LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2012-02-02, 9 O 1524/11 -350-

9 O 1524/11 -350-Cantonal CourtFeb 2, 2012

Regest

Sofern der streitwerterhöhende Schriftsatz der Beklagten nicht zugestellt wird, hat diese nur die Kosten nach dem zuvor bestehenden Streitwert zu zahlen. Die durch den höheren Streitwert der zurückgenommenen Antragstellung entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen.(Rn.1) (Rn.2)

Full text

LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 O 1524/11 -350- — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-02

Aktenzeichen: 9 O 1524/11 -350-

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0202.9O1524.11.350.0A

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Orientierungssatz

Sofern der streitwerterhöhende Schriftsatz der Beklagten nicht zugestellt wird, hat diese nur die Kosten nach dem zuvor bestehenden Streitwert zu zahlen. Die durch den höheren Streitwert der zurückgenommenen Antragstellung entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen.(Rn.1) (Rn.2)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 13.10.2011 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 16.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 13.10.2011 auf ein Sonderkonto bei einer …-Filiale zur Bezahlung anfallender Rechnungen aus dem Sturm-Hagel-Schaden vom 11.09.11 betreffend das Objekt in … Hauptstraße 18 einzuzahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von € 66.500,- zu tragen. Die weitergehenden Gerichtskosten sowie weitergehende eigene außergerichtliche Kosten hat die Klägerin zu tragen.

4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Der Streitwert beträgt für die Beklagte, die Anlass zur Klage gegeben und nicht sofort anerkannt hatte, durchgehend € 66.500,-, denn der streitwerterhöhende Schriftsatz vom 1.2.2012 ist ihr nicht zugestellt worden. Nur nach diesem Wert hat sie die Kosten zu tragen.

2 Mit Einreichung des Schriftsatzes vom 1.2.2012 hat sich der Streitwert für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf € 116.500,- erhöht, insoweit ist nicht Rechtshängigkeit, sondern Anhängigkeit maßgeblich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36.Aufl., 2006, GKG § 40 Rz.3 m.w.N.). Die durch den höheren Streitwert der zurückgenommenen Antragstellung entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin entsprechend § 269 Abs.3 S.2 ZPO zu tragen.

3 Im Übrigen wird gemäß § 313 b Abs.1 S.1 ZPO von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.