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93 C 2882/11•AG Halle (Saale), 2012-03-05, 93 C 2882/11
93 C 2882/11Court of First InstanceMar 5, 2012
Wenn das persönliche Erscheinen einer Partei deshalb angeordnet worden ist, weil das Gericht die Partei zu persönlichen Wahrnehmungen befragen und das Ergebnis der Befragung bei der Urteilsfindung berücksichtigen will, kann sich die Partei nicht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2012-03-05
Aktenzeichen: 93 C 2882/11
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2012:0305.93C2882.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Wenn das persönliche Erscheinen einer Partei deshalb angeordnet worden ist, weil das Gericht die Partei zu persönlichen Wahrnehmungen befragen und das Ergebnis der Befragung bei der Urteilsfindung berücksichtigen will, kann sich die Partei nicht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.(Rn.5)
I.
1 (…)
II.
2 Der sofortigen Beschwerde des Beklagten vom 1. März 2012 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Gerichts vom 9. Februar 2012 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landgericht Halle zur Entscheidung vorgelegt.
3 Da der Beklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und ordnungsgemäßer Ladung im Termin am 9. Februar 2012 nicht erschienen war, ist ein Ordnungsgeld gegen ihn festzusetzen, welches mit 200,00 € angemessen ist. Die berufliche Verhinderung des Beklagten ist keine ausreichende Entschuldigung, weil Gerichtstermine regelmäßig Vorrang vor beruflichen oder privaten Verpflichtungen haben.
4 Aus gegebenem Anlass ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beklagte mit der Ladung über die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens belehrt worden ist. Auf die Anlage zur Ladung des Beklagten, Bl. 70 d. A., dort unter 1., wird vorsorglich hingewiesen.
5 Im übrigen verkennt der Beklagte, dass er durch seinen Prozessbevollmächtigten eben nicht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ordnungsgemäß vertreten war. Das Gericht beabsichtigte (und beabsichtigt weiterhin), den Beklagten persönlich über die Mängel in seiner Wohnung, insbesondere den Verlauf der Sanierung, persönlich anzuhören und das Ergebnis dieser Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere deshalb geboten, da der Beklagte keine Zeugen für seinen Vortrag angeboten hat. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gemäß § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH BGH NJW 2003, 2527, 2528, ebenso EGMR NJW 1999, 1413f., BVerfG NJW 2001, 2531f.). Daher muss das Gericht, schon um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, seine Aufklärungspflicht verletzt zu haben, den Beklagten persönlich anhören und die Anhörung des Beklagten notfalls zwangsweise durchsetzen. In der Anhörung geht es aber um persönliche Wahrnehmungen, bei denen sich der Beklagte gerade nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen kann. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten könnte im wesentlichen nur Angaben vom Hörensagen machen, was dem Sinn der persönlichen Anhörung des Beklagten aber zuwiderliefe.
6 Die Alternative zur persönlichen Anhörung des Beklagten wäre gewesen, dass das Gericht - wie nun vom Beklagten vorgeschlagen - sich mit den Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zufriedengegeben hätte. Dies hätte aber zur Folge gehabt, dass das Gericht den Beklagten wohl entsprechend dem Klageantrag verurteilt hätte, weil er seine Behauptungen zu den vorliegenden Mietmängeln nicht bewiesen hat und schriftsätzliche und mündliche Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten, die überwiegend nicht auf persönlichen Wahrnehmungen beruhen, dem Gericht nicht die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung hätten vermitteln können, dass die Behauptungen des Beklagten zu den Mietmängeln zuträfen. Das Gericht wollte und will mit der persönlichen Anhörung des Beklagten der schwierigen Beweissituation des Beklagten Rechnung tragen, sodass es eigentlich auch im Interesse des Beklagten liegen sollte, persönlich vor Gericht Angaben zu machen, statt das Gericht lediglich auf Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten zu verweisen.
7 Soweit sich der Beklagte auf eine Kommentarstelle bei Zöller-Greger (ZPO, 27. Auflage, § 141 Rn. 17) beruft, so ist der Hinweis unerlässlich, dass der Beklagte diese Kommentarstelle durch unvollständige Zitierung in ihr Gegenteil verkehrt. Bei Zöller-Greger a. a. O. heißt es nämlich: „Zwar kann Vertreter in diesem Sinne auch der Prozessbevollmächtigte sein, doch wird er die vorgenannte Voraussetzung kaum erfüllen können, wenn er nur in dieser Eigenschaft mit dem Verfahrengegenstand in Berührung gekommen ist “. Im übrigen verkennt der Beklagte grundlegend, dass es nicht nur um Ergänzung oder Präzisierung des Parteivortrages geht (wozu u. U. auch ein Prozessbevollmächtigter in der Lage ist), sondern um die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (zu welcher ein Prozessbevollmächtigter, der keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hat, nichts beitragen kann).
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