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3 A 255/10•VG Magdeburg 3. Kammer, 2012-02-13, 3 A 255/10
3 A 255/10Administrative Court / Chamber 3Feb 13, 2012
Der von einer Organgesellschaft, die einer steuerlichen Organschaft angehört und eine Betriebsstätte ihres Organträgers im Kammerbezirk führt, gestaffelt erhobene Grundbeitrag ist auch bei zeitweisen Verlusten des Unternehmens im konkreten Fall nicht rechtswidrig.(Rn.16) (Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2012-02-13
Aktenzeichen: 3 A 255/10
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0213.3A255.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 IHKG ST, § 3 IHKG ST, § 2 GewStG, § 28 GewStG, § 29 GewStG ... mehr
Der von einer Organgesellschaft, die einer steuerlichen Organschaft angehört und eine Betriebsstätte ihres Organträgers im Kammerbezirk führt, gestaffelt erhobene Grundbeitrag ist auch bei zeitweisen Verlusten des Unternehmens im konkreten Fall nicht rechtswidrig.(Rn.16) (Rn.18)
1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung zum IHK-Grundbeitrag für die Jahre 2005 und 2006.
2 Mit Bescheid vom 30.7.2010 zog die Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Beitrags zur Industrie- und Handelskammer Magdeburg für die Jahre 2004-2008 in Höhe von 653,12 € heran. Hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 wurde im Wege der berichtigten Abrechnung jeweils ein Beitrag von 300 € angesetzt auf der Basis der Bemessungsgrundlage des Gewerbeertrages für diese Jahre, wie er vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt wurde. Erhoben wurde danach der Grundbeitrag für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 580 € abzüglich jeweils mit früheren Bescheiden festgesetzter und gezahlter 280 €.
3 Am 24.8.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.
4 Die Klägerin trägt vor: Die Klage richte sich allein gegen die Beitragsnachforderungen für die Jahre 2005 und 2006. Von 2002 bis 31.12.2006 habe ein Gewinnabführungsvertrag mit der I. mbH mit Sitz in S. bestanden, mithin eine steuerliche Organschaft. Nach einer Betriebsprüfung des Finanzamts Eisleben bei der I. mbH sei eine Beitragsneufestsetzung durch die Beklagte erfolgt. Im Rahmen einer steuerlichen Organschaft würden die Gewerbeerträge allein bei dem Organträger (hier: der I. mbH) festgestellt und anteilig den Betriebsstätten mit Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages zugeordnet. Eine Organgesellschaft könne damit eigene Gewerbeerträge nicht erzielen, weil sie steuerlich als unselbständiges Objekt (unselbständige Betriebsstätte) behandelt werde. Folgerichtig würden die Erträge von der Finanzverwaltung ausschließlich dem Organträger zugeschrieben und lediglich zu steuerlichen Zwecken insoweit aufgeschlüsselt, als unterschiedliche Gemeinden Gewerbesteuer erheben könnten. Entsprechend seien die im Rahmen der Betriebsprüfung neu festgestellten Erträge der Organträgerin zugeschrieben und anteilig den Betriebsstätten zugeordnet worden. Zur Gewerbesteuer veranlagt werde stets nur der Organträger, weil er allein Steuersubjekt sei. Die Organgesellschaft werde nie zur Steuer herangezogen. Gleiches gelte nach der Beitragsordnung auch für die Beiträge der Beklagten hinsichtlich des Beitragsanteils nach dem Gewerbeertrag. So seien – zutreffend – von der Beklagten mit Bescheid vom gleichen Tag die Beiträge für die I. mbH neu festgesetzt worden. Fehlerhaft sei jedoch die gleichzeitige Heranziehung der Klägerin für die gerügten Jahre. Denn sie, die Klägerin, habe während der Zeit der Organschaft keine (selbständigen) Gewerbeerträge erzielt. Die neu festgestellten Geschäftsergebnisse seien bereits in die Beitragserhebung gegenüber der Organträgerin in voller Höhe eingeflossen. Auch der erhobene Grundbeitrag sei abhängig vom Gewerbeertrag. Die Beklagte habe jedoch nicht das von ihr, der Klägerin, erzielte Geschäftsergebnis zugrundegelegt. Die Festsetzung erfolge bei einer bestehenden Organschaft allein aufgrund der Zuweisung im Rahmen eines Zerlegungsbescheides der Finanzbehörden an die Organträgerin. Dabei werde der für die Organträgerin einheitlich festgestellte Gewinn (vorliegend: Gewerbesteuermessbetrag) zwischen den Betriebsstätten nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne, die in den Betriebsstätten angefallen seien, zerlegt. Diese Zerlegung nehme jedoch keinerlei Rücksicht auf den Gewinn der einzelnen Betriebsstätten. Im Rahmen der Festsetzung des Grundbeitrages beziehe sich die Beklagte allein auf die Zerlegungsdaten der Finanzbehörden. Dies möge zwar dem Wortlaut des § 8 ihrer Beitragsordnung entsprechen, widerspreche jedoch der vom IHKG verlangten Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder. Die Vorschrift, auf die sich die Beklagte berufe (Gewerbesteuermessbetrag nach § 3 Abs. 3 IHKG) sei jedoch nach dem Gesetz ausdrücklich nur Grundlage für die Festsetzung von Umlagen, nicht von Grundbeiträgen. Allerdings enthalte § 3 IHKG auch kein ausdrückliches Verbot, auch die Grundbeiträge der Höhe nach am Gewerbesteuermessbetrag zu orientieren. Hierbei müsse jedoch die Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Es bleibe damit die Tatsache unberücksichtigt, dass sie, die Klägerin, in den Jahren 2005 und 2006 keine Gewinne, sondern Verluste in Höhe von 796,33 € und 6.328,51 € erzielt habe. Nach § 8 der Beitragsordnung sei jedoch generell die Möglichkeit verschlossen, Verluste überhaupt geltend zu machen, um so eine Reduzierung des Grundbeitrags zu erreichen. Demgegenüber sehe die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2005 sowie die Wirtschaftssatzung 2006 jeweils einen Grundbeitrag von 130 € vor, wenn ein Kammermitglied, das nicht zu einer Organschaft gehöre, Verluste erzielt habe. Selbst wenn ihr Geschäftsergebnis durch Ausgleichszahlung des Organträgers bei Null liege, führe die Zuordnung nach den Lohnsummen zu einem fiktiven Ertrag von über 140.000 € im Jahr 2005. Damit habe § 8 der Beitragsordnung rechtsabschneidenden Charakter, wenn die Möglichkeit, eine Beitragsfestsetzung nach dem realen Geschäftsergebnis verlangen zu können, von vornherein ausgeschlossen sei. Dies verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu Unternehmen, die nicht Teil einer Organschaft seien. Gründe für diese Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Es liege auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, da so der Grundsatz der Beitragsorientierung an der Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder nicht beachtet werde. Bei Verlusten greife die Beitragserhebung in die Substanz des Kammermitgliedes ein und habe enteignenden Charakter.
5 Die Klägerin beantragt,
6 den Bescheid der Beklagten vom 30.7.2010 aufzuheben, soweit Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 festgesetzt wurden.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagte erwidert: Die Mitgliedschaft der Klägerin und die sich daraus ergebende Beitragspflicht ergebe sich unmittelbar aus §§ 2, 3 IHKG. Die Klägerin betreibe ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie unterliege der Veranlagung zur Gewerbesteuer. Sie habe ihren Sitz in A-Stadt und somit im IHK-Kammerbezirk. Der Veranlagung zur Gewerbesteuer stehe nicht entgegen, dass die Klägerin einen Gewinnabführungsvertrag mit der I. GmbH abgeschlossen habe und sie deshalb ggf. eine Organgesellschaft sei. Organgesellschaften gälten gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des jeweiligen Organträgers, so dass mit einer Veranlagung des Organträgers zugleich die Veranlagung der Organgesellschaft zur Gewerbesteuer verbunden sei. Die Rechtsprechung gehe daher zutreffend davon aus, dass Organgesellschaften selbständige Mitglieder der regionalen Industrie- und Handelskammern und somit beitragspflichtig seien (BVerwG, Urt. v. 24.9.1965, NJW 1966, 121). Der Höhe nach sei die Klägerin lediglich zur Zahlung eines Grundbeitrags für die jeweiligen Veranlagungszeiträume veranlagt worden. Eine Umlage, deren Höhe von der Höhe der Gewerbeerträge abhänge, sei nicht erhoben worden. Zerlegungsmaßstab sei nicht der von der jeweiligen Betriebsstätte anteilig erwirtschaftete Gewinn, sondern das Verhältnis der Arbeitslöhne der bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer (§§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Daran knüpfe § 8 der Beitragsordnung in Einklang mit § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG an. Von einer Ungleichbehandlung könne schon deshalb keine Rede sein, weil die von der Klägerin etwa erwirtschafteten Verluste in die Ermittlung des insgesamt erzielten Gewerbeertrages und dessen Zerlegung mit eingingen. Ferner hätte die Klägerin als konzernangehöriges Unternehmen gegenüber ihrem Organträger Anspruch auf Ausgleichung etwaiger Verluste aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, so dass sie letztlich keine Verluste zu tragen habe. Aufgrund des von der Klägerin abgeschlossenen Unternehmensvertrages würden Gewinne und Verluste nicht bei ihr als Organgesellschaft, sondern allein bei ihrer Muttergesellschaft als Organträger erfasst.
10 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst vorgelegter „Beiakte“ der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
11 Die zulässige Klage ist unbegründet.
12 Der Bescheid der Beklagten vom 30.7.2010 ist, soweit er mit der Klage hinsichtlich der Beitragsjahre 2005 und 2006 angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 30.7.2010 für die Jahre 2005 und 2006 verfügte Beitragsfestsetzung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt - AG-IHKG - vom 10.6.1991 (GVBl. LSA S 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), und der Beitragsordnung der Beklagten sowie deren Wirtschaftssatzung vom 20.11.2008.
14 Nach diesen Vorschriften werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Als Beiträge erhebt die IHK Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 IHKG).
15 Die Haushaltssatzung 2005 der Beklagten sieht eine derartige Grundbeitragsstaffelung in Ziff. III. vor. Für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende beträgt der Grundbeitrag je nach Gewerbeertragshöhe von über 5.200 € bis 48.500 € entweder 40 € oder 60 € oder 130 €. Für im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 48.500 € beträgt der Grundbeitrag 130 €. Ziff. III.3 staffelt für alle Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 48.500 € bis über 96.500 € auf 280 € oder 580 € und Ziff. 4 nach weiteren Kriterien auf noch höhere Beträge. Dies trifft ebenso für die Wirtschaftssatzung 2006 der Beklagten zu (Ziff. II.2).
16 Die Beitragsordnung der Beklagten regelt in § 3 Abs. 1 für verbundene Unternehmen (Organgesellschaften), dass diese nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt werden. Die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung und des entsprechenden Beitragserhebungsverfahrens für Organgesellschaften ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, Kommentar, 7. Aufl., § 2 Rn. 40, § 3 Rn. 56: Organgesellschaften).
17 Auch gegen die Grundbeitragsstaffelung, die dem satzungsrechtlichen Ermessen der finanziell autonomen Kammer überlassen bleibt, bestehen nach der Rechtsprechung keine Bedenken (vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern – Ein Rechtsprechungsreport 2008 bis 2011 -, in: GewArch 2011, 464, 465 f.). Die Grundsätze, die bei der Umlagefestsetzung für Gewerbetreibende mit unterschiedlich hoher Wirtschaftskraft gelten, sind daher für eine entsprechende Übertragung auf den gestaffelten Grundbeitrag nicht unanwendbar. Vielmehr liegen in den zitierten Haushaltsbestimmungen hinreichend sachgerechte und willkürfreie Unterscheidungen bezüglich solcher Gewerbebetriebe vor, die entweder nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert oder die im Handelsregister eingetragen sind und Gewerbeerträge in unterschiedlich hohen Stufen erwirtschaften.
18 Dass hierbei Kaufleute mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag bis 48.000 € nur zu einem Grundbeitrag von 130 € veranlagt werden, kommt der Klägerin nicht zugute, weil bei ihr zu berücksichtigen ist, dass der maßgebliche Gewerbeertrag ihres Organträgers bei über 96.500 € lag und deshalb der Grundbeitrag 580 € beträgt. Dass die Klägerin selbst als Organgesellschaft zeitweise Verluste (2005 einen Minusbetrag von 796,33 € und im folgenden Jahr 6.328,51 €) zu verbuchen hatte, ist dabei unerheblich (zur Erwirtschaftung von Verlusten vgl. Jahn, a.a.O., S. 467 m.w.N.), denn auch im Rahmen des hier bei einem festgestellten Gewerbesteuerertrag des Organträgers von 141.933,60 € im Jahr 2005 (103.475 € im Jahr 2006) und einem Grundbeitrag der Organgesellschaft von 580 € nicht ernsthaft in Frage stehenden Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes und des grundgesetzlich gebotenen Gleichheitsgrundsatzes kann nicht verlangt werden, jede Besonderheit der individuellen Ertragssituation des Unternehmens zu berücksichtigen (vgl. Jahn, GewArch 2012, 6, 11).
19 Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist so zu ermitteln, als wenn sie selbst Steuergegenstand wäre (Abschn. 42 Abs. 3 GewStR). Daher kann z.B. auch ein Freibetrag gesondert gewährt werden (s. gleich lautende Erlasse der Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 44 f.). Sodann erfolgt eine Zusammenrechnung; es wird der einheitliche Steuermessbetrag ermittelt und ggf. auf die einzelnen Betriebsstätten-Gemeinden nach den §§ 28 ff. GewStG zerlegt. Der an den Organträger ergangene Steuerbescheid hinsichtlich der Klägerin, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Betriebsstätte ihres Organträgers gilt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) und diese Betriebsstätte in A-Stadt im Kammerbezirk der Beklagten unterhält, ist insoweit bezüglich der von der Finanzverwaltung an die IHK übermittelten Beträge sowohl für die IHK als auch für das erkennende Gericht bindend. Dies gilt auch für die steuerrechtlich gemäß § 28 Abs. 1 GewStG für die Betriebsstätte in A-Stadt errechneten Zerlegungsanteile und den unter Anwendung der §§ 29, 31 GewStG vorzunehmenden Zerlegungsmaßstab nach dem Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne.
20 Die in Frage stehende Grundbeitragsstaffelung - zuletzt hier gem. Ziff. II. 2. der Wirtschaftssatzung 2006 mit Beträgen von 40 €, 60 €, 130 €, 280 €, 580 €, 1.500 €, 3.000 € und 6.000 € - weist sowohl hinsichtlich der nach dem Ermessen der Kammer gewählten Stufen als auch der tatbestandlichen Unterscheidungskriterien nach Registrierung und Gewerbeertragshöhe, die deutlich auf Unternehmensgrößen und Wirtschaftskraft und damit zulässige Differenzierungen der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen schließen lassen, weder ein krasses Missverhältnis noch gar eine erdrosselnde Wirkung auf. Dabei sieht das Gericht den klägerseitig erhobenen Vorwurf der enteignenden Wirkung ihrer Beitragsfestsetzung in Bezug auf Auswirkungen auf die Betriebsstätte der Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 als völlig unsubstantiiert an. Dem musste auch nicht näher nachgegangen werden.
21 Denn die Wirtschaftssatzung mit der Festsetzung des Grundbeitrags kann im Beitragsprozess nur in begrenztem Umfang verwaltungsgerichtlich nachgeprüft werden (vgl. Jahn, in: Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, Kommentar, 7. Aufl., 2009, § 3 Rn. 38). Zu Recht verweist die Beklagte insoweit darauf, dass es sich bei der Festsetzung des Grundbeitrags um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der jeweiligen IHK im Rahmen ihrer Finanzautonomie handelt. Typisches Kennzeichen einer Selbstverwaltungskörperschaft ist der weite Gestaltungsspielraum der IHK bei der Staffelung der Grundbeiträge; er entzieht sich daher weitgehend der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Jahn, a.a.O., Rn. 50). Pauschalierungen, wie hier die Festsetzung eines Grundbeitrags in der o.a. gestaffelten Höhe sind nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht rechtswidrig.
22 Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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