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1 A 86/10•VG Magdeburg 1. Kammer, 2012-01-30, 1 A 86/10
1 A 86/10Administrative Court / Chamber 1Jan 30, 2012
1. Die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen durch den Betriebsleiter ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.(Rn.18) 2. Obwohl die Deutsche Bahn Regio AG dem Betriebsleiter keine die Betriebssicherheit einschränkende Weisungen erteilen kann, muss sie sich eine durch Betriebsleiter vorgenommene Fahrerlaubnisentziehung zurechnen lassen und ist in einem gegen diese Maßnahme des Betriebsleiters gerichteten Verfahren passiv legitimiert.(Rn.22) 3. Im Eisenbahnverkehr können wegen deren möglichen beträchtlichen Folgen bereits geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen von 6 - 8 km/h die Entziehung der Erlaubnis von Eisenbahnfahrzeugen rechtfertigen.(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2012-01-30
Aktenzeichen: 1 A 86/10
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0130.1A86.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5a Abs 1 AEG, § 5a Abs 2 AEG, § 4 Abs 1 Nr 1 EBV, § 4 Abs 1 AEG
Die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen durch den Betriebsleiter ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.(Rn.18)
Obwohl die Deutsche Bahn Regio AG dem Betriebsleiter keine die Betriebssicherheit einschränkende Weisungen erteilen kann, muss sie sich eine durch Betriebsleiter vorgenommene Fahrerlaubnisentziehung zurechnen lassen und ist in einem gegen diese Maßnahme des Betriebsleiters gerichteten Verfahren passiv legitimiert.(Rn.22)
Im Eisenbahnverkehr können wegen deren möglichen beträchtlichen Folgen bereits geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen von 6 - 8 km/h die Entziehung der Erlaubnis von Eisenbahnfahrzeugen rechtfertigen.(Rn.23)
1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen.
2 Der am 14.08.1967 geborene Kläger war seit 1986 bei den Rechtsvorgängern der Beklagten und ist seit der Privatisierung der Bahn bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 10.12.2006 arbeitete er als Triebfahrzeugführer mit Serviceaufgaben. Gemäß der dem Kläger am 31.02.2007 übergebenen und vom Kläger zur Kenntnis genommen Stellenbeschreibung ist zur Ausübung dieser Tätigkeit u. a. die Qualifikation zum Triebfahrzeugführer erforderlich. Der Kläger besaß bislang eine Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen.
3 Bereits im Mai 2007 fiel der Kläger mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf. Ausweislich des Gesprächsprotokolls forderte der Betriebsingenieur ihn deshalb am 10.05.2007 zur Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit auf. Dem Gesprächsprotokoll vom 10.05.2007 zufolge führte der Kläger zu den ihn vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus, er habe die bestehende Geschwindigkeit zur Verbesserung der Pünktlichkeit und des Abbaus von Verspätungen überschritten. Am 03.06.2008 führte der Teamleiter bei dem Kläger eine Begleitfahrt durch. Ob der Teamleiter den Kläger dabei erneut zur Einhaltung der Geschwindigkeit aufgefordert hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach der Auswertung der von der zentralen Auswertungsstelle Nürnberg im November 2008 periodisch übergebenen Fahrtenregistrierungen ergaben sich für den Zeitraum Januar bis Ende Oktober 2008 erneut zahlreiche Geschwindigkeitsüberschreitungen um 6 bis 8 km/h, die zu automatisch ausgelösten Abbremsungen geführt hätten. Allein im Oktober 2008 löste der Kläger durch Geschwindigkeitsüberschreitungen in sieben Fällen derartige Bremsungen aus. Am 18.11.2008 entzog ihm der Betriebsingenieur die Erlaubnis zum Führen von Schienenfahrzeugen, weil der Kläger durch seine zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes verstoßen habe.
4 Wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis sprach die Beklagte ihm mit Schreiben vom 02.03.2009 eine Änderungskündigung aus. Am 27.03.2009 hat der Kläger gegen die Änderungskündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht B-Stadt erhoben und begehrt die Herausgabe des Eisenbahnführerscheins. Hinsichtlich dieses Begehrens hat das Arbeitsgericht das Verfahren abgetrennt und den abgetrennten Teil des Verfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 25.11.2009 an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Wegen des verbleibenden Teils des Rechtsstreites hat das Arbeitsgericht das Verfahren ausgesetzt.
5 Der Kläger trägt zur Begründung seines vorliegend streitgegenständlichen Begehrens im Wesentlichen vor: Seines Wissens habe er die Geschwindigkeiten nicht in erheblicher und sicherheitsrelevanter Weise überschritten. Insbesondere sei ihm nicht erinnerlich, im Oktober 2008 in sieben Fällen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen die intermittierende Bremsung ausgelöst zu haben. Dass die Tachos 3 bis 4 km/h angezeigt hätten, sei nicht auf einen Fahrfehler, sondern auf die Schlüpfrigkeit der Räder zurückzuführen. Die ihm am 08.06.2008 um 17.57 Uhr und am 17.06.2008 um 0.22 Uhr begangenen Verstöße könne er nicht begangen haben. Die Fahrt am 08.06.2008 habe fahrplanmäßig schon um 17.50 Uhr in S-Stadt enden sollen. Am 17.06.2008 um 0.22 Uhr habe er sich nach seinen Unterlagen nicht im Einsatz befunden. Er habe anlässlich des Personalgesprächs am 10.05.2007 lediglich eingeräumt, die zulässigen Geschwindigkeiten geringfügig überschritten zu haben, um die Pünktlichkeit des Bahnverkehrs sicherzustellen. Erst bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 6 oder 7 km/h würde im Betrieb E-Stadt ein akustisches und visuelles Warnsignal auf die Geschwindigkeitsüberschreitung aufmerksam machen.
6 Der Kläger beantragt,
7 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den auf ihn lautenden Führerschein gemäß VDV-Schrift 7532 zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen herauszugeben und hilfsweise |
8 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | festzustellen, dass die Einziehung des Eisenbahnführerscheins sowie eine etwaig damit verbundene Entziehung der Fahrerlaubnis rechtsunwirksam war. |
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei nicht passivlegitimiert. Für die Erteilung und die Entziehung der Eisenbahnbetriebserlaubnis sie der Eisenbahnbetriebsleiter zuständig, der mit der Beklagten nicht identisch sei. Der Betriebsleiter unterliege auch keinen die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen. Die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Eisenbahnbetriebserlaubnis führe zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit. Die Entziehung der Betriebserlaubnis sei rechtmäßig. Durch die Geschwindigkeitsverstöße habe der Kläger sich als unzuverlässig erwiesen. Die im Juni bis Oktober 2008 festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die jeweils automatische Bremsungen ausgelöst hätten, seien sicherheitsrelevant. Derartige Bremsungen würden nur bei erheblicher und sicherheitsrelevanter Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst werden. Die zahlreichen Geschwindigkeitsübertretungen könnten nicht auf die Schlüpfrigkeit der Räder zurückgeführt werden. Soweit der Kläger einzelne Geschwindigkeitsverstöße bestreitet, weil es ihm nicht erinnerlich sei, zu den jeweiligen Tatzeiten einen Zug gefahren zu haben, sei dies bereits durch die Fahrtenregistrierung widerlegt und wegen der Vielzahl der von Kläger begangenen anderen Verstöße unerheblich. Bereits geringfügige Geschwindigkeitsverstöße beim Führen eines mehrere Tonnen schweren Eisenbahnfahrzeuges stellten eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dar, die bei einer Realisierung zu erheblichen Personen und/oder Sachschäden führen könnte. Diese Verstöße stellten – auch soweit sie lediglich fahrlässig begangen worden sein sollten - unabhängig von ihren tatsächlichen Folgen die Zuverlässigkeit des Triebfahrzeugführers mit seiner Verantwortung für die Reisenden in Frage.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
13 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der bindenden Rechtswegverweisung durch rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 25.11.2009 gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG gebunden.
14 Der auf die Herausgabe des Eisenbahnführerscheins gerichtete Hauptantrag hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil dem Kläger zwischenzeitlich nach Ziffer 3.2.2. der Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei der Benutzung der Eisenbahnstrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen - Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie vom 01.07.2006 (EFR) – des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV-Schrift 753 07/06) die Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen allein deshalb zu entziehen wäre, weil er nicht mehr die ausreichende Fahrpraxis nachweisen kann. Als ausreichende Fahrpraxis für Eisenbahnfahrzeugführer wird gemäß Ziffer 3.2.2. EFR im Allgemeinen eine Fahrleistung von jedenfalls 100 Stunden innerhalb eines Jahres angesehen. Über Abweichungen hiervon kann nach Ziffer 3.2.2. EFR im Einzelfall der Betriebsleiter entscheiden. In Einzelfällen kann die ausreichende Fahrpraxis auch durch eine niedrigere Fahrleistung nachgewiesen werden. Nicht mehr mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift wäre es jedoch vereinbar, wenn dieser Nachweis erbracht werden könnte, obwohl der Inhaber eines Eisenbahnführerscheins bereits seit mehreren Jahren überhaupt keine Fahrleistung mehr erbracht hat. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat schon seit mehreren Jahren keine Fahrleistungen mehr erbracht. Ihm wurde am 18.11.2008 die Erlaubnis entzogen und er hat seit dem keine Eisenbahnfahrzeuge mehr geführt.
15 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Denn seit der Entziehung der Erlaubnis am 18.11.2008 sind mehr als 18 Monate verstrichen. Nach so langer Zeit kann ihm die Erlaubnis gemäß Ziffer 3.3 EFR ohne Prüfungen seiner Qualifikation zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen nicht erteilt werden kann (vgl. hierzu: VG Hannover, U. v. 12.09.2005 – 5 A 6953/04 -, S. 7 d. U. A.). Nach Ziffer 3.3. der EFR kann der Betriebsleiter nur innerhalb der ersten 18 Monate nach der Entziehung der Erlaubnis von der Ablegung einzelner oder aller Prüfungen absehen. Außerhalb dieses Zeitraumes ist ihm das nicht mehr möglich und der Erlaubnisbewerber muss alle für die Ersterteilung erforderlichen Prüfungen nachholen.
16 Weil dem Kläger nunmehr wegen der fehlenden Fahrpraxis ohnehin die Erlaubnis zu entziehen ist und er auch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat, hat er keinen Anspruch auf Herausgabe des Eisenbahnführerscheins.
17 Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, die Entziehung der Erlaubnis sei rechtswidrig, ist zulässig.
18 Zur Durchsetzung des mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehrens kommt eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht in Betracht, weil es sich bei der Entziehung des Eisenbahnführerscheins um keinen Verwaltungsakt handelt. Es fehlt bereits an einer hoheitlichen Maßnahme. Die einschlägige EFR hat keinen hoheitlichen Charakter. Zwar mag das Eisenbahnbundesamt als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes im Wege einer Allgemeinverfügung die Beklagte gemäß § 5 a Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) angewiesen haben, bei der Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahnstrukturunternehmen entsprechend der vorgenannten Richtlinie zu verfahren. Diese Verfügung mag dann als hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren sein. Dies gilt jedoch nicht für die innerbetriebliche Umsetzung im Verhältnis zum Kläger. Ihm wurde im Rahmen seines Arbeitsvertrages die Berechtigung zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen mittels privatrechtlichen Qualifikationsnachweises erteilt und wieder entzogen. Der Umstand, dass der Führerschein vom Eisenbahnbetriebsleiter erteilt und wieder entzogen wird, führt zu keiner anderen Wertung. Denn der Betriebsleiter wird nicht als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde tätig. Er ist nicht ein mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener. Das ergibt sich bereits aus der Begründung zur Verordnung über die Bestellung und Betätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung – EBV) vom 07.07.2000 (BR-Ds. 150/00, S. 24 f.). Darin heißt es, dass eine rechtlich verbindliche Regelung der Betriebsleiterfunktion notwendig sei, um die wirkungsvolle Wahrnehmung der Betriebssicherheit gemäß § 4 Abs. 1 AEG zu organisieren. Durch ein durch die Verordnung erzwungenes verlässliches eigenes Sicherheitsregime im Unternehmen könne eine Vergrößerung der staatlichen Regelungs- und Überwachungstiefe vermieden werden. Dem staatlichen Handeln werde eine Selbstregulierung und Eigenüberwachung vorangestellt. Demgemäß ist die Betätigung des Eisenbahnbetriebsleiters nach den Regelungen der EBV nicht mit der Übertragung hoheitlicher Kompetenzen verbunden, sondern es handelt sich um eine unternehmerische Selbstkontrolle unter staatlicher Aufsicht. Der Eisenbahnbetriebsleiter wird nicht vom Eisenbahnbundesamt, sondern gemäß § 1 EBV vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen bestellt. Gemäß § 2 EBV bedarf die Bestellung zwar der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese ist jedoch nicht mit der Übertragung hoheitlicher Kompetenzen verbunden. Auch der Umstand, dass der Eisenbahnbetriebsleiter gemäß § 1 EBV unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur bzw. das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn gemäß § 5 a Abs. 2 AEG sind Anweisungen der Eisenbahnaufsichtsbehörden an die Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu richten und nicht an die bei den Unternehmen für die Sicherheit zuständigen Eisenbahnbetriebsleiter. Die fehlende unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde auf den Eisenbahnbetriebsleiter macht deutlich, dass dieser trotz der ihm durch die EBV eingeräumten Entscheidungsbefugnis und Weisungsunabhängigkeit in Sicherheitsfragen Aufgaben des Gefahrenschutzes innerhalb des Betriebes wahrnimmt und dabei, wenngleich er öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird (vgl. zum Ganzen: VG Hannover, U. v. 12.09.2005 – a. a. O. -, S. 5 ff. d. U. A.).
19 Richtigerweise verfolgt der Kläger sein Begehren mit dem von ihm hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, weil auch eine Leistungsklage jedenfalls deshalb erfolglos ist, weil er zwischenzeitlich – unabhängig davon, ob der Kläger im Zeitpunkt der Einziehung des Eisenbahnführerscheins erheblich oder wiederholt gegen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes verstoßen – wie bereits ausgeführt – keinen Anspruch auf Herausgabe des Eisenbahnführerscheins mehr hat.
20 Für die vom Kläger mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung besteht ein Feststellungsinteresse, weil von der Frage, ob der Eisenbahnführerschein dem Kläger zu Recht oder zu Unrecht entzogen worden ist, der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen die Änderungskündigung abhängt (vgl. VG Hannover, U. v. 12.09.2005 – a. a. O. -, S. 7 d. U. A.).
21 Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet.
22 Die Beklagte ist entgegen ihrer Ansicht hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung passivlegitimiert, weil die Berechtigung zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen dem Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erteilt und entzogen wurde. Die Beklagte wendet zwar ein, nicht passivlegitimiert zu sein, weil sie dem Betriebsleiter keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erteilen dürfe. Gleichwohl muss sie sich dessen Handeln zurechnen lassen und wäre rechtlich nicht gehindert, ihn auf gerichtliche Verpflichtung hin anzuweisen, dem Kläger den Eisenbahnführerschein wieder zu erteilen, wenn aufgrund gerichtlicher Überprüfung festgestellt würde, dass die Entziehungsvoraussetzungen nicht vorlagen und wenn die sonstigen Voraussetzungen (z. B. ausreichende Fahrpraxis, Teilnahme an Fortbildungen) vorliegen. Denn dabei würde es sich nicht um eine die Betriebssicherheit einschränkende Weisung handeln (vgl. VG Hannover, U. v. 12.09.2005 – a. a. O. -, S. 7 d. U. A.).
23 Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm die Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen, die gemäß Ziffer 1.3. der EFR aus dem Führerschein gemäß Anlage 2 a EFR und dem Beiblatt gemäß Anlage 2 b EFR besteht, zu Recht entzogen worden. Die Befugnis des Eisenbahnbetriebsleiters beruht auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 EBV. Danach darf er die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften oder von Anweisungen der Aufsichtsbehörde treffen oder veranlassen. Dabei ist der Eisenbahnbetriebsleiter nicht an bestimmte Formen gebunden. Gemäß Ziffer 3.2..3. der EFR soll die Erlaubnis in der Regel entzogen werden, wenn der Eisenbahnfahrzeugführer erheblich oder wiederholt gegen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes verstoßen hat (vgl. VG Hannover, U. v. 12.09.2005 – a. a. O. -, S. 7 d. U. A.). Der Kläger hat durch sein Fahrverhalten in der Vergangenheit immer wieder Zwangsbremsungen ausgelöst. Bereits im Mai 2007 ist der Kläger dem Betriebsleiter mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen. Der Betriebsleiter forderte ihn deshalb ausweislich des Gesprächsprotokolls am 10.05.2007 zur Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit auf. Dass der Kläger im Gespräch mit dem Betriebsleiter am 10.05.2007 versuchte, sein Verhallten damit zu entschuldigen, er habe die bestehende Geschwindigkeit nur zur Verbesserung der Pünktlichkeit und des Abbaus von Verspätungen überschritten, ist unerheblich. Denn die Sicherheit der Reisenden, Mitarbeiter und Dritter geht dem berechtigten Interesse an der Pünktlichkeit der Züge jedenfalls vor. Auch ist es nicht erheblich, ob der Betriebsleiter dem Kläger im Gespräch am 10.05.2007 bei weiteren Geschwindigkeitsübertretungen die Entziehung der Erlaubnis angedroht hat. Denn der Entzug der Erlaubnis auf der Grundlage von Ziffer 3.2.3. EFR setzt keine Abmahnung voraus. Trotz der vom Betriebsleiter am 10.05.2007 ausgesprochenen Aufforderung zur Einhaltung der Geschwindigkeiten hat der Kläger in der Zeit vom Januar 2008 bis zum Oktober 2008 erneut die zulässige Geschwindigkeiten um 6 – 8 km/h überschritten und dadurch automatische Abbremsungen ausgelöst. Diese Geschwindigkeitsüberschreitungen, die sich aus der Auswertung der zentralen Auswertungsstelle vom November 2008 ergeben, sieht das Gericht als erwiesen an. Ob der Kläger die Geschwindigkeitsverstöße vorsätzlich begangen hat ist unerheblich, weil der Entzug der Erlaubnis auf der Grundlage von Ziffer 3.2.3. EFR keine vorsätzlichen Verstöße voraussetzt.
24 Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich die Vielzahl der von ihm begangenen Geschwindigkeitsübertretungen nicht mit der Schlüpfrigkeit von Rädern erklären. Zwar kann Schlupf bei Rädern von Triebfahrzeugen vorkommen. Ein solcher Schlupf kann den nachvollziehbaren und vom Kläger nicht substantiiert widersprochenen Ausführungen der Beklagten zufolge jedoch nur bei starker Beschleunigung entstehen. Das ist nahezu ausschließlich beim Anfahren der Fall, wenn in Überwindung der Massetätigkeit das mehrere Tonnen schwere Eisenbahnfahrzeug in Bewegung gesetzt wird. Bei den hier in Rede stehenden Geschwindigkeiten von 120 km/h bei einem in Bewegung befindlichen Schienenfahrzeug kann ein derartiger Schlupf aber nahezu ausgeschlossen werden. Selbst beim Anfahren von stehenden Kraftfahrzeugen können die Reifen in der Regel nur bei sehr starker Beschleunigung durchdrehen. Diesen Effekt mit Kraftfahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h zu erzielen dürfte – außerhalb des Rennsports – nahezu ausgeschlossen sein. Unabhängig davon tritt Schlupf nur für den Bruchteil von Sekunden auf, bis die Räder wieder greifen. Innerhalb dieser kurzen Zeitspanne wird die automatische Bremsung jedoch – noch nicht ausgelöst. Jedenfalls kann die Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen des Klägers mit diesem Phänomen allein nicht erklärt werden.
25 Aber selbst dann, wenn die auf dem Tacho angezeigten zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einen Schlupf zurückzuführen wären, hätte sich der Kläger allein deshalb als unzuverlässig erwiesen, weil er in zahlreichen Fällen eine auf dem Tacho angezeigte Geschwindigkeitsüberschreitung zu lasten der Sicherheit seiner Fahrgäste und Arbeitskollegen und Dritter hingenommen hätte.
26 Wegen der Vielzahl der vom Kläger begangenen Verstöße kann dahinstehen, ob der Kläger auch am 08.06.2008 um 17.57 Uhr und am 17.06.2008 um 0.22 Uhr die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat.
27 Ein Verstoß gegen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes liegt bei einem Verkehrsverstoß auch dann vor, wenn es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder gar Schäden (Unfällen mit Personen- oder Sachschäden) gekommen ist. Die in Ziffer 3.2.3. EFR bezeichnete Voraussetzung für die Fahrerlaubnisentziehung („erheblicher oder wiederholter Verstoß gegen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes“) findet sich in ähnlicher Weise im Straßenverkehrsrecht. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen hat. Dabei führen erhebliche oder wiederholte Verstöße zur Kraftfahrtungeeignetheit, wenn sie die Befürchtung rechtfertigen, der Kraftfahrer werde erneut in schwerwiegender Weise solche Vorschriften verletzen und dadurch die Allgemeinheit zur Gefahr. Maßgebend ist mithin die von dem betroffenen Kraftfahrer ausgehende latente Gefahr, die sich jederzeit verwirklichen kann. Ebenso wie dabei im Bereich des Straßenverkehrs bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen des Schutzes der Fahrgäste erhöhte Anforderungen gestellt werden, gilt dies in gesteigerter Weise für die hier streitige Fahrerlaubnis, weil Eisenbahnfahrzeuge ein noch deutlich höheres Gefahrenpotential aufweisen als Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr und auch fahrlässig begangene Verstöße des Eisenbahnfahrzeugführers gegen Sicherheitsbestimmungen zu erheblichen Personen- und Sachschäden führen können (vgl. VG Hannover, U. v. 12.09.2005 – a. a. O. -, S. 8 d. U. A. m. w. N.).
28 Der Kläger hat vorliegend durch die wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen wiederholt gegen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes verstoßen. Ob im Bereich, in dem der Kläger als Eisenbahnführer eingesetzt war, erst bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 6 oder 7 km/h ein akustisches und visuelles Warnsignal auf die Geschwindigkeitsüberschreitung aufmerksam macht, ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Eisenbahnführer muss auch ohne derartige Warnsignale im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs jederzeit - beispielsweise durch einen regelmäßigen Blick auf den Tachometer - darauf achten, dass er die zulässigen Geschwindigkeiten einhält. Angesichts der beträchtlichen Folgen, die selbst geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen haben können, rechtfertigen wiederholte – wenn auch geringfügige - Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit die Entziehung der Fahrerlaubnis.
29 Die Sicherheitsverstöße des Klägers können auch nicht als Ausnahmefall i. S. v. Ziffer 3.2.3.1. gewertet werden, der es rechtfertigen könnte, von der als Sollvorschrift für den Regelfall konzipierten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Ziffer 3.2.3. EFR abzusehen. Denn das Verhalten des Klägers nach dem Gespräch mit dem Betriebsleiter am 10.05.2007 zeigt, dass grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers für die Tätigkeit als Eisenbahnfahrzeugführer bestehen. Die Beklagte hat dem Kläger nach dem Gespräch am 10.05.2007 eine ausreichende Möglichkeit geboten, sein Verhalten zu ändern. Dass der Kläger gleichwohl vom Januar 2008 bis zum Oktober 2008 in zahlreichen Fällen die zulässigen Geschwindigkeiten überschritten hat, musste nunmehr grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers begründen. In einem solchen Fall kann der Betriebsleiter nach Ziffer 3.2.3.1. nicht ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.
31 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer II.46.12 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 10.000,00 €.
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