Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 2011-06-20, 3 WF 157/11

3 WF 157/11Supreme CourtJun 20, 2011

Regest

Der Gegenstandswert für die gerichtliche Verfahrensgebühr einer unterhaltsrechtlichen Stufenklage bemisst sich nach dem werthöheren der geltend gemachten Ansprüche, d.h. demjenigen auf Zahlung von Unterhalt, mit seinem Wert zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Wittenberg, 30. März 2011, 4 F 713/10 UK, Beschluss

Full text

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen — 3 WF 157/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-20

Aktenzeichen: 3 WF 157/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 1220 FamGKG, § 38 FamGKG, § 51 Abs 1 FamGKG

Orientierungssatz

Der Gegenstandswert für die gerichtliche Verfahrensgebühr einer unterhaltsrechtlichen Stufenklage bemisst sich nach dem werthöheren der geltend gemachten Ansprüche, d.h. demjenigen auf Zahlung von Unterhalt, mit seinem Wert zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wittenberg, 30. März 2011, 4 F 713/10 UK, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittenberg vom 30. März 2011, Az.: 4 F 713/10 UK, wird zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

Gründe

I.

1 Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 30. März 2011, aufgrund dessen der Verfahrenswert für den Stufenantrag der Antragstellerin auf insgesamt 5.472,00 € festgesetzt worden ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2 Denn zu Recht hat das Amtsgericht gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG in Verb. mit § 38 FamGKG den Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr im Allgemeinen nach Nr. 1220 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG auf 5.472,00 Euro (= 12 Monate x 456,00 Euro) festgesetzt, ist doch der werthöhere der mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche derjenige auf Zahlung von Kindesunterhalt und ist doch dieser, was nach § 34 Satz 1 FamGKG für die Bemessung des Verfahrenswertes für die Gerichtsgebühr maßgeblich ist, mit seinem Wert zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug zu bemessen. Da aber zunächst von der Antragstellerin ein monatlicher Kindesunterhalt von 456,00 Euro eingefordert worden ist, war nach § 51 Abs. 1 FamGKG der Gegenstandswert für die Bemessung der Gerichtsgebühr vom Amtsgericht zu Recht auf (12 Monate x 456,00 Euro =) 5.472,00 Euro festgesetzt worden.

3 Rein vorsorglich und nur am Rande erlaubt sich der Senat noch auf Folgendes, was allerdings nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, hinzuweisen:

4 Mit Schriftsatz vom 11.01.2011 hat die Antragstellerin ihren bisherigen mit Schriftsatz vom 23.11.2010 angekündigten und bezifferten Leistungsantrag dahingehend korrigiert, dass sie anstelle der bislang geforderten 456,00 € nunmehr in Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Familiengerichtes Wittenberg vom 07.09.2000, Az.: 5 F 263/00, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von mindestens 456,00 € ab 01.01.2011 beantragt hat. Unter Berücksichtigung des bis dato mit vorbezeichnetem Urteil schon titulierten monatlichen Kindesunterhalts von 284,00 € errechnet sich somit für die anwaltlichen Terminsgebühren gemäß den §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV zu § 2 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG entsprechend § 38 FamGKG in Verb. mit § 51 Abs. 1 FamGKG aus Höhe der zu diesem Zeitpunkt noch streitigen und damit noch zur damaligen Verhandlung anstehenden Differenz ein Verfahrenswert von (456,00 € - 284,00 € x 12 Monate =) 2.064,00 €.

II.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

III.

6 Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus § 59 Abs. 1 Satz 5 FamGKG in Verb. mit § 57 Abs. 7 FamGKG.

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