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3 L 91/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-11-24, 3 L 91/10
3 L 91/10Administrative Court / Division 3Nov 24, 2010
1. Ein mit einer Wiederholungsgefahr begründetes Interesse genügt als berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur, wenn die gerichtliche Feststellung den Beteiligten Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten kann. Diese Lenkungswirkung indes kann ein feststellendes Urteil nicht mehr entfalten, wenn der erwartete Verwaltungsakt bereits erlassen ist. (Rn.23) 2. Weder das Mikrozensusgesetz (juris: MikrozensusG) noch die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 09. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 v. 14.03.1998, S. 3) (juris: EGV 577/98) schränken den Kreis der zu Befragenden auf Erwerbstätige ein.(Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 5. Februar 2010, 1 A 188/08, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-24
Aktenzeichen: 3 L 91/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1124.3L91.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 4 Abs 1 GG, § 2 MikrozensusG, § 4 MikrozensusG, § 12 MikrozensusG, Art 2 EGV 577/98 ... mehr
Ein mit einer Wiederholungsgefahr begründetes Interesse genügt als berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur, wenn die gerichtliche Feststellung den Beteiligten Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten kann. Diese Lenkungswirkung indes kann ein feststellendes Urteil nicht mehr entfalten, wenn der erwartete Verwaltungsakt bereits erlassen ist. (Rn.23)
Weder das Mikrozensusgesetz (juris: MikrozensusG) noch die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 09. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 v. 14.03.1998, S. 3) (juris: EGV 577/98) schränken den Kreis der zu Befragenden auf Erwerbstätige ein.(Rn.27)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 5. Februar 2010, 1 A 188/08, Urteil
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Erteilung von Auskünften im Rahmen einer Stichprobenerhebung über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt.
2 Nachdem der Beklagte die Flächeneinheit, in der sich u. a. der Haushalt des Klägers befindet, nach einem mathematisch-statistischen Auswahlverfahren zur Teilnahme am Mikrozensus ausgewählt und der Kläger auf mehrfache Anfragen deutlich gemacht hatte, dass er die Erteilung von Auskünften ablehne, forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2008 auf, die Erhebungsunterlagen zur Mikrozensuserhebung 2008 binnen zwei Wochen nach Zustellung vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt zurückzusenden und drohte ein Zwangsgeld i. H. v. 100,- € für den Fall an, dass der Kläger seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig nachkomme. Nach fruchtlosem Fristablauf setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2008 ein Zwangsgeld i. H. v. 100,- € fest, forderte den Kläger auf, den Betrag zuzüglich einer Verwaltungsgebühr i. H. v. 10,- € und Auslagen für die Postzustellung i. H. v. 3,45 € binnen zwei Wochen zu zahlen und drohte für den Fall, dass die Auskünfte nicht binnen zwei Wochen erteilt würden, ein Zwangsgeld i. H. v. 200,- € an. Den ihm am 13. August 2008 zugestellten Bescheid sandte der Kläger am 14. August 2008 ungeöffnet zurück an den Beklagten. Am 12. März 2009 hat der Kläger dem Beklagten die ausgefüllten Unterlagen zur Mikrozensuserhebung 2008 übergeben. Darauf teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 17. März 2009 mit, dass die „Verpflichtung zur Zahlung des durch Bescheid vom 12.08.2008 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 100 Euro“ entfallen sei und dass die Androhung des weiteren Zwangsgeldes als gegenstandslos anzusehen sei.
3 Mit der bereits am 04. August 2008 erhobenen Klage hat der Kläger gegen den Bescheid vom 10. Juli 2008 geltend gemacht, er verweigere die Auskunftserteilung, weil er es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, dem Land gegenüber Daten offenzulegen, dessen Behörden und Verwaltungsgerichte ihn in einer vermessungsrechtlichen Streitigkeit übervorteilt hätten. Zudem erscheine fraglich, ob die Auswahl auf der Grundlage eines mathematischen Zufallsverfahrens beruhe, seien doch aus seiner unmittelbaren Nachbarschaft sieben Einwohner in die Befragung einbezogen worden.
4 Auf die Heranziehung zum Mikrozensus 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2009 hat der Kläger die Klage am 28. Juli 2009 erweitert.
5 Er hat beantragt,
6 1. festzustellen, dass der Bescheid vom 10. Juli 2008 rechtswidrig gewesen ist,
7 2. den Bescheid vom 25. Juni 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht zur Auskunftserteilung im Rahmen der Mikrozensuserhebung verpflichtet ist.
8 Der Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Er hat geltend gemacht, die Erhebungseinheit A-Straße in A-Stadt sei nach einem Zufallsprinzip auf mathematisch-statistischer Grundlage für die Mikrozensuserhebung der Jahre 2008 bis 2011 ausgewählt worden. Die Gewissensfreiheit sei nicht geeignet, die Verweigerung der durch Gesetz angeordneten Auskunftserteilungspflicht zu stützen.
11 Das Verwaltungsgericht Halle – 1. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2009 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide über die Heranziehung zur Auskunftserteilung rechtmäßig seien. Nach dem Mikrozensusgesetz sei der Kläger verpflichtet, die von ihm verlangten Auskünfte zu erteilen. Das Gesetz verstoße weder gegen die Bekenntnis- oder Gewissensfreiheit noch stelle die Auskunftspflicht eine unverhältnismäßige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Auch die Wiederholung der Heranziehung des Klägers über einen Zeitraum von vier Jahren beruhe auf der gesetzlichen Regelung, die auch sachgerecht sei, um die Aussagekraft der Erhebung zu gewährleisten. Auch die Auswahl anhand eines mathematischen Zufallsverfahren, das der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert habe, entspreche dem Gesetz. Die Fragen, zu deren Beantwortung der Kläger herangezogen werde, bezögen sich auch auf die gesetzlich vorgesehenen Erhebungsmerkmale. Durch die Trennung der sog. Hilfsmerkmale mit den persönlichen Angaben von den Erhebungsmerkmalen nach der Plausibilitätsprüfung seien Belange des Datenschutzes in Bezug auf Verarbeitung und Speicherung der Daten sowohl nach den rechtlichen Vorgaben als auch in der praktischen Umsetzung hinlänglich gewahrt.
12 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die erstmalige Heranziehung zur Auskunftserteilung für das Jahr 2008 sei rechtswidrig, weil das Gesetz ab 2008 die Erhebung von Merkmalen nur für Schüler, Studenten und Erwerbstätige und für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren vorsehe, zu denen der Kläger als 75-jähriger Rentner indes nicht gehöre. Für Nichterwerbspersonen sehe das Gesetz die erstmalige Befragung im Jahr 2005 vor. Ungeachtet dessen sei das Mikrozensusgesetz, das der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 09. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.03.1998, S. 3) diene, verfassungswidrig, weil es auf seiner Grundlage über die Vorgaben der Europäischen Union hinausgehend die Befragung des seit geraumer Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Klägers zulasse und in unmittelbarer Nachbarschaft des Klägers in der F-Straße 18 a und 20 weitere 7 Rentner befragt worden seien, obwohl diese Angaben für eine harmonisierte Arbeitskräfteerhebung nutzlos seien. Wenn das Gesetz dies gleichwohl zulasse, stelle es eine unverhältnismäßige Beschränkung der informationellen Selbstbestimmung dar. Auch die ordnungsgemäße Auswahl sei nicht plausibel gemacht worden, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Auswahl sei anhand eines Gebäuderegisters erfolgt, das es indes nicht gebe. Abgesehen davon habe der Beklagte Einzelheiten zur Konfiguration der Computersoftware bei der rechnergestützten Auswahl nicht angeben können, so dass die Auswahl von 7 Rentnern in einem Dorf mit ca. 1.000 Einwohnern gegen eine ordnungsgemäße Auswahl spreche.
13 Er beantragt,
14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 05. Februar 2010, Aktenzeichen: 1 A 188/08 HAL, abzuändern und
15 1. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2008 rechtwidrig gewesen ist und
16 2. den Bescheid vom 25. Juni 2009 aufzuheben.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Er meint, die Heranziehung zur Auskunftserteilung sei nicht zu beanstanden. Die Erhebung nach dem Mikrozensusgesetz werde gemeinsam mit der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Europäischen Union durchgeführt. Beide Regelungen ermöglichten nicht nur die Befragung von Erwerbstätigen, sondern auch von Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien. Die Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung sei verhältnismäßig, weil die Daten als Planungsgrundlage für Entscheidungen der Gesetzgeber, der Regierungen und der Verwaltungen sowie als Erkenntnisgrundlage für Wissenschaft und Forschung benötigt würden. Auch Personengruppen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien, seien dabei einzubeziehen, weil auch diese Gruppen zu der repräsentativ abzubildenden Bevölkerung gehörten. Den Belangen des Datenschutzes sei durch die strafbewehrten Geheimhaltungsvorschriften Rechnung getragen, über die die Mitarbeiter des Beklagten bei Dienstantritt belehrt würden. Zudem würden Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale nach einer Plausibilitätsprüfung getrennt. Das Auswahlverfahren beruhe auf einem statistisch-mathematischen Zufallsverfahren. Grundlage seien Auswahlbezirke, die entweder aus mehreren kleinen Gebäuden (mit 1 bis 4 Wohnungen) oder einem mittelgroßen Gebäude (mit 5 bis 10 Wohnungen) oder aus Teilen eines großen Gebäudes (ab 11 Wohnungen) gebildet würden. Kleine Gebäude würden im Straßenverlauf in der Reihenfolge der Hausnummern zu Auswahlbezirken mit bis zu 12 Wohnungen zusammengefasst. Die Auswahlbezirke würden sodann regionalen Schichten aus einem oder mehren Kreisen mit durchschnittlich 300.000 Einwohnern zugeordnet, die wiederum nach Gebäudegrößenklassen geordnet seien. Je 100 Auswahlbezirke seien zu einer Zone zusammengefasst. Jeder Zone werde sodann mittels eines Zufallsgenerators, eines multiplikativen Kongruenzgenerators nach Ralston/Wilf mit Modul 2**31 jedem Auswahlbezirk einer Zone eine Stichprobennummer zwischen 0 und 99 zugeordnet. Durch Urnenziehung sei bestimmt worden, dass für den Mikrozensus die Stichprobennummern 0 bis 19 verwendet und mit welcher Stichprobe seit 1990 zu beginnen sei. Diese auf der Basis des Zensus 1987 und des Bevölkerungsregisters Statistik ermittelten 20 Vorratsstichproben enthielten die 1987 vorhandenen Gebäude und würden jährlich durch eine aus den Daten der Bautätigkeitsstatistik ermittelten Neubauauswahl aktualisiert, für die entsprechend der für die Grundauswahl angewandten Methode Stichprobennummern vergeben würden. Der Auswahlbezirk, in dem sich die Wohnung des Klägers befinde, bestehe aus mehreren kleinen Gebäuden. Wenn dort – wie der Kläger geltend mache – weitere Rentner befragt worden seien, so sei dies nicht geeignet, Zweifel an der Auswahlentscheidung zu begründen.
20 Mit weiterem Bescheid vom 28. Juni 2010 zog der Beklagte den Kläger zur Auskunftserteilung im Rahmen der Mikrozensuserhebung 2010 heran.
II.
21 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
22 Die wegen des Bescheides vom 10. Juli 2008 erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zwar ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, weil sich der Bescheid vom 10. Juli 2008 i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anders erledigt hat. Denn der Kläger ist dem ihm auferlegten Gebot durch Abgabe der vollständig ausgefüllten Unterlagen am 12. März 2009 nachgekommen. Mit der Erfüllung der dem Kläger auferlegten Verhaltenspflichten ist der Regelungsgehalt des Bescheides vollständig gegenstandslos geworden. Auch die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 12. August 2008 und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 200,- € rechtfertigen es nicht anzunehmen, von dem Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2008 gingen noch Folgewirkungen aus. Denn der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 17. März 2009 klar gemacht, dass er weder an der Zwangsgeldfestsetzung in dem Beschied vom 12. August 2008 noch an der erneuten Androhung des Zwangsgeldes festhalte.
23 Der Antrag ist indes unzulässig, weil es dem Kläger an einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit fehlt. Zwar ist ein solches berechtigtes Feststellungsinteresse namentlich dann anzunehmen, wenn nach Lage der Dinge die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass die Behörde unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen einen gleichartigen Verwaltungsakt erlassen wird (BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 – 7 B 108/89 – Rdnr. 5
24 Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 29. Juni 2009 wegen der Heranziehung zum Mikrozensus 2009 ist unbegründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Auskünften ist § 7 des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005 – MZG) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781). Danach besteht für die Erhebungen Auskunftspflicht, soweit sie nicht das Erhebungsmerkmal Wohn- und Lebensgemeinschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, das Erhebungsmerkmal vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Erhebungsmerkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 5 und die Hilfsmerkmale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betrifft, die nach § 7 Abs. 4 MZG freiwillig sind.
25 Die gesetzlich bestimmte Auskunftspflicht ist verfassungsgemäß. Zwar greift die Auskunftspflicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein, das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u. a. –, Rdnr. 146
26 Das Gesetz führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren gänzlichen oder teilweisen Registrierung oder Katalogisierung der Persönlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 28.07.1987 – 1 BvR 1063/87 –, Rdnr. 5
27 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Erhebung sei unverhältnismäßig, weil das Mikrozensusgesetz die Auskunftspflicht auch auf Personen erstrecke, die – wie der Kläger – dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien, obwohl das Gesetz der „Transformation“ der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 09. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.03.1998, S. 3) diene, für die eine Befragung von Rentnern ohne Erkenntniswert und nutzlos sei. Verordnungen der Europäischen Union bedürfen keiner Transformation. Denn nach Art. 288 Abs. 2 AEUV hat die Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Soweit der Regelungsgehalt der Verordnung reicht, bestimmt das Mikrozensusgesetz somit nicht, dass und wie die Erhebung nach der o. g. Verordnung durchzuführen ist. Die Erhebung nach dem Mikrozensusgesetz ist eine eigenständige Erhebung, die neben der Erhebung nach Maßgabe der Verordnung durchzuführen ist. Aus diesem Grunde beschränkt sich das Mikrozensusgesetz insoweit darauf in § 12 MZG zu bestimmen, dass die Erhebung nach Mikrozensusgesetz und die die nach der Verordnung angeordneten Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte zur Entlastung der Befragten und zur Reduzierung des Erhebungsaufwands und der Erhebungskosten (vgl. BT-Drs. 15/2543, S. 15) bei den ausgewählten Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet werden. Abgesehen davon ist der Einwand, zur Erreichung des Zwecks der Verordnung zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft sei die Befragung von Rentnern nutzlos, unbegründet. Denn nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 577/98 führen die Mitgliedstaaten jedes Jahr eine Stichprobenerhebung durch. Die Erhebung wird nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 577/98 in jedem Mitgliedstaat bei einer Stichproben von Haushalten oder Einzelpersonen, die zum Zeitpunkt der Erhebung ihren Wohnsitz im Wirtschaftsgebiet des jeweiligen Staates haben, durchgeführt. Nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 577/98 besteht die Grundgesamtheit der Erhebung in erster Linie aus den Personen in Privathaushalten im Wirtschaftsgebiet jedes Mitgliedstaats. Nach Art. 2 Abs. 3 VO (EG) 577/98 müssen die Variablen, die dazu dienen, den Erwerbsstatus und die Unterbeschäftigung zu bestimmen, durch Befragung der betroffenen Personen oder, falls dies nicht möglich ist, durch Befragung eines anderen Mitglieds des Haushalts erhoben werden. Diese Bestimmungen grenzen den Kreis der zu Befragenden entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht auf Erwerbstätige ein. Anderes folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung auch nicht aus der Überschrift der Verordnung. Denn wenn die Stichprobenerhebung „über Arbeitskräfte“ in der Gemeinschaft erfolgt, so beschreibt dies den Gegenstand der Erhebung und rechtfertigt nicht den Schluss, dass sich die Befragung (nur) an Arbeitskräfte richtet.
28 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Gesetz sei verfassungswidrig, weil die gesetzliche Auskunftspflicht in seine Gewissensfreiheit eingreife. Nach Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des Gewissens unverletzlich. Als Gewissensentscheidung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 GG ist jede ernste sittliche, an den Kategorien von 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl.: BVerwG, Urt. v. 03.02.1988 – 6 C 3/86 –, Rdnr. 15 <m. w. N.; zitiert nach juris>). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Gründe, aus denen er die Auskunftserteilung ablehnt, Ausdruck einer ernsten sittlichen Entscheidung ist, die er für sich in der Weise als verpflichtend ansieht, dass er gegen sie nicht ohne Gewissensnot handeln könnte. Es spricht nach Lage der Dinge nichts dafür, dass der Kläger in Gewissensnot gerät, wenn er angehalten wird, die Angaben zu machen. Wenn er geltend macht, er sehe sich außerstande, dem Land, dessen Behörden und Verwaltungsgerichte ihn durch nach seiner Auffassung willkürliche Entscheidungen in einem sein Grundstück betreffenden vermessungs- und katasterrechtlichen Verfahren übervorteilt habe, Auskünfte zu erteilen, so ist dies Ausdruck eines auf Frustration über vermeintlich erlittenes Unrecht beruhenden Willensentschlusses, nicht aber einer Gewissensentscheidung, die für ihn Tiefe und Ernsthaftigkeit entfaltet, so dass er an dem Widerspruch zur Gewissenentscheidung innerlich zerbrechen würde, wenn er die von ihm verlangten Angaben machte.
29 Der Beklagte hat das verfassungsmäßige Mikrozensusgesetz auch zutreffend angewandt.
30 Die Heranziehung des Klägers zur Befragung beruht auf einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 MZG sind Erhebungseinheiten Personen, Haushalte und Wohnungen, die auf der Grundlage von durch mathematische Zufallsverfahren bestimmte Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt werden. Der Beklagte hat das Auswahlverfahren mit der Berufungserwiderung näher erläutert. Danach beruht die Auswahlentscheidung darauf, dass den Auswahlbezirken mittels eines multiplikativen Kongruenzgenerators Stichprobennummern zugewiesen und mittels Urnenziehung bestimmt wird, welche Stichprobennummern verwendet und mit welcher Stichprobe zu beginnen ist. Kongruenzgeneratoren bilden eine Klasse von Algorithmen, die zufällig aussehende Zahlenfolgen erzeugen. Die dadurch erzeugten Zahlen (sog. Pseudozufallszahlen), werden deterministisch erzeugt und sind somit nicht wirklich zufällig (vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Kongruenz-generator). Das so bestimmte Auswahlverfahren entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Dass die Stichprobennummern nicht im strengen Sinne zufällig vergeben, sondern errechnet werden, steht dem nicht entgegen, weil die Auswahlbezirke nach der gesetzlichen Regelung auf der Grundlage eines mathematischen Zufallsverfahrens zu bestimmen sind.
31 Entgegen der Auffassung des Klägers bietet der Umstand, dass neben dem Kläger weitere sieben weitere Rentner aus seiner unmittelbaren Nachbarschaft befragt worden seien, keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MZG werden die Erhebungseinheiten auf der Grundlage der durch mathematische Zufallsverfahren bestimmten Auswahlbezirken ausgewählt. Der Auswahlbezirk, in dem der Kläger wohnt, besteht aus mehreren kleinen Gebäuden. Wenn somit für die Befragung neben dem Kläger weitere Rentner aus dem unmittelbaren Umfeld des Klägers herangezogen werden, so liegt dies daran, dass sämtliche Erhebungseinheiten des nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 MZG durch ein mathematisches Zufallsverfahren bestimmten Auswahlbezirks zur Befragung herangezogen werden.
32 Da der Einwand des Klägers gegen die Auswahlentscheidung somit auf einem fehlerhaften Vorverständnis beruht, sieht der Senat unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Beklagten zum Auswahlverfahren keinen Anlass für weitere Ermittlungen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) über die Einzelheiten und Wirkungsweise der bei der Zufallsberechnung verwendeten Computersoftware.
33 Zu Unrecht macht der Kläger geltend, er habe für Auskünfte ab dem Jahr 2008 nicht herangezogen werden dürfen, weil die Heranziehung wegen bestimmter Erhebungsmerkmale nach § 4 Abs. 5 MZG ab dem Jahr 2008 nur für Schüler, Studenten, Erwerbstätige und Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren vorgesehen sei, ohne dass er zu einem dieser Personenkreise gehöre. Denn § 4 MZG bezieht sich nicht auf die Auswahl der Erhebungseinheiten. Die Auswahlentscheidung, also wer zu den Auskünften im Rahmen des Mikrozensus herangezogen wird, ist ausschließlich in § 2 MZG geregelt. § 4 MZG hingegen bestimmt nicht, wer wann herangezogen wird, sondern legt nur fest, nach welchen Erhebungsmerkmalen in den jährlichen Erhebungen gefragt wird.
34 Die Androhung des Zwangsgeldes in dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2009 beruht auf den §§ 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA, 71 Abs. 1 VwGO LSA und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach sind die zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes bestimmten Zwangsmittel – hier das Zwangsgeld i.S.d. § 56 Abs. 1 SOG LSA – anzudrohen. Die Androhung soll gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf – wie hier (vgl. § 15 Abs. 6 BStatG) – keine aufschiebende Wirkung hat. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EGMR) vom 04.11.1950 (BGBl. II S. 686) nicht entgegen. Danach wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Das angeordnete Zwangsgeld stellt indes nicht eine Ahndung kriminellen Unrechts dar, sondern ein Beugemittel, das dem Zweck dient, den Auskunftspflichtigen solange und sooft mit Zwangsmitteln zu belegen, bis er den ihm mit dem Verwaltungsakt aufgegebenen Pflichten vollständig nachgekommen ist.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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