AG Halle (Saale), 2011-01-14, 103 II 7485/10

103 II 7485/10Court of First InstanceJan 14, 2011

Regest

Die Tatsache, dass die Verbraucherzentrale eine geringe Gebühr erhebt, macht die Inanspruchnahme der Beratung durch die Verbraucherzentrale nicht unzumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG. Von einem Anspruch auf "kostenlose" Beratung ist im Gesetz ebenso wenig die Rede wie von einem Anspruch auf "freie Auswahl eines Anwalts des Vertrauens". Das Recht auf Beratung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl (§ 3 Abs. 1 BeratHiG) steht einem Antragsteller vielmehr nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 1 BeratHiG vorliegen.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Halle (Saale), 21. Dezember 2010, 103 II 7485/10, Beschluss

Full text

AG Halle (Saale) — 103 II 7485/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-14

Aktenzeichen: 103 II 7485/10

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0114.103II7485.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, § 3 Abs 1 BeratHiG

Orientierungssatz

Die Tatsache, dass die Verbraucherzentrale eine geringe Gebühr erhebt, macht die Inanspruchnahme der Beratung durch die Verbraucherzentrale nicht unzumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG. Von einem Anspruch auf "kostenlose" Beratung ist im Gesetz ebenso wenig die Rede wie von einem Anspruch auf "freie Auswahl eines Anwalts des Vertrauens". Das Recht auf Beratung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl (§ 3 Abs. 1 BeratHiG) steht einem Antragsteller vielmehr nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 1 BeratHiG vorliegen.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Halle (Saale), 21. Dezember 2010, 103 II 7485/10, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung vom 22. Dezember 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 21. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die es sich zu eigen macht.

2 Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beklagten steht eine andere zumutbare Möglichkeit zur Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung, nämlich die Inanspruchnahme einer Beratung durch die Verbraucherzentrale. Die Prüfung der Wirksamkeit von Zeitschriftenabonnements gehört zu den typischen Tätigkeiten von Verbraucherzentralen. Hier verfügen gerade die Verbraucherzentralen über große Erfahrung.

3 Die Tatsache, dass die Verbraucherzentrale eine geringe Gebühr (5 bis 10 € ohne Vertragsprüfung, 15 € mit Vertragsprüfung) erhebt, macht die Inanspruchnahme der Beratung nicht unzumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Über derartige Kleinbeträge verfügt auch ein ALG II – Empfänger. Von einem Anspruch auf „kostenlose“ Beratung, wie ihn der Rechtsanwalt der Antragstellerin behauptet, ist im Gesetz ebenso wenig die Rede wie von einem Anspruch auf „freie Auswahl eines Anwalts ihres Vertrauens“. Das Recht auf Beratung durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl (§ 3 Abs. 1 BErHG) steht der Antragstellerin nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 1 BerHG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber gerade nicht gegeben.

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