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101 C 3737/10•AG Halle (Saale), 2011-01-26, 101 C 3737/10
101 C 3737/10Court of First InstanceJan 26, 2011
1. Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bedeutet, dass seine gegenüber dem Unfallgegner bestehende Forderung erst dann auf die Kaskoversicherung übergeht, wenn der Geschädigte die durch den Kaskoversicherungsvertrag abgedeckten Schadenspositionen und vom Unfallgegner seinen tatsächlichen kongruenten Fahrzeugschaden ersetzt bekommen hat.(Rn.12) 2. Zum kongruenten Fahrzeugschaden gehören alle Schadensersatzpositionen, die ihrer Art nach in den Schutzbereich des Kaskoversicherungsvertrags fallen. Hierzu gehören die Reparaturkosten, die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten und der merkantile Minderwert. So genannte Sachfolgeschäden fallen nicht in diesen Bereich. Dies sind die Nutzungsausfallentschädigung, die Höherstufungskosten in der Kaskoversicherung und die Auslagenpauschale.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2011-01-26
Aktenzeichen: 101 C 3737/10
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0126.101C3737.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bedeutet, dass seine gegenüber dem Unfallgegner bestehende Forderung erst dann auf die Kaskoversicherung übergeht, wenn der Geschädigte die durch den Kaskoversicherungsvertrag abgedeckten Schadenspositionen und vom Unfallgegner seinen tatsächlichen kongruenten Fahrzeugschaden ersetzt bekommen hat.(Rn.12)
Zum kongruenten Fahrzeugschaden gehören alle Schadensersatzpositionen, die ihrer Art nach in den Schutzbereich des Kaskoversicherungsvertrags fallen. Hierzu gehören die Reparaturkosten, die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten und der merkantile Minderwert. So genannte Sachfolgeschäden fallen nicht in diesen Bereich. Dies sind die Nutzungsausfallentschädigung, die Höherstufungskosten in der Kaskoversicherung und die Auslagenpauschale.(Rn.12)
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 951,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2008 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Es wird beschlossen:
Der Streitwert wird bis zum 08.06.2011 auf 1.211,19 Euro und anschließend auf 1.011,59 Euro festgesetzt.
1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückforderungsansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag geltend.
2 Am 14.06.2007 erlitt die Beklagte mit ihrem bei der Klägerin vollkaskoversicherten Fahrzeug einen Unfall. Die Beklagte holte ein Gutachten über die unfallbedingt eingetretenen Reparaturkosten ein. Das Gutachten geht von fiktiven Reparaturkosten von 3.803,19 Euro und einer Wertminderung von 450,00 Euro aus. Für die Erstellung des Gutachtens wurden der Beklagten 390,00 Euro berechnet. Die Beklagte nahm die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch. Diese ging von einer hälftigen Schadensverursachung aus und zahlte auf die fiktiven Reparaturkosten, die Gutachterkosten, die Wertminderung und die Kostenpauschale einen Betrag von 2.301,60 Euro (Anlage K2, Bl. 22 f.d.A.). Die Beklagte ließ den unfallbedingt eingetretenen Schaden an ihrem Fahrzeug nachfolgend zu einem Preis von 4.702,20 Euro beheben. Sodann nahm die Beklagte die Klägerin aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag in Anspruch, ohne allerdings die bereits zuvor erfolgte Teilregulierung der gegnerischen Haftpflichtversicherung offen zu legen. Die Klägerin zahlte an die Beklagte den tatsächlich angefallenen Reparaturkostenbetrag abzüglich der nach dem Vertrag vorgesehenen Selbstbeteiligung von 500,00 Euro, mithin 4.202.20 Euro. Mit Schreiben vom 09.05.2008 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung von 1.211,19 Euro auf.
3 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagten ein kongruenter Schaden in Höhe von 5.482.20 Euro entstanden sei. Da sie hierauf einen Betrag von 4.202,20 Euro gezahlt hat, hätte der Beklagten noch ein Anspruch von 1.280,00 Euro gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung zugestanden. Diese habe jedoch 2.291,59 Euro gezahlt, so dass in Höhe von 1.011,59 Euro eine Überzahlung erfolgt sei. Der Differenzbetrag sei nach § 86 Abs.1 VVG auf die Klägerin übergegangen.
4 Die Klägerin hatte im Mahnverfahren zunächst einen Rückforderungsanspruch von 1.211,19 Euro zuzüglich Zinsen und Mahnkosten in Höhe von 20,00 Euro geltend gemacht. Mit der Anspruchsbegründung wurden lediglich 1.011,19 Euro geltend gemacht; die Mahnkosten wurden überhaupt nicht mehr geltend gemacht.
5 Die Klägerin beantragt zuletzt,
6 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.011,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2008 an die Klägerin zu zahlen.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie den Unfall nicht zu 50 %, sondern lediglich zu 30 % verschuldet habe. Ihr stünden daher weitere Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung zu, auch in Hinblick auf Nutzungsausfall für die Zeit der Reparaturdauer und der Höherstufung in der Kaskoversicherung. Insgesamt sei der Beklagten ein Schaden von 6.420,00 Euro entstanden. Diese Ansprüche habe sie gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht weiter verfolgt aufgrund der Zahlung der Klägerin.
10 Bezüglich des sonstigen Sach- und Streitgegenstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 951,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2008 gemäß § 86 VVG, §§ 286, 288 BGB zu. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.
12 Gemäß § 86 VVG geht ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Dieser Forderungsübergang kann jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Diese als Quotenvorrecht oder quotenbevorrechtigte Positionen bezeichnete Schutzregelung bedeutet, dass eine gegenüber dem Unfallgegner bestehende Forderung erst dann auf die Kaskoversicherung übergeht, wenn der Geschädigte die durch den Kaskoversicherungsvertrag abgedeckten Schadenspositionen und vom Unfallgegner seinen tatsächlichen kongruenten Fahrzeugschaden ersetzt bekommen hat. Nimmt der Geschädigte daher seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, kann er deshalb weiterhin von dem Unfallgegner (bis maximal zur Höhe der Mithaftungsquote des Unfallgegners) seinen kongruenten Fahrzeugschaden einfordern. Unter dem kongruenten Fahrzeugschaden versteht man all die Schadensersatzpositionen, die ihrer Art nach in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallen und damit auf die Kaskoversicherung übergehen können. Andere Schadensersatzansprüche, die sog. Sachfolgeschäden, fallen nicht in diesen Bereich und gehen damit auch nicht auf die Kaskoversicherung, über. Zum kongruenten Fahrzeugschaden gehören die Reparaturkosten, die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten und der merkantile Minderwert. Sachfolgeschäden sind hingegen die Nutzungsausfallentschädigung, die Höherstufungskosten in der Kaskoversicherung und die Auslagenpauschale.
13 Vorliegend setzt sich der kongruente Fahrzeugschaden der Beklagten aus den Reparaturkosten von 4.702,20 Euro, den Gutachterkosten von 390,00 Euro und der Wertminderung von 450,00 Euro zusammen. Der kongruente Fahrzeugschaden beträgt somit insgesamt 5.542,20 Euro. Warum die Klägerin entgegen dem von der Beklagten eingeholten Gutachten nicht von einer Wertminderung von 450,00 Euro, sondern nur von 390,00 Euro ausgeht, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Das Gericht geht daher entsprechend dem Gutachten von einer Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 450.00 Euro aus. Die Klägerin hat auf diesen kongruenten Schaden 4.202,20 Euro gezahlt. Damit bleibt nach der Zahlung der Klägerin bei der Beklagten noch ein kongruenter Schaden von 1.340,00 Euro (5.542,20 Euro - 4.202,20 Euro). Wegen des Quotenvorrechts ist die Beklagte berechtigt, ihren kongruenten Fahrzeugschaden im Umfang der Mithaftung des Unfallgegners bei der Haftpflichtversicherung einzufordern, jedoch nur bis maximal zum vollen Ausgleich des kongruenten Schadens. Vorliegend hat die gegnerische Haftpflichtversicherung unstreitig auf den kongruenten Schaden (Reparaturkosten, Gutachterkosten und Wertminderung) 2.291,60 Euro gezahlt. Damit liegt in Höhe von 951,60 Euro eine Überzahlung der Beklagten vor (2.291,60 Euro - 1.340.00 Euro). Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu erstatten, da sie sich hinsichtlich des Unfalls nicht bereichern soll.
14 Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Sachfolgeschaden nicht von dem Forderungsübergang auf die Kaskoversicherung betroffen ist. Die Beklagte kann diese Positionen weiterhin von der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Höhe der Mithaftungsquote des Unfallgegners geltend machen.
15 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 286,288 BGB zu. Aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 09.05.2008, befand sich die Klägerin spätestens seit dem 09.08.2008 in Verzug.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 269 Abs.3 ZPO.
17 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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