Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 2011-06-08, 3 UF 37/11

3 UF 37/11Supreme CourtJun 8, 2011

Regest

1. Nach § 256 FamFG kann mit der Beschwerde gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe und einer unrichtigen Kostengrundentscheidung oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist es unzulässig.(Rn.3) 2. Eine Beschwerde, mit der der Unterhaltspflichtige erstmals die mangelnde Leistungsfähigkeit geltend macht, nachdem er im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts nur den Einwand der teilweisen Erfüllung der Unterhaltsforderung erhoben hatte, ist unzulässig.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Halle (Saale), 19. August 2010, 27 FH 492/09, Beschluss

Full text

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen — 3 UF 37/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-08

Aktenzeichen: 3 UF 37/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 252 Abs 1 FamFG, § 252 Abs 2 FamFG, § 256 FamFG

Orientierungssatz

  1. Nach § 256 FamFG kann mit der Beschwerde gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe und einer unrichtigen Kostengrundentscheidung oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, ist es unzulässig.(Rn.3)

  2. Eine Beschwerde, mit der der Unterhaltspflichtige erstmals die mangelnde Leistungsfähigkeit geltend macht, nachdem er im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts nur den Einwand der teilweisen Erfüllung der Unterhaltsforderung erhoben hatte, ist unzulässig.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Halle (Saale), 19. August 2010, 27 FH 492/09, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle vom 19. August 2010, Az.: 27 FH 492/09, wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.

  2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.834,00 € festgesetzt.

  3. Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

Gründe

I.

1 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle vom 19. August 2010 (Bl. 26 d. A.), aufgrund dessen zugunsten seiner minderjährigen Tochter E. B., geboren am 17.10.2000, Kindesunterhalt beginnend ab dem 01.02.2010 in Höhe von 120 % des Mindestunterhaltes der 2. Altersstufe und ab dem 01.10.2012 der 3. Altersstufe sowie darüber hinaus für die Zeit vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2010 rückständiger Kindesunterhalt in Höhe von 1.408,00 € im Wege des vereinfachten Verfahrens festgesetzt worden ist, ist unzulässig und ist demzufolge zu verwerfen, §§ 256 FamFG, 58 ff. FamFG.

2 Denn die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwendung, er könne die Nachzahlung von 1.408,00 € rückständigen Kindesunterhalt nicht leisten, da seine frühere Ehefrau, die Kindesmutter, aus einem gemeinsamen Kredit in Höhe von 50.000,00 € entlassen worden sei, für den er alleine monatlich aufzukommen habe, sodass er eine doppelte Belastung zu tragen habe, kann nicht zulässigerweise mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

3 Nach § 256 FamFG kann mit der Beschwerde gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachen Festsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe. Wird das Rechtsmittel nicht auf diese Anfechtungsgründe gestützt, so ist es unzulässig (OLG Saarbrücken , FamRZ 2011, 49 ff.; Philippi , in: Zöller , ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 3).

4 Die vorstehend erwähnte, vom Antragsgegner erhobene Einwendung, nämlich in Anbetracht einer Schuldübernahme für die Kindesmutter und damit der verbundenen zusätzlich übernommenen erhöhten Kreditratenverpflichtung nicht in der Lage zu sein, den titulierten Kindesunterhalt zu zahlen, betrifft die Frage der mangelnden Leistungsfähigkeit. Diese Einwendung ist indes vom Antragsgegner nicht vor der Festsetzung des Unterhaltes durch den amtsgerichtlichen Beschluss erhoben worden. Vielmehr hat der Antragsgegner mit dem ihm übersandten Formularblatt über „Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt“ per 06.04.2010 nur den Einwand der teilweisen Erfüllung der Unterhaltsforderung erhoben, welcher vom Amtsgericht berücksichtigt worden ist. Soweit erstmals mit dem Beschwerdeverfahren der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit vom Antragsgegner vorgebracht worden ist, der im Übrigen auch im erstinstanzlichen Verfahren nach § 252 Abs. 2 Satz 3 FamFG ohnehin nur hätte erhoben werden können, wenn zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars seitens des Antragsgegners Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und entsprechend Belege überreicht worden wären, was vorliegend nicht geschehen ist, so ist mithin auch nicht vom Amtsgericht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens auf Festsetzung von Kindesunterhalt der Umstand der mangelnden Leistungsfähigkeit übergangen worden.

5 Nach alledem ist das auf den in erster Instanz nicht erhobenen Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit gestützte Rechtsmittel unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

II.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

III.

7 Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 51 FamGKG.

IV.

8 Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 70, 72 FamFG nicht zuzulassen.

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