AG Zerbst, 2014-08-15, 13 M 900/13

13 M 900/13Court of First InstanceAug 15, 2014

Regest

Eine Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze wegen alltäglicher Ausgaben wie Fahrtkosten zur Arbeit ist nicht gerechtfertigt, weil diese Kosten bereits in den vom Gesetz vorgesehenen Pfändungsfreibeträgen berücksichtigt sind, es sei denn der Schuldner legt eine untragbare Höhe dieser Ausgaben dar.

Full text

AG Zerbst — 13 M 900/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-15

Aktenzeichen: 13 M 900/13

ECLI: ECLI:DE:AGZERBS:2014:0815.13M900.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Eine Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze wegen alltäglicher Ausgaben wie Fahrtkosten zur Arbeit ist nicht gerechtfertigt, weil diese Kosten bereits in den vom Gesetz vorgesehenen Pfändungsfreibeträgen berücksichtigt sind, es sei denn der Schuldner legt eine untragbare Höhe dieser Ausgaben dar.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

...

wird der Antrag der Schuldnerin vom 13.07.2014 zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Schuldnerin beantragte die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen mit der Begründung, dass das zur Verfügung stehende Einkommen nicht ausreiche, um etwa die täglichen Beförderungskosten zur Arbeitsstelle begleichen zu können.

2 Eine Erhöhung des pfandfreien Betrags ist allein hierdurch nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Alltägliche Ausgaben wie Fahrtkosten zur Arbeit sind in den bereits vom Gesetz vorgesehenen Freibeträgen berücksichtigt; eine untragbare Erhöhung dieser Ausgaben wurde seitens der Schuldnerin nicht behauptet oder nachgewiesen. Nach hiesiger Auffassung haben Gläubigerinteressen zwar bei besonderen, das gewöhnliche Maß übersteigenden Ausgaben zurück zu treten, nicht jedoch bei Ausgaben des täglichen Bedarfs, die ohnehin anfallen.

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