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2 Ta 184/10•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2010-12-21, 2 Ta 184/10
2 Ta 184/10Labour Court / Chamber 2Dec 21, 2010
1. Ein nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann gemäß § 121 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 3 ArbGG - auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzung für die Gestellung eines Verkehrsanwaltes- im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.(Rn.12) 2. Weitere Kosten i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO entstehen grds. dann nicht, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum angerufenen Arbeitsgericht oder - im Falle eines Gerichtstages zum Sitz des Gerichtstages - kürzer ist als die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirkes des angerufenen Arbeitsgerichts zum Sitz des Gerichts oder - im Falle eines Gerichtstages zum Sitz dieses Gerichtstages -.(Rn.10) 3. Darüber hinaus kann eine Erstattung von Fahrtkosten eines nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe begrenzt auf die fiktiven Kosten für einen Verkehrsanwalt erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Gestellung eines Verkehrsanwaltes i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO gegeben sind.(Rn.12) 4. Die Voraussetzungen für die Gestellung eines Verkehrsanwaltes i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO sind jedenfalls gegeben, wenn die Entfernung vom Sitz der Kanzlei des auswärtigen Wahlanwaltes zum Sitz des Gerichtes oder - im Falle eines Gerichtstages zum Sitz des Gerichtstages - 239 km beträgt und eine Fahrtdauer von rd. 4 Std nötig gemacht hätte, um einen Anwalt am Ort des Gerichtstages zu kontaktieren und wenn es sich inhaltlich um eine Problematik handelt, die eine schriftliche oder telefonische Beauftragung nicht angezeigt erscheinen lässt.(Rn.13) Im Falle einer kombinierten Kündigungsschutz/Überstundenklage ist in der Regel eine solche schriftliche oder telefonische Beauftragung eines Anwaltes am Sitz des Gerichtstages nicht angezeigt.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg, 29. Oktober 2010, 7 Ca 1904/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-21
Aktenzeichen: 2 Ta 184/10
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:1221.2TA184.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 121 Abs 3 ZPO, § 121 Abs 4 ZPO, § 11a Abs 3 ArbGG
Rechtskraft: ja
Ein nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann gemäß § 121 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 3 ArbGG - auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzung für die Gestellung eines Verkehrsanwaltes- im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.(Rn.12)
Weitere Kosten i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO entstehen grds. dann nicht, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum angerufenen Arbeitsgericht oder - im Falle eines Gerichtstages zum Sitz des Gerichtstages - kürzer ist als die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirkes des angerufenen Arbeitsgerichts zum Sitz des Gerichts oder - im Falle eines Gerichtstages zum Sitz dieses Gerichtstages -.(Rn.10)
Darüber hinaus kann eine Erstattung von Fahrtkosten eines nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe begrenzt auf die fiktiven Kosten für einen Verkehrsanwalt erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Gestellung eines Verkehrsanwaltes i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO gegeben sind.(Rn.12)
Die Voraussetzungen für die Gestellung eines Verkehrsanwaltes i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO sind jedenfalls gegeben, wenn die Entfernung vom Sitz der Kanzlei des auswärtigen Wahlanwaltes zum Sitz des Gerichtes oder - im Falle eines Gerichtstages zum Sitz des Gerichtstages - 239 km beträgt und eine Fahrtdauer von rd. 4 Std nötig gemacht hätte, um einen Anwalt am Ort des Gerichtstages zu kontaktieren und wenn es sich inhaltlich um eine Problematik handelt, die eine schriftliche oder telefonische Beauftragung nicht angezeigt erscheinen lässt.(Rn.13) Im Falle einer kombinierten Kündigungsschutz/Überstundenklage ist in der Regel eine solche schriftliche oder telefonische Beauftragung eines Anwaltes am Sitz des Gerichtstages nicht angezeigt.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Magdeburg, 29. Oktober 2010, 7 Ca 1904/10, Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. 11. 2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29. 10. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. 11. 2010 – 7 Ca 1904/10 Hbs (PKH) – abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin H. C., S., mit der Einschränkung beigeordnet, dass deren Reisekosten zum Gerichtstag des Arbeitsgerichts Magdeburg in Halberstadt bis zur Höhe der fiktiven Kosten für einen Verkehrsanwalt erstattungsfähig sind.
2. Das sofortige Beschwerdeverfahren ergeht gerichtskostenfrei.
I.
1 Der Beschwerdeführer begehrt die Beiordnung von Rechtsanwältin C. aus S. nicht nur hinsichtlich der Fahrtkosten für 97 km pro Geschäftsreise seiner Prozessbevollmächtigten, sondern hinsichtlich der vollständigen Geschäftsreise von S. nach H. und zurück.
2 Der Beschwerdeführer ist in G. bei S. wohnhaft. Seine Prozessbevollmächtigten sind in S. niedergelassen. Die kürzeste Entfernung von S. nach H. beträgt 239 km. Der Beschwerdeführer klagt gegen eine Firma in S.. Inhaltlich geht es um eine ordentliche Kündigung vom 10. 06. 2010 zum 27. 06. 2010, um einen allgemeinen Feststellungsantrag bzgl. evtl. weiterer Beendigungstatbestände sowie um Zahlung von Überstunden in Höhe von 6.284,80 € und um ein Zwischenzeugnis sowie hilfsweise um ein endgültiges Zeugnis und – falls die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichtes erklären sollte, dass sie den Beschwerdeführer weiter beschäftigen wird - um Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers im Fall eines stattgebenden Urteils über die Kündigung.
3 Mit Beschluss vom 29. 10. 2010 gewährte das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe im vollen Umfang mit Wirkung vom 19. 08. 2010. Zugleich wurde ihm Rechtsanwältin C. aus S. mit der Einschränkung beigeordnet, dass deren Reisekosten zum Arbeitsgericht nur bis zu einer Entfernung von 97 km pro Geschäftsreise zu Lasten der Landeskasse abrechenbar seien. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.
4 Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 15. 11. 2010 zugestellt. Hiergegen haben diese mit am 15. 11. 2010 eingehenden Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen.
5 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 23. 11. 2010 nicht abgeholfen. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.
6 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Landeskasse ist beteiligt worden.
II.
7 Die sofortige Beschwerde ist erfolgreich.
8 Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG) und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die übrigen Formalien sind ebenfalls erfüllt.
9 Die sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin C. aus S. auch hinsichtlich der Fahrtkosten zum Gerichtstag des Arbeitsgerichts Magdeburg in Halberstadt i. H. d. fiktiven Kosten für einen Verkehrsanwalt und nicht nur für eine Entfernung von 97 km pro Geschäftsreise beizuordnen. In diesem Umfange war der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg abzuändern.
10 a.) Zunächst wird darauf hingewiesen, dass für die Beiordnung von Rechtsanwälten hinsichtlich des Gerichtstages des Arbeitsgerichts Magdeburg in Halberstadt nicht von der Entfernung des am weitesten entfernten Ortes innerhalb des Gerichtsbezirks Magdeburg zum Hauptsitz dieses Arbeitsgerichtes in Magdeburg (vgl. Beschluss vom 13. 04. 2010 zu 2 Ta 21/10), sondern vielmehr von der Entfernung des weitesten Ortes innerhalb des Bezirks des Arbeitsgerichts Magdeburg zum Gerichtstag in Halberstadt entsprechend den Berechnungen aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 06. 10. 2010, 2 Ta 138/10, auszugehen ist. Hierbei handelt es sich um – dies ist widerlegbar - 95 km. Dies führt zunächst dazu, dass die beigeordnete Rechtsanwältin, deren Kanzlei sich in S. befindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 46 RVG i. V. m. 7003 VV zum RVG Anspruch auf Kostenerstattung für 95 km pro Strecke ihrer Geschäftsreise hat.
11 b.) Vorliegend ergibt sich jedoch eine weitere Erstattung aus § 121 Abs. 4 ZPO.
12 Danach kann ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden, denn unter besonderen Umständen hat eine Partei das Recht, dass ihr zur Vermittlung des mit dem – am Gerichtsort ansässigen - Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, § 121 Abs. 4 Alt. 2 ZPO. Diese Überlegungen sind auf die hier streitige Erstattung von Fahrtkosten zu übertragen. Soweit durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwaltes entstehenden Reisekosten bis zur Höhe der durch die fiktive Beiordnung eines Verkehrsanwaltes anfallenden Kosten erstattbar.
13 Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes sind im vorliegenden Einzelfall gegeben. Die Entfernung von S. nach H. betrug 239 km und hätte eine Fahrtdauer von rd. 4 Std. nötig gemacht, um vor Ort einen Anwalt zu kontaktieren. Es war dem Beschwerdeführer im vorliegenden (Einzel-)Fall auch nicht zuzumuten, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten. Insoweit ist auf die Entscheidung des BAG vom 18. 07. 2005 – 3 AZB 65/03 – zu verweisen. Auch dort ging es um einen Kündigungsrechtsstreit. In der Entscheidung vom 17. 09. 2007 – 3 AZB 23/06 – hat das BAG ebenfalls auf die besonderen Umstände anlässlich der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes und die mögliche Ersparnis durch die Erstattung der Reisekosten des gewählten Anwalts abgestellt. Es hat insbesondere ausgeführt, dass das Verfahren auf Zahlung von Überstunden eine detaillierte Unterrichtung des Anwaltes erfordert.
14 Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Die Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Kündigungsschutzklage und um eine Überstundenklage handelt, schließt eine telefonische Beauftragung eines Anwaltes in Halberstadt aus. Das gleiche gilt für eine schriftliche Beauftragung. Diese Ansicht befindet sich auch im Einklang mit der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 03. 11. 2009 – 3 Ta 656/09 -. Dort wird ebenfalls auf die Besonderheiten des Einzelfalles abgehoben und ausgeführt: „Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwaltes entstehenden Reisekosten erstattbar… Die Beiordnung eines zusätzlichen Anwaltes kommt gemäß § 121 Abs. 34 ZPO in Betracht, wenn besondere Umstände dies erfordern.“.
15 Diese Umstände erkennt die Beschwerdekammer vorliegend im Hinblick auf den Streitgegenstand der Kündigungs- und Überstundenklage an. Eine Kündigungsschutzklage ist essentiell und an bestimmte Fristen gebunden. Eine Überstundenklage bedarf erhöhter Schlüssigkeitsanforderungen und umfangreicher Aufklärung des Sachverhaltes. Dies wird telefonisch und schriftlich in der Regel nicht möglich sein.
16 Damit sind die Reisekosten von Rechtsanwältin C. zum Termin in Halberstadt (S.– H.– S.) auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe i. H. d. fiktiven Kosten für einen Verkehrsanwalt erstattbar.
III.
17 Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. §§ 574 Abs. 4 ZPO, 127 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. 11 a Abs. 3 ArbGG, § 78 S. 3 ArbGG
IV.
18 Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu entscheiden. Der Beschwerdeführer obsiegt; ihn treffen daher auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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