Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-09-20, 8 WF 234/11

8 WF 234/11Supreme CourtSep 20, 2011

Regest

Gegenstand der nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichgesetzes wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren sind keine Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG. Jedes Anrecht ist deshalb für den Verfahrenswert nur mit 10 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens anzusetzen.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Weißenfels, kein Datum verfügbar, 5 F 212/10

Full text

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen — 8 WF 234/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-20

Aktenzeichen: 8 WF 234/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 50 Abs 1 FamGKG, § 2 VAÜG

Leitsatz

Gegenstand der nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichgesetzes wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren sind keine Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG. Jedes Anrecht ist deshalb für den Verfahrenswert nur mit 10 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens anzusetzen.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Weißenfels, kein Datum verfügbar, 5 F 212/10

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Das Rechtsmittel, über das gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. In der Sache ist es allerdings nicht begründet.

2 Dabei kann dahin stehen, ob sich der nach § 50 FamGKG zu ermittelnde Wert, wie das Amtsgericht in seinem Teilabhilfebeschluss unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg annimmt, nach den bei Einleitung des Scheidungsverfahrens maßgeblichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten richtet. Gegen die Anwendung des § 34 Satz 1 FamGKG (und für § 34 Satz 2 FamGKG) könnte sprechen, dass es sich bei dem Verfahren über den Versorgungsausgleich unzweifelhaft nicht um ein Antragsverfahren handelt, auch wenn es - da von Amts wegen einzuleiten - als Folge eines nur auf Antrag einzuleitenden Ehescheidungsverfahrens in Gang gesetzt wird.

3 Gleichwohl kommt eine weitere Anhebung des Geschäftswertes nicht in Betracht. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind Gegenstand des wieder aufgenommenen (und damit zeitlich dem Scheidungsverfahren nachfolgenden) Verfahrens über den Versorgungsausgleich keine Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG. Hierunter fallen, wie das Amtsgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, nur die mit besonderem Aufwand verbundenen Ausgleichsverfahren, insbesondere die in den §§ 20 bis 26 VersAusglG geregelten Verfahren, nicht aber die - wie vorliegend - von den §§ 6 bis 19 VersAusglG erfassten Verfahren (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 28.03.2011, 8 UF 20/11; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 50 FamGKG, Rd 4 und 5). Daher sind hier für jedes Anrecht lediglich 10 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens anzusetzen, und da die Beschwerdeführerin selbst von einem Einkommen der Beteiligten in Höhe von 5.452,23 EUR ausgeht, ergibt sich für den Versorgungsausgleich allenfalls ein Geschäftswert von 2.180,89 EUR, wie er vom Amtsge-richt (gerundet) bereits im Teilabhilfebeschluss festgesetzt wurde.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

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