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11 O 2212/10•LG Magdeburg, 2011-03-09, 11 O 2212/10
Entscheidungsdatum: 2011-03-09
Aktenzeichen: 11 O 2212/10
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0309.11O2212.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 08. März 2011 wird aus den Gründen des Beschlusses vom 31. Januar 2011 auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift nicht abgeholfen. Die nicht für begründet erachtete Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt; § 572 ZPO.
Der verbleibende Betrag ist jedoch wegen eines Rechenfehlers auf 746,22 € zu korrigieren (43.690,23 € - 38.874,09 € - 6.882,89 € + 2.812,97 €; die Klageforderung wurde nur in Höhe von ½ angesetzt, da sie im übrigen bereits bei dem angegebenen Geldbestand berücksichtigt wurde.
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