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93 C 253/10 (093), 93 C 253/10•AG Halle (Saale), 2010-10-28, 93 C 253/10 (093), 93 C 253/10
93 C 253/10 (093), 93 C 253/10Court of First InstanceOct 28, 2010
1. Zu den Voraussetzungen für Schadensersatz bei dem Erwerb von Lehman-Brothers-Zertifikaten, wenn der Käufer bewusst ein hohes Risiko eingegangen ist. 2. Das von der Citibank verwendete Risikoprofil ist nicht zu beanstanden (entgegen LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010, 10 O 146/09). (Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2010-10-28
Aktenzeichen: 93 C 253/10 (093), 93 C 253/10
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2010:1028.93C253.10.093.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB
Zu den Voraussetzungen für Schadensersatz bei dem Erwerb von Lehman-Brothers-Zertifikaten, wenn der Käufer bewusst ein hohes Risiko eingegangen ist.
Das von der Citibank verwendete Risikoprofil ist nicht zu beanstanden (entgegen LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010, 10 O 146/09). (Rn.41)
Ist davon auszugehen, dass ein Anleger bewusst ein hohes Risiko eingegangen ist und sein Schaden nicht auf einer Schlechtberatung durch die beratende Bank, sondern auf seiner eigenen freiverantwortlichen Entscheidung beruhte, besteht kein Schadenersatzanspruch gegen die beratende Bank wegen Schlechtberatung.(Rn.37)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen Schlechtberatung durch die damals unter „Citibank“ firmierende Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Papieren der inzwischen in Insolvenz gegangen Lehman Brothers Bank geltend.
2 Am 23. Oktober 2007 – nicht am 2. November 2007, wie in der Klageschrift ausgeführt war – begab sich P… H…, der Ehemann der Klägerin, in die Räumlichkeiten der Citibank in H…. Er wollte 3.000,00 € frei verfügbares Geld anlegen. Er führte ein Beratungsgespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten M… H… (jetzt W…).
3 Im Beratungsgespräch empfahl M… H… ein Zertifikat von Lehman Brothers, wobei diese darauf verwies, dass ein Risiko bestehe, dass aber die Rating-Agenturen Lehman Brothers sehr positiv bewerten. Wegen der Eigenschaften und der Funktionsweise des Zertifikats wird auf den Prospekt Anlage K 3 Bl. 9 – 16 d. A. verwiesen.
4 Im Ergebnis dieses Beratungsgesprächs unterzeichnete P… H… ein „Risikoprofil“.
5 In dem Risikoprofil waren folgende Fragen durch Setzen eines Kreuzes im entsprechenden Kästchen wie folgt beantwortet:
6 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund“: Stimme nicht zu |
7 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „In Geldangelegenheiten gehe ich nur ungern Risiken ein“: Stimme nicht zu |
8 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden“: Stimme nicht zu |
9 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu akzeptieren“: Stimme voll zu. |
10 | | | | | --- | --- | --- | | - | | „Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verloren geht, würde mich das stark belasten“: Stimme nicht zu. |
11 Hierbei standen jeweils vier Kästchen zur Auswahl. Über den Kästchen ganz links stand „Stimme nicht zu“, über dem Kästchen ganz rechts stand „Stimme voll zu“, über den dazwischenliegenden Kästchen stand nichts.
12 Sodann war die Frage „Ihnen stehen drei unterschiedliche Anlageformen zur Verfügung, in die Sie Ihr gesamtes Anlagenvermögen investieren können. Welche Anlagenform würden Sie wählen?“ zu beantworten. Dort war als mögliche Antworten vorgegeben „Rendite von 1 % bis 3 %“, „Rendite von - 5 % bis 12 %“ und „Rendite von – 20 % bis 30 %“, wobei als Antwort „Rendite von – 20 % bis 30 %“ angekreuzt war.
13 Sodann war folgende Frage zu beantworten:
14 „In welcher der folgenden Wertpapier-Risikoklassen haben Sie Erfahrungen und Kenntnisse?
15 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Klasse 0: Bankeinlagen, €-Geldmarktfonds; €-Renten (AA und besser) |
16 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Klasse 1: €-Geldmarktnahe Fonds; €-Rentenfonds (€-Zone) incl. Staatsanleihenfonds; €-Offene Immobilienfonds; €-Renten (AA- bis A); Zertifikate |
17 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Klasse 2: €-Rentenfonds Global; €-Dachfonds; €-Renten (A- bis B); Zertifikate |
18 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Klasse 3: €-Rentenfonds incl. High Yield & Emerging Markets (EM); Nicht-€-Rentenfonds Global; €-Mischfonds; €-Aktienfonds u. a. Global, Europa, Fernost incl. Japan, USA, Globale EM, Nicht-€-Renten (A- bis B); Zertifikate |
19 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Klasse 4: Nicht €-Rentenfonds incl. High Yield & EM; Nicht-€-Dach- & Mischfonds; Nicht-€-Aktienfonds u. a. Global, Fernost incl. Japan, USA, Global EM; € / Nicht-€-Aktienfonds incl. Länder, Branchen; Nicht-€-Renten; Aktien; Zertifikate |
20 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Klasse 5: Optionsscheine, Zertifikate mit FTG-Pflicht“ |
21 Hierbei waren die Klassen 0, 1, 2, 3 und 4 angekreuzt, lediglich die Klasse 5 war nicht angekreuzt.
22 Als weitere Frage war zu beantworten: „Ihre zukünftige Anlagestrategie“, wobei als Alternativen „Ertrag“ mit einem maximalen Risikoanteil von 70 % und „Wachstum“ mit einem maximalen Risikoanteil von 100 % zur Verfügung standen. Angekreuzt war „Wachstum“. Darunter stand: „Unsere Einschätzung: Ertrag. Ihre Wahl: Wachstum“.
23 Wegen der Einzelheiten wird auf das Risikoprofil Anlage B 12 Bl. 188 – 189 Band I. d. A. verwiesen.
24 Sodann erwarb P… H… das von ihm und der Klägerin gezeichnete Zertifikat Lehman Brothers Bonus Express Zertifikat Defensiv, WKN: A0S116 zu einer Zeichnungssumme von 3.000,00 € zuzüglich 60,00 € Agio durch Zeichnung der Wertpapiersammelorder, auf welcher P… H… unterschrieb: „Mit dem Kunden sind die Risiken und Funktionsweise der Anlage besprochen worden.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Wertpapiersammelorder Anlage B 9 Bl. 176 – 177 Band I. d. A. verwiesen.
25 Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Januar 2010 änderte die Beklagte ihre Firma in „Targobank“.
26 Die Klägerin behauptet, P… H… habe ihr seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte abgetreten.
27 Die Klägerin behauptet, P… H… sei der Prospekt Anlage K 3 nicht übergeben worden. P… H… habe klargestellt, dass er bei der Geldanlage kein Risiko eingehen wolle und Sicherheit wünsche. Er sei über das Risiko eines Totalverlusts für den Fall einer Insolvenz von Lehman Brothers nicht aufgeklärt worden. Das von der Beklagten verwendete Risikoprofil sei irreführend und nichtssagend. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, P... H... habe über „Kick-Backs“ aufgeklärt werden müssen, was ihrer Behauptung nach nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei P… H… auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass es – unstreitig – keine Einlagensicherung gab. Insgesamt sei P… H… nicht in der erforderlichen Weise aufgeklärt worden.
28 Die Klägerin beantragt,
29 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.060,00 € Zug um Zug gegen Übertragung des von der Klägerin und ihres Ehemanns gezeichneten Zertifikats Lehman Brothers Bonus Express Zertifikat Defensiv, WKN: A0S116, zu einer Zeichnungssumme von 3.000,00 € zzgl. 60,00 € Agio nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2009 zu bezahlen.
30 Die Beklagte beantragt,
31 die Klage abzuweisen.
32 Die Beklagte behauptet, P… H… sei im Rahmen des Beratungsgesprächs anleger- und anlagengerecht beraten worden. Insbesondere habe M… H… in dem Beratungsgespräch P... H... die Funktionsweise des Zertifikats erläutert und mit P... H... erörtert, auch sei P... H... der Prospekt Anlage K 3 übergeben worden. Insbesondere sei P... H... auch auf das Kredit- bzw. Emittentenrisiko und das Risiko eines Totalverlusts sowie auf weitere allgemeine und spezielle Risiken hingewiesen worden. Eine spezifische Beratung bzgl. des Insolvenzrisikos von Lehman Brothers war nach Ansicht der Beklagten aber nicht erforderlich, weil Zahlungsschwierigkeiten oder gar die Insolvenz von Lehman Brothers am 23. Oktober 2007 nicht absehbar gewesen und vielmehr als unwahrscheinlich anzusehen gewesen seien. Ebensowenig sei aus diesem Grund eine Beratung über eine fehlende Einlagensicherung erforderlich gewesen, gleichwohl sei eine solche Beratung aber erfolgt. Weiterhin sei P... H... auch über den Ausgabeaufschlag in Höhe von 2 % des Nennbetrages sowie eine weitere Vergütung in Höhe von ebenfalls 2 % des Nennbetrages für den Abschluss von Emittenten aufgeklärt worden. Um „Kick-Backs“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH habe es sich hierbei jedoch nicht gehandelt.
33 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
34 Die Klage ist unbegründet.
35 Zwar geht das Gericht im Ergebnis der Vernehmung des Zeugen H… davon aus, dass er der Klägerin seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte abgetreten hat.
36 Es kann aber dahinstehen, ob die Beklagte den P... H... anleger- und anlagegerecht beraten hat. Jedenfalls fehlt es an Kausalität zwischen eventuellen Pflichtverletzungen der Beklagten und eingetretenem Schaden.
37 Das Gericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass P... H... bewusst ein hohes Risiko eingegangen ist und sein Schaden nicht auf einer (behaupteten) Schlechtberatung durch die Beklagte, sondern auf seiner eigenen freiverantwortlichen Entscheidung beruhte.
38 Aus dem von ihm selbst vorgelegten Prospekt konnte er genau Bescheid wissen über Funktionsweise und Risiken des von ihm erworbenen Zertifikats. Insbesondere ist dort auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden. Die Aussage des Zeugen, ihm sei dieser Prospekt nicht übergeben worden, ist unglaubhaft. Sie steht im Gegensatz zu den Ausführungen in der Klageschrift, in welcher ausdrücklich ausgeführt ist, dass dem Zeugen H… dieser Prospekt übergeben worden sei. Auch in der mündlichen Verhandlung wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass üblicherweise den Kunden der Prospekt übergeben worden sei. Warum dies ausgerechnet beim Zeugen H… nicht der Fall gewesen sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Zudem ist der Zeuge H… unglaubwürdig. Nach Beendigung seiner Vernehmung antwortete er auf die Frage des Vorsitzenden, ob er Auslagen geltend machen wolle: „Nein, Hauptsache, Sie entscheiden in meinem Sinne.“ Ein Zeuge, der derart unverfroren ein Interesse am Ausgang der Sache bekundet, hat in einer Weise Partei ergriffen, dass er die von einem Zeugen zu erwartende Objektivität nicht mehr besitzt. Zwar ist P... H... materiell Anspruchsberechtigter, die Abtretung erfolgte offenbar aus prozesstaktischen Gründen, um einen Anspruchsberechtigten in einen Zeugen zu verwandeln, sodass ein eigenes Interesse am Ausgang der Sache auf der Hand liegt. Wer aber solcherart als „Zeuge in eigener Sache“ auftritt, muss sich auch eine besonders kritische Würdigung seiner „Zeugenaussage“ gefallen lassen. Außerdem konnte P... H... in seiner Zeugenaussage derart perfekt auswendig aus dem Prospekt zitieren, dass es dem Gericht gar nicht möglich war, dies so schnell wortgetreu zu protokollieren. Diese genaue Kenntnis des Prospekts zeigt, dass er ihm eben doch ausgehändigt worden sein muss.
39 Aus dem Prospekt, der P... H... nach Überzeugung des Gerichts ausgehändigt worden ist, konnte P... H... also wissen, worauf er sich einlässt. Zudem ist in der Klage selbst ausdrücklich ausgeführt, dass durch die Beraterin dargestellt worden sei, dass „zwar formell ein Risiko bestünde, jedoch die Anlage im Hinblick auf die Aussage der Rating-Agenturen als sehr sicher zu betrachten sei“ (Seite 2 der Klageschrift). Damit ist die Aufklärung über ein Risiko ausdrücklich eingeräumt, insbesondere macht der Verweis auf Rating-Agenturen sonst ja auch keinen Sinn.
40 P... H... hat auf der Wertpapiersammelorder auch durch seine Unterschrift auch den Risikohinweis mit dem Wortlaut „Mit dem Kunden sind die Risiken und Funktionsweise der Anlage besprochen worden“ bestätigt. Wenn er jetzt behauptet, derartige Aufklärungen nicht erhalten zu haben, kann das nur bedeuten, dass er seinerzeit entweder etwas unterschrieb, was er gar nicht gelesen hatte, oder aber etwas bewusst Unzutreffendes unterschrieb. In beiden Fällen ist es aber sein eigenes, bewusst eingegangenes, Risiko, wenn er gleichwohl ein solches Geschäft tätigt.
41 Zu beachten ist auch, dass P... H... – wie sich aus dem von ihm selbst unterzeichneten Risikoprofil ergibt – sehr risikofreudig war. Er ging sogar über die von der Bank empfohlene Strategie „Ertrag“ noch heraus und wählte die Strategie „Wachstum“. Er hat ausdrücklich unterschrieben, dass er bereit ist, für höhere Renditen auch Risiken einzugehen, dass die Sicherheit für ihn nicht im Vordergrund stehe und dass ein Verlust eines Teils seines Vermögens ihn nicht belasten würde. Die auf ein Urteil des LG Düsseldorf vom 15. Juni 2010 (Az. 10 O 146/09) gestützten Einwände der Klägerin gegen dieses Risikoprofil vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Formulierungen sind eindeutig und für jeden Menschen unmittelbar verständlich. Dass die in der Mitte liegenden Kästchen, die sich nicht unter den Sätzen „Stimme nicht zu“ und „Stimme voll zu“, nicht näher präzisiert sind, ist schon deshalb unerheblich, weil vorliegend keine Zwischenstufen angekreuzt waren, sondern Kästchen unter den jeweiligen Überschriften. Aus der Gesamtschau der Antworten auf dem Risikoprofil ergab sich eindeutig eine hohe Risikoneigung von P... H....
42 Im übrigen ist jedem intelligenten Menschen – und P... H... ist nach dem persönlichen Eindruck, den er in der Beweisaufnahme hinterlassen hat, ein intelligenter Mensch – klar, dass eine höhere Rendite auch mit einem höheren Risiko einhergeht. Insbesondere liegt bei derartigen Anlagen das Risiko eines Totalverlusts bei Insolvenz des Emittenten ja auf der Hand. Der Zeuge H… hat sogar bekundet, dass auf die „hohe Solvenz“ von Lehman Brothers hingewiesen worden sei, was ja nur Sinn macht, wenn auch eine „geringe Solvenz“ – sprich ein Insolvenzrisiko – denkbar ist. Jedoch war am 23. Oktober 2007 dieses Risiko als nur sehr gering und als nur theoretisch einzuschätzen.
43 Auch über Auslageaufschlag und Vergütung der Emittentin an den Vertriebspartner war der Zeuge H... aufgeklärt. Dies hat er als Zeuge ausdrücklich bekundet („Es stand auch irgendwo, dass die Bank gewisse Vorteile aus dem Geschäft genießt“) und ergibt sich auch aus dem ihm übergebenen Prospekt. Eine weitergehende Aufklärungspflicht im Sinne des „Kick-Back“-Rechtsprechung des BGH bestand nicht. Eine entsprechende Aufklärungspflicht ist durch den Bundesgerichtshof bislang nur in Sachverhaltskonstellationen mit drei Beteiligten angenommen worden, eine Übertragung auf Sachverhalte der vorliegenden Art, in denen der Anleger das Anlageprodukt direkt von der beratenden Bank erwirbt, wäre nicht sachgerecht. Die Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht würde Banken grundsätzlich zwingen, bei der Anlageberatung ihre Kalkulationen vollständig offenzulegen: Da die Aufklärung sich nicht nur auf das dann tatsächlich verkaufte Produkt beziehen könnte, sondern konsequenter Weise sämtliche empfohlenen Anlagen erfassen müsste, da der Kunde nur in diesem Falle umfassend aufgeklärt wäre und Vergleiche anstellen könnte, wären Banken gezwungen, die von ihnen im Anlagegeschäft erzielten Gewinnspannen umfassend aufzudecken. Da diese jedenfalls bei Eigenprodukten in direkter Abhängigkeit von den Erträgen im Aktivgeschäft kalkuliert werden, wäre damit praktisch die gesamte Ertragsstruktur offengelegt. Dass jedes Kreditinstitut an der Geheimhaltung dieser Daten aus Wettbewerbsgründen ein ganz erhebliches und auch schutzwürdiges Interesse hat, liegt auf der Hand. Tatsächlich besteht auch kein schützenswertes Interesse des Anlegers an einer derartigen Aufklärung: Jedem Marktteilnehmer – auch einem Privatanleger, der die Beratungsleistung einer Bank in Anspruch nimmt, hierfür aber keine gesonderte Vergütung entrichtet – muss klar sein, dass das Unternehmen aus der Leistung einen Gewinn zieht und daher in dem von ihm zu entrichtenden Preis für das Anlageprodukt auch ein Entgelt für die Bank enthalten ist; einer besonderen Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Aus diesem Grunde ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bislang auch nicht gefordert worden, dass eine beratende Bank, soweit ansonsten anleger- und insbesondere anlagegerecht beraten wird, bei dem Vertrieb von Fremdprodukten die in deren Preis enthaltene Marge die der Bank als Internum des Emittenten zudem auch kaum bekannt sein dürfte, offenlegen müsste. Denn dass eine solche Gewinnspanne vorhanden sein muss, ist offensichtlich, da anderenfalls der Emittent aus dem Geschäft keinen Gewinn ziehen würde und unerfindlich wäre, weshalb er es betreibt. (OLG Hamburg, Urteil vom 23. April 2010, Az. 13 U 118/08, zitiert nach juris).
44 Unerheblich ist, ob P... H... darüber aufgeklärt wurde, dass es keine Einlagensicherung gibt. Es fragt sich, worauf sich eine Erwartung von P... H... gründen könnte, dass es beim Kauf eines ausländischen Produkts eine derartige Einlagensicherung geben solle. Angesichts des Hinweises auf das Risiko eines Totalverlusts in dem ihm übergebenen Prospekt konnte er diese Erwartung nicht hegen.
45 Letztlich hat P... H... als Zeuge sogar eingeräumt, dass er bewusst ein hohes Risiko eingegangen ist. Er hat angegeben, dass er es hingenommen habe, dass die Beklagte ihn zu riskanteren Anlageformen überredet habe, und wörtlich bekundete er: „Die Möglichkeit eines Verlustes schaltet man aus.“ Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass er ein von ihm durchaus erkanntes Risiko bewusst verdrängt hat. In die gleiche Richtung geht seine Aussage „Dass ich nicht alles bekomme, war mir schon klar, aber ich wollte auch nicht den ganzen Verlust tragen.“ Auch diese Aussage lässt deutlich werden, dass sich der Zeuge H... durchaus darüber im Klaren ist, auf eigene Verantwortung ein hohes Risiko eingegangen zu sein. Offenbar ärgert sich der Zeuge H..., so jedenfalls der Eindruck des Gerichts, weniger über die Beratung durch die Bank. Er hat bezüglich des Risikoprofils sogar eingeräumt, dass er es wohl genauso unterschrieben hätte, wenn alles ausführlich mit ihm besprochen worden wäre (weshalb die Einwände hinfällig sind, das Profil sei schon vorbereitet gewesen, die Unterschrift sei dem Zeugen H... als reine Formalität dargestellt worden). Vielmehr ärgert sich nach dem Eindruck des Gerichts der Zeuge H... darüber, dass er durch das Verkaufsgeschick der Kundenberaterin der Beklagten zu einem Kauf veranlasst wurde, den er heute bereut. Davor aber bietet die Rechtsordnung keinen Schutz.
46 Zusammenfassend ist zu betonen: Der Schaden von P… H… beruht darauf, dass er sich bewusst für eine Anlage entschieden hat, die mit dem – zum Zeitpunkt des Kaufs allerdings nur theoretischen – Risiko eines Totalverlusts auf Grund der Insolvenz der Emittentin behaftet war. Dass sich dieses Risiko unerwarteter Weise verwirklicht hat, ist letztlich allgemeines Lebensrisiko und nicht der Beklagten anzulasten.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
48 Beschluss
49 Der Streitwert wird auf 3.060,00 € festgesetzt.
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