Sie sei erkennbar nicht ernst gemeint gewesen. Denn die Feldbewirtschaftung habe weitergehen müssen, was die Beklagten auch so gesehen hätten. Sie hätten sich nämlich nicht abhalten lassen, die Flächen des Klägers abzuernten und das Getreide im eigenen Namen zu verkaufen.
8 Der Kläger beantragt:
9 Unter Abänderung des am 28. September 2017 verkündeten und am 2. Oktober 2017 zugestellten Urteils des Landgerichts Magdeburg (11 O 1143/15) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 34.312,76 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
10 und
11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 562,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12 Die Beklagten beantragen,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
15 Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
16 Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung.
17 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 611, 280 Abs. 1 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
18 1. Das mündlich vereinbarte Rechtsverhältnis, das den Kläger mit der Beklagten zu 1) verbindet, ist - was unter den Parteien nicht zweifelhaft ist - als Bewirtschaftungsvertrag einzuordnen. Bei einem Bewirtschaftungsvertrag verpflichtet sich ein Agrarunternehmen gegenüber dem Auftraggeber, sämtliche Feldarbeiten einer Anbauperiode, insbesondere die Bodenbearbeitung, Bestellung, Düngung, Pflanzenschutz und die Ernte auf bestimmten Flächen gegen Entgelt vorzunehmen. Der Einkauf des Saatgutes und der Pflanzenschutz- und Düngemittel sowie der Verkauf der Ernte gehört nicht zu den Hauptpflichten des Bewirtschaftungsvertrages. Da der Auftragnehmer den Kauf des Saatgutes, der Pflanzenschutz- und Düngemittel den Verkauf der Ernte nicht auf eigenen Namen durchführt, ist der Bewirtschaftungsvertrag weniger als ein Landpachtvertrag. Er ist jedoch mehr als ein reiner Lohnunternehmervertrag, weil der Auftragnehmer über die Art und Weise der Bewirtschaftung weitestgehend frei entscheiden kann. Allerdings obliegt es dem Auftraggeber, die Fruchtfolge zu bestimmen (vgl. Glas, in: Dombert/Witt, Agrarrecht, Teil C § 7 Rdn. 158). Im vorliegenden Fall war die Beklagte zu 1) für die Wirtschaftsjahre 2012/2013 und 2013/2014 nicht nur mit der Feldbewirtschaftung in Form von Weizenanbau gegen Vergütung der einzelnen Arbeiten beauftragt, sondern auch mit dem Einkauf des Saatgutes und der Pflanzenschutz- und Düngemittel, dies allerdings nur gegen Erstattung entsprechender Auslagen. Entscheidend ist, dass die Beklagte zu 1) die Ernte nicht frei verkaufen durfte, sondern an den Kläger auszuhändigen bzw. - nach entsprechender Abstimmung mit dem Kläger - an eine Lager- und Ankaufsstelle zu liefern hatte. Der Bewirtschaftungsvertrag stellt sich daher als Dienstvertrag nach § 611 BGB bzw. als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des §§ 675 BGB dar (z. B. Glas, a.a.O., Teil C § 7 Rdn. 158). Insofern schuldete die Beklagte zu 1) die genannten Dienste im Rahmen einer Feldbewirtschaftung, nicht aber einen bestimmten Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts, insbesondere keinen konkreten Ernteertrag.
19 2. Die Beklagte zu 1) hat keine Pflichten aus dem Bewirtschaftungsvertrag im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB durch schlechte Leistungserbringung verletzt.
20 a. Der Kläger behauptet schon keine konkrete Schlechtleistung seitens der Beklagten zu 1). Es bleibt offen, zu welchen bestimmten Fehlern es bei der Feldbewirtschaftung gekommen sein soll. Der allgemeine Hinweis, dass sich die Beklagte zu 1) als Agrarunternehmen ihm gegenüber verpflichtet habe, für seine Flächen die Feldarbeiten der Anbauperiode entsprechend der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft sach- und fachgerecht nach den Vorgaben der EU-Agrarförderungen durchzuführen, lässt keine konkreten Fehler auf Beklagtenseite erkennen. Soweit der Kläger mit der Berufung einen Verstoß andeutet, die Beklagte zu 1) habe Rücksicht darauf zu nehmen gehabt, dass er einen ökologischen Betrieb führe, für den die Neuland-Richtlinien gelten, wonach unter anderem die Verwendung von Glyphosat verboten sei und der völlige Verzicht auf Halmverkürzung im Getreideanbau angestrebt werde, lässt dies auf keine Schlechtleistung schließen, für die Schadensersatz zu leisten wäre. Zum einen behauptet der Kläger nicht einmal, dass für die überlassenen Flächen ökologischer Landbau bzw. die Einhaltung der Neuland-Richtlinien vereinbart worden sei. Zum anderen ist nicht dargetan, inwieweit es gerade durch einen Verstoß gegen die Neuland-Richtlinien, insbesondere durch die Verwendung von Glyphosat, zu einem Schaden bei dem Kläger gekommen ist.
21 b. Eine Schlechtleistung der Beklagten zu 1) ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht aus dem geltend gemachten Indiz zu folgern, dass es in beiden Wirtschaftsjahren zu Mindererträgen gegenüber dem durchschnittlichen Sollertrag bei Weizen und Stroh gekommen sei.
22 Bestimmte Erntemengen sind nicht geschuldet gewesen. Vielmehr waren nach § 243 Abs. 1 BGB Sachen von mittlerer Art und Güte zu leisten. Dabei kann sich für die Bewertung der Dienstleistung die geschuldete Leistung bezogen auf einen Bewirtschaftungsvertrag nur an dem durchschnittlichen Ertrag von Winterweizen auf Flächen orientieren, die vergleichbare Merkmale wie die streitgegenständlichen aufweisen. Allerdings geht es um die Herstellung landwirtschaftlicher Produkte. Deren Erzeugung geschieht zwar auf der Grundlage moderner Züchtungs-, Feldbearbeitungs- und Düngungsmethoden, die grundsätzlich einen an die jeweiligen geologischen und klimatischen Verhältnisse angepassten Landbau ermöglichen. Trotzdem ist die landwirtschaftliche Produktion nach wie vor von dem Zusammenspiel von Faktoren abhängig, die den konkreten Ernteertrag für ein bestimmtes Feld beeinflussen. Berufliche Erfahrung des Landwirts bestimmen etwa die Zeitpunkte von Aussaat, Düngung und Ernte. Ob sich diese Zeitpunkte im Nachhinein als geeignet erweisen, wird maßgeblich durch die nicht sicher vorhersehbaren und mitunter sehr kleinteilig eintretenden Witterungsverhältnisse bestimmt. Insofern kann eine Pflichtverletzung allenfalls dann angenommen werden, wenn es zu einer signifikanten Abweichung des streitgegenständlichen Ernteertrages von dem grundsätzlich erwartbaren durchschnittlichen Ertrag auf vergleichbaren Flächen gekommen ist.
23 aa. Für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 bzw. die Ernte 2013 ist keine signifikante Abweichung des Ertrages festzustellen.
24 Zwar hat der Kläger im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch das Gutachten des Sachverständigen K. vom 9. März 2017 und durch dessen mündliche Anhörung am 31. August 2017 (Bl. 119 Band II d.A.) grundsätzlich bewiesen, dass im Erntejahr 2013 für die Flächen ein Ertrag an Winterweizen von sieben Tonnen pro Hektar und an Stroh von 5,6 Tonnen pro Hektar zu erwarten gewesen sind.
25 Auf dieser Grundlage war auf den Feldern des Klägers mit einem Ertrag im Umfang von insgesamt 124,494 Tonnen Winterweizen grundsätzlich zu rechnen. Da der Kläger erstinstanzlich eingeräumt hat, dass auf einer Fläche von zwei Hektar wegen eines Wildschadens kein Weizen geerntet werden konnte, waren auch nur 17,7849 Hektar als konkrete Erntefläche zu berücksichtigen. Bei einem Ertrag von sieben Tonnen Weizen je Hektar, hätte die Ernte also 124,494 Tonnen umfassen können. Tatsächlich sind dem Kläger nur 106,614 Tonnen (100,614 Tonnen an die R. GmbH und 6 Tonnen an den Kläger direkt) geliefert worden, also 14,35 % (17,880 Tonnen) weniger.
26 Daran ändert auch das Bedenken des Klägers nichts, dass in den Durchschnittserträgen, die der Sachverständige zugrunde gelegt hat, ebenfalls Flächen mit Wildschäden enthalten gewesen seien. Dies kann generell zutreffen. Damit ist aber nicht erklärt, für welchen Umfang der statistisch ausgewerteten Ackerflächen Wildschäden eingeflossen sind. Es handelt sich um Durchschnittszahlen des statistischen Landesamtes für die gesamten Landkreise Börde und Salzwedel. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber fest, dass immerhin zwei Hektar von knapp 20, also mehr als 10 %, wegen Wildschäden komplett keine Ernte erbracht haben. Insofern kann hochgerechnet werden, dass auf den kompletten Flächen (19,7849 Hektar) 118,603 Tonnen Weizen erzeugt worden wären, wenn es zu den Wildschäden nicht gekommen wäre. Es steht nämlich fest, dass 106,614 Tonnen Weizen aus 17,7849 Hektar generiert worden sind, also 5,99 Tonnen je Hektar. Eine Erntemenge von 118,603 Tonnen weicht aber nur 14,36 % von den 138,4943 Tonnen ab, die bei einer generell möglichen Durchschnittsproduktion von sieben Tonnen je Hektar auf der vollständigen Fläche erzeugt worden wären. Zu welchem Anteil in den sieben Tonnen je Hektar Flächen berücksichtigt worden sind, auf denen wegen Wildschadens keinerlei Ertrag erbracht worden ist, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Ausführungen des Sachverständigen K. . Insbesondere lässt sich nicht klären, ob zu einem Anteil von mehr als 10 % Flächen in den statistischen Durchschnitt der Landkreise eingeflossen ist, die wegen Wildschadens keinerlei Ertrag erbracht haben.
27 Jedenfalls ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, mit einem Minderertrag von wenig mehr als 14 % zu dem auch sachverständig erwarteten Durchschnittsertrag keine signifikante Abweichung festzustellen, die auf eine schadensersatzrelevante Pflichtverletzung deuten könnte. Anders als der Kläger meint, hat der Sachverständige K. nicht dargelegt, dass die Erträge auf seinen Flächen sehr signifikant hinter den durchschnittlichen Erträgen der Vergleichsflächen zurückbleiben würden. Stattdessen ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige nur auf sehr grober Grundlage eine Bewertung der möglichen Erträge vorgenommen hat. Der Sachverständige ist von einer durchschnittlichen Ackerzahl (Bonität der Ackerflächen) der zu beurteilenden Flächen von 52 ausgegangen. Diese ist deutlich schlechter als im Durchschnitt des Bördekreises, aber besser als der Durchschnitt des benachbarten Altmarkkreises Salzwedel, der über eher schlechtere Böden verfügt. Insofern ist es grundsätzlich überzeugend, dass der Sachverständige die durchschnittlichen Hektarerträge beider Landkreise ermittelt und die streitgegenständlichen Flächen dazwischen eingeordnet hat und so zu einem möglichen Ertrag an Winterweizen von jedenfalls 7 Tonnen je Hektar gelangt ist. Daraus folgt aber auch, dass die bloßen Durchschnittserträge der Flächen zweier großer landwirtschaftlich geprägter Landkreise das von dem Sachverständigen ausgeworfene Ergebnis maßgeblich bestimmt haben. Zwar hat der Sachverständige jahreszeitliche oder klimatische Schwankungen, die einen Minderertrag erklären würden, ausgeschlossen (Anhörung Bl. 120 Band II d.A. und Seite 7 des Gutachtens). Allerdings sind außer der Ackerzahl keine standortspezifischen Umstände in die Bewertung eingeflossen, obwohl diese neben der agrarökonomischen Bearbeitung und Behandlung der Flächen Mindererträge durchaus erklären könnten - so der Sachverständige. Zwar kann nach den Ausführungen des Sachverständigen standortspezifischen Nachteilen bis zu einem gewissen Maße durch die Art und Weise der Bearbeitung entgegengewirkt werden (Anhörung Bl. 120 Band II d.A.), aber eben nicht umfassend. Nicht zuletzt sind besondere Umstände des Standorts auch gar nicht in die Bewertung des Sachverständigen eingeflossen, weil er keinen Ortstermin durchgeführt hat. Ebenso wenig hat der Sachverständige aus den aktenkundigen Dokumentationen und Unterlagen ableiten können, dass die Beklagte zu 1) bei der Feldbearbeitung Fehler gemacht hat. Nach seinen Angaben gab es keine konkrete einzelne Ursache, die zu dem Minderertrag geführt hat.
28 Wegen des also nur auf außerordentlich allgemeiner Basis ermittelten erwartbaren Ertrages an Weizen für die streitgegenständlichen Flächen und angesichts der vollständig im Dunkeln liegenden Ursachen des Minderertrages, muss im vorliegenden Fall eine gewichtige Schwankungsbreite hingenommen werden. Mit der Berufung schlicht zu bestreiten, dass die Mindererträge innerhalb der üblichen Schwankungsbreiten liegen, hilft dem Kläger nicht weiter. Wie ausgeführt, folgt der Befund einer großen Schwankungsbreite nicht nur daraus, dass letztlich doch Naturprodukte und keine standardisierten und programmierten Erzeugnisse hergestellt werden, sondern auch aus der Allgemeinheit der zugrunde gelegten Daten. Diese Bewertung ist rechtlicher Natur und keiner sachverständigen Begutachtung zugänglich. Da der Kläger keine signifikante Mindermenge an Getreide bewiesen hat, traf die Beklagten - entgegen der Ansicht des Klägers - im Prozess auch nicht die Pflicht, substantiiert zu ihren einzelnen Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzutragen, um den Kläger gegebenenfalls doch noch in die Lage zu versetzen, Fehler der Beklagten zu 1) bei der Bewirtschaftung zu ermitteln, die für einen Minderertrag verantwortlich gewesen sein könnten.
29 Da es hier um die Feststellung des entscheidenden Indizes geht, aus dem auf eine Pflichtverletzung - aber ohne konkrete Feststellung derselben - durch die Beklagten geschlossen werden soll, reicht eine Abweichung von gerade einmal 14 % von dem durchschnittlich zu erwartenden Ertrag nicht aus.
30 Soweit die Kammer auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens K. die Argumentation des Klägers verworfen hat, dass es zu einer zusätzlichen Verminderung der geschuldeten Strohproduktion durch den Einsatz des Halmverkürzungsmittels M. der S. GmbH gekommen sei, tritt der Kläger dem mit der Berufung nicht mehr entgegen. Er verweist ausschließlich auf den allgemeinen, nicht näher auf den vorliegenden Sachverhalt angewendeten und deshalb auch unerheblichen Zusammenhang, dass sich der Strohertrag einer Getreidefläche aus dem Kornertrag ableiten lasse und deshalb relativ konstant sei.
31 bb. Für das Wirtschaftsjahr 2013/2014 hat die Kammer zu Recht ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) hinsichtlich eines Minderertrags an Weizen und Stroh nicht hinreichend dargelegt ist. Zwar ist die Ernte 2014 nur noch zu einem geringeren Teil von der Beklagten zu 1) und zu einem weiteren geringeren Teil von dem Kläger eingebracht worden, so dass tatsächlich ein gewichtiger Minderertrag zu verzeichnen ist.
32 Indes liegt dem keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) zugrunde, da der Kläger im Frühjahr 2014 den für die Beklagte zu 1) handelnden Beklagten zu 2) und 3) verboten hatte, seine Felder zu betreten. Dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 3) im Streit über den Vorwurf, die eingedrillte Saat sei schlecht aufgelaufen, und über die Bezahlung von Rechnungen der Beklagten zu 1) geäußert hat, dass er auf seinen Feldern nichts mehr zu suchen habe, ist unstrittig. Zwar meint der Kläger nun, dass dies erkennbar nicht ernst gemeint gewesen sei bzw. dass keiner der Beklagten die Äußerung ernst genommen habe. Die Ernsthaftigkeit einer Äußerung mit dem Inhalt "Du hast auf meinen Flächen nichts mehr zu suchen, du darfst da nicht mehr drauf!" ist allerdings nicht zu bezweifeln. Darin liegt nicht nur ein Betretungsverbot für alle drei Beklagten. Da jener Erklärung des Klägers eine Auseinandersetzung über die korrekte Bewirtschaftung durch die Beklagte zu 1) und über deren Rechnungen vorangegangen war, ist sie nicht nur an den anwesenden Beklagten zu 3), sondern auch an die Beklagte zu 1) und deren weiteren Gesellschafter, den Beklagten zu 2), gerichtet gewesen. Zugleich liegt in der Äußerung des Klägers eine fristlose Kündigung des Bewirtschaftungsvertrages. Tatsächlich haben die Beklagten jene Erklärung auch als Betretungsverbot bzw. Vertragsbeendigung verstanden. Sie haben nämlich anschließend die Bewirtschaftungsarbeiten auf den Flächen des Klägers zunächst einmal vollständig eingestellt. Auf den Horizont der Empfänger jener Erklärung kommt es auch gerade an.
33 In der Folge sind die Felder für einen nicht näher mitgeteilten Zeitraum nicht weiter bearbeitet, insbesondere nicht mit Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln versehen worden. Dies hat zu dem sehr schlechten Zustand der Felder geführt, wie im Privatgutachten des Sachverständigen Dr. H. (Bl. 32 Band I d.A.) zum Stand 1. Juni 2014 dargestellt ist. Erst unter dem Eindruck des Anwaltsschreibens des Klägers vom 4. Juni 2014 (Bl. 175 Band I d.A.), aus dem die Beklagten abgeleitet haben, dass sie die Bewirtschaftung doch wieder fortsetzen sollen, haben sie anschließend ihre Tätigkeit auf den Feldern des Klägers wieder aufgenommen und diese auch zu einem kleineren Teil abgeerntet. Dies ist ein zumindest vertretbarer Standpunkt. Jenes Anwaltsschreiben konnte durchaus als Erklärung verstanden werden, dass die Beklagten nach Auffassung des Klägers ihre Verpflichtungen aus dem Bewirtschaftungsvertrag für das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Wirtschaftsjahr 2013/2014 nicht erfüllt haben und dass - unter Aufhebung des Betretungsverbotes bzw. unter Angebot des Neuabschlusses des gekündigten Bewirtschaftungsvertrages zu den bisherigen Bedingungen - daher nun wieder Erfüllung verlangt werde. Anders als der Kläger meint, liefe der Standpunkt der Beklagten nicht auf das skurrile Ergebnis hinaus, dass er diesen kostenlos seine Flächen zur Eigenbewirtschaftung zur Verfügung gestellt hätte. Zwar hat die Beklagte zu 1) unstrittig einen kleineren Teil der Weizenernte eingebracht und für einen Preis von 2.114,65 € an Dritte verkauft. Dieser Verkaufserlös steht fraglos nicht den Beklagten, sondern dem Kläger zu. Indes mündet dies in den Ausgleich verschiedener wechselseitiger Forderungen. So sind unstrittig gewichtige Rechnungen der Beklagten zu 1) wegen der Beschaffung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie wegen bestimmter Arbeiten aus den beiden streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren von dem Kläger noch nicht beglichen worden. Insbesondere ist es unwidersprochen geblieben, dass der Kläger noch Kosten der Sikkation, Kosten für den Mähdrusch und Transportkosten in Höhe von 2.667,00 € aus dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 schuldet. Dabei sind die Darlegungen der Beklagten in der Klagerwiderung durchaus als Erklärung der Aufrechnung zu bewerten, auch wenn dieser Begriff nicht ausdrücklich fällt. Damit ist ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Auskehr des Verkaufserlöses erloschen.
34 Nach allem sind die Beklagten nicht dafür verantwortlich, dass die für Wachstum und Schutz des Winterweizens maßgebliche Phase ohne die erforderliche landwirtschaftliche Bearbeitung verstrichen ist, was in der Folge zu einem nur sehr geringen Ertrag zu Gunsten des Klägers im Wirtschaftsjahr 2013/2014 geführt hat.
35 3. Da die Beklagten keinen Schadensersatz schulden, kann der Kläger auch keine Schadensermittlungskosten betreffend die Ernte 2014 verlangen. Weil die Beklagten für den Zustand der Felder im Sommer 2014 nicht verantwortlich sind, hat der Kläger überdies keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dafür, dass der Lohnunternehmer Dr. B. das nicht nutzbare Stroh im Auftrag des Klägers auf dem Acker verteilt hat.
III.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
37 Dr. Fichtner Bode Krogull
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