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3 UF 168/13•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 2013-08-06, 3 UF 168/13
3 UF 168/13Supreme CourtAug 6, 2013
1. Der Unterhaltspflichtige muss darlegen und beweisen, dass er außerstande ist, seinen Kindern den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen.(Rn.3) 2. Auch wenn ein Unterhaltsverpflichteter im Zusammenhang mit seinem Antrag der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über seine Beschwerde nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Vollstreckung der zu Gunsten seiner beiden minderjährigen Kinder titulierten Unterhaltsforderungen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, kann die Vollstreckung teilweise, nämlich in dem Umfang, der dem Umfang des voraussichtlichen Erfolges des Rechtsmittels entspricht, einstweilen eingestellt werden.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Stendal, 9. April 2013, 5 F 1140/10, Beschluss nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 8. Januar 2014, 3 UF 168/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-06
Aktenzeichen: 3 UF 168/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 120 Abs 1 S 1 FamFG, § 120 Abs 2 FamFG, § 707 Abs 1 ZPO, § 719 Abs 1 ZPO
Der Unterhaltspflichtige muss darlegen und beweisen, dass er außerstande ist, seinen Kindern den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen.(Rn.3)
Auch wenn ein Unterhaltsverpflichteter im Zusammenhang mit seinem Antrag der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über seine Beschwerde nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Vollstreckung der zu Gunsten seiner beiden minderjährigen Kinder titulierten Unterhaltsforderungen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, kann die Vollstreckung teilweise, nämlich in dem Umfang, der dem Umfang des voraussichtlichen Erfolges des Rechtsmittels entspricht, einstweilen eingestellt werden.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend AG Stendal, 9. April 2013, 5 F 1140/10, Beschluss nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 8. Januar 2014, 3 UF 168/13, Beschluss
I. Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, ohne zweitinstanzliche mündliche Verhandlung, auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 9. April 2013, Az.: 5 F 1140/10 UK, zu Ziffer 1 und 2 der Entscheidung, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners und Abweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin wie folgt teilweise abzuändern:
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
ab Mai 2012 für seine beiden minderjährigen Kinder
monatlich im Voraus jeweils zum 1. eines jeden Monats Kindesunterhalt jeweils in Höhe von 100 % des gesetzlichen Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe abzüglich des jeweils nach § 1612 b BGB hälftig anrechenbaren staatlichen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind zu zahlen, was einem Zahlbetrag von derzeit monatlich 334,00 Euro je Kind entspricht,
an die Antragstellerin für die beiden vorgenannten minderjährigen Kinder für den Zeitraum von November 2010 bis einschließlich April 2012 einen monatlichen Kindesunterhalt von jeweils 100 % des gesetzlichen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils gemäß § 1612 b BGB hälftig anrechenbaren Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind, und abzüglich der jeweils vom Antragsgegner je Kind hierauf bereits gezahlten Unterhaltsbeträge, wobei die jeweiligen monatlichen Unterhaltsrückstände je Kind beginnend ab 1. eines auf die jeweilige Fälligkeit der jeweiligen monatlichen Unterhaltsrente folgenden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen sind, zu zahlen.
II. Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 9. April 2013, Az.: 5 F 1140/10 UK wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Gesuchs des Antragsgegners - insoweit einstweilig bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners eingestellt, als das hieraus höhere Unterhaltsrückstände nebst Zinsen und höherer laufender Kindesunterhalt als zu Ziffer I dieser Entscheidung vollstreckt werden soll.
III. Der Antragstellerin wird für die Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Pe. aus St. bewilligt.
IV. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, zu der vom Senat beabsichtigten Verfahrensweise sowie den nachstehenden Gründen schriftsätzlich binnen
3 Wochen
ab Bekanntgabe dieses Hinweises schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
I.
1 Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen seine Unterhaltsverpflichtung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 9. April 2013 hat in der Sache teilweise Erfolg. Denn der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, seinen beiden minderjährigen Kindern F. und L. B. einen höheren Kindesunterhalt als den jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalt in Höhe von jeweils 100 % der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils nach § 1612 b BGB hälftig anrechenbaren Kindergeldes, abzüglich bereits jeweils erbrachter Unterhaltszahlungen, zu zahlen.
2 Die vorgenannte Unterhaltsverpflichtung hat der Antragsgegner bereits deshalb zu erbringen, weil er sich vermittels Urkunde der Notarin E. L. aus S. vom 15.10.12 verpflichtet hat, ab Februar 2011 zu zahlen.
3 Überdies hat der - hierfür darlegungs- und beweispflichtige - Antragsgegner nicht nachgewiesen, dass er außerstande war und ist, seinen beiden Kindern den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen.
4 Allerdings hat die Antragstellerin, wofür sie ihrerseits, was das Amtsgericht verkennt, nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Antragsgegner in der Lage war und ist, einen höheren Kindesunterhalt als den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen. Das Vorbringen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.05.2012 (Bd. I, Bl. 154 d.A.) reicht hierfür in Anbetracht des substantiierten Bestreitens des Antragsgegners nicht aus, was der Antragstellerin auch selbst bewusst ist und war, indem sie selbst die Unzulänglichkeit ihres Zahlungsbegehrens dadurch dokumentierte, dass sie mit Folgeschriftsatz vom 02.10.2012, Bd. I, Bl. 171 ff. d.A.) beabsichtigte, vom Antragsgegner ergänzende Auskunft und Belegvorlage sowie eidesstattliche Versicherung zu verlangen.
5 Tatsache ist jedenfalls, dass dem ursprünglichen Wohnvorteil des im Hause der Eheleute verbliebenen Antragsgegners die entsprechenden monatlichen Kreditverbindlichkeiten gegenüberstanden. Im Juni 2012 kam es zur Zwangsversteigerung des Objekts, sodass ohnehin der wie auch immer kaum bezifferbare Wohnvorteil des Antragsgegners ab Juli 2012 entfallen war.
6 Soweit dem Antragsgegner aus einer ihm gehörenden Eigentumswohnung monatliche Mieteinnahmen von 288,25 Euro zugerechnet werden, hat der Antragsgegner durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass zunächst nach dem Auszug der Antragstellerin infolge der von ihm allein zu zahlenden erheblichen monatlichen Kreditbelastung für das Eigenheim der Parteien, er den Mietzins für die Eigentumswohnung an die das Eigenheim finanzierende Deutsche Bank abgeführt hat. Ferner hat der Antragsgegner unbestritten dargelegt, dass er, da nach der Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks noch ein erheblicher Kreditbetrag zur Zahlung an die Deutsche Bank offen war, die Eigentumswohnung verkauft und mit diesem Erlös den noch offenen Hauskredit abgelöst hat. Mithin können und konnten dem Antragsgegner bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens keine Einkünfte aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung zugerechnet werden.
7 Die Antragsgegnerin kann sich diesbezüglich als darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte nicht darauf beschränken, die Angaben des Antragsgegners zu bestreiten, noch zumal sie selbst Partei des Zwangsversteigerungsverfahrens und Mitdarlehensnehmerin des Hausfinanzierungsdarlehens war. Ihr müssen als solche der nach der Zwangsversteigerung noch offene Restkreditbetrag gegenüber der Deutschen Bank bekannt gewesen sein.
8 Nach alledem bleibt jedenfalls kein Raum für über dem Mindestunterhalt liegende monatliche Kindesunterhaltsrenten.
9 Bei dem rückständigen Kindesunterhalt war zu beachten, dass für L. erst ab dem 1. Oktober 2011 Kindesunterhalt nach der vom Amtsgericht der Rückstandsberechnung zu Grunde gelegten 3. Altersstufe verlangt werden konnte und kann. Im Übrigen sind hierauf die jeweils erbrachten Unterhaltszahlungen des Antragsgegners anzurechnen, deren Höhe aufgrund des Akteninhalts und zwischenzeitlich wohl geleisteter weiterer Zahlungen von den Beteiligten zu ermitteln sein wird.
10 Nach alledem wird die Beschwerde des Antragsgegners teilweise Erfolg haben.
11 Da in dieser Angelegenheit bereits vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt worden ist, von einer neuerlichen Verhandlung in zweiter Instanz weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht neue Erkenntnisses zu erwarten sind, beabsichtigt der Senat, nach Gewährung rechtlichen Gehörs, in dieser Sache gemäß den §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2, 69 ZPO zu entscheiden.
II.
12 Das uneingeschränkte Gesuch des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 9. April 2013, Az.: 5 F 1140/10 UK, einstweilen bis zur Entscheidung über seine gegen den nämlichen Beschluss zu Ziffern 1 und 2 dessen Tenor gerichtete Beschwerde einzustellen wird zurückgewiesen, weil der Antragsgegner die Voraussetzungen hierfür gemäß den §§ 120 Abs. 2 FamFG, 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.
13 So hat der Antragsgegner nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihm die Vollstreckung der zu Gunsten seiner beiden minderjährigen Kinder titulierten Unterhaltsforderungen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 120 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Zudem hat der Antragsgegner, der die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung erstrebt, nicht dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er zu deren Erbringung nicht in der Lage ist.
14 Allerdings sah sich der Senat veranlasst, auf Gesuch des Antragsgegners bis zur abschließenden Entscheidung über dessen Beschwerde die Vollstreckung teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, der mit dem Umfang des voraussichtlichen Erfolges des Rechtsmittels des Antragsgegners konkordant läuft, einstweilen gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzustellen.
III.
15 Der bedürftigen Antragsgegnerin war ihrem Gesuch entsprechend gemäß den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ff. ZPO für die Rechtsverteidigung in zweiter Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
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