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1 O 144/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-11-10, 1 O 144/10
1 O 144/10Administrative Court / Division 1Nov 10, 2010
1. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zunächst allein der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften berufen, gegen dessen Entscheidung die Erinnerung gemäß § 151 VwGO statthaft und erst damit eine Entscheidung des Gerichtes zu treffen ist. (Rn.3) 2. Das Recht aus § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO besteht unabhängig davon, ob für die Erteilung derartiger schriftlicher Unterlagen ein besonderes rechtliches Interesse dargetan ist. Es soll den Beteiligten die - jedenfalls nach ihrer Auffassung - für ihre Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen sichern und ihnen die Akteneinsicht sowie die Durchdringung und Aufbereitung des Prozessstoffes erleichtern. Entscheidend ist allein, ob der Beteiligte die erbetenen Ablichtungen als für die Führung des Rechtsstreites erforderlich ansehen kann. (Rn.5) 3. Das nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestehende Recht findet seine Grenze nur dort, wo es rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. (Rn.5) 4. Zur Frage, in welchen Fällen Rechtsmissbrauch im Allgemeinen anzunehmen oder zu verneinen ist. (Rn.5) 5. Zur vollständigen Ablichtung einer Personalakte in einem Konkurrentenstreitverfahren nach vollumfänglich gewährter Akteneinsicht und Ablehnung eines Antrages nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 8. September 2010, 5 B 99/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-10
Aktenzeichen: 1 O 144/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1110.1O144.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 100 Abs 1 VwGO, § 100 Abs 2 S 1 VwGO, § 100 Abs 2 S 2 VwGO, § 151 VwGO, Art 33 Abs 2 GG
Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zunächst allein der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften berufen, gegen dessen Entscheidung die Erinnerung gemäß § 151 VwGO statthaft und erst damit eine Entscheidung des Gerichtes zu treffen ist. (Rn.3)
Das Recht aus § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO besteht unabhängig davon, ob für die Erteilung derartiger schriftlicher Unterlagen ein besonderes rechtliches Interesse dargetan ist. Es soll den Beteiligten die - jedenfalls nach ihrer Auffassung - für ihre Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen sichern und ihnen die Akteneinsicht sowie die Durchdringung und Aufbereitung des Prozessstoffes erleichtern. Entscheidend ist allein, ob der Beteiligte die erbetenen Ablichtungen als für die Führung des Rechtsstreites erforderlich ansehen kann. (Rn.5)
Das nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestehende Recht findet seine Grenze nur dort, wo es rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. (Rn.5)
Zur Frage, in welchen Fällen Rechtsmissbrauch im Allgemeinen anzunehmen oder zu verneinen ist. (Rn.5)
Zur vollständigen Ablichtung einer Personalakte in einem Konkurrentenstreitverfahren nach vollumfänglich gewährter Akteneinsicht und Ablehnung eines Antrages nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 8. September 2010, 5 B 99/10, Beschluss
1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 8. September 2010 ist begründet.
2 Die Kammer war (noch) nicht zur Entscheidung über den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Fertigung von Abschriften (Fotokopien) der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis C) befugt.
3 Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich Beteiligte auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und - wie hier begehrt - Abschriften erteilen lassen. Hiernach ist zunächst allein der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Entscheidung über einen entsprechenden Antrag berufen, gegen dessen Entscheidung die Erinnerung gemäß § 151 VwGO statthaft und erst damit eine Entscheidung des Gerichtes zu treffen ist ( siehe nur: BayVGH, Beschluss vom 25. März 1983 - Az.: 5 C 83 A.165 -, BayVBl. 1983, 535, und Beschluss vom 29. Juli 1997 - Az.: 7 C 97.1151 -, NVwZ-RR 1998, 686; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 1995 - Az.: Bf IV 8/94 -, NVwZ-RR 1996, 304; Bader, VwGO, 4. Auflage, § 100 Rn. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 100 Rn. 17 [m. w. N.]; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 100 Rn. 41 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 100 Rn. 9; Redeker/von Oertzen, VwGO, 115. Auflage, § 100 Rn. 7; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, Stand: Mai 2010, § 100 Rn. 31; Posser/Wolff, VwGO, § 100 Rn. 25, 33 ). Hier hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausweislich der Akten eine Entscheidung über den Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO indes bislang nicht getroffen. Dementsprechend war der hier angefochtene Beschluss der Kammer aufzuheben, damit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von ihm gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Entscheidung fällen kann.
4 Im Hinblick auf die Ausführungen der Kammer in dem angefochtenen Beschluss und auf die Beschwerdeerwiderungen merkt der Senat allerdings Folgendes an:
5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist geklärt, dass diese Vorschrift in unmittelbarem Zusammenhang mit dem in § 100 Abs. 1 VwGO geregelten Recht der Beteiligten auf Akteneinsichtnahme steht. Das Akteneinsichtsrecht ist ein wesentlicher Teil der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens und dient insbesondere der Verwirklichung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs; es gewährleistet die Waffengleichheit der Beteiligten und soll ihnen zugleich die effektive Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung des Gerichts ermöglichen. Dem entspricht das in enger Beziehung hierzu stehende Recht der Beteiligten auf Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob für die Erteilung derartiger schriftlicher Unterlagen ein besonderes rechtliches Interesse dargetan ist. Es soll den Beteiligten die - jedenfalls nach ihrer Auffassung - für ihre Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen sichern und ihnen die Akteneinsicht sowie die Durchdringung und Aufbereitung des Prozessstoffes erleichtern. Entscheidend ist allein, ob der Beteiligte die erbetenen Ablichtungen als für die Führung des Rechtsstreites erforderlich ansehen kann. Das nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestehende Recht findet seine Grenze nur dort, wo es rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Rechtsmissbrauch ist etwa bei nur geringem Umfang von beigezogenen Verwaltungsakten grundsätzlich nicht, bei fehlender Erheblichkeit der fraglichen Seiten für die Rechtsverfolgung aber anzunehmen ( siehe: BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - Az.: 9 C 235.86-, Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 [m. w. N.] ).
6 Da der Antragsteller hier durch seine Prozessbevollmächtigten die Ablichtung des gesamten Inhaltes der drei beigezogenen Verwaltungsvorgänge beantragt hat, wird dieses Gesuch daher insgesamt abzulehnen sein, wenn die fehlende Erheblichkeit bestimmter Seiten für die Rechtsverfolgung offenkundig ist ( vgl. insoweit auch: BFH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - Az.: VI B 138/06 -, zitiert nach juris ).
7 Selbst wenn im Übrigen - wie das Verwaltungsgericht meint - die Verwendung des Wortes „Auszüge" in § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf hindeuten sollte, dass ein Beteiligter grundsätzlich keinen Anspruch auf Ablichtung der gesamten Akten hat ( vgl. auch BFH, a. a. O. zum gleichlautenden § 78 Abs. 2 Satz 1 FGG ), kann dies ausnahmsweise gleichwohl, insbesondere gerade im Ergebnis einer erfolgten Akteneinsichtnahme, der Fall sein. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung geht von einer missbräuchlichen Rechtsinanspruchnahme nämlich nur dann aus, wenn ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung gleichsam „ins Blaue" oder „auf Verdacht" die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangt wird ( siehe: BFH, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 1995 - Az.: Bf IV 8/94 -, NVwZ-RR 1996, 304; HessVGH, Beschluss vom 222. August 2001 - Az.: 8 GM 1694/01.S1 -, NVwZ-RR 2002, 784 ). Hier ist Letzteres gerade nicht der Fall.
8 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen zu beachten, dass dem Antragsteller die nach § 100 Abs. 1 VwGO beantragte Akteneinsicht in der Sache uneingeschränkt gewährt und der Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO ablehnend beschieden wurde mit der Folge, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Befugnis der vollumfänglichen Einsichtnahme in die Akten besitzen, jedoch keine Ablichtungen in ihren Geschäftsräumen anfertigen können ( siehe hierzu: BFH, a. a. O. ). Soweit die Kammer in der angefochtenen Entscheidung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. März 2006 ( Az.: 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03, BVerfGE 115, 205 ) rekurriert, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung - anders als hier - den Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht zum Gegenstand hat. Da der Antragsteller und seine Prozessbevollmächtigten mithin den Akteninhalt kennen dürfen, kann nur die Verarbeitung der Informationen oder deren Weitergabe an Dritte (verfassungs)rechtlich von Relevanz sein. Im Übrigen wird zu erwägen sein, ob der Beigeladenen und gegebenenfalls weiteren Betroffenen, anders als in der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung mit dem dort streitgegenständlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, eine dauerhafte Rechtsbeeinträchtigung durch das Ablichten der (ohnehin bekannten) Informationen droht. Mit Recht geht die Kammer in der angefochtenen Entscheidung allerdings davon aus, dass eine Vervielfältigung von Personalvorgängen für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege - anders als für Privatpersonen - nicht ausgeschlossen ist.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
10 Die Festsetzung eines Streitwertes, deren es wegen des in Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festbetrages hier ohnehin nicht bedarf, war damit entbehrlich.
11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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