LG Magdeburg 2. Zivilkammer, 2011-12-21, 2 S 172/11

2 S 172/11Cantonal Court / Civil Chamber IIDec 21, 2011

Regest

1. Das Organisieren und Planen von Besuchen des Heimbewohners bei Ärzten und ärztlich veranlassten Therapien ist Inhalt der Pflegeleistungen aus dem Heimvertrag, so dass die Realisierung solcher Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig und unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern, keine Zusatzleistungen darstellen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Heimträger die für die Fahrten erforderlichen Kosten zu tragen hat. Insofern ist auf § 60 SGB V abzustellen, wonach nicht der Heimträger, sondern die Krankenkasse die Kosten für die vom Heim zu organisierenden Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V zu übernehmen hat, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.(Rn.8) (Rn.9) 2. Soweit der Heimträger nach dem Heimvertrag eine ausreichende Getränkeversorgung (Wasser, Tee, ggf. Saft) gewährleistet, indem zu den Mahlzeiten Fruchtsäfte, Milch, Kaffee und gelegentlich Dunkelbier und außerhalb der Mahlzeiten in beliebiger Menge Mineralwasser und Früchtetees zur Verfügung stehen, ist eine Bereitstellung von Fruchtsäften außerhalb der Mahlzeiten seitens des Heimträgers nicht geschuldet.(Rn.13) (Rn.14) 3. Ist im Heimvertrag geregelt, dass der Heimträger die Wäscheversorgung übernimmt und von diesem Wäschedienst, die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche und Kleidung umfasst ist, besteht kein Anspruch auf eine unentgeltliche Etikettierung der Wäsche der Heimbewohner, da dies im Vertrag nicht aufgeführt wird.(Rn.16) Verfahrensgang nachgehend BGH, 8. März 2012, III ZA 3/12, Beschluss

Full text

LG Magdeburg 2. Zivilkammer — 2 S 172/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: 2 S 172/11

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1221.2S172.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 HeimG, § 11 HeimG, § 60 SGB 5, § 133 SGB 5

Orientierungssatz

  1. Das Organisieren und Planen von Besuchen des Heimbewohners bei Ärzten und ärztlich veranlassten Therapien ist Inhalt der Pflegeleistungen aus dem Heimvertrag, so dass die Realisierung solcher Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig und unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern, keine Zusatzleistungen darstellen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Heimträger die für die Fahrten erforderlichen Kosten zu tragen hat. Insofern ist auf § 60 SGB V abzustellen, wonach nicht der Heimträger, sondern die Krankenkasse die Kosten für die vom Heim zu organisierenden Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V zu übernehmen hat, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.(Rn.8) (Rn.9)

  2. Soweit der Heimträger nach dem Heimvertrag eine ausreichende Getränkeversorgung (Wasser, Tee, ggf. Saft) gewährleistet, indem zu den Mahlzeiten Fruchtsäfte, Milch, Kaffee und gelegentlich Dunkelbier und außerhalb der Mahlzeiten in beliebiger Menge Mineralwasser und Früchtetees zur Verfügung stehen, ist eine Bereitstellung von Fruchtsäften außerhalb der Mahlzeiten seitens des Heimträgers nicht geschuldet.(Rn.13) (Rn.14)

  3. Ist im Heimvertrag geregelt, dass der Heimträger die Wäscheversorgung übernimmt und von diesem Wäschedienst, die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche und Kleidung umfasst ist, besteht kein Anspruch auf eine unentgeltliche Etikettierung der Wäsche der Heimbewohner, da dies im Vertrag nicht aufgeführt wird.(Rn.16)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 8. März 2012, III ZA 3/12, Beschluss

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts W vom 06.04.2011, Az.: 10 C 272/11, berichtigt mit Beschluss vom 23.05.2011, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern unentgeltlich Shampoo und Waschcreme in der Einrichtung K K, B 1-2, … W, zur ständigen Verfügung bereitzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

b. u. v.:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 1.292,10 EUR.

Tatbestand

1 Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a ZPO n. F., 26 Nr.8 EGZPO abgesehen. –

Entscheidungsgründe

2 Die zulässige Berufung hat überwiegend auch in der Sache Erfolg. Nur bezüglich Ziffer 3 des Tenors im angegriffenen Urteil ist die Berufung unbegründet. Im Einzelnen gilt:

3 Grundsätzlich können sich die geltend gemachten Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus dem jeweils mit dem Heimträger geschlossenen Heimvertrag ergeben, wobei gemäß Ziffer 2.1 der unstreitig identischen Verträge der Kläger Art und Umfang der Leistungen der Beklagten sich nach den Regelungen des Heimgesetzes und dem Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung richten.

4 Der Antrag der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihnen im Krankheitsfall unentgeltlich notwendige Fahrten zum Arzt zu ermöglichen, ist bereits unzulässig. Er hat zudem auch in der Sache keinen Erfolg. Ziffer 1 des Tenors der angegriffenen Entscheidung konnte demgemäß keinen Bestand haben.

5 Nach Auffassung der Kammer hat der Antrag schon keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Grundsätzlich muss ein Klageantrag eindeutig sein. Dazu gehört, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich ist (Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rdnr.13). Im vorliegenden Verfahren sind im Klageantrag und in Ziffer 1 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils zumindest zwei unbestimmte Begriffe enthalten, die eine Vollstreckung nahezu unmöglich machen. Sie lauten: „Im Krankheitsfall“ und „notwendige Fahrten“.

6 Auch in den Entscheidungsgründen finden sich keine Ausführungen dazu, wann eine Fahrt zum Arzt notwendig oder ein Krankheitsfall gegeben ist. Die Beklagte und auch ein zur Vollstreckung berufener Gerichtsvollzieher können jedenfalls nicht ohne weiteres zweifelsfrei feststellen, ab wann ein Krankheitsfall gegeben ist. Sie können ebenfalls nicht in jedem Fall entscheiden, wann eine Fahrt zum Arzt notwendig ist, da sie nicht ausgebildet dazu sind, solche Entscheidungen zu treffen.

7 Der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte ist überdies unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kläger vorrangig einen Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für notwendige Arztfahrten gegenüber ihrer Krankenkasse haben.

8 Unter Ziffer 3.2 des Heimvertrages wird die ärztliche und gesundheitliche Behandlung und Betreuung vom Heimträger sichergestellt. Der Rahmenvertrag sieht dazu in Abschnitt 1, § 1 Abs. 5 unter „Hilfen bei der Mobilität“ vor, dass Inhalt der Pflegeleistungen u. a. das Organisieren und Planen von Besuchen bei Ärzten und ärztlich veranlassten Therapien ist. Die Realisierung solcher Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig und unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern, sind keine Zusatzleistungen.

9 Dass der Heimträger auch die für die Fahrten erforderlichen Kosten zu tragen hat, ergibt sich daraus explizit noch nicht. Es besteht dafür überdies keine Notwendigkeit. Anhand von § 60 SGB V wird nämlich deutlich, dass nicht der Heimträger, sondern die Krankenkasse die Kosten für die vom Heim zu organisierenden Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V zu übernehmen hat, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Ob diese im Einzelfall medizinisch notwendig sind, wird letztlich der behandelnde Arzt zu bestimmen haben. Soweit die Kläger einwenden, dass die „normalen“ Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen, ist diese vorab von der Beklagten für den Heimbewohner einzuholen, denn dies gehört zum Organisieren und Planen.

10 Auch ein Anspruch des Klägers zu 1 auf Erstattung der Kosten in Höhe von 92,10 € für Fahrten zum Arzt nebst Zinsen besteht aus den unter Ziffer 1. dargestellten Gründen nicht. Die Verurteilung gemäß Ziffer 5 des Tenors der angegriffenen Entscheidung ist deshalb abzuändern, die Klage auch insoweit als unbegründet abzuweisen.

11 Der Klagantrag auf weitergehende unentgeltliche Bereitstellung von Fruchtsaft oder Fruchtnektar nach Wahl der Kläger (Ziffer 2 des Tenors der angegriffenen Entscheidung) ist unbegründet.

12 Nach Punkt 2.5.1, S.2 gewährleistet der Heimträger die ausreichende Getränkeversorgung (Wasser, Tee, ggf. Saft). Im Rahmenvertrag heißt es dazu unter Abschnitt 1, § 1 Abs.5: Die Ernährung beinhaltet das Angebot von Nahrungsmitteln und Diätkost für den gesamten Tages- und Nachtbedarf. In der Regel werden 3 Hauptmahlzeiten, 2 Zwischenmahlzeiten und Getränke zwischendurch angeboten.

13 Das Angebot der Beklagten ist danach hier ausreichend. Ein darüber hinausgehender Anspruch ergibt sich nicht aus den o. g. Reglungen. Die Beklagte reicht unstreitig zu den Mahlzeiten Fruchtsäfte, Milch, Kaffee und gelegentlich auch Dunkelbier. Außerhalb der Mahlzeiten stehen den Klägern zu jeder Zeit in beliebiger Menge Mineralwasser und (Früchte)-Tees in sog. Getränkeoasen zur Verfügung. Bei jedem letzten Rundgang der Spätschicht durch die Zimmer des Heims wird noch einmal nach Getränkewünschen gefragt, die dann von der Pflegekraft erfüllt werden. Sogar während der Nacht können die Bewohner mittels Klingelrufes Getränke anfordern.

14 Die Getränkeauswahl geht bereits über die im Heimvertrag genannte hinaus. Es ist dort nicht von stetiger Darreichung von Saft die Rede, sondern ausdrücklich nur einschränkend von einem gegebenenfalls vorzunehmenden entsprechenden Angebot. Eine Bereitstellung von Saft außerhalb der Mahlzeiten ist daher nicht von der Beklagten geschuldet. Die Beklagte gewährleistet darüber hinaus durch ihre persönliche Befragung zur Nacht, dass den Klägern Getränke gebracht und auch während der gesamten Nachtzeit Getränke gereicht werden bei Wunsch durch die Betätigung des Klingelrufes. Eine Einschränkung der Eigenständigkeit und Selbstbestimmung der Kläger ist darin nicht zu erkennen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass die Bevorratung von Saftflaschen in den jeweiligen Zimmern eine drohende „Gesundheitsschädigungsquelle“, bedeutet, die es zu vermeiden gilt. Die Zimmer sind meist beheizt, so dass der ungekühlte Saft nach dem Öffnen der Verpackung schnell schlecht wird.

15 Die Beklagten können schließlich nicht die Kennzeichnung ihrer Wäsche auf Kosten der Beklagten verlangen (Ziffer 4 des Tenors der angegriffenen Entscheidung).

16 Unter Ziffer 2.5.2 des Heimvertrages ist geregelt, dass der Heimträger den Wäschedienst im durch den Rahmenvertrag festgelegten Umfang übernimmt. Danach umfasst die Wäscheversorgung die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche und Kleidung, Abschnitt 1, § 2 Abs.2. Eine unentgeltliche Etikettierung der Wäsche der Heimbewohner durch die Beklagte ist dort nicht aufgeführt. Diese Regelung ist abschließend.

17 Die Kläger sind insoweit auf eigene Mittel oder ggfs. auf die Sozialhilfe zu verweisen. Im Rahmen dieser wird vom Sozialhilfeträger eine Kleiderbeihilfe zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Wäschekennzeichnung dürften dieser Beihilfe mit unterfallen.

18 Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf unentgeltliche Bereitstellung von Shampoo und Waschcreme besteht.

19 Gemäß Ziffer 2.4 des Heimvertrages ist geregelt, dass das pflegerische Angebot sich nach den jeweils gültigen rahmenvertraglichen Vorschriften bestimmt. Dazu findet sich im Rahmenvertrag unter Abschnitt I § 1 Abs.4 die Regelung, dass in den allgemeinen Pflegeleistungen Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität sowie im Einzelfall Einsatz notwendiger Pflegehilfsmittel beinhaltet ist. Die Einzelheiten werden in Abs. 5 beschrieben. So umfasst die Körperpflege das Waschen, Duschen und Baden und dies wiederum u. a. das Haarwaschen. Das Bereitstellen von Shampoo und Waschcreme, also der Pflegemittel, ist dabei nicht ausdrücklich genannt.

20 Zum Vergleich findet sich unter § 1 Abs.7 die Regelung zur medizinischen Behandlungspflege. Darin wird bestimmt, dass die Dienstleistungen der medizinischen Behandlungspflege Bestandteil der pflegerischen Leistung sind, die mit der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen abgegolten sind. Ausdrücklich ausgenommen werden jedoch die Mittel und Materialien, die zur Durchführung medizinischer Behandlungspflege notwendig sind.

21 Da unter Körperpflege anders als bei der medizinischen Behandlungspflege nicht zwischen Pflegeleistung und Pflegemittel ausdrücklich eine Unterscheidung gemacht wird, das Verwenden eines Shampoos oder einer Waschcreme jedoch zum Waschen und Haarewaschen nach heutigem Standard üblich sind, gehört die Bereitstellung der Pflegemittel – keiner bestimmten – mangels ausdrücklicher Ausgenommenheit zur allgemeinen Pflegeleistung dazu und ist keine gesondert abrechenbare Zusatzleistung.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10 ZPO.

23 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3,5 ZPO, 48 GKG. Dabei hat die Kammer für die Anträge 1 bis 4 wie das Amtsgericht den Streitwert mit jeweils 300,- € bemessen. Hinzuzurechnen war der mit 92,10 € bezifferte Antrag zu 5.

24 Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2011 hat der Kammer vorgelegen; er gibt jedoch keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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