SG Halle (Saale) 16. Kammer, 2010-11-16, S 16 AS 2526/07

S 16 AS 2526/07Social Insurance Court / Chamber 16Nov 16, 2010

Regest

Die Bemessung des Mehrbedarfs für werdende Mütter in Höhe von 17 % der maßgeblichen Regelleistung gem § 21 Abs 2 SGB 2 begegnet auch im Fall der Schwangerschaft eines volljährigen, unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres, welches gem § 7 Abs 3 SGB 2 in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung der Bedarfsgemeinschaft der im Haushalt lebenden Eltern angehört und nur eine Regelleistung gem § 20 Abs 2 S 2 SGB 2 erhält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.19)

Full text

SG Halle (Saale) 16. Kammer — S 16 AS 2526/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-16

Aktenzeichen: S 16 AS 2526/07

ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2010:1116.S16AS2526.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 21 Abs 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 vom 20.07.2006, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 20 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006 ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Bemessung des Mehrbedarfs für werdende Mütter in Höhe von 17 % der maßgeblichen Regelleistung gem § 21 Abs 2 SGB 2 begegnet auch im Fall der Schwangerschaft eines volljährigen, unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres, welches gem § 7 Abs 3 SGB 2 in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung der Bedarfsgemeinschaft der im Haushalt lebenden Eltern angehört und nur eine Regelleistung gem § 20 Abs 2 S 2 SGB 2 erhält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.19)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

  3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Gegenstand des Rechtstreits ist nach Klärung der streitigen Kosten der Unterkunft für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nunmehr nur noch die Höhe des der Klägerin zu 4) zu zahlenden Mehrbedarfs für Schwangere.

2 Die 1982 geborene Klägerin zu 4) bewohnt mit ihren Eltern und ihren Geschwistern und nach Geburt ihrer Tochter S. mit dieser, eine Wohnung, in der sie einen eignen Bereich bewohnte.

3 Der Klägerin zu 4) und den weiteren BG-Mitgliedern wurden seit 2005 durchgängig Leistungen nach dem SGB II in unterschiedlicher Höhe bewilligt.

4 Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 25.06.2007 für April 2007 und mit Bescheid vom 29.01.2007 für den Zeitraum von 01.05.2007 bis 4.07.2007 (verbundenes Verfahren S 16 AS 2546/07) auf der Grundlage eines Anspruchs auf eine Regelleistung in Höhe von 276 EUR ein Mehrbedarf für Schwangere in Höhe von 17 %, also 47,00 EUR bewilligt, ab 5.07.2007 in Höhe von 59 EUR auf der Basis der Regelleistung von 347 EUR.

5 Die Beklagte hatte den Mehrbedarf für Schwangere in den Monaten April 2007 in Höhe von 1,57 EUR, im Mai und Juni mit je 47,00 EUR und im Juli mit 53,10 EUR, nachdem die Klägerin 25 Jahre alt geworden und aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden war, sowie ab August mit 59,00 EUR, sowie im November mit 41,60 EUR bewertet, wobei die Tochter der Klägerin am .. 2007 geboren wurde, so dass sich daraus eine nur anteilige Berücksichtigung ergeben konnte.

6 Gegen die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung erhoben die Kläger Widerspruch, der sich gegen die Höhe der KDU und die Höhe des Mehrbedarfs im Zeitraum von April bis Oktober 2007 richtete. Das Gericht hat insoweit die Verfahren S 16 AS 2526/07 und S 16 AS 2546/07 miteinander verbunden, da die streitigen Punkte in beiden Verfahren identisch sind, es sich nur um verschiedene Bewilligungszeiträume handelte.

7 Die Widersprüche der Kläger wies die Beklagte jeweils mit Bescheid vom 19.02.2008 zurück und verwies darauf, dass die Höhe des Mehrbedarfs in der angewendeten Form im Gesetz geregelt sei.

8 Mit ihrer am 8.03.2008 beim Sozialgericht eingegangenen Klage begehrten die Kläger die Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft, sowie eine Erhöhung des Mehrbedarfs für Schwangere für die Klägerin zu 4. Hinsichtlich der Unterkunftskosten ist der Rechtstreit durch die Übernahme der tatsächlichen Kosten durch die Beklagte beigelegt, streitig ist nur noch die Höhe des Mehrbedarfs für die Klägerin zu 4), wobei auch nur der Zeitraum von April bis zum 4.07.2007 streitig ist, da danach der Höchstbetrag für den Mehrbedarf gezahlt wurde, da die Klägerin zu 4) am 5.07.2007 ihr 25. Lebensjahr vollendete und aus der BG der Eltern ausschied.

9 Die Klägerseite ist der Ansicht, die Bewilligung lediglich als prozentualer Anteil der Regelleistung benachteilige sie im Vergleich zu Alleinstehenden, die einen Mehrbedarf vom 59 EUR erhielten oder solchen, die einer Partnerschaft lebten und auch noch 53,00 EUR erhielten.

10 Sie beantragt sinngemäß nach ihrem Vorbringen, die Bescheide der Beklagten vom 29.01.2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25.06.2007 und der Änderungsbescheide vom 25.06.2007 und 28.01.2010 dahin zu ändern, der Klägerin zu 4) in dem Zeitraum vom 30.04.2007 bis 4.07.2007 einen Mehrbedarf für werdende Mütter von monatlich 59 EUR abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen zu gewähren.

11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

12 Sie ist weiter der Ansicht, die Höhe des Mehrbedarfs ergebe sich aus dem Gesetz, insoweit könne sie keinen anderen Betrag bewilligen.

13 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

16 Die Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 9.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2008 und der Änderungsbescheide vom 28.01.2010 verletzen die Klägerin zu 4) nicht in ihren Rechten.

17 Aufgrund der vorgenommen Änderungen im Bereich der Kosten der Unterkunft sind jedoch die Kosten von der Beklagten zu tragen. Der auf den Mehrbedarf entfallende Anteil ist insoweit so gering, dass es einer geteilten Kostenentscheidung bedurfte.

18 Nach § 21 Abs 2 SGB II haben werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung. Der Anspruch entsteht mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und endet mit der Beendigung der Schwangerschaft, in aller Regel mit dem Tag der Entbindung. Er dient der Kompensation schwangerschaftsbedingter Mehraufwendungen etwa in den Bereichen der Ernährung, Körperpflege und Fahrtkosten (vgl Gerenkamp in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 21 SGB II, Rz 7; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 30 Rz 8).

19 Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich, je nachdem, ob die Schwangere in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, eine Regelleistung oder Sozialgeld erhält, nach § 20 Abs 2 oder Abs 3 S 1 oder Abs 2 S 2 SGB II. Unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II besteht ein Anspruch auf 59 (17% von 345 bzw. 347), 54 (17% von 311/312) oder 47 (17% von 276/278) Euro.

20 Die Festlegung der prozentualen Werte für den Mehrbedarf wurde aus § 30 Abs. 2 SGB XII übernommen, der ebenfalls 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkennt, mit der Besonderheit, dass im Einzelfall ein abweichender Bedarf anerkannt werden kann.

21 Zur Frage der Höhe des Mehrbedarfs wird in der Kommentierung zum ernährungsbedingten Mehrbedarf ausgeführt (Gagel -Düring, SGB II / SGB III, 39. Ergänzungslieferung 2010, § 21 Rn 40), dass die Pauschalierung dazu diene, eine möglichst einfache administrative Handhabung und Dynamisierung zu ermöglichen. Das Vorgehen sei auch insofern konsequent, als ein Mehrbedarf stets in Bezug zum Regelbedarf zu beurteilen sei.

22 Auch in weiteren Kommentierungen finden sich keine Auseinandersetzungen mit der Höhe des Mehrbedarfs für werdende Mütter. So führt Dr. Rita Düring in ihrer Stellungnahme zu Mehrbedarfen aus, der Mehrbedarf für werdende Mütter mache die wenigsten Schwierigkeiten, so dass eine weitere Befassung mit ihm nicht erforderlich sei, (vgl. Düring in Spellbrink, -Das SGB II in der sozialgerichtlichen Praxis, 2010, S. 61).

23 Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Entscheidung vom Februar 2010 nicht mit der Bedarfsbemessung im Bereich der sog. "U 25"- Problematik beschäftigt, da keiner der Beschwerdeführer von dieser Regelung, die erst zum 1.08.2006 ins SGB II eingefügt wurde, davon betroffen war. Es hat zwar die prozentuale Berechnung des Kinderegelsatzes gerügt, aber auch insoweit ausgeführt, die Bemessung sei nicht evident unzureichend, sondern nur ohne jegliche Absicherung der Zahlen im Statistik-Modell erfolgt.

24 Es ist mithin davon auszugehen, dass der Regelsatz auch im hier streitigen Umfang nicht evident unzureichend ist.

25 Auch der von der Klägerseite gerügte Gleichheitsverstoß ist nicht gegeben.

26 Nach Art 3 GG sind wesentlich gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen und wesentlich verschiedene nicht gleich zu behandeln.

27 Der Gesetzgeber des SGB II geht insoweit davon aus, dass der Bedarf der unter 25-Jährigen, die im Haushalt der Eltern leben, geringer ist, als der Bedarf der Alleinstehenden.

28 Diese Einschätzung hat das Bundesverfassungsgericht- wie oben ausgeführt- zwar hinsichtlich des prozentualen Anteils nicht als zutreffend ermittelt angesehen, aber eben auch nicht entschieden, dass die Regelung einen evident unzureichenden Betrag annimmt, der einer sofortigen Korrektur bedurft hätte.

29 Damit ist das Bundesverfassungsgericht für eine Übergangszeit dem Berechnungsmodell gefolgt, da im Rahmen des Zusammenlebens durchaus Einsparpotentiale vorhanden sind, die es im Rahmen der Überprüfung der Kappung der Regelleistung auf 90 % bei Ehepartnern ausdrücklich abgesegnet hat (vgl. dazu Rn 154 b der E-Gründe).

30 Wenn diese Einschätzung zutreffend ist, so ist auch eine Reduzierung des Mehrbedarfs orientiert an dem Regelsatz vertretbar. Insoweit soll der Mehrbedarf für werdende Mütter verschiedene Anteile enthalten, wie z.B. Verkehrsdienstleistungen, erhöhten Ernährungs- und Informationsaufwand.

31 Es ist zwar nicht zwingend davon auszugehen, dass dieser in einer Bedarfsgemeinschaft geringer ist, es ist jedoch durchaus möglich, dass Fahrten noch von den Eltern organisiert werden oder die Einkäufe für die ganze Bedarfsgemeinschaft günstiger sind, als der Einkauf in kleinen Mengen für Einzelpersonen. Die Orientierung an dem Regelsatz ist daher nicht so unvertretbar, dass man dazu käme, dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliege, da nur eine andere Betrachtung die einzig sachgerechte ist.

32 Es ist insoweit natürlich kein Unterschied im Bedarf der Klägerin zu 4) erkennbar, der bis zum 4.07.2007 geringer gewesen wäre, als ab dem 5.07.2007, der Vollendung des 25. Lebensjahres. Insoweit sind hier jedoch nur die üblichen Härten angesprochen, die Stichtagsregelungen mit sich bringen, was diese jedoch nicht per se unwirksam macht.

33 Daher war die Klage hinsichtlich des Mehrbedarfs abzuweisen.

34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger hinsichtlich des wesentlichen Klagebegehrens betreffend die Kostend er Unterkunft vollständig obsiegt haben.

35 Die Berufung ist aufgrund des begehrten höheren Mehrbedarfs für den streitigen Zeitraum in Höhe von ca. 30 EUR nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von Gesetzes wegen zugelassen, da der Beschwerdewert 500,00 EUR nicht übersteigt.

36 Die Berufung war jedoch nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da es sich vorliegend nicht um eine Einzelfallentscheidung handelt und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es gibt eine Vielzahl von werdenden Müttern unter die Regelungen von unter 25-Jährigen fallen, jedoch ersichtlich noch keine obergerichtlichen Entscheidungen dazu.

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