projects
8 UF 197/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-10-07, 8 UF 197/11
8 UF 197/11Supreme CourtOct 7, 2011
Bei Übersendung der Beschwerdebegründung an das unzuständige Amtsgericht einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist des § 117 FamFG darf der Beschwerdeführer in keinem Fall auf die Weiterleitung an das zuständige Oberlandesgericht innerhalb eines Tages vertrauen, zumal das Amtsgericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs auch nicht dazu verpflichtet ist, die Beschwerdebegründung per Telefax an das Oberlandesgericht weiterzuleiten oder aber den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln über die eigene Unzuständigkeit für die Entgegennahme der Rechtsmittelbegründung zu unterrichten.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Halberstadt, 6. Juli 2011, 8 F 82/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-07
Aktenzeichen: 8 UF 197/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 39 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 233 ZPO
Bei Übersendung der Beschwerdebegründung an das unzuständige Amtsgericht einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist des § 117 FamFG darf der Beschwerdeführer in keinem Fall auf die Weiterleitung an das zuständige Oberlandesgericht innerhalb eines Tages vertrauen, zumal das Amtsgericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs auch nicht dazu verpflichtet ist, die Beschwerdebegründung per Telefax an das Oberlandesgericht weiterzuleiten oder aber den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln über die eigene Unzuständigkeit für die Entgegennahme der Rechtsmittelbegründung zu unterrichten.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Halberstadt, 6. Juli 2011, 8 F 82/11, Beschluss
Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 06. Juli 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt (Az.: 8 F 82/11) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.275,00 € festgesetzt.
I.
1 Der angefochtene Beschluss vom 06.07.2011 wurde dem Antragsgegner am 08.07.2011 zugestellt. Beschwerde hiergegen hat er fristgerecht am 08.08.2011 beim Amtsgericht eingelegt.
2 Die zweimonatige Frist zur Begründung der Beschwerde beim Oberlandesgericht (§§ 117 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG) lief am 08.09.2011 ab. Einen Tag zuvor, nämlich am 07.09.2011, ging die Beschwerdebegründung per Telefax beim Amtsgericht ein. Dem Oberlandesgericht lag sie erst am 13.09.2011, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, vor.
3 Bereits mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12.09.2011 wurde der Antragsgegner auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels hingewiesen, weil nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht eingegangen war.
4 Mit seinem am 26.09.2011 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23.09.2011 hat der Antragsgegner einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt und diesen damit begründet, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sei nichts zu Form und Frist der Rechtsmittelbegründung gesagt worden. Außerdem sei das Amtsgericht verpflichtet gewesen, die bei ihm am 07.09.2011 eingegangene Beschwerdebegründung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten. Bei einer solchen Verfahrensweise des Amtsgerichts sei zu erwarten gewesen, dass die Rechtsmittelbegründung das Oberlandesgericht noch innerhalb der gesetzlichen Frist, mithin bis zum 08.09.2011, erreicht hätte.
II.
5 1. Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist hat keinen Erfolg.
6 Das Gesuch des Antragsgegners ist unbegründet, denn er war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG von zwei Monaten für die Einreichung der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht (§ 117 Abs. S. 2 FamFG) einzuhalten (§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 233 ZPO), wobei das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten seinem eigenen Verschulden gleich steht (§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).
7 Für den Antragsgegner streitet nicht, dass in der Rechtsmittelbegründung des angefochtenen Beschlusses keine Ausführungen zu Form und Frist der Einreichung der Beschwerdebegründung enthalten sind. Hierzu verlangt nämlich § 39 FamFG keine Belehrung (BGH FamRZ 2011, 1389).
8 Darüber hinaus ist die Beschwerdebegründung nicht so zeitig beim Amtsgericht eingegangen, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Oberlandesgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte, sodass der Antragsgegner darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz vom 07.09.2011 noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht (vgl. BGH aaO). Hierzu hätte der Antragsgegner darlegen und glaubhaft machen müssen, dass die Beschwerdebegründung im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum 08.09.2011 an das Oberlandesgericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. BGH aaO mwN sowie Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn 22b), woran es fehlt. Bei einer Übersendung der Beschwerdebegründung an das Amtsgericht einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist durfte der Antragsgegner in keinem Fall auf die Weiterleitung an das Oberlandesgericht innerhalb eines Tages vertrauen, zumal das Amtsgericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs auch nicht dazu verpflichtet war, die Beschwerdebegründung per Telefax an das Oberlandesgericht weiterzuleiten oder aber den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln über die eigene Unzuständigkeit für die Entgegennahme der Rechtsmittelbegründung zu unterrichten (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 827; Zöller/Greger aaO).
9 2. Da keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in Betracht kommt und die Einreichung der Beschwerdebegründung beim Amtsgericht die Rechtsmittelbegründungsfrist nicht gewahrt hat, muss der Senat die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verwerfen (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO).
10 3. Da seinem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden ist, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner aus den Gründen der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO nicht in Betracht.
11 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO sowie - hinsichtlich des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragsgegners - aus § 1 FamGKG und § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
12 Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.