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8 WF 105/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-09-15, 8 WF 105/11
8 WF 105/11Supreme CourtSep 15, 2011
Bei Einreden und Einwendungen gegen eine anwaltliche Vergütungsfestsetzung ist eine Substanziierung der Einwendungen im Festsetzungsverfahren nur insoweit nötig, als erkennbar wird, dass der Einwand nicht gebührenrechtlich und nicht völlig haltlos ist, sowie dass jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit besteht, dass der Anspruch des Rechtsanwalts, und wenn auch nur teilweise, unbegründet sein könnte (hier: mangelnde Substanziierung des behaupteten Verzichts auf die gesetzliche Vergütung und der vorgeworfenen Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung anwaltlicher Pflichten).(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Naumburg, 26. April 2010, 3 F 133/07, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-15
Aktenzeichen: 8 WF 105/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 2 RVG, § 104 Abs 3 S 1 ZPO
Bei Einreden und Einwendungen gegen eine anwaltliche Vergütungsfestsetzung ist eine Substanziierung der Einwendungen im Festsetzungsverfahren nur insoweit nötig, als erkennbar wird, dass der Einwand nicht gebührenrechtlich und nicht völlig haltlos ist, sowie dass jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit besteht, dass der Anspruch des Rechtsanwalts, und wenn auch nur teilweise, unbegründet sein könnte (hier: mangelnde Substanziierung des behaupteten Verzichts auf die gesetzliche Vergütung und der vorgeworfenen Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung anwaltlicher Pflichten).(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Naumburg, 26. April 2010, 3 F 133/07, Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Naumburg vom 26.11.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.04.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
1 Die gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat auf Antrag des Rechtsanwaltes die Vergütung für das Berufungsverfahren zu Recht entsprechend seinem Antrag festgesetzt.
2 Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren Einwendungen und Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, so stehen diese der nach Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgten Festsetzung nicht entgegen, da sie auch bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens völlig substanzlos, teilweise im Widerspruch zum Akteninhalt oder im Ergebnis auf den Gegenvortrag des Anwalts völlig unschlüssig vorgetragen wurden. Eine Substantiierung der Einwendung im Festsetzungsverfahren ist zwar nur insoweit nötig, dass erkennbar ist, dass der Einwand nicht gebührenrechtlich und nicht völlig haltlos ist, sowie dass jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit zu erkennen ist, dass der Anspruch des Rechtsanwaltes - und wenn auch nur teilweise - unbegründet sein könnte (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG 19. Auflage 2010 § 11 Rz 137 ff). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Vorbringen bleibt auch im Beschwerdeverfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf den Gegenvortrag des Anwalts im Ergebnis völlig unsubstantiiert bzw. unter Bezugnahme auf den Akteninhalt für das vorliegende Verfahren offensichtlich haltlos, so dass nicht im Ansatz die Möglichkeit zu erkennen ist, dass der Anspruch des Rechtsanwaltes – und wenn auch nur teilweise - unbegründet sein könnte.
3 Ein Teilverzicht des Rechtsanwalts auf seine gesetzliche Vergütung für die Vertretung des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren ist von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. So wurde offengelassen, wann und wo der Rechtsanwalt auf welchen Teilbetrag welcher Vergütung er verzichtet hat. Soweit nunmehr in der anwaltlichen Stellungnahme auf die Beschwerdeerwiderung vorgetragen wird, im Hinblick auf die Beauftragung des Beschwerdeführers kurzfristig vor dem Termin des Oberlandegerichts sei vereinbart worden, dass auf den Gebührenanspruch teilweise verzichtet werde, liegt weder eine hinreichende Substantiierung zum Inhalt einer angeblichen Vereinbarung vor, noch ist dieser Vortrag überhaupt plausibel. Zudem steht der gesamte Vortrag inhaltlich im Widerspruch zu den aus der Akte ersichtlichen Umständen, nämlich der schriftlichen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts am 01.04.2010 (Blatt 19 d. A. Bd. II), der ausdrücklichen Doppelvertretungsanzeige des Rechtsanwalts vom 29.04.2010 (Blatt 18 d. A. Bd. II) und der daraufhin ausreichend vor dem Termin am 17.06.2010 durch den Rechtsanwalt genommenen Akteneinsicht in seinem Büro bis zum 17.05.2010.
4 Gleiches gilt für den Vorwurf der Schlechterfüllung und Nichterfüllung. Die Beschwerdevorwürfe sind nur pauschal erhoben worden, nicht jedoch durch konkrete Tatsachen plausibel dargelegt. Eine Schlechterfüllung sowie Schadensersatzansprüche sind lediglich pauschal behauptet worden ohne plausible Darlegung einer konkreten Schadensverursachung. Eine Substantiierung ist auch nach entsprechendem Hinweis des Familiengerichts in der Nichtabhilfeentscheidung nicht erfolgt.
5 Schließlich ist auch die von dem Auftraggeber nach der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts geltend gemachte Einwendung, der Rechtsanwalt habe die übernommene Mandatskündigung seines zuvor mit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragten Rechtsanwaltes nicht realisiert, nach der Reaktion auf den Gegenvortrag des Anwalts völlig unsubstantiiert und haltlos geblieben. Denn der Anwalt hat in seinem Schriftsatz vom 19.08.2011 vorgetragen, der Beschwerdeführer habe nach anwaltlichem Hinweis auf die weiteren Kosten nicht nur den Rechtsanwalt beauftragt, sondern auch danach noch die zuvor beauftragten Rechtsanwälte H. aus J. weiter konsultiert und sodann ausdrücklich darauf bestanden, dass ihn beide Anwälte im Termin vor dem OLG Naumburg vertreten, da er sich dadurch höhere Erfolgsaussichten versprochen habe. Dies hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht bestritten und somit zugestanden, weshalb die pauschale Behauptung einer angeblich vom Rechtsanwalt übernommenen bzw. diesem vom Beschwerdeführer aufgetragenen Mandatskündigung unbeachtlich ist. Zumal die pauschal behauptete Beauftragung des Rechtsanwalts zur Mandatskündigung auch im Widerspruch dazu steht, dass der im Termin vor dem Senat anwesende Beschwerdeführer die Doppelvertretung selbst zugelassen hat. Es ist nach diesem Sachstand nicht im Ansatz die Möglichkeit zu erkennen, dass der Anspruch des Rechtsanwaltes - und wenn auch nur teilweise - unbegründet sein könnte.
6 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens kraft Gesetzes zu tragen hat. Außergerichtliche Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 S. 6 Hs. 2 RVG).
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