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103 II 1790/11•AG Halle (Saale), 2011-07-25, 103 II 1790/11
103 II 1790/11Court of First InstanceJul 25, 2011
Angesichts der besonderen rechtlichen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft kann auch dann noch von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG gesprochen werden, wenn zwei verschiedene Personen, die der gleichen Bedarfsgemeinschaft angehören, als Antragsteller in ALG II - Angelegenheiten auftreten, wenn die sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit (enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verfahren) gegeben sind.(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2011-07-25
Aktenzeichen: 103 II 1790/11
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0725.103II1790.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Angesichts der besonderen rechtlichen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft kann auch dann noch von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG gesprochen werden, wenn zwei verschiedene Personen, die der gleichen Bedarfsgemeinschaft angehören, als Antragsteller in ALG II - Angelegenheiten auftreten, wenn die sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit (enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verfahren) gegeben sind.(Rn.3)
Die Erinnerung vom 15. Juli 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
1 Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet.
2 Die vorliegende Sache ist dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG wie die Sache 103 II 416/11, in welcher R… K… Beratungshilfe bewilligt wurde. R… K… und die Antragstellerin dieses Verfahrens leben in einer Bedarfsgemeinschaft, wie sich aus dem vorgelegten Bescheid der ARGE SGB II Halle GmbH vom 15. Juni 2010 ergibt. R... K... wurde in der Sache 103 II 416/11 Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen einen Bescheid der ARGE SGB II Halle GmbH vom 25. November 2010 bewilligt. Gegen einen gleichlautenden Bescheid vom selben Tag der gleichen ARGE will sich auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens wenden.
3 Normalerweise können zwar dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG nur Verfahren sein, in denen die gleiche Person Antragsteller ist. Angesichts der besonderen rechtlichen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft kann aber auch dann noch von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG gesprochen werden, wenn zwei verschiedene Personen, die der gleichen Bedarfsgemeinschaft angehören, als Antragsteller in ALG II - Angelegenheiten auftreten, wenn die sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit (enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verfahren) gegeben sind.
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