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9 O 2307/09 (619), 9 O 2307/09•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2011-04-20, 9 O 2307/09 (619), 9 O 2307/09
9 O 2307/09 (619), 9 O 2307/09Cantonal CourtApr 20, 2011
Kein Schadensersatz wegen hochgradiger Tetraparese nach Operation, die Revisionsoperation und weitere Behandlungen erforderlich machte, weil Operation wegen Einengung des Rückenmarkkanals absolut indiziert war, über das Risiko aufgeklärt war und eine konservative Behandlung keine gleichwertige Behandlungsalternative war.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.24) (Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2011-04-20
Aktenzeichen: 9 O 2307/09 (619), 9 O 2307/09
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0420.9O2307.09.619.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Kein Schadensersatz wegen hochgradiger Tetraparese nach Operation, die Revisionsoperation und weitere Behandlungen erforderlich machte, weil Operation wegen Einengung des Rückenmarkkanals absolut indiziert war, über das Risiko aufgeklärt war und eine konservative Behandlung keine gleichwertige Behandlungsalternative war.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.24) (Rn.25)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung vor dem OLG Naumburg (1 U 50/11) ist zurückgenommen worden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 127.363,00 EUR festgesetzt (Antrag zu 1: 85.944,18 EUR, Antrag zu 2: 11.418,82 EUR, Antrag zu 3: 10.000,00 EUR, Antrag zu 4: 20.000,00 EUR).
1 Die Klägerinnen begehren als gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherer von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 85.944,18 EUR bzw. 11.418,82 EUR aus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem Recht aus der Operation der bei ihnen versicherten Patientin Karin K. am 03.06.2005 sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für darüber hinausgehende Schäden.
2 Die Versicherte war seit Jahren wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden eingeschränkt, die sich insbesondere in einer Schwäche des rechten Beines mit reduzierter Gehstrecke äußerten. Im Jahr 2004 kamen Missempfindungen im rechten Arm hinzu. Nachdem bei einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule am 19.05.2005 eine Wirbelkanaleinengung der HWK4 bis HWK7 festgestellt worden war, wurde die Versicherte von ihrem Hausarzt am 20.05.2005 notfallmäßig in die Neurochirurgische Praxis der Beklagten am Klinikum Q. überwiesen. Der Beklagte zu 1 sah zum Erhalt der Rückenmarksversorgung bei der Versicherten eine ventrale Diskektomie dringend indiziert und wies darauf hin, dass andernfalls die konkrete Gefahr von Lähmungen bestünde. Die Versicherte unterzeichnete den ihr während des Gesprächs vorgelegten Aufklärungsbogen „Operationen an der Halswirbelsäule von vorn“ und willigte mit Rücksicht auf die Lähmungsgefahr in die Operation ein. Hinsichtlich der Missempfindungen im rechten Arm wurde eine Bedrängung des Ulnaris-Nerven am rechten Handgelenk in Erwägung gezogen und eine elektrophysiologische Untersuchung beauftragt. Diese wurde nach Eintreffen des kernspintomographischen Befundes am 01.06.2005, der die deutliche Enge im Bereich der Halswirbelsäule mit beginnender Rückenmarksschwellung rechtsseitig auf Höhe der HWK5/6 bestätigte, jedoch nicht abgewartet. Vielmehr wurde die Versicherte am 02.06.2005 stationär im Klinikum Q. aufgenommen und am Folgetag vom Beklagten zu 1 wie vorgesehen operiert. Die ventrale Diskektomie gestaltete sich im Segment HWK 5/6 schwierig, weil aufgrund massiver Einengungen und Verklebungen zwischen Rückenmarkshaut und Bandscheibenvorfall die Rückenmarkshaut einriss, was zu Blutungen und ausströmendem Nervenwasser führte. Dieses Segment konnte dekomprimiert und die Wirbel fusioniert werden. Die Segmente HWK4/5 und HWK6/7 wurden in gleicher Weise ohne Komplikationen behandelt. Am Vormittag des nächsten Tages zeigte sich bei der Versicherten eine hochgradige Tetraparese. Bildgebung mittels Röntgen, CT und MRT zeigten, dass die Einengung des Wirbelkanals nur unzureichend behoben war und sich ein Rückenmarksödem von HWK 5/6 nach HWK4/5 ausbreitete. Mit Zustimmung der Versicherten führte der Beklagte zu 2 eine notfallmäßige Revisionsoperation zur weiteren Entlastung der Wirbelsäule von hinten durch. Bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung am 31.08.2005 besserten sich die neurologischen Ausfallerscheinungen infolge intensiver Krankengymnastik, so dass die Versicherte mit einem Rollator gehen konnte, wobei insbesondere der rechte Arm und das rechte Bein durch Paresen in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt waren. Anschließend wurde die Versicherte bis zum 21.10.2005 im Klinikum P. am See stationär behandelt. Es folgten weitere stationäre Krankenhausbehandlungen sowie fortlaufend Therapien wie Lymphdrainagen, Ergotherapien, Krankengymnastik und Bewegungsbäder.
3 Die Klägerinnen behaupten unter Bezugnahme auf ein von ihnen beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt in Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr. U., die vom Beklagten zu 1 durchgeführte Operation sei nur relativ indiziert gewesen. Eine konservative Therapie mit Gewichtsabnahme habe bei der erheblich adipösen Patientin eine ernsthafte Behandlungsalternative dargestellt. Eine für die Missempfindungen in der rechten Hand ebenfalls in Betracht gekommene Bedrängung des Ulnaris-Nerven hätte zunächst elektrophysiologisch abgeklärt werden müssen. Über die Alternative einer konservativen Therapie, die weiteren diagnostischen Möglichkeiten und über besondere Operationsrisiken sei die Versicherte nicht informiert worden. Im Hinblick auf die weiteren Beschwerden der Versicherten im Lendenwirbelsäulenbereich sei eine weitergehende Röntgen- bzw. MRT-Diagnostik zur Festlegung des Operationsschwerpunktes erforderlich gewesen. Die Entlastungsoperation am Folgetag sei infolge von Verzögerungen bei der Diagnostik verspätet erfolgt, wodurch sich Prognosen und Chancen für eine weitestgehende Regeneration der komprimierten Nervenstrukturen erheblich verschlechtert hätten.
4 Die Klägerinnen behaupten, ihnen seien infolge der Behandlung ihrer Versicherten durch die Beklagten Kosten in Höhe der Klageanträge zu 1 und 2 entstanden. Die Versicherte sei infolge der Operation vom 03.06.2005 pflegebedürftig geworden und beziehe Pflegegeld von der Klägerin zu 2.
5 Die Klägerinnen beantragen,
6 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 85.944,18 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2007 zu zahlen, |
7 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 11.418,82 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2007 zu zahlen, |
8 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle zukünftig der Klägerin zu 1 ab Rechtshängigkeit noch entstehenden sowie weitere, in der Vergangenheit bereits entstandenen und nicht vom Klageantrag zu 1 erfassten materiellen Schäden aus der Operation der Versicherten Karin K, geboren am 06.02.1943, am 03.06.2005 zu ersetzen, soweit diese gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergehen, |
9 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle zukünftig der Klägerin zu 2 ab Rechtshängigkeit noch entstehenden sowie weitere, in der Vergangenheit bereits entstandenen und nicht vom Klageantrag zu 2 erfassten materiellen Schäden aus der Operation der Versicherten Karin K, geboren am 06.02.1943, am 03.06.2005 zu ersetzen, soweit diese gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergehen. |
10 Die Beklagten beantragen,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie behaupten, es habe aufgrund des Risikos einer jederzeit eintretenden Querschnittslähmung keine Alternative zur ventralen Diskektomie bestanden, insbesondere nicht im Sinne einer konservativen Therapie. Das Aufklärungsgespräch am 20.05.2005 sei ausführlich und dokumentiert erfolgt, ohne dass wegen der drohenden Querschnittslähmung ein Entscheidungskonflikt bestanden habe. Eine elektrophysiologische neurologische Abklärung sei für die Stellung der Diagnose und der Operationsindikation ohne Bedeutung gewesen. Der Beklagte zu 2 habe die Entlastungsoperation der am Folgetag aufgetretenen Komplikation nach der Visite um 11.30 Uhr, bildgebender Diagnostik von 14.40 bis 16.45 Uhr und Vorbereitung des operativen Eingriffs ohne Zeitverzögerung vorgenommen. Der Beklagte zu 2 erhebt die Einrede der Verjährung.
13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 26.11.2010 (Bl. 101ff. d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2011 (Bl. 146f. d. A.), in deren Rahmen der Sachverständige sein schriftliches Gutachten erläutert und ergänzt hat, Bezug genommen.
15 Die Klage ist unbegründet.
16 Den Klägerinnen stehen keine gemäß § 116 SBG X auf sie übergegangenen Ansprüche auf Schadensersatz und entsprechende Feststellung der Ersatzpflicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu. Sie haben nicht bewiesen, dass die Beklagten, als sie die Versicherte der Klägerinnen behandelten, gegen ärztliche Pflichten verstießen.
17 Der Sachverständige Prof. Dr. M. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten zu 1 durchgeführte Operation ex ante absolut indiziert gewesen sei, weil einerseits der Befund zur Kernspintomographie der Halswirbelsäule am 19.05.2005 eine hochgradige Wirbelkanaleinengung auf Höhe der Bandscheibe zwischen dem 5. und 6. Halswirbel mit beginnender Rückenmarksschwellung gezeigt habe, und andererseits die Versicherte seit längerer Zeit wegen eines Taubheitsgefühls in beiden Händen und zuletzt darüber hinaus durch ein Nachziehen des rechten Beines eingeschränkt gewesen sei. Damit habe es deutlichere Anzeichen einer beginnenden Querschnittssymptomatik gegeben. Aufgrund der Progredienz habe sich zudem eine gewisse Dringlichkeit für die Operation ergeben, da andernfalls schon bei leichten Erschütterungen des betroffenen Rückenmarkskanals, etwa durch einen Auffahrunfall, der bei einer gesunden Person weitgehend folgenlos bliebe, schwerste Schäden hervorgerufen werden könnten. Ex post habe tatsächlich eine massive Beengung des Rückenmarkskanals mit Verlagerung und Bedrängung des Rückenmarks zwischen dem 5. und 6. Halswirbel vorgelegen, die mit den fortschreitenden Symptomen eine Rückenmarkskompression wahrscheinlich gemacht habe.
18 Die für die absolute Indikation der Operation maßgebliche Einengung des Rückenmarkskanals durch einen knöchernen Anbau habe, so der Sachverständige weiter, nicht durch eine konservative Therapie in Gestalt von Krankengymnastik, Einnahme von Tabletten oder Gewichtsreduktion behandelt werden können.
19 In Bezug auf die zunächst beabsichtigte elektrophysiologische Untersuchung des Ulnaris-Nerven hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese die aufgrund der Einengung des Rückenmarkskanals bestehende absolute Indikation der Operation nicht habe in Frage stellen können, so dass sie folgerichtig nicht abgewartet worden sei. Im Nachhinein habe sich im Übrigen bestätigt, dass ein eingeklemmter Nerv im Arm tatsächlich nicht die Ursache für die Missempfindungen der Versicherten gewesen sei.
20 Der Sachverständige hat zu der Revisionsoperation am Folgetag dargelegt, dass diese innerhalb von weniger als 24 Stunden nach Feststellung der Beschwerdesymptomatik und damit nicht verspätet durchgeführt worden sei. Bei einer unvollständigen Rückenmarksschädigung wie der hier in Rede stehenden werde auch eine erst später vorgenommene Revision als ausreichend erachtet. Maßgeblich für die Prognose sei nicht der Zeitablauf sondern das Ausmaß der Schädigung.
21 Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Prüfung dem umfangreichen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen in vollem Umfang an.
22 Soweit die Klägerinnen im Rahmen der mündlichen Erörterung und Ergänzung des Sachverständigengutachtens wiederholt darauf aufmerksam gemacht haben, dass die dem Befund vom 19.05.2005 zugrunde liegende Bildgebung dem Sachverständigen nicht vorgelegen und demzufolge auch nicht habe von diesem sachverständig beurteilt werden können, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 sich unter dem Gesichtspunkt der horizontalen Arbeitsteilung auf die Richtigkeit des vom zugezogenen radiologischen Facharzt erhobenen Befundes verlassen durfte (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 823, Rn. 144 m. w. N.), so dass auch der Sachverständige den Befund zur Grundlage seiner Begutachtung machen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass hier gewichtige Zweifel oder offenbare Unrichtigkeiten oder Versehen vorlagen, denen der Beklagte zu 1 hätte nachgehen müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
23 Die von den Klägerinnen geforderten weitergehenden Untersuchungen des Lendenwirbelbereiches ihrer Versicherten konnten auf die hier in Rede stehende Operationsindikation zur Behebung der Wirbelkanaleinengung auf Höhe der Bandscheibe zwischen dem 5. und 6. Halswirbel keinerlei Einfluss haben, sondern allenfalls weitere Eingriffe indizieren.
24 Die von den Klägerinnen immer wieder als Alternative ins Feld geführte konservative Therapie war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht geeignet zur Behandlung der Einengung des Rückenmarkskanals, so dass eine gleichwertige Behandlungsalternative gerade nicht vorlag. Anhaltspunkte für einen Entscheidungskonflikt der Patientin liegen danach nicht vor, so dass es insoweit keiner Beweiserhebung zur Aufklärung der Versicherten bedurfte. Eine Beweiserhebung war auch hinsichtlich der Aufklärung über die Operationsrisiken nicht erforderlich. Die Aufklärung war hinreichend. Eine adäquate Risikoaufklärung ist in den Krankenunterlagen dokumentiert. Im Übrigen wäre mangels Entscheidungskonfliktes eine unvollständige Risikoaufklärung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung (vgl. Sprau a. a. O., Rn. 159) nicht ursächlich für die Entscheidung der Versicherten. Der Arzt ist mit dem Beweis für seine Behauptung, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, nur zu belasten, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Substanziierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH NJW 2007, 2772, zit.nach beck-online). Die Klägerinnen haben, auch wenn man niedrigste Anforderungen an die Substantiierungpflicht stellt, dem nicht genügt. Sie haben nicht ansatzweise plausibel dargelegt, dass ihre Versicherte sich bei zutreffender Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Die Versicherte selbst hat sich zudem nach den streitgegenständlichen Eingriffen im Mai 2008 erneut in die Behandlung der Beklagten begeben.
25 Weil die Operationen auch im Übrigen den Regeln der ärztlichen Kunst entsprachen, insbesondere die Verletzung der Rückenmarkshaut bei der Operation am 03.06.2005 als seltene aber typische Komplikation nicht auf einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1 zurückzuführen ist, scheiden Schadensersatzansprüche der Klägerinnen bereits dem Grunde nach aus.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
27 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.
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