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8 UF 118/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-09-22, 8 UF 118/11
8 UF 118/11Supreme CourtSep 22, 2011
1. Beim Schulgeld handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern ihrem Kind gegenüber im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander haften. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eltern findet hier nicht statt, auch dann nicht, wenn die Eltern den Schulvertrag gemeinsam abgeschlossen haben. In Betracht kommt hier grundsätzlich nur ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Elternteils, der das Schulgeld getragen hat. Voraussetzung für diesen Ausgleichsanspruch ist, dass sich der Ausgleichsschuldner zu der Zeit, von der an Erfüllung gefordert wird, in Verzug befand, oder dass der Ausgleichsanspruch rechtshängig war.(Rn.31) (Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) 2. Kosten des Schulhorts sind nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn der Hortbesuch im Interesse des Kindes (etwa aus pädagogischen Gründen) geboten ist. Kein Mehrbedarf sind diese Kosten, soweit deren Aufwendung erforderlich ist, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sofern die Eltern den Hortvertrag gemeinsam geschlossen haben, unterfallen diese Kosten dem Gesamtschuldnerausgleich und zwar grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Regelung zu gleichen Anteilen, sofern zwischen den beteiligten Eltern, insbesondere über eine Regelung/Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt nicht etwas anderes bestimmt worden ist.(Rn.43) (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend AG Halberstadt, 27. April 2011, 8 F 550/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-22
Aktenzeichen: 8 UF 118/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 1606 Abs 3 S 1 BGB, § 1610 BGB
Rechtskraft: ja
Beim Schulgeld handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern ihrem Kind gegenüber im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander haften. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eltern findet hier nicht statt, auch dann nicht, wenn die Eltern den Schulvertrag gemeinsam abgeschlossen haben. In Betracht kommt hier grundsätzlich nur ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Elternteils, der das Schulgeld getragen hat. Voraussetzung für diesen Ausgleichsanspruch ist, dass sich der Ausgleichsschuldner zu der Zeit, von der an Erfüllung gefordert wird, in Verzug befand, oder dass der Ausgleichsanspruch rechtshängig war.(Rn.31) (Rn.32) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35)
Kosten des Schulhorts sind nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn der Hortbesuch im Interesse des Kindes (etwa aus pädagogischen Gründen) geboten ist. Kein Mehrbedarf sind diese Kosten, soweit deren Aufwendung erforderlich ist, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sofern die Eltern den Hortvertrag gemeinsam geschlossen haben, unterfallen diese Kosten dem Gesamtschuldnerausgleich und zwar grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Regelung zu gleichen Anteilen, sofern zwischen den beteiligten Eltern, insbesondere über eine Regelung/Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt nicht etwas anderes bestimmt worden ist.(Rn.43) (Rn.44)
Verfahrensgang
vorgehend AG Halberstadt, 27. April 2011, 8 F 550/09, Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 27.04.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt (Az.: 8 F 550/09) abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.480,00 € seit dem 01.07.2009 und auf einen weiteren Betrag von 520,00 € seit dem 23.11.2010 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
A.
1 Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von 4.000,00 € unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch, und zwar mit Blick auf von ihr allein getragene Schul- und Schulhortkosten aus der Zeit ab 01.01.2007.
2 Die Beteiligten sind Eheleute, die seit Ende Dezember 2006 voneinander getrennt leben. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Az. 8 F 522/07 beim Amtsgericht Halberstadt anhängig.
3 Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder M. G. (*16.02.1997) und L. G. (*05.11.1999) hervorgegangen.
4 Beide Kinder leben im Haushalt der Antragstellerin und werden von dieser betreut und versorgt.
5 Die Töchter der Beteiligten besuchten die Evangelische Grundschule in H. und zusätzlich den zugehörigen Schulhort in der Trägerschaft des „C." e. V. Hierfür fielen Kosten an, die durchgehend von der Antragstellerin allein getragen wurden.
6 Grundlage waren:
7 - der Schulvertrag für das Kind M. vom 30.04.2003; Schulgeld mtl.: 80,00 €,
8 Sämtliche vorbezeichneten Verträge wurden von beiden Beteiligten mit dem Schul- bzw. Schulhortträger geschlossen.
9 Der Grundschulbesuch von M. endete mit Ablauf des 31.07.2007, sodass die Antragstellerin nur 1.120,00 € gezahlt hat (7 Monate x [2 x 80,00 €]). Mit Ablauf des 31.07.2010 endete auch der Grundschulbesuch von L. ; die Antragstellerin hat in der fraglichen Zeit ab 01.01.2007 für dieses Kind 6.880,00 € (43 Monate x [2 x 80,00 €]) Schul- und Schulhortkosten gezahlt.
10 Den hälftigen Gesamtbetrag von 4.000,00 € (6.880,00 € + 1.120,00 € : 2) macht sie gegen den Antragsgegner geltend.
11 Ein Kindesunterhaltsverfahren (OLG Naumburg - 8 UF 75/09) haben die Beteiligten durch Prozessvergleich, dessen Zustandekommen der Senat mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 21.09.2009 festgestellt hat, beendet. Den darin unter Nr. 4 enthaltenen Satz „Mit diesem Vergleich sind die Kindesunterhaltsansprüche gegen den Beklagten (= Antragsgegner dieses Verfahrens) für die Vergangenheit erledigt" nimmt der Antragsgegner zum Anlass für seine Auffassung, allenfalls für die Zeit nach Abschluss des Vergleichs könnten der Antragstellerin Zahlungsansprüche zustehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2009 wurde der Antragsgegner von der Antragstellerin zur Zahlung eines (sich seinerzeit rechnerisch ergebenden) Ausgleichsbetrags von 2.960,00 € aufgefordert.
12 Das Amtsgericht hat den Zahlungsantrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen.
13 Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Betrag handele es sich um unterhaltsrechtlichen Zusatzbedarf in Gestalt von Mehrbedarf der beiden Kinder der Beteiligten im Sinne von § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Maßgeblich seien daher Nr. 12.4 und Nr. 13.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, denen zufolge für Zusatzbedarf mehrere Unterhaltspflichtige anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen hafteten und sich der jeweilige Haftungsanteil nach der üblichen Methode unter Ermittlung der bereinigten Nettoeinkünfte und unter Zugrundelegung eines Vorwegabzugs von 1.100,00 € errechne. Aus dem vor dem Senat geschlossenen Prozessvergleich ergebe sich eine „reguläre" Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners von monatlich insgesamt 600,00 €. Angesichts des durchschnittlichen Monatsverdienstes von unter 1.400,00 € ergebe sich nach Abzug von 1.100,00 € ein Vergleichswert von „Null", sodass sich der Antragsgegner an der Finanzierung des Mehrbedarfs nicht zu beteiligen habe.
14 Von fingierten Einkünften des Antragsgegners sei vorliegend nicht auszugehen, zumal diese nur bei der Ermittlung von Mindestunterhaltsansprüchen zugrunde zu legen seien.
15 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt nach wie vor die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 4.000,00 € nebst Zinsen.
16 Hierzu führt sie aus, das Amtsgericht sei in seiner Entscheidung auf die Problematik des Gesamtschuldnerausgleichs nicht eingegangen, obwohl sich der Senat bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren im Beschluss vom 16.08.2010 mit dieser Frage auseinandergesetzt habe. Vielmehr gehe das Amtsgericht davon aus, dass unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf vorliege, für den die Beteiligten anteilig hafteten, und für den der Antragsgegner auf der Grundlage seines Einkommens von 1.400,00 € nach Abzug des von ihm tatsächlich geleisteten Unterhalts (600,00 €) nicht leistungsfähig sei. Das Amtsgericht verkenne somit, dass sie - die Antragstellerin - vorrangig einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich geltend mache. Grundlage hierfür sei der Umstand, dass die Beteiligten nicht allein durch eine familienrechtliche Beziehung verbunden seien, sondern durch die Unterschrift unter die Schul-/Schulhortverträge auch die Stellung von Gesamtschuldnern im Sinne des § 421 S. 1 BGB zueinander erhalten hätten. Gesetzliche Folge sei, dass im Innenverhältnis die Gesamtschuldner im Zweifelsfall zu gleichen Teilen verpflichtet seien, soweit „nichts anderes bestimmt" sei.
17 Daraus resultiere ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Schul- und Schulhortkosten. Die Frage der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners sei unbeachtlich. Selbst bei Berücksichtigung der Gesamtschuld im Rahmen der Bemessung von Kindesunterhalt liege regelmäßig keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wie der Senat im Beschluss vom 16.08.2010 ausgeführt habe.
18 Allerdings habe es eine derartige Vereinbarung unter den Beteiligten auch nicht gegeben, denn aus dem Prozessvergleich der Beteiligten gehe nicht hervor, dass der Antragsgegner die umstrittenen Schul- und Hortkosten bereits mit Vergleichsschluss übernommen habe, indem er sich zur Zahlung höheren Kindesunterhalts verpflichtet habe. Die in Rede stehenden Kosten seien ausdrücklich nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen.
19 Ferner sei in Rechnung zu stellen, dass der von ihr geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleich nicht von der Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB („Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.") überlagert werde. Einerseits fehle es nämlich schon an einer ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung auf die Vorschrift, und andererseits würde eine Überlagerung des in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB geregelten Grundsatzes einer hälftigen Verpflichtung im Innenverhältnis durch § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das Prinzip der Vertragsfreiheit aushebeln, denn durch die eher zufällige Inanspruchnahme der Antragstellerin im Außenverhältnis könne sich der Antragsgegner darauf berufen, er hafte zwar im Außenverhältnis, nicht jedoch im Innenverhältnis zur Antragstellerin.
20 Auch die Betrachtungen des Amtsgerichts mit Blick auf unterhaltsrechtlichen Zusatzbedarf in der Form des Mehrbedarfs der Kinder der Beteiligten seien unzutreffend. Die Möglichkeit einer Einkommensfiktion sei nämlich nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Mindestunterhalt geltend gemacht werde. Auch ein über den Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes hinausgehender Unterhaltsanspruch könne aus fiktivem Einkommen hergeleitet werden, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor über einen längeren Zeitraum tatsächlich ein entsprechendes Einkommen erzielt und daraus den Familienunterhalt bestritten habe, wobei die Unzulänglichkeit der tatsächlichen Erwerbseinkünfte die Folge eines unterhaltsrechtlichen Fehlverhaltens sein müsse. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner jedenfalls 2.900,00 € monatlich erzielen könne. Dieser Betrag sei Gegenstand der Unterhaltsberechnungen gewesen, die letztlich zum Vergleichsschluss vor dem Senat geführt hätten. Der Antragsgegner habe dies nicht bestritten. Insbesondere habe er nicht in Abrede gestellt, dass dieser Betrag seinem früheren, vor Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig erzielten Nettoeinkommen entspreche. Das genannte Einkommen des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit, das dieser bis einschließlich April 2007 erzielt habe, sei außerdem die Grundlage für den Vergleichsvorschlag des Senats vom 02.07.2009 gewesen. Der Antragsgegner habe nach Ansicht der Antragstellerin grundlos und bewusst zum Nachteil der gemeinsamen Kinder seine wirtschaftlich lukrative selbständige Beschäftigung aufgegeben und ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Die seinerzeit und gegenwärtig ausgeübten Tätigkeiten des Antragsgegners seien inhaltlich identisch; allerdings trete er jetzt im Außenverhältnis nicht mehr als Vertragspartner seiner Endkunden auf. Vielmehr sei hierfür die jetzige Arbeitgeberin des Antragsgegners (B. Ltd.) gegründet worden, für die er nicht mitgeteilt habe, ob diese - wie von der Antragstellerin vorgetragen - von ihm als Gesellschafter gehalten werde. Der Antragsgegner sei nach wie vor ausführende Person und von denselben Vertragspartnern umgeben. Allein die von ihm gewählte rechtliche Konstruktion habe zu einer Einkommensverminderung geführt. Nachvollziehbare Gründe hierfür seien nicht ersichtlich, und schon im Kindesunterhaltsverfahren habe er nicht damit gehört werden können, dass gesundheitliche Gründe die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit erfordert hätten. Jedenfalls sei von einem Einkommen des Antragsgegners von fiktiv 2.900,00 € auszugehen, wobei noch nicht einmal berücksichtigt worden sei, dass der Antragsgegner mietfrei in einem Einfamilienhaus wohne, das lediglich mit einer geringen Grundschuld aus einem Darlehen zugunsten der Antragstellerin belastet sei, das aber keiner laufenden Tilgung unterliege.
21 Auf der Grundlage des einzusetzenden Einkommens des Antragsgegners liege der geltend gemachte hälftige Betrag der von ihr für den Schul- und Hortbesuch der gemeinsamen Kinder aufgewendeten Kosten noch unterhalb des eigentlich von ihr zu beanspruchenden Betrages.
22 Der Antragsgegner tritt der Beschwerde nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 10.08.2011 entgegen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, weder stehe der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin aus eigenem Recht gemäß § 426 Abs. 1 BGB, noch als Recht der gemeinsamen Kinder als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf zu.
23 Hortkosten und Schulgeld stellten nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur Mehrbedarf des Kindes dar. Elementarunterhalt und Mehrbedarf seien unselbständige Teile des Kindesunterhalts und stellten einen einheitlichen Verfahrensgegenstand dar. Deshalb seien Hortkosten und Schulgeld von der Antragstellerin außergerichtlich als Mehrbedarf der Kinder geltend gemacht worden, und es sei nicht etwa ein Gesamtschuldnerausgleich von ihr verlangt worden. Im anschließenden und durch Vergleich vor dem OLG beendeten Gerichtsverfahren habe die Antragstellerin keinen Mehrbedarf mehr geltend gemacht. Beide Beteiligten seien nämlich Teilschuldner für den Mehrbedarf, und ihre jeweilige Haftungsquote werde aus dem den Selbstbehalt übersteigenden Einkommensbetrag errechnet. Neben dem Elementarunterhalt, den er für die Kinder zahle, verbleibe ihm kein verteilungsfähiges Einkommen, sodass er, wie das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend feststelle, nicht zahlungsverpflichtet sei.
24 Eine anteilige Zahlungsverpflichtung komme aber auch deshalb nicht in .Betracht, weil die Antragstellerin mit diesem Begehren präkludiert sei. Mehrbedarf und Grundbedarf seien nämlich grundsätzlich nicht teilbar, es sei denn, es werde ein ausdrücklicher gerichtlicher Teilantrag gestellt. Mithin habe der bereits seinerzeit angefallene Mehrbedarf im vorangegangenen Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden müssen und können. Soweit aber ein Titel über Elementarunterhalt bestehe, sei nur der Weg über ein Abänderungsverfahren möglich, in dessen Rahmen Präklusion zu berücksichtigen sei. Ungeachtet dessen sei er für die Zahlung des Mehrbedarfs nicht leistungsfähig. Die Darlegungs- und Beweislast für die quotale Beteiligung des Antragsgegners am Mehrbedarf trage die Antragstellerin. Er selbst sei seit Jahren im Angestelltenverhältnis tätig. Seine Einkünfte habe er unter Belegvorlage mitgeteilt. Aus welchen Gründen ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden solle, erschließe sich nicht. Nachweislich treffe die im Kindesunterhaltsverfahren von der Antragstellerin erhobene Behauptung, er habe seine selbständige Tätigkeit aufgegeben, um geringeren Unterhalt zahlen zu können, nicht zu. Ohne Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit wäre längst seine Zahlungsunfähigkeit eingetreten. In diesem Fall hätte er sich dem Vorwurf gegenüber gesehen, obliegenheitswidrig an der beruflichen Selbständigkeit festgehalten zu haben. Für die Haftung im Innen Verhältnis gelte im Übrigen eine vom Grundsatz der Halbteilung abweichende andere Bestimmung. Die Haftung zu jeweils gleichen Teilen gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB greife nur dann, wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehle und sei die Ausnahme. Vorliegend folge die anderweitige Bestimmung aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis, nämlich als getrennt lebende Eheleute bzw. Eltern der gemeinsamen Kinder.
25 Mit der Trennung und der alleinigen Übernahme der Betreuung der Kinder durch die Antragstellerin sei er trotz Mithaftung im Außenverhältnis von der Ausgleichspflicht frei geworden. Seine Verpflichtung zur Teilhabe an den Kosten regele sich über die Höhe des Barunterhalts gegenüber den Kindern.
26 Da Schul- und Hortverträge regelmäßig von beiden sorgeberechtigten Elternteilen abgeschlossen werden müssten und die anfallenden Kosten als Mehrbedarf gewertet würden, sei der in Anspruch genommene Elternteil andernfalls doppelt, nämlich gegenüber dem Kind gemäß §§ 1601 ff. BGB und gegenüber dem anderen Elternteil gemäß § 426 BGB verpflichtet.
27 Im Falle eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs sei er im Übrigen berechtigt, den Ausgleichsbetrag bei der Berechnung des Kindesunterhalts als unterhaltsrechtlich relevante Aufwendung abzusetzen. Dann aber sei die Antragstellerin gehalten gewesen, den vermeintlichen Anspruch als eigenen und nicht als solchen der Kinder anzuzeigen.
B.
28 Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zum Teil begründet. Sie kann die Zahlung von 2.000,00 € vom Antragsgegner aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen.
29 Nicht alle von der Antragstellerin erbrachten Leistungen, die Grundlage ihrer Gesamtforderung von 4.000,00 € sind, unterliegen allerdings den Regelungen des Gesamtschuldnerausgleichs.
30 Diesbezüglich ist eine getrennte Betrachtung der Schulkosten einerseits und der Hortkosten andererseits erforderlich.
I.
31 Beim Schulgeld handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf (vgl. BGH FamRZ 1983, 48; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1209; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1610 Rn 13). Für diesen haften gleichrangig Unterhaltspflichtige - wie die Beteiligten dieses Verfahrens - ihren Kindern gegenüber im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB; vgl. Nr. 12.4 i. V. m. Nr. 13.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg sowie BGH FamRZ 2008, 1152 und FamRZ 2009, 962). Dieser Umstand könnte es nahelegen, den Grundsatz der gleichanteiligen Haftung der Beteiligten im Innenverhältnis zueinander als vom unterhaltsrechtlichen Verhältnis überlagert anzusehen und insoweit von einer anderen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen.
32 Eine solche Betrachtungsweise ließe allerdings außer Acht, dass Eltern ihren Kindern gegenüber gemäß § 1606 Abs. 3 BGB eben nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner verpflichtet sind (vgl. NK-BGB/Saathoff, 2. Aufl., § 1606 Rn 5; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1606 Rn 2; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn 899). Deshalb scheiden Ansprüche der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs aus, soweit sie allein das Schulgeld getragen hat.
33 Hieran ändert es nichts, dass - vordergründig - die gemeinsam eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen der Beteiligten gegenüber dem Schulträger für eine gesamtschuldnerische Ausgleichspflicht sprechen, denn mit der Vereinbarung mit dem Schulträger über Schulbesuch und Hortbetreuung der gemeinsamen Kinder haben die Beteiligten lediglich eine Bestimmung über die Art der Verwendung der für die Befriedigung des Mehrbedarfs aufgewendeten Mittel im Sinne des § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB getroffen. Die Zahlung von Schul- und Hortkosten stellt damit eine Mehrbedarfsleistung an die gemeinsamen Kinder der Beteiligten dar.
34 In Fällen dieser Art wird dem Elternteil, der den Unterhalt allein aufbringt, kein gesamtschuldnerischer, wohl aber grundsätzlich ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt (vgl. BGH FamRZ 1984, 775 und FamRZ 1989, 850; NK-BGB/Saathoff, 2. Aufl., § 1606 Rn 15; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn 904).
35 Neben der von vornherein feststehenden Absicht des allein leistenden Elternteils, bereits zur Zeit der erbrachten Leistungen Ersatz vom anderen Elternteil zu beanspruchen (an das Vorhandensein dieser Absicht werden keine hohen Anforderungen gestellt, weil in der Regel nicht anzunehmen ist, dass ein getrennt lebender Ehegatte den anderen begünstigen will; vgl. Scholz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., Rn 537) setzt dieser Anspruch in entsprechender Anwendung von § 1613 Abs. 1 BGB - aus Gründen des Schuldnerschutzes - voraus, dass der Verpflichtete zu der Zeit, von der an der Ausgleichsberechtigte Erfüllung fordert, mit der Erfüllung des Ausgleichsanspruchs in Verzug war, oder dass der Ausgleichsanspruch zu dieser Zeit bereits rechtshängig gewesen ist (vgl. BGH FamRZ 1989, 850). Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 05.02.2009 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zwar zur monatlichen Zahlung von 55,00 € an sich auf anfallendes Schul- und Hortgeld aufgefordert. Diese Aufforderung lässt es auf den ersten Blick an der für eine Mahnung erforderlichen Bestimmtheit fehlen. Es ist nämlich nicht erkennbar, ob sich die Zahlungsaufforderung auf Leistungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Schulbesuch von M. oder von L. bezieht. Allerdings hatte M. den Grundschulbesuch bereits am 31.07.2007 abgeschlossen, sodass sich die Mahnung offenkundig auf die von der Antragstellerin noch laufend erbrachten Zahlungen an den Schulträger für L. bezieht. Dabei ist auf der Grundlage des Rechenwerks der Antragstellerin von einer hälftigen Aufteilung auf Schul- und auf Hortkosten auszugehen, sodass sich die Mahnung vom 05.02.2009 für die Zeit ab März 2009 über einen Betrag von jeweils 22,50 € verhält.
36 Zugleich erhellen die vorstehenden Ausführungen, dass eine anteilige Übernahme von Gebühren für den bereits am 31.07.2007 beendeten Privatschulbesuch des Kindes M. durch den Antragsgegner von der Antragstellerin nicht mit Erfolg im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs verlangt werden kann. Das weitere Schreiben der Antragstellerin vom 08.04.2009 kann nicht hinsichtlich weitergehender Beträge als verzugsbegründende Mahnung angesehen werden, weil es darin lediglich heißt, eine rückwirkende Beteiligung des Antragsgegners an Schul- und Hortgeld solle „von diesem überdacht und zur Anweisung gebracht" werden. Dies ist keine eindeutige Aufforderung zur Leistung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., §286Rn17).
37 Eine eindeutige und den Verzug mit weiteren Ausgleichsansprüchen mit Blick auf für L. aufgewendetes Schulgeld in monatlicher Höhe von je 40,00 € (mit Wirkung ab Juli 2009) begründende Zahlungsaufforderung der Antragstellerin liegt erst mit dem anwaltlichen Schreiben vom 16.06.2009 vor, in dem der Antragsgegner aufgefordert wird, neben Rückständen von 2.960,00 € auch die laufenden Ausgleichszahlungen an sie zu leisten.
38 Mithin stellt sich die Frage, ob der Antragsgegner für Mehrbedarf des Kindes L. in Gestalt von Gebühren für den Besuch der privaten Grundschule ab März 2009 zumindest anteilig (bar-)unterhaltspflichtig ist.
39 Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit dem am 21.09.2009 zustande gekommenen Prozessvergleich der Beteiligten eine Kindesunterhaltsregelung für L. für die Zeit ab Januar 2009 vorliegt (monatlich 275,00 €).
40 Unter der Prämisse, dass, soweit ein berechtigter Mehrbedarf gegeben ist, der Gesamtbedarf eines Kindes sich aus dem Tabellenunterhalt und dem konkret ermittelten Mehrbedarf zusammensetzt (Klinkhammer in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rn 323), und dass eine Vermutung dafür spricht, dass in einem Vorverfahren über Unterhaltsleistungen der Unterhalt in voller Höhe geltend gemacht wurde (Schmitz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 10 Rn 151, 152), wäre vorliegend kein Raum für Nachforderungen der Antragstellerin bezüglich Mehrbedarf gewesen, denn es muss davon ausgegangen werden, dass der Prozessvergleich der Beteiligten vom 21.09.2009 den Gesamtunterhaltsanspruch (also einschließlich Mehrbedarf) regelte. Folglich kann sich die Antragstellerin mit ihren Schulgeldzahlungen für L. nicht für Unterhaltspflichten des Antragsgegners stark gemacht haben, was einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch hätte begründen können.
41 Eine (Mehrbedarfs-)Nachforderung wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn sich die Antragstellerin dies im durch Prozessvergleich vom 21.09.2009 erledigten Vorprozess (durch Bezeichnung der dort gestellten Anträge als Teilanträge) vorbehalten hätte (vgl. Schmitz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 10 Rn 152), bzw. wenn der Vergleich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG mit Blick auf Mehrbedarfsansprüche an veränderte Verhältnisse angepasst werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses besuchte L. bereits - verbunden mit der entsprechenden Kostenfolge - die private Grundschule.
42 Im Ergebnis kann die Antragstellerin vom Antragsgegner keinen Ausgleich für von ihr gezahltes Schulgeld verlangen.
II.
43 Kein Mehrbedarf sind (anders als Kindertagesstättenkosten; vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 962) hingegen Schulhortkosten, soweit deren Aufwendung erforderlich ist, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1353; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.01.2011 - 10 UF 47/10 - zitiert nach „juris"; Klinkhammer in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rn 317; NK-BGB/Kath-Zurhorst, 2. Aufl., § 1610 Rn 22). Hiervon ist vorliegend auszugehen, denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Hortbesuch (etwa aus pädagogischen Gründen) im Interesse der Kinder geboten war. Auch den Hortverträgen ist nicht zu entnehmen, dass mit der Hortunterbringung der Kinder „erzieherische und entwicklungsförderliche" Ziele verfolgt wurden. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, die von der Antragstellerin gezahlten Hortkosten - ohne Berücksichtigung unterhaltsrechtlicher Besonderheiten wie §1613 Abs. 1 BGB - den Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich zu unterwerfen. Insoweit haben die Beteiligten gemeinsam Verbindlichkeiten gegenüber dem Schulträger begründet, die nunmehr (nach der Trennung der Beteiligten) im Interesse der Antragstellerin liegen.
44 Da nicht ersichtlich ist, dass die Beteiligten im Rahmen einer Vereinbarung über Ehegattenunterhalt die Gesamtschuld dergestalt berücksichtigt haben, dass von einer „anderen Bestimmung" im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausgegangen werden könnte, bleibt es beim Grundsatz der Verpflichtung im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen. Mithin kann die Antragstellerin vom Antragsgegner die Hälfte der von ihr gezahlten Schulhortkosten, also 2.000,00 €, verlangen.
III.
45 Vor dem Hintergrund ihrer Mahnung vom 16.06.2009 kann die Antragstellerin Zinsen in der geltend gemachten gesetzlichen Höhe auf einen Betrag von 1.480,00 € seit dem 01.07.2009 und auf einen weiteren Betrag von 520,00 € seit Rechtshängigkeit (eingetreten im November 2010) verlangen (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB).
IV.
46 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO; §§ 35, 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
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