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1 T 110/11•LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-07-22, 1 T 110/11
1 T 110/11Cantonal Court / Civil Chamber IJul 22, 2011
Bei Gefahr eines Interessenkonfliktes zwischen Belangen des Betreuten und eigenen Interessen des Betreuers können die Interessen des Betreuten durch die Hinzuziehung eines weiteren neutralen Betreuers besser gewahrt werden.(Rn.5) (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Zerbst, 7. April 2011, 10 XVII 243/01, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-22
Aktenzeichen: 1 T 110/11
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0722.1T110.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1897 Abs 1 BGB, § 1897 Abs 5 BGB, § 1899 Abs 1 BGB
Bei Gefahr eines Interessenkonfliktes zwischen Belangen des Betreuten und eigenen Interessen des Betreuers können die Interessen des Betreuten durch die Hinzuziehung eines weiteren neutralen Betreuers besser gewahrt werden.(Rn.5) (Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend AG Zerbst, 7. April 2011, 10 XVII 243/01, Beschluss
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 07. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €.
I.
1 Das Amtsgericht Zerbst hat mit angefochtenem Beschluss dem Beteiligten zu 1) als seit dem 21.10.2003 bestelltem Betreuer der Betroffenen den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit der Begründung entzogen, es bestehe ein Interessenkonflikt, weil der Betroffenen ein Pflichtteilanspruch aus dem Nachlass des Sohnes der Betroffenen … zustehen könne, dessen Alleinerbin die Tochter des Beteiligten zu 1) ist.
2 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner am 15.04.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er führt aus, ihm sei bekannt, dass er den Pflichtteilanspruch geltend machen müsse und auch werde. Er habe sich diesbezüglich auch von Rechtspflegerinnen in Zerbst beraten lassen. Auch habe seine Tochter kein Problem, diesen Anspruch zu erfüllen, sofern der Beteiligte zu 3) alle Sachwerte, Dokumente und Bargeld zurückbringe, um den tatsächlichen Wert des Nachlasses und des Pflichtteils bestimmen zu können.
3 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.04.2011, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
II.
4 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und der Betreuer ist beschwerdebefugt; denn er ist durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt, § 59 FamFG. Indes ist das Rechtsmittel unbegründet.
5 Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Schlägt der volljährige Betreute niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betreuten, insbesondere auf die Bindungen zu seinen Kindern sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Einen weiteren Betreuer kann das Gericht dann bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten durch mehrere Betreuer besser besorgt werden können, § 1899 Abs. 1 BGB.
6 Bei der Abwägung, ob und in welchem Umfang die Gefahr eines Interessenkonfliktes erheblichen Ausmaßes vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1) der Vater der Alleinerbin nach …, dem Sohn der Betroffenen, ist. Er hätte im Rahmen des Aufgabenkreises Vermögenssorge Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche durchzusetzen. Anspruchsgegnerin ist seine Tochter. Bei Abwägung aller Umstände besteht im Bereich Vermögenssorge die Gefahr erheblicher Konflikte zwischen den Interessen der Betroffenen und denen des Beteiligten zu 1). Denn wie auch der Beteiligte zu 3) ausgeführt hat, besteht hinsichtlich des Nachlasses umfangreicher Klärungsbedarf, was bei der Bewertung des Nachlasses zu berücksichtigen ist. Dies birgt die Gefahr, dass die Beteiligten zu 1) und 3) sowie die Alleinerbin unterschiedlicher Auffassung hierzu unterschiedlicher Auffassung sind. Zwar hat der Beteiligte zu 1) ausgeführt, seiner Pflicht, Ansprüche der Betroffenen gegenüber seiner Tochter auch geltend zu machen. Jedoch ist die Kammer davon überzeugt, dass ihm eine Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Tochter, die grundsätzlich von einem Vater in jeder Lage unterstützt wird, spätestens dann schwer fallen wird, wenn es zum Streit kommt die Gerichte bemüht werden müssen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Interessen der Betroffenen im Bereich Vermögenssorge durch den neutralen weiteren Betreuer besser wahrgenommen werden. Dieser kann auch prüfen, welche Beträge der Verstorbene bereits an die Betroffene ob der Abhebungen von deren Sparbüchern zurückgezahlt hat und auf welche Beträge die Betroffene noch einen Anspruch auf Rückzahlung hat; denn auch dieser Anspruch richtete sich gegen die Tochter des Beteiligten zu 1). Auch kann er die Frage der Zugehörigkeit des Fahrzeuges zum Nachlass klären. Das Gericht verkennt bei der Abwägung nicht, dass der Beteiligte zu 1) über Jahre untadelig seinen Pflichten als Betreuer nachgekommen ist, kann aber die Gefahr des Interessenkonflikts nicht beseitigen.
7 Auch eine Aufteilung des Aufgabenkreises Vermögenssorge kam nicht in Betracht; denn die vielen Unwägbarkeiten hinsichtlich des Nachlasses, insbesondere zur Klärung etwaiger Rückforderungen betreffend das Sparguthaben der Betroffenen, bedingen eine umfassende Einsicht in die Vermögensverhältnisse der Betroffenen.
III.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Beschwerdewert richtet sich nach § 30 KostO.
9 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen; denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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