Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2013-05-23, 1 K 713/09

1 K 713/09Tax Court / Division 1May 23, 2013

Regest

1. Ein nicht abgeschlossenes Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerberaters lässt unabhängig vom Insolvenzgrund der Überschuldung oder der mangelnden Liquidität gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führenden Vermögensverfall vermuten(Rn.14) . 2. Der dem Steuerberater, dessen Bestellung wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde, obliegende Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse lässt sich nicht allein mit dem Hinweis auf den baldigen Abschluss des Insolvenzverfahrens, das Erteilen der beantragten Restschuldbefreiung oder die Freigabe der weiteren selbständigen Tätigkeit des Steuerberaters durch den Insolvenzverwalter erreichen(Rn.15) . 3. Das mit der Widerrufsvorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zum ungewissen Zeitpunkt der Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VII B 235/09)(Rn.20) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 126/13). 5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 5.3.2015 VII B 126/13, nicht dokumentiert).

Full text

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat — 1 K 713/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-23

Aktenzeichen: 1 K 713/09

ECLI: ECLI:DE:FGST:2013:0523.1K713.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, § 74 FGO, § 35 Abs 2 InsO, § 286 InsO

Orientierungssatz

  1. Ein nicht abgeschlossenes Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerberaters lässt unabhängig vom Insolvenzgrund der Überschuldung oder der mangelnden Liquidität gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führenden Vermögensverfall vermuten(Rn.14) .

  2. Der dem Steuerberater, dessen Bestellung wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde, obliegende Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse lässt sich nicht allein mit dem Hinweis auf den baldigen Abschluss des Insolvenzverfahrens, das Erteilen der beantragten Restschuldbefreiung oder die Freigabe der weiteren selbständigen Tätigkeit des Steuerberaters durch den Insolvenzverwalter erreichen(Rn.15) .

  3. Das mit der Widerrufsvorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zum ungewissen Zeitpunkt der Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VII B 235/09)(Rn.20) .

  4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 126/13).

  5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 5.3.2015 VII B 126/13, nicht dokumentiert).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der 1950 geborene Kläger ist von Beruf Steuerberater. Von seiner Ehefrau lebt er getrennt und hat zwei erwachsene Kinder. Er ist seit 1979 selbständig tätig, zunächst als Steuerbevollmächtigter, ab 1985 als Steuerberater zunächst in D., nach der Wende mit einer auswärtigen Beratungsstelle in S. Danach war er in verschiedenen Sozietäten, die sich teilweise wieder auflösten, sowohl in D. wie in S. als Steuerberater tätig. Seit März 2008 ist die Kanzlei in D. veräußert. Seitdem liegt der Mittelpunkt der Steuerberatungstätigkeit des Klägers in S., wobei er zum 01. Juli 2008 seine freiberufliche Tätigkeit an die A. Steuerberatungsgesellschaft mbH übertrug, deren geschäftsführender Alleingesellschafter er ist. Daneben ist der Kläger aber auch weiterhin freiberuflich selbständig tätig.

2 Wegen erheblicher Steuerschulden von über 227.000,00 € beantragte das seinerzeit zuständige Wohnsitzfinanzamt D. beim Amtsgericht D. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Das Amtsgericht D. gab das Verfahren zuständigkeitshalber an das Amtsgericht H. (Az. ...) ab. Nachdem im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt S. vom 08. Dezember 2008 eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse bejaht worden war, eröffnete das Amtsgericht H. mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 08. Dezember 2008 selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. In dem Gutachten wurden nach den damaligen Verhältnissen als freie Masse 269.923,11 € festgestellt, denen Insolvenzforderungen von 1.037.519,39 € gegenüber standen. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach telefonischer Mitteilung des Büros des Insolvenzverwalters vom 23. April 2013 ist derzeit auch noch nicht abzusehen, wann es abgeschlossen sein könnte.

3 Im Hinblick auf dieses Verfahren hörte die Beklagte den Kläger unter dem 13. Januar 2009 zu der ins Auge gefassten Maßnahme, dem Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen der Vermutung des Vermögensverfalls, an. Der Kläger legte ausführlich dar, dass er insbesondere wegen der finanziellen Belastung aus Immobilienkrediten, die er zum Teil krankheitsbedingt nicht rechtzeitig habe bedienen können, in finanziellen Schwierigkeiten sei. Er könne aber ausschließen, dass Interessen seiner Mandanten betroffen oder gefährdet seien.

4 Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater unter Berufung auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz, weil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vermögensverfall vermutet werde und der Kläger diese Vermutung nicht habe widerlegen können.

5 Hiergegen richtet sich die am 11. Juni 2009 erhobene Klage.

6 Der Kläger wiederholt und vertieft seine Ausführungen gegenüber der Beklagten und verweist insbesondere auf den von ihm erstellten Insolvenzplan, aus dem sich ergebe, dass infolge der Vorlage sowie der Prüfung und Einleitung des Insolvenzplanverfahrens der vermutete Vermögensverfall nicht mehr bestehe. Er hebt hervor, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht auf Überschuldung, sondern auf Iliquidität beruhe. Es seien in der Vergangenheit keine Fremdgelder angenommen geschweige denn veruntreut worden, keine Beschwerden von Mandanten erhoben worden und keinerlei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Vermögenswerten von Auftraggebern der zuständigen Steuerberaterkammer angezeigt worden. Er sei derzeit nur noch als Angestellter der A. Steuerberatungsgesellschaft mbH tätig und übe nur im geringen Umfang freiberufliche Tätigkeiten für einen anderen Steuerberater in D. aus. Es bestehe kein Gefährdungspotential. Nach seinen Ermittlungen sei das Insolvenzverfahren so gut wie abschlussreif; er nimmt Bezug auf einen Telefonvermerk vom 22. Mai mit einem Angestellten des Insolvenzverwalters (Bl. 182 der Streitakten). Das Aktivvermögen sei verwertet bzw. freigegeben worden. Insbesondere sei sein Miteigentumsanteil an einer Grundstücks GbR durch Zahlung eines Ablösebetrages als letzter Aktivposten der Insolvenzmasse liquidiert worden (Zahlungsabfluss in Höhe von 7.500,00 € mit Wert vom 17. Mai 2013). Im Übrigen habe er unter dem 21. Mai 2013 beim Insolvenzgericht einen Antrag auf vorzeitige Verfahrensbeendigung gemäß § 300 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 188 und § 292 a Abs. 3 VInsO sowie den jetzt im Bundestag beschlossenen Neuregelungen gestellt, wonach eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden dürfte. Damit rechne er innerhalb von 4 bis 8 Wochen. Der Kläger nimmt auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsätze vom 23. Mai 2013 und darin gestellten Beweisanträge Bezug.

7 Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2009 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9 Sie hält an ihrer Einschätzung fest, dass der Kläger die Vermutung der Gefährdung der Mandanteninteressen nicht habe widerlegen können.

10 Dem Gericht haben die von der Beklagten über den Kläger geführten Akten (1 Ordner) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

12 Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

13 Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater am 25. Mai 2009 zu Recht widerrufen. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist.

14 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt: Ein Vermögensverfall ist zu vermuten, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und bisher nicht abgeschlossen ist. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, aus welchen Gründen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, da das Steuerberatungsgesetz nicht danach differenziert, ob der Insolvenzgrund der Überschuldung oder der mangelnden Liquidität vorlag. Allein die vom Kläger ausführlich vorgetragene Möglichkeit, im Rahmen des Verfahrens seine wirtschaftliche Situation zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet zu betrachten wären. Vielmehr muss die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch tatsächlich eingetreten sein. Das ist nicht der Fall.

15 Vorliegend hatte der Kläger den ihm obliegenden Nachweis für das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten nicht erbracht. Dies ist auch jetzt noch nicht der Fall. Allein der Hinweis, er rechne damit, dass das Insolvenzverfahren bald abgeschlossen werde und dass auch eine beantragte Restschuldbefreiung erteilt werde, genügt nicht. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Gericht folgt, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls weder durch die im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Aussicht stehende Restschuldbefreiung noch durch den Umstand, dass der Insolvenzverwalter die weitere selbständige Tätigkeit des Steuerberaters gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung freigegeben hat, widerlegt werden, da es sich hierbei um mögliche Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens handelt, dessen Eröffnung die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gerade auslöst. Es liegt auf der Hand, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen nicht zugleich geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. z. b. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496; vom 27. August 2008 VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064).

16 Der Kläger hat den Nachweis, dass die Interessen der Auftraggeber durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind, nicht erbracht.

17 Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen (es sei denn) ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung. Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt. Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 04. März 2004 VII R 21/02, BStBl. II/2004, 1016; sowie vom 03. Juli 2009 VII B 258/08 BFH/NV 2009, 1846 m. w. N.).

18 Den danach erforderlichen Entlastungsbeweis hat der Kläger nicht geführt. Im Gegenteil ist durch den Umstand, dass er weiterhin allein – wenn auch unter dem Mantel der von ihm allein beherrschten Steuerberatungs-GmbH – als Steuerberater sowie als freier Mitarbeiter eines Einzelsteuerberaters tätig ist, ersichtlich, dass eine Gefährdung des Mandantenkreises nicht ausgeschlossen werden kann. Anders wäre der Fall möglicherweise zu beurteilen, wenn der Kläger lediglich als Angestellter eines Steuerberaters ohne eigene Zeichnungsbefugnis und die Möglichkeit eines Auftretens nach außen tätig wäre. Denn nur derartige arbeitsvertragliche Beschränkungen eines angestellten Steuerberaters im Hinblick auf Treuhänderbefugnisse oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten können im Einzelfall geeignet sein, den Entlastungsbeweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann (BFH-Urteil vom 04. Dezember 2007 VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401). Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger in Vermögensverfall geraten ist, es kommt auch nicht darauf an, welche Tätigkeiten der Kläger derzeit verrichtet, denn er ist weiterhin freiberuflich tätig. Es kann damit jederzeit ein Fall eintreten, dass ein Auftraggeber bzw. Mandant es ihm ermöglicht, auf Vermögenswerte zuzugreifen, und dass dies angesichts seiner eigenen nach wie vor desolaten Vermögenslage nicht ausgeschlossen erscheint.

19 Die Aufhebung des Widerrufsbescheides kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Zwar kann ein Widerruf nicht aufrechterhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht. Ein derartiger Anspruch des Klägers ist jedoch nicht gegeben. Es ist nach wie vor ungewiss, wann das Insolvenzverfahren beendet wird; eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Insolvenzverwalters ist nach den schriftlich vom Kläger vorgelegten Äußerungen ohne Belang, weil eine konkrete Datierung des Abschlusses danach nicht erfolgt ist. Die Sachlage hat sich gegenüber dem Zeitpunkt des Widerrufes weder in Bezug auf den Vermögensverfall noch in Bezug auf die Gefährdung der Auftraggeberinteressen verändert. Auch der vom Kläger gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung hat keinen Einfluss auf die hiesige Entscheidung; das wäre allenfalls der Fall, wenn das Amtsgericht hierüber bereits entschieden hätte. Das Gericht erlaubt sich allerdings den Hinweis, dass die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und der Schriftwechsel mit dem Insolvenzverwalter sowie der Nachweis über eine Zahlung an den Insolvenzverwalter zur Freigabe eines Aktivpostens durchweg erst unmittelbar vor der durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgt sind, obwohl der Kläger bereits seit der Anberaumung eines ersten Termins zur mündlichen Verhandlung vor über einem Jahr hinreichend Zeit gehabt hätte, entsprechende Aktivitäten zu entfalten. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass der Kläger nur unter dem Druck einer Entscheidung über den Widerruf das Insolvenzverfahren seinerseits gefördert hat. Bezeichnend hierfür ist, dass selbst die vom Insolvenzverwalter für die Überweisung des Ablösebetrages von 7.500,00 € gesetzte und noch einmal verlängerte Frist bis 15. Mai 2013 vom Kläger nicht eingehalten worden ist, sondern die Zahlung erst mit Wirkung vom 17. Mai 2013 erfolgt ist.

20 Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens, wie sie der Kläger schriftsätzlich beantragt hatte, kam nicht in Betracht. Denn das mit der Widerrufsvorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zum ungewissen Zeitpunkt der Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen (vgl. Beschluss des BFH vom 20. April 2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496).

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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