LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2011-01-26, 9 O 2540/08

9 O 2540/08Cantonal CourtJan 26, 2011

Regest

1. Rotatorenmanschettenrupturen kommen bei älteren Patienten häufiger vor und entstehen in der Regel allmählich; unfallbedingt entstehen sie lediglich im Zusammenhang mit Luxationen des Schultergelenks.(Rn.20) 2. Bestand nach der Schilderung eines Sturzes und bei freier Beweglichkeit der Schulter kein Anlass, eine MRT-Untersuchung durchzuführen und war die gewählte konservative Behandlung der Schmerzen angemessen, wurde seitens der Ärzte lege artis gehandelt.(Rn.21)

Full text

LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 O 2540/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-26

Aktenzeichen: 9 O 2540/08

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0126.9O2540.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 253 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB

Orientierungssatz

  1. Rotatorenmanschettenrupturen kommen bei älteren Patienten häufiger vor und entstehen in der Regel allmählich; unfallbedingt entstehen sie lediglich im Zusammenhang mit Luxationen des Schultergelenks.(Rn.20)

  2. Bestand nach der Schilderung eines Sturzes und bei freier Beweglichkeit der Schulter kein Anlass, eine MRT-Untersuchung durchzuführen und war die gewählte konservative Behandlung der Schmerzen angemessen, wurde seitens der Ärzte lege artis gehandelt.(Rn.21)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen materiellen und immateriellen Schaden aus einer Behandlung im Dezember 2005 zu erstatten.

2 Die 75 Jahre alte Klägerin wurde am 04.12.2005 wegen eines Vorhofflimmerns in das damalige Städtische Klinikum (heute Klinikum O) eingeliefert. Als Nebendiagnose wurde eine Schulterprellung festgestellt, die von einem Sturz infolge einer kurzen Bewusstlosigkeit herrühren sollte, vgl. Bl. 10 d.A..

3 Während ihres Aufenthaltes machte die Klägerin auf die Schmerzen in der Schulter wiederholt aufmerksam, wobei eine Bewegungseinschränkung von Seiten der Ärzte nicht festgestellt werden konnte, vgl. Bl. 12 d.A.. Es wurden Voltaren-Salbe und Physiotherapie verordnet. Eine weitere Diagnostik bezüglich der Schulter erfolgte im Hause der Beklagten im Zeitraum bis 09.12.2005 nicht.

4 In den Behandlungsunterlagen der behandelnden Orthopädin Dr. S wird bereits am 05. Dezember 2002 eine Schultergürteltendomyalgie (Sehnen-/Muskelschmerz im Schultergürtel) und eine Schultersteife links (05.12.02) vermerkt. Die Klägerin leidet bereits seit mehreren Jahren (mindestens seit 2002) unter einer Mehrzahl von Erkrankungen des Knochenapparates (Bandscheibenprotrusion, Spinalkanalstenose, Distorsion Sprunggelenk etc.), vgl. Behandlungsunterlagen der Orthopädin Dr. S im Anlagenband.

5 Nach der Entlassung bei der Beklagten wurde die Klägerin von ihrer behandelnden Orthopädin wegen der Schulterprellung am 05.01.06 zum Neurologen überwiesen, vgl. Krankenblatt S. 6, und fortlaufend wegen der Schmerzen in der Schulter behandelt.

6 Nachdem sie am 20.05.06 einen plötzlichen Schmerz in der linken Schulter spürte, stellte sich die Klägerin in der Chirurgischen Ambulanz eines Krankenhauses in M vor. Es wurde auf eine Fraktur untersucht, ohne dass eine solche festgestellt werden konnte.

7 Eine radiologische Untersuchung am 24.05.06 in einer Radiologischen Gemeinschaftspraxis in M ergab eine komplette Rotatorenmanschettenruptur, die zum Zeitpunkt der Diagnose schon längere Zeit zurück lag, vgl. Bl. 15 d.A..

8 Die Klägerin behauptet,

9 die Rotatorenmanschettenruptur sei bei dem Sturz am 04.12.2005 entstanden und hätte von den Ärzten des Städtischen Klinikums diagnostiziert werden müssen. Sodann wäre eine zeitnahe sachgerechte Behandlung möglich gewesen, die die jetzt bestehenden Beschwerden behoben hätte. Insbesondere sei eine Operation möglich und Erfolg versprechend gewesen. Ein Vernähen der Ruptur sei nun nicht mehr möglich. Einzige Behandlungsalternative sei lediglich ein künstliches Schultergelenk.

10 Die Klägerin beantragt,

11 die Beklagte zu verurteilen, ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 17.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf ihrer Behandlung in dem Städtischen Klinikum M der Beklagten in der Zeit vom 0412.2005 bis 09.12.2005 beruhen, soweit materielle Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 07.07.2009 (vgl. Bl. 75 d.A.) und 14.09.2009 (vgl. Bl. 97 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dr. B vom 22.06.2010, vgl. Bl. 109 ff. d.A., sowie auf dessen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.12.2010, vgl. Bl. 191 ff. d.A. Bezug genommen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen insbesondere auf die Krankenunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist unbegründet

17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte aus §§ 280, 278, 823, 831, 253 BGB. Ein Feststellungsanspruch hinsichtlich materieller und künftiger immaterieller Schäden besteht ebenfalls nicht.

18 Der Klägerin ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass während der Behandlungszeit vom 04.12.2005 bis 09.12.2005 im Hause der Beklagten dem dort beschäftigten Personal ein der Beklagten zuzurechnender Diagnose- oder Behandlungsfehler unterlaufen wäre.

19 Im Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere des Gutachtens und der erörternden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Kammer unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Krankengeschichte der Klägerin zu dem Schluss gelangt, dass die Rotatorenmanschettenruptur wahrscheinlich schon länger, also auch vor dem Sturz am 04.12.05 bestand, durch diesen allenfalls verstärkt worden ist.

20 Eine Rotatorenmanschettenruptur kommt bei Patienten diesen Alters häufiger vor und entsteht in aller Regel allmählich. Sie ist eine Folge von degenerativen Veränderungen. Im Übrigen ist der von der Klägerin geschilderte Sturz nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht geeignet, eine solche Verletzung herbeizuführen. Rotatorenmanschettenrupturen entstehen unfallbedingt lediglich im Zusammenhang mit Luxationen des Schultergelenkes.

21 Die behandelnden Ärzte des Städtischen Klinikums haben nach Überzeugung der Kammer lege artis gehandelt. Es bestand nach der Schilderung des Sturzes und nachdem die Schulter frei beweglich war, kein Anlaß eine MRT-Untersuchung der Schulter durchzuführen. Die gewählte konservative Behandlung der Schmerzen (Voltaren und Physiotherapie) war angemessen. Im Übrigen werden MRT-Untersuchungen zur Diagnostik einer Rotatorenmanschettenruptur üblicherweise erst drei bis vier Wochen nach dem Unfall durchgeführt. Eine sofortige weitere Diagnostik war bei dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang unter Berücksichtigung ihres Alters und der vorgefundenen Symptomatik daher nicht notwendig, ihre Unterlassung daher weder ein Befunderhebungs- noch ein Diagnosefehler.

22 Darüber hinaus hätte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine entsprechende Diagnostik mit dem möglichen Ergebnis der Feststellung einer Rotatorenmanschettenruptur nicht zur Wahl einer anderen Behandlungsmethode geführt. In 90 % der Fälle ist eine konservative Behandlung bei einer derartigen Verletzung vollkommen ausreichend.

23 Eine operative Versorgung wird mit zunehmender Größe des Defektes und dem Alter der Patienten in der Prognose deutlich schlechter. Es besteht nur eine 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass die Manschette wieder einheilt. Bei den anderen 50 % kommt es wegen der in diesem Alter typischen Degeneration der Sehne zu einem erneuten Manschettendefekt.

24 Nach alledem war die Klage abzuweisen, weil die Kammer bereits nicht davon überzeugt ist, dass den behandelnden Ärzten im Hause der Beklagten ein vorwerfbarer Fehler bei der Befunderhebung, der Diagnose bzw. der Behandlung unterlaufen ist.

25 Da die Klägerin voll unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, vgl. § 91 ZPO.

26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

27 Der Streitwert beträgt € 27.000,00.

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