AG Halle (Saale), 2016-06-15, 94 C 344/16

94 C 344/16Court of First InstanceJun 15, 2016

Regest

Obwohl der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Sachverständigenkosten bereits an den Sachverständigen abgetreten hat, kann er gleichwohl seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen, wenn die Sachverständigenkosten zum Zeitpunkt des Gebührenanfalls noch nicht vollständig bezahlt waren und die Abtretung erfüllungshalber erfolgte.(Rn.6)

Full text

AG Halle (Saale) — 94 C 344/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-15

Aktenzeichen: 94 C 344/16

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2016:0615.94C344.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Obwohl der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Sachverständigenkosten bereits an den Sachverständigen abgetreten hat, kann er gleichwohl seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen, wenn die Sachverständigenkosten zum Zeitpunkt des Gebührenanfalls noch nicht vollständig bezahlt waren und die Abtretung erfüllungshalber erfolgte.(Rn.6)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte ... 78,90 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Von der Darstellung des

2 Tatbestandes

3 wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4 Die Klage ist zulässig und begründet.

5 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 78,90 € gemäß § 249 BGB.

6 Zwar ist der Beklagten insoweit zu folgen, als dass der Kläger seinen Schadensersatz in Höhe der Sachverständigenkosten bereits am 11.06.2015 an den Sachverständigen abgetreten hat. Doch erfolgte diese Abtretung lediglich erfüllungshalber und nicht an Erfüllungstatt, so dass der Kläger nach wie vor durch den Sachverständigen hinsichtlich der Kosten in Anspruch genommen werden konnte. Da die Beklagten nicht vorgetragen haben, dass die Sachverständigen Kosten zum Zeitpunkt des Anfalls der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits vollständig bezahlt war, ist der Betrag in Höhe von 429,59 € dem Streitwert, aus welchem sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen, hinzuzufügen.

7 Der Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

8 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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