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2 K 544/13•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2013-11-06, 2 K 544/13
2 K 544/13Tax Court / Division 2Nov 6, 2013
1. Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück stellt ein Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar (Rn.7) . 2. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin eines Grundstücks und erwirbt ein Gesellschafter von dem einzig anderen Gesellschafter dessen Gesellschaftsanteil, ist der Erwerb nach § 1 Abs. 3 GrEStG gewerbesteuerpflichtig, da durch den Erwerbsvorgang wenigstens 95 % der Anteile an der Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden (Rn.8) . 3. Erklärt ein Miteigentümer im Rahmen der Übernahme des anderen Miteigentumsanteils die Freistellung von Verbindlichkeiten, für die das Grundstück haftet, erbringt er, obwohl er bereits zuvor als Gesamtschuldner für die gesamte Schuld haftete, eine Gegenleistung, da er infolge der Übernahme der Verbindlichkeiten keinen Anspruch auf Ausgleich im Innenverhältnis mehr hat (Rn.9) . 4. Ein Steuerpflichtiger erzielt aus grunderwerbsteuerlicher Sicht einen Vermögenszuwachs, wenn sich seine Eigentumsposition erweitert (Rn.10) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 27/14). 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 16.9.2014 II B 27/14, nicht dokumentiert).
Entscheidungsdatum: 2013-11-06
Aktenzeichen: 2 K 544/13
ECLI: ECLI:DE:FGST:2013:1106.2K544.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 GrEStG 1997, § 9 GrEStG 1997, § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 1 Abs 3 GrEStG 1997
Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück stellt ein Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar (Rn.7) .
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin eines Grundstücks und erwirbt ein Gesellschafter von dem einzig anderen Gesellschafter dessen Gesellschaftsanteil, ist der Erwerb nach § 1 Abs. 3 GrEStG gewerbesteuerpflichtig, da durch den Erwerbsvorgang wenigstens 95 % der Anteile an der Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden (Rn.8) .
Erklärt ein Miteigentümer im Rahmen der Übernahme des anderen Miteigentumsanteils die Freistellung von Verbindlichkeiten, für die das Grundstück haftet, erbringt er, obwohl er bereits zuvor als Gesamtschuldner für die gesamte Schuld haftete, eine Gegenleistung, da er infolge der Übernahme der Verbindlichkeiten keinen Anspruch auf Ausgleich im Innenverhältnis mehr hat (Rn.9) .
Ein Steuerpflichtiger erzielt aus grunderwerbsteuerlicher Sicht einen Vermögenszuwachs, wenn sich seine Eigentumsposition erweitert (Rn.10) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 27/14).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 16.9.2014 II B 27/14, nicht dokumentiert).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides.
2 Der Kläger und eine Frau B. waren zu je ½ Eigentümer eines in ... belegenen Grundstücks mit aufstehendem Einfamilienhaus. Mit notariellem Vertrag vom 01. Oktober 2012 übertrug Frau B. ihren vorstehend erwähnten hälftigen Anteil auf den Kläger. Der Kläger übernahm im Gegenzug die Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, für die das Grundstück haftete. Die Höhe dieser Verbindlichkeiten betrug 125.734,00 €, für welche der Kläger und Frau B. gesamtschuldnerisch hafteten. Der Beklagte (FA) ermittelte demgemäß eine grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage in Höhe von 62.867,00 € (125.734 € x ½) und setzte die Grunderwerbsteuer auf 3.143,00 € (62.867,00 € x 5 %) mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 fest.
3 Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Grunderwerbsteuerfestsetzung sei rechtswidrig. Er habe lediglich einen ideellen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erworben. Ein derartiger ideeller Miteigentumsanteil stelle kein Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) dar, denn er habe kein Grundstück, sondern lediglich einen ideellen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erworben. Damit fehle es an einem die Steuerbarkeit begründenden Sachverhalt. Zudem habe er, der Kläger, mit Frau B. hinsichtlich des Eigentums an dem Grundstück eine Gesellschaft gebildet. Frau B. habe ihm vorliegend lediglich ihren hälftigen Anteil an der Gesellschaft übertragen. Damit lägen auch die Voraussetzungen einer Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei nämlich eine Steuerbarkeit nur dann gegeben, wenn wenigstens 95 % der Anteile an einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergingen. Das sei vorliegend offenbar nicht der Fall. Des Weiteren fehle es vorliegend an einer Gegenleistung des Klägers, da er für die übernommenen Verbindlichkeiten bereits zuvor als Gesamtschuldner in vollem Umfang gehaftet habe. Schließlich sei die Bemessungsgrundlage für die festgesetzte Grunderwerbsteuer vom FA falsch ermittelt worden, da er, der Kläger, keinerlei Vermögenszuwachs erzielt habe; vielmehr bewohne er in gleicher Weise wie vor dem hier in Rede stehenden Erwerb das Haus und bediene die Schulden.
4 Der Kläger beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Oktober 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2013 ersatzlos aufzuheben.
5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
6 Die Klage ist nicht begründet. Zur Recht hat das FA mit dem angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid die Grunderwerbsteuer auf 3.143,00 € festgesetzt. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Im Einzelnen:
7 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück seinerseits ein Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar (BFH-Urteil vom 23. Juni 1976 II R 139/71, BStBl. II 1976, 693).
8 Soweit der Kläger vorträgt, er habe mit Frau B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet und lediglich den hälftigen Gesellschaftsanteil der Frau B., nicht aber ein Grundstück, erworben, ist dieser Vortrag unzutreffend. Denn Eigentümer des Grundstücks waren ausweislich der notariellen Urkunde vom 01. Oktober 2012 der Kläger und Frau B. zu je ½; somit war nicht eine aus dem Kläger und Frau B. gebildete Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Im Übrigen wäre vorliegend eine Grunderwerbsteuerpflicht auch dann gegeben, wenn eine aus Frau B. und dem Kläger bestehende Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks gewesen wäre und der Kläger lediglich den Gesellschaftsanteil von Frau B. erworben hätte. In diesem Fall ergibt sich die Steuerbarkeit des Erwerbes des Gesellschaftsanteils nämlich aus § 1 Abs. 3 GrEStG. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Erwerb eines Gesellschaftsanteils einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft dann der Grunderwerbsteuer, wenn durch den Erwerbsvorgang wenigstens 95 % der Anteile an der Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden. Dies wäre vorliegend in der Person des Klägers zweifelsfrei der Fall gewesen.
9 Auch der Vortrag des Klägers, er habe keine Gegenleistung erbracht, da er bereits vor dem hier in Rede stehenden notariellen Vertrag gesamtschuldnerisch für die gesamte Schuld gehaftet habe, greift nicht durch. Denn vor der mit dem notariellen Vertrag vom 01. Oktober 2012 erfolgten Übernahme der Verbindlichkeiten der Frau B. haftete der Kläger als Gesamtschuldner zwar auch schon für die gesamte Schuld. Er hätte seinerzeit als Gesamtschuldner im Innenverhältnis gegenüber Frau B. jedoch einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich gehabt. Diesen Anspruch auf hälftigen Ausgleich hat er infolge der mit dem Vertrag vom 01. Oktober 2012 erklärten Schuldübernahme nicht mehr.
10 Auch der Vortrag des Klägers, die vom Finanzamt angesetzte grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage sei unzutreffend, da er, der Kläger, keinerlei Vermögenszuwachs erzielt habe und nach wie vor das Haus in gleicher Weise nutze und die Schulden bediene. Nach Auffassung des Senats übersieht der Kläger dabei, dass ihm das rechtliche Eigentum an dem Grundstück vor dem hier in Rede stehenden Vertrag lediglich zu ½ gehörte, während es ihm aufgrund des notariellen Vertrages vom 01. Oktober 2012 nunmehr vollständig gehört. Insofern hat der Kläger durch den notariellen Vertrag seine Eigentumsposition erweitert. Allein darauf kommt es für die Grunderwerbsteuerbarkeit des vom Kläger verwirklichten Vorgangs an.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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