VG Halle (Saale) 8. Kammer, 2018-08-13, 8 A 300/18 HAL

8 A 300/18 HALAdministrative Court / Chamber 8Aug 13, 2018

Full text

VG Halle (Saale) 8. Kammer — 8 A 300/18 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-13

Aktenzeichen: 8 A 300/18 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2016 wird insoweit aufgehoben, als er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2 Der am 10. Januar 1975 geborene Kläger ist syrischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 22. August 2015 hielt er sich eigenen Angaben zufolge in dem Dorf Shamsiyah in der Nähe der Stadt Al-Malikiya auf. Über die Türkei und andere Staaten reiste er am 17. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte am 7. März 2016 einen förmlichen Asylantrag (Az.: ), den er auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte.

3 In seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 19. August 2016 gab der Kläger an, die Schule bis zur 9. Klasse besucht zu haben. Einen Abschluss habe er nicht erworben. Er habe als Maschinenbediener in einer Firma für Aluminium bei Damaskus gearbeitet. In den Jahren von 1994 bis 1996 habe er als einfacher Soldat Wehrdienst geleistet. Er sei geflüchtet, weil es keine Sicherheit mehr gebe. Darüber hinaus fürchte er, als Reservist eingezogen zu werden. In dem Ort, in dem er gearbeitet habe, seien auch Männer über dem 42. Lebensjahr zum Militärdienst eingezogen worden.

4 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2016, der dem Kläger am 13. Oktober 2016 zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Seine ablehnende Entscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass er aufgrund eines asyl- oder flüchtlingsrelevanten Merkmals von staatlichen Stellen oder nicht staatlichen Dritten verfolgt werde. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass für ihn bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. Der behauptete drohende Wehrdienstentzug sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Maßnahmen zur Durchsetzung der Wehrpflicht würden nur dann in flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung umschlagen, wenn sie zielgerichtet gegen Personen eingesetzt würde, die hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder eines anderen Anknüpfungsmerkmals getroffen werden sollten. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall.

5 Am 27. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich zur Begründung auf seine Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, insbesondere auf seine Angaben zur Einziehung als Reservist. Dazu führt er aus, ihm drohe neben der Einziehung als Reservist auch die Bestrafung wegen unerlaubtem Verlassen Syriens aufgrund seines Reservistenstatus. Ergänzend führt er aus, er habe seinen Wehrdienst überwiegend in der Präsidentengarde, die für den persönlichen Schutz des syrischen Staatspräsidenten zuständig sei, abgeleistet. Hier sei er auch an der Waffe ausgebildet worden. Darüber hinaus weist er auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 2016 (Az.: 21 B 16.30372) hin.

6 Der Kläger beantragt,

7 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12 Die mit Beschluss vom 14. März 2018 bestellte Einzelrichterin konnte die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

13 Der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2016 ist in Nr. 2. hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14 Eine Rückkehr nach Syrien wird dem Kläger aufgrund des zuerkannten Schutzstatus zwar nicht tatsächlich abverlangt. Um das weitergehende Schutzbegehren prüfen zu können ist eine solche Rückkehr aber zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen.

15 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG).

16 Ob Bedrohungen der vorgenannten Art gegeben sind und damit eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 – juris = BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL 2011 -, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, m. w. N.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - juris = BVerwGE 79, 143; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, juris).

17 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist dem 1975 geborenen Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine asylerhebliche Verfolgung durch den syrischen Staat. Er ist bei einer Rückkehr konkret bedroht von Strafverfolgung oder Bestrafung durch den syrischen Staat wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der u.a. Kriegsverbrechen umfasst, und dies aus Gründen (unterstellter) staatsfeindlicher Einstellung, somit aus politischen Gründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG.

18 Das Gericht geht dabei von folgenden Erkenntnissen zur Einziehung zum Wehrdienst in Syrien aus: In Syrien besteht Militärdienstpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ethnischem oder religiösem Hintergrund gilt (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015; Danish Refugee Council, Syria, 09/2015). Die Militärdienstpflicht gilt auch für Palästinenser, die in Syrien leben (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 25. Januar 2018). Auch Oppositionelle werden einberufen (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, national defense forces, armed groups supporting Syrian regime and armed opposition, 23. August 2016). Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren (SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18. Januar 2018). Die Wehrpflicht dauert jedenfalls bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres an. Teilweise wird auch berichtet, dass das Alter für den Dienst als Reservist mittlerweile wegen der angespannten Personalsituation auf 45 Jahre oder älter angehoben wurde (vgl. AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 2. März 2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, national defense forces, armed groups supporting Syrian regime and armed opposition, 23. August 2016). Reservisten werden dabei nach Geburtsjahren und Qualifikation eingezogen, z. B. Ärzte, Wehrpflichtleistende bei der Air Force, Artillerie, Panzerfahrer etc. (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Stand: 26. Februar 2015, S. 15). Die Reservisten werden mit Briefen, die üblicherweise von der örtlichen Polizei persönlich oder an Kontrollpunkten aushändigt werden, darüber informiert, dass sie rekrutiert werden (Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report: Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime And Armed Opposition, Stand: 23. August 2016, S. 11; Danish Immigration Service, a. a. O., S. 15). Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablierten dabei immer neue Kontrollpunkte und intensivierten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis dahin dem Dienst entzogen haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: 28. März 2015, S. 3). Zu Beginn des Konflikts wurden größtenteils Personen zur Reserve einberufen, die erst vor kurzem aus dem Militärdienst entlassen wurden. Nunmehr beruft die Regierung vor allem jene bis vor zehn Jahre entlassenen, also Männer in der Altersgruppe von 30 – 35 Jahren, ein. Es werden aber auch Männer eingezogen, die älter als 42 Jahre sind (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Stand: 26. Februar 2015, S. 15; SFH, Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18. Januar 2018, S. 6). Laut einer Quelle des Danish Immigration Service erfolge zumeist eine Bedarfsanzeige der Armee gegenüber dem Wehrmeldeamt. Dieses schicke dann an die lokalen Rekrutierungsbüros eine Liste mit den Namen der Reservisten in dem Gebiet, welche dann die örtliche Polizei damit beauftrage, die Betreffenden zu Hause zu kontaktieren.

19 Eine Ausnahme von der Wehrpflicht besteht laut Gesetz in eng begrenzten Ausnahmefällen, so etwa für Personen jüdischen Glaubens oder bei Untauglichkeit. Gesetze und Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für Einzelkinder oder Studenten - hier je nach Art des Studiums gestaffelt, regelmäßig höchstens bis 27 Jahre (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015) - sind offenbar teilweise zwar noch formal in Kraft, allerdings kann nach der aktuellen Quellenlage in der Praxis aufgrund des zunehmenden Personalbedarfs beim syrischen Militär nicht auf deren Umsetzung vertraut werden (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, 30. November 2016; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Oktober 2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als "einziger Sohn"; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015; Danish Refugee Council, Syria, 09/2015; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, national defense forces, armed groups supporting Syrian regime and armed opposition, 23. August 2016). Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014).

20 Männer, die mindestens 18 Jahre alt sind und jedenfalls das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen bereits seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014; Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft an OVG Schleswig vom 08. November 2016).

21 Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet (zum folgenden AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 2. März 2016; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014). Nach Artikel 68 wird mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion sieht Artikel 101 fünf Jahre Haft vor oder fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft, bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die ohne Beglaubigung der Armee erfolgte und mithin illegale Ausreise wird als Wehrdienstentzug geahndet (AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017).

22 Der im Jahr 1975 geborene Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise mit 40 Jahren noch im wehrpflichtigen Alter. Einer möglichen Einziehung zum Militärdienst hat sich der Kläger aber durch seine Ausreise aus Syrien entzogen, so dass ihm bei einer Wiedereinreise nach Syrien Verfolgung droht. Der Kläger hat vorgetragen, er habe Angst, im Fall seiner Rückkehr als Reservist in der Armee dienen zu müssen und er fürchte, wegen des unerlaubten Verlassens Syriens aufgrund der Entziehung vom Reservistendienst bestraft zu werden. Das Gericht hat keinen Anhalt, an den Angaben des Klägers zu zweifeln. Das er seinen Pflichtwehrdienst tatsächlich abgeleistete und als Reservist geführt ist, hat er durch die Vorlage seines Militärbüchleins im Klageverfahren glaubhaft gemacht. Der Vortrag wird im Übrigen durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse (s.o.) gedeckt.

23 Die dem Kläger drohende Bestrafung wegen der Entziehung vom Militärdienst stellt sich auch als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar, wonach eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden. Der Dienst in der syrischen Armee beinhaltet gerichtsbekanntermaßen Handlungen, die die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten. Aus Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte begehen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. akt. Fassung, Stand: November 2015, S. 9; Amnesty International, Amnesty Report 2016 – Syrien; US States Department: Syria – 2015 Human Rights Report, S. 2). Den gleichen Quellen zufolge begehen diese Streitkräfte außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen (UNHCR, a. a. O., S. 9). Willkürliche und unverhältnismäßige Luftangriffe, u. a. mit Streumunition, Fassbomben, Chlorgas und Artilleriebeschuss fordern Berichten zufolge eine immens hohe Anzahl an zivilen Opfern, zerstören ganze Stadtviertel und verbreiten Terror unter der Zivilbevölkerung in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden (UNHCR, a. a. O., S. 10; US States Department: Syria – 2015 Human Rights Report, S. 2).

24 Darüber hinaus stellt sich die dem Kläger drohende Strafe wegen des Entzuges vom Wehrdienst als Bestrafung wegen einer vermeintlichen oder tatsächlichen politischen Gesinnung im Sinne des § 3 b Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. Zwar rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund und wendet auch die strafrechtlichen Regelungen bezüglich Wehrdienstentziehung und Desertion offenbar mehr oder weniger unterschiedslos auf alle syrischen Wehrpflichtigen an, so dass nicht bereits im Hinblick auf eine insoweit durchgängig diskriminierende Praxis ein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG vorliegt (darauf verweisend OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 1 A 10922/16 -, juris). Dies schließt die Annahme politischer Verfolgung jedoch ebenso wenig aus wie der Umstand, dass allen Personen, die sich der Wehrpflicht entziehen, in Syrien von Rechts wegen Verfolgung deshalb droht, weil sie mit der Dienstverweigerung eine Straftat begangen haben.

25 Das syrische Militärstrafrecht sieht – wie bereits ausgeführt – für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmaße vor, welche von kürzeren Freiheitsstrafen von 2 Monaten bis zu einem Jahr bei Nichterscheinen zum militärischen Aufgebot in Friedenszeiten bis zu langer Haft von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland und der Todesstrafe bei Überlaufen zum Feind reichen.

26 Soweit allein die Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehr- bzw. Reservistendienst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts keine Asylerheblichkeit begründet (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 -; BVerwG, Urteil vom, 31. März 1981 - C 6.80 -, beide juris), steht dies der Annahme der Verfolgung im Fall des Klägers nicht entgegen. Denn auch einer generellen Maßnahme oder Regelung wie gerade der Verpflichtung zum Waffendienst kann eine - nicht offen zutage liegende - politische Verfolgungstendenz innewohnen, etwa dann, wenn zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wird. Anhaltspunkte für derartige Intentionen könnten sich aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Der totalitäre Charakter einer Organisation oder einer Staatsform, die Radikalität ihrer Ziele, der Rang, den sie dem Einzelnen und seinen Belangen einräume, sowie das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung seien wichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen in Regelungen, denen eine gezielte Diskriminierung nicht ohne weiteres anzusehen sei. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet würden. Ein Flüchtling, den ein solches Schicksal erwarte, ist politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, § 3 AsylG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. März 1981, a. a. O., Rn. 14).

27 Gerade im Falle von Syrien gibt es gegenwärtig gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs oder Desertion diene nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts, sondern solle (auch) eine aufgrund des Wehrdienstentzugs vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren, sei somit politisch motiviert. Diese Annahme liegt bereits aufgrund der besonderen Konstellation in Syrien nahe. Denn es handelt sich bei Syrien um ein diktatorisches System, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft (darauf verweisend etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -, juris). Wer sich trotz des bekannt großen Personalbedarfs in der syrischen Armee seiner Wehrpflicht - zumal durch eine illegale Flucht ins Ausland - entzieht, manifestiert damit nach außen sichtbar seine Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat in besonderer Weise. Entsprechend hart geht der syrische Staat mit Deserteuren und Männern, die sich dem Wehrdienst entziehen, um: So drohen denjenigen, die sich Einberufung oder Mobilisierung entziehen, bei einer Ergreifung Untersuchungen und Festnahmen teilweise mit längerer Haft und Folter (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015; Danish Refugee Council, Syria, 09/2015; Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft an OVG Schleswig vom 8. November 2016). Einige Quellen sprechen im Zusammenhang mit Desertion von lebenslanger Haft und Exekutionen (AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014; Danish Refugee Council, Syria, 09/2015). Ferner gibt es Berichte von Personen, die als Rückkehrer im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst befragt und dauerhaft verschwunden sind (Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 2. März 2016; darauf verweisend auch etwa VGH München, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 juris Rdnr. 68). Auch diejenigen, bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird, werden als Gegner des Regimes betrachtet und haben gewaltsames Verschwinden, Haft und Folter zu gewärtigen (Amnesty International, Between prison and the grave, 11/2015).

28 Die im Falle von Wehrdienstentziehung, Fahnenflucht und Desertion drohenden Strafen dienen damit nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts; vielmehr sind sie als Maßnahmen zu qualifizieren, die darüber hinaus eine vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren soll. Die so festgestellten unverhältnismäßig hohen Strafen stellen eine Bestrafung dar, bei deren Vorliegen eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit flüchtlingsrechtlich relevante Motivation zu vermuten ist. Angesichts der anhaltenden Bestrebungen des syrischen Regimes, die oppositionellen Kräfte im Land zu bekämpfen, hält es das Gericht für wahrscheinlich, dass das syrische Regime den Kläger wegen seiner Entziehung vom Militärdienst bei einer (fiktiven) Abschiebung verfolgen und bestrafen würde.

29 Die Verfolgung ging und geht vom syrischen Staat aus (§ 3c Nr. 1 AsylG). Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, dass die syrische Regierung aktuell hierzu nicht mehr Willens oder in der Lage wäre.

30 Dem Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG offen. Unabhängig davon, ob und welche Gebiete innerhalb Syriens geeignet sind, der drohenden Verfolgung zu entgehen, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Kläger ein solches Gebiet sicher erreichen könnte. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hat das Regime ein System von Kontrollpunkten etabliert, das von bloßen Straßenkontrollen bis hin zu mobilen Kontrollstellen reicht. Diesen Stellen liegen in der Regel auch die Namenslisten derjenigen vor, die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben (vgl. DRC, a.a.O., S. 16, zum Ganzen: VG Magdeburg, a.a.O.).

31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.

32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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