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3 A 306/09 MD•VG Magdeburg 3. Kammer, 2011-11-09, 3 A 306/09 MD
3 A 306/09 MDAdministrative Court / Chamber 3Nov 9, 2011
Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums durch Aufstellen eines Gerüsts fallen auch dann an, wenn nur der untere Teil des Gerüstes (sog. „Tunnel“) verbleibt, denn die Beanspruchung des öffentlichen Verkehrsraumes wird durch den Abbau der oberen Stockwerke eines Baugerüstes nicht geringer.(Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2011-11-09
Aktenzeichen: 3 A 306/09 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1109.3A306.09MD.0A
Dokumenttyp: Urteil
Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums durch Aufstellen eines Gerüsts fallen auch dann an, wenn nur der untere Teil des Gerüstes (sog. „Tunnel“) verbleibt, denn die Beanspruchung des öffentlichen Verkehrsraumes wird durch den Abbau der oberen Stockwerke eines Baugerüstes nicht geringer.(Rn.15)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 602,67 € festgesetzt.
1 Die Beteiligten streiten um eine Sondernutzungsgebühr für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraumes für das Aufstellen eines Baugerüstes.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M.straße 35 in A-Stadt. Ihm war auf entsprechenden Antrag zunächst eine Sondernutzungsgenehmigung für das Aufstellen eines Baugerüstes erteilt worden, die jedoch seit dem 24.9.2006 abgelaufen ist. Einen Antrag auf Verlängerung der Sondernutzungsgenehmigung hatte der Kläger nicht gestellt.
3 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.9.2009 (Blatt 16 f. der Beiakte A) und zwei streitgegenständlichen Gebührenbescheiden ebenfalls vom 15.9.2009 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage ihrer Sondernutzungsgebührensatzung vom 29.11.2007 (2. Änderungssatzung der Sondernutzungssatzung und der Sondernutzungsgebührensatzung der ... A-Stadt vom 29.11.2007) einen Betrag von 579,67 € und auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung der ... A-Stadt vom 14.12.2006 einen Betrag von 23,00 € geltend. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass öffentlicher Straßenraum durch das Aufstellen des Baugerüstes in Anspruch genommen werde. Die Sondernutzungserlaubnis sei seit dem 24.9.2006 abgelaufen. Mit Anhörung vom 16.8.2007 sei der Kläger aufgefordert worden, einen Antrag auf Verlängerung der Sondernutzung für die Rüstung mit Tunnel einzureichen. Ein entsprechender Antrag sei nicht gestellt worden; eine Beendigungsmeldung liege ebenfalls nicht vor.
4 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen.
5 Am 16.10.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er wende sich gegen den Baustopp seit Erteilung der Baugenehmigung und Zwangseinlassung mit der Stadt A-Stadt (Bausabotage). Die Tunnel- und Gerüstkosten von 1998 bis heute seien vom Investor (dem Kläger) trotz der Bausabotage bezahlt worden. Durch den Baustopp seien am Haus Schäden entstanden. Durch die Baubehinderung sei ein Mehraufwand entstanden.
6 Seit Mai 1998 werde eine Bausabotage gegen ihn und seine Ehefrau betrieben.Die Beklagte habe es geschafft, den Bau auch ab 2010 weiter zu stoppen.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Bescheide der Beklagten vom 15.9.2009 aufzuheben.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie bezieht sich sinngemäß auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide.
12 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger überreichten Unterlagen und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
13 Die Klage istzulässig, aber nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 15.9.2009 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten.
14 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums durch das Aufstellen eines Baugerüstes ist § 1 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der ... A-Stadt vom 29.11.2007 in Verbindung mit Ziffer 1.1 der Gebührentarife. Danach ist in der Zone H, in der die M.straße liegt, ein Betrag von 3,77 €/m² und Monat bzw. von 0,17 €/m² und Tag je angefangenen Quadratmeter beanspruchte Straßenfläche zu erheben.Gegen die Berechnung der Fläche mit 13,00 m² hat der Kläger nichts erinnert, sie ist auch aus Sicht des Gerichtes unter Berücksichtigung des Akteninhaltes nachvollziehbar. Vorliegend ist die Gebühr für den Zeitraum 25.7.2008 bis24.8.2009, mithin für 13 Monate, angesetzt worden. Hieraus ergibt sich rechnerisch der geltendgemachte Betrag von 579,67 €.
15 Das Gericht hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum (25.7.2008-24.8.2009) das Gerüst auch nur zeitweise nicht vor dem Hause M.straße 35 gestanden hätte. Auch der Kläger hat insoweit lediglich erklärt, er habe am 23.5.2009 die Firma U.-Gerüstbau angeschrieben, dass der obere Teil des Gerüstes abgebaut werden solle. Unabhängig von der nicht abschließend geklärten Frage, wann die Fa. U. in diesem Sinne tätig geworden ist, fallen die Sondernutzungsgebühren jedenfalls auch dann an, wenn nur der untere Teil des Gerüstes (sog. „Tunnel“) verbleibt, denn die Beanspruchung des öffentlichen Verkehrsraumes wird durch den Abbau der oberen Stockwerke eines Baugerüstes nicht geringer.
16 Ebenfalls rechtmäßig ist die Berechnung von Verwaltungskosten in Höhe von23,00 € auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Verwaltungskostensatzung der ... A- Stadt vom 14.12.2006. Auch hiergegen hat der Kläger im übrigen inhaltlich nichts vorgetragen.
17 Das Gericht hat menschlich Verständnis dafür, dass die Zahlungsbereitschaft des Klägers eingeschränkt ist, weil er nach seinem Vorbringen in seiner Eigenschaft als Investor Verluste erlitten hat, für welche er die beklagte ... und ihren Oberbürgermeister verantwortlich macht. Der Kläger verkennt dabei aber, dass er unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen die ... A-Stadt, die er nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen kann, zur Zahlung der Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes durch das Gerüst verpflichtet ist, weil diese Ansprüche rechtlich nichts mit den durch den Kläger seinerseits gegen die Beklagte ... geltend gemachten Ansprüchen zu tun haben. Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kläger nicht zu.
18 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide und stellt fest, dass es den dort gegebenen Begründungen in vollem Umfange folgt.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, danach hat der im Rechtsstreit Unterlegene die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21 Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Danach war der streitige Betrag, insgesamt also 602,67 €, als Streitwert festzusetzen.
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