AG Zeitz, 2018-07-20, 4 C 176/18

4 C 176/18Court of First InstanceJul 20, 2018

Regest

Eine verständige bemittelte Partei würde den für durchsetzungsfähig erachteten Teil nicht per Teilklage, sondern abschließend geltend machen. Denn ihr wäre bewusst, dass die gegnerische Partei sonst eine negative Feststellung beantragen würde, so dass letztendlich doch der gesamte vorprozessual geltend gemachte Anspruch Prozessgegenstand werden würde. Prozesskostenhilfe wird in so einer Konstellation für eine Teilklage nicht gewährt. (Rn.6) Verfahrensgang nachgehend LG Halle (Saale), 27. August 2018, 1 T 222/18

Full text

AG Zeitz — 4 C 176/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-20

Aktenzeichen: 4 C 176/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO, § 253 Abs 2 S 2 ZPO

Orientierungssatz

Eine verständige bemittelte Partei würde den für durchsetzungsfähig erachteten Teil nicht per Teilklage, sondern abschließend geltend machen. Denn ihr wäre bewusst, dass die gegnerische Partei sonst eine negative Feststellung beantragen würde, so dass letztendlich doch der gesamte vorprozessual geltend gemachte Anspruch Prozessgegenstand werden würde. Prozesskostenhilfe wird in so einer Konstellation für eine Teilklage nicht gewährt. (Rn.6)

Verfahrensgang

nachgehend LG Halle (Saale), 27. August 2018, 1 T 222/18

Tenor

In dem Prozesskostenhilfeantragsverfahren

XY

wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Das Gericht geht davon aus, dass die beabsichtigte Klage nur unter der Voraussetzung von Prozesskostenhilfebewilligung erhoben werden soll.

2 Voraussetzung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u.a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

3 Lässt sich das angestrebte prozessuale Ziel einfacher und kostengünstiger erreichen, so kann die Prozesskostenhilfe nicht für die Wahl des kostspieligeren Wegs bewilligt werden; insoweit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine bemittelte Partei von dieser Art der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde (BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 114, beck-online).

4 Eine verständige bemittelte Partei würde hier den Weg der Teilklage nicht wählen.

5 Soweit die verständige bemittelte Partei überzeugt wäre, die behauptete Forderung prozessual durchsetzen zu können, würde sie diese insgesamt geltend machen.

6 Soweit sie davon nicht überzeugt wäre, würde sie den für durchsetzungsfähig erachteten Teil nicht im Wege der Teilklage, sondern abschließend geltend machen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine verständige bemittelte Partei sich bewusst machen würde, dass bei einer Teilklage mit großer Wahrscheinlichkeit die gegnerische Partei negative Feststellung beantragen würde, so dass letztlich doch der gesamte vorprozessual geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Prozesses werden würde.

7 Vorliegend lässt die Begründung darauf schließen, dass die Antragstellerin selbst nicht davon überzeugt ist, mehr als 5 Prozent der ursprünglichen Auftragssumme durchsetzen zu können. Eine verständige bemittelte Partei würde in diesem Fall keine Teilklage erheben.

8 Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Teilklage schließt einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus, der die Geltendmachung des gesamten Anspruchs wegen vereinbarter Vergütung umfasst.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.