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2 L 39/09•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-10-28, 2 L 39/09
2 L 39/09Administrative Court / Division 2Oct 28, 2010
Eine Jagdgenossenschaft kann auch dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn sie sich noch keine Satzung zur Regelung ihrer Angelegenheiten gegeben hat. Für den Beschluss über die Teilung eines Jagdbezirks nach § 12 Abs. 1 LJagdG LSA (juris: JagdG ST) ist nicht eine Mehrheit der stimmberechtigten, sondern lediglich der in der Jagdgenossenversammlung anwesenden und vertretenen Jagdgenossen nach der Kopfzahl und der vertretenen Grundstücksfläche erforderlich.(Rn.34) (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 5. Februar 2009, 3 A 67/08, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-28
Aktenzeichen: 2 L 39/09
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1028.2L39.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 3 BJagdG, § 12 Abs 1 Nr 1 JagdG ST
Eine Jagdgenossenschaft kann auch dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn sie sich noch keine Satzung zur Regelung ihrer Angelegenheiten gegeben hat. Für den Beschluss über die Teilung eines Jagdbezirks nach § 12 Abs. 1 LJagdG LSA (juris: JagdG ST) ist nicht eine Mehrheit der stimmberechtigten, sondern lediglich der in der Jagdgenossenversammlung anwesenden und vertretenen Jagdgenossen nach der Kopfzahl und der vertretenen Grundstücksfläche erforderlich.(Rn.34) (Rn.36)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 5. Februar 2009, 3 A 67/08, Urteil
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass verschiedene von der Beklagten auf der Jagdgenossenschaftsversammlung am 07.03.2008 gefasste Beschlüsse unwirksam sind.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung S., Flur A, Flurstücke 86/1 und 145 mit einer Größe von insgesamt 3,3822 ha. Die vormals selbständige Gemeinde S. wurde zusammen mit ihrem Ortsteil B. im Jahre 1974 in die Gemeinde A-Stadt eingemeindet, die sich nunmehr ihrerseits zusammen mit der Gemeinde F. mit Wirkung vom 01.01.2010 zu der neuen Gemeinde A-Stadt-F. zusammengeschlossen hat.
3 Nach der Herstellung der Deutschen Einheit gingen die Jagdgenossen der Gemeinde A-Stadt davon aus, in ihren drei Ortsteilen A-Stadt, M. und S. bestünden kraft Gesetzes drei selbständige Jagdgenossenschaften. Dementsprechend wählten diese drei „Jagdgenossenschaften“ jeweils einen eigenen Vorstand und gaben sich jeweils eine eigene Satzung. Den Vorstand der „Jagdgenossenschaft S.-B.“ wählten die Jagdgenossen am 17.03.1992 und gaben sich am 23.04.1992 eine Satzung. Die Satzung wurde durch den (damaligen) Landkreis H. als untere Jagdbehörde genehmigt.
4 Nachdem der Landkreis B-Stadt die „Jagdgenossenschaft S.-B.“ mit Schreiben vom 12.05.2006 darauf hingewiesen hatte, dass in Ortsteilen gesonderte Jagdgenossenschaften nur aufgrund einer (im vorliegenden Fall bislang nicht vorgenommenen) Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Gemeinde entstünden, sah sich die „Jagdgenossenschaft S.-B.“ selbst zur Vornahme einer solchen Teilung befugt und beschloss in einer Versammlung am 24.05.2006 die Bildung eines Jagdbezirks in den Grenzen der vormaligen Gemeinde S.. Auf eine entsprechende Klage der Klägerin stellte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 13.12.2007 (Az.: 3 A 67/07 MD) fest, dass die Klägerin nicht Mitglied der „Jagdgenossenschaft S.-B.“ sei, weil eine solche Jagdgenossenschaft mangels wirksamer Teilung des Jagdbezirks A-Stadt nicht existiere; die Teilung sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil es an der hierfür erforderlichen Allgemeinverfügung der Unteren Jagdbehörde fehle. Den von der „Jagdgenossenschaft S.-B.“ gegen das Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18.06.2008 (Az.: 1 L 9/08) zurück.
5 Mit Aushang-Schreiben vom 11.02.2008 lud der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt als Notvorstand der beklagten Jagdgenossenschaft A-Stadt zu einer Vollversammlung der Jagdgenossen ein, in der u.a. eine ordnungsgemäße Teilung der Beklagten erfolgen sollte. Nachdem die Klägerin vergeblich versucht hatte, diese Vollversammlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unterbinden zu lassen (Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 06.03.2008 – Az.: 3 B 47/08 MD), konnte die Veranstaltung wie vorgesehen am 07.03.2008 durchgeführt werden. Ausweislich des Versammlungsprotokolls nahmen als Gäste sowohl eine Vertreterin der Unteren Jagdbehörde (Landkreis B-Stadt) als auch ein Vertreter der Oberen Jagdbehörde teil. Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit (TOP 1) informierte die Vertreterin der Unteren Jagdbehörde die Anwesenden darüber, dass für die Versammlung die jagdgenossenschaftliche Mustersatzung für Sachsen-Anhalt (Anlage 1 zu § 1 LJagdG-DVO) gelte (TOP 2). Anschließend fasste die Versammlung drei Beschlüsse folgenden Inhalts: Die Teilung des Jagdbezirkes A-Stadt in die drei selbständigen Jagdbezirke A-Stadt (in den Grenzen der ehemaligen Gemarkung A-Stadt), M. und S./B. (TOP 3.1); die Wirksamkeit aller bisherigen Beschlüsse und Verträge der nicht rechtsfähigen Jagdgenossenschaften A-Stadt, S./B. und M. (TOP 3.2); die Teilung des Vermögens der Beklagten sowie seine Übertragung auf die neu gebildeten Jagdgenossenschaften (TOP 3.3). Die Beschlüsse wurden jeweils mit 29 Ja-Stimmen (vertretene Fläche: 966,662 ha) bei 2 Enthaltungen (Beschluss 3.1) bzw. einer Gegenstimme und einer Enthaltung (Beschlüsse 3.2 und 3.3) gefasst.
6 Mit schriftlicher Allgemeinverfügung vom 07.03.2008 verfügte der Landkreis B-Stadt die beschlossene Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes A-Stadt in die selbständigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke A-Stadt, M. und S.-B.. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an.
7 Unter dem 31.03.2008 erhob die Klägerin gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch und hat am 09.04.2004 beim Verwaltungsgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Nachdem das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren abgelehnt hatte (Beschluss vom 18.06.2008 – Az.: 3 B 77/08 MD), hat der erste Senat des erkennenden Gerichts die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung wiederhergestellt, es fehle an dem für die Vollzugsanordnung erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse (Beschluss vom 06.08.2008 – 1 M 93/08).
8 Mit Bescheid vom 22.09.2008 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 05.02.2009 (Az.: 3 A 253/08 MD) zurückgewiesen. Über die mit Beschluss vom 27.04.2010 zugelassene Berufung hat der Senat mit Urteil vom 28.10.2010 entschieden (Az.: 2 L 40/09).
9 Bereits am 03.04.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg zudem Klage auf Feststellung erhoben, dass die in der Vollversammlung am 07.03.2008 gefassten Beschlüsse (TOP 3.1 bis 3.3) unwirksam sind. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Die Beklagte sei nicht beschlussfähig gewesen, weil es ihr an einer Satzung gefehlt habe. Die Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 1 LJagdG-DVO sei nicht anwendbar gewesen. Nach § 1 LJagdG-DVO gelte die Mustersatzung nur für die Jagdgenossenschaften, die sich innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keine ausreichende Satzung gäben. Eine solche Fristsetzung habe hier nicht stattgefunden. Vielmehr habe die beklagte Jagdgenossenschaft A-Stadt in ihrer Versammlung am 07.03.2008 ohne weiteres die Mustersatzung angewandt. Davon, dass die Jagdgenossenschaft auch ohne Vorliegen einer Satzung beschlussfähig sei, könne nicht ausgegangen werden. Ansonsten wäre § 14 Abs. 2 LJagdG, wonach sich die Jagdgenossenschaft eine Satzung zu geben hat, substanzlos. Für den Teilungsbeschluss (Beschluss Nr. 3.1) habe es im Übrigen an der nach § 12 LJagdG erforderlichen Mehrheit gefehlt. Erforderlich sei nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und aus Gründen des Minderheitenschutzes eine Mehrheit sämtlicher Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft nach Kopfzahl und Fläche und nicht nur eine Mehrheit der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Jagdgenossen. Hinsichtlich des Beschlusses zur Heilung aller bisherigen Beschlüsse (Beschluss Nr. 3.2) sei auch fraglich, ob eine pauschale Bezugnahme auf alle Beschlüsse und Verträge überhaupt ausreiche. Abgesehen davon seien nichtige Beschlüsse und Verträge nicht heilbar. Nichtig seien die Beschlüsse und Verträge deshalb, weil sie von einer nicht existierenden Körperschaft geschlossen worden seien.
10 Die Klägerin hat beantragt,
11 festzustellen, dass die auf der Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft A-Stadt am 07.03.2008 gefassten Beschlüsse über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in die Jagdgenossenschaften S./B., M. und A-Stadt sowie der Beschluss über die Heilung sämtlicher durch die nicht wirksam entstandenen Jagdgenossenschaften S./B., M. und A-Stadt gefassten Beschlüsse und abgeschlossenen Jagdpachtverträge sowie der Beschluss über die Teilung des Vermögens der Jagdgenossenschaft A-Stadt nichtig sind,
12 hilfsweise
13 festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse unwirksam sind.
14 Die Beklagte hat beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Mit Urteil vom 05.02.2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zwar zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht über eine Satzung verfügt, weil auch die Voraussetzungen für die Anwendung der Mustersatzung nicht vorgelegen hätten. Wirksame Beschlüsse könne eine Jagdgenossenschaft aber auch dann treffen, wenn sie sich (noch) keine Satzung gegeben habe. Hinsichtlich des Teilungsbeschlusses reiche eine Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen aus. Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zur Heilung aller früheren Beschlüsse begehre, stehe einer solchen Feststellung schon der Umstand entgegen, dass eine Rückabwicklung dieser Beschlüsse nicht mehr möglich sei.
17 Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung fristgemäß begründet.
18 Die Klägerin beantragt,
19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 05.02.2009 (Az.: 3 A 67/08 MD) zu ändern und zu festzustellen, dass die auf der Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft A-Stadt am 07.03.2008 gefassten Beschlüsse über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in die Jagdgenossenschaften S./B., M. und A-Stadt sowie der Beschluss über die Heilung sämtlicher durch die nicht wirksam entstandenen Jagdgenossenschaften S./B., M. und A-Stadt gefassten Beschlüsse und abgeschlossenen Jagdpachtverträge sowie der Beschluss über die Teilung des Vermögens der Jagdgenossenschaft A-Stadt nichtig sind,
20 hilfsweise
21 festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse unwirksam sind.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für rechtmäßig.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
26 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar als Feststellungsklage zulässig, aber nicht begründet.
28 Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Bei der beantragten Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse geht es um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 04.12.2003 – 5 S 1797/02 – juris). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Als derartiges Feststellungsinteresse genügt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 19.94 – BVerwGE 100, 271). Die Klägerin hat sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches Interesse an der beantragten Feststellung. Von der Frage der Wirksamkeit des Beschlusses 3.1 hängt es ab, welcher Jagdgenossenschaft – nämlich entweder der Beklagten oder der neu gegründeten Jagdgenossenschaft S./B. – die Klägerin als Jagdgenossin angehört. Hinsichtlich der Beschlüsse 3.2 und 3.3 ist die begehrte Feststellung für die Klägerin insoweit von Bedeutung, als sich diese Beschlüsse auf ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Beklagten bzw. der Jagdgenossenschaft S./B. auswirken können.
29 Hinsichtlich des Teilungsbeschlusses (Beschluss 3.1) steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch nicht entgegen, dass der Landkreis B-Stadt die vom Beklagten beschlossene Teilung mit schriftlicher Allgemeinverfügung vom 07.03.2008 gesondert verfügte und die Klägerin auch gegen diese Allgemeinverfügung Klage erhoben hat (Az.: 3 A 253/08 MD und 2 L 40/09). Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann zwar die Klägerin die Feststellung nicht begehren, soweit sie ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das gilt aber nur, soweit sie durch diese Klagen Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 43 RdNr. 29). Eine solche Deckungsgleichheit ist hier deshalb nicht gegeben, weil die von der Klägerin erhobenen Klagen verschiedene Gegenstände betreffen und damit auch ein unterschiedliches Prüfungsprogramm erfordern: Gegenstand ihrer Anfechtungsklage ist die Allgemeinverfügung des Landkreises B-Stadt, deren rechtliche Überprüfung die Klägerin deshalb verlangen kann, weil sich die Allgemeinverfügung auf ihr gesamtes Rechtsverhältnis zur Beklagten auswirkt. Gegenstand ihrer Feststellungsklage ist hingegen der Teilungsbeschluss der Beklagten, dessen Wirksamkeit vor allem davon abhängt, ob die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte der Klägerin als Teilnehmerin einer jagdgenossenschaftlichen Versammlung gewahrt wurden.
30 Ein Wegfall des Feststellungsinteresses kann hinsichtlich des Teilungsbeschlusses auch nicht damit begründet werden, dass sich dieser Beschluss durch den Erlass der Allgemeinverfügung „erledigt“ hätte. Das Interesse daran, die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Jagdgenossenschaftsversammlung feststellen zu lassen, entfällt zwar, soweit solche Beschlüsse – etwa durch Abschluss eines beschlossenen Jagdpachtvertrages – im Außenverhältnis vollzogen werden und sich dadurch „erledigen“ (VGH BW, Urteil vom 04.12.2003 – 5 S 1797/02 – a.a.O.; Munte, in: Schuck, BJG, 1. Aufl. 2010, § 9 RdNr. 104). Ein solcher Vollzug liegt hier aber nicht vor. Nach § 12 Abs. 1 LJagdG kann ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch Allgemeinverfügung der Jagdbehörde in mehrere selbständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn sich die Mehrheit der Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt und Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. Der Teilungsbeschluss ist demnach zwar eine Voraussetzung für die Allgemeinverfügung, die ihrerseits erst die Teilung herbeiführt. Ist eine solche Allgemeinverfügung – wie hier – bereits erlassen worden, hat sich der Teilungsbeschluss dadurch aber gleichwohl insoweit nicht erledigt, als er Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bleibt. Wird nachträglich gerichtlich festgestellt, dass der Teilungsbeschluss unwirksam ist, kann sich das auf den Bestand der Allgemeinverfügung auch dann auswirken, wenn diese Verfügung Bestandskraft erlangt hat, weil in derartigen Fällen eine Aufhebung der Allgemeinverfügung im Wege einer Rücknahme nach § 48 VwVfG in Betracht kommt.
31 Die Klägerin ist auch klagebefugt (vgl. zum Erfordernis der Klagebefugnis bei der Feststellungsklage: VGH BW, Urteil vom 04.12.2003 – 5 S 1797/02 -; a.a.O.). Da es sich bei der Feststellungsklage eines Jagdgenossen gegen einen Beschluss der Jagdgenossenschaft um ein (inner-)organschaftliches Verwaltungsstreitverfahren handelt, ist ein einzelner Jagdgenosse in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO zwar nur klagebefugt, wenn er geltend machen kann, dieser sei durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte, also der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte, der Jagdgenossen dienen (BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 – 1 C 47.65 – RdL 1967, 137; VGH BW, Urteil vom 08.09.1995 – 5 S 2650/94 – BWGZ 1996, 84). Eine Klagebefugnis ist danach zum Beispiel zu bejahen bei behaupteter Verletzung von Vorschriften über die Teilhabe am Willensbildungsprozess wie Wahlen und Abstimmungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 10 BJagdG, aber auch bei geltend gemachter Unzuständigkeit des handelnden Organs, zum Beispiel eines Gemeinderats als Jagdvorstand bei Jagdverpachtungen, hingegen zu verneinen bei der behaupteten Verletzung von Ausschreibebedingungen, Vorschriften über das Gebotsverfahren u.ä. (VGH BW, Urt. v. 04.12.2003, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klagebefugnis der Klägerin zu bejahen. Bezogen auf sämtliche streitgegenständlichen Beschlüsse macht sie eine Verletzung ihrer organschaftlichen Mitwirkungs- und Mitgliedsrechte geltend. Hinsichtlich des Teilungsbeschlusses (Beschluss 3.1) rügt sie eine Verletzung von § 12 LJagdG mit der Begründung, dass die danach erforderliche Mehrheit nicht zustande gekommen sei. Hinsichtlich der Beschlüsse 3.2 und 3.3 rügt sie u.a., dass es insoweit an der Zuständigkeit der Beklagten gefehlt habe, weil insoweit nicht die Beklagte, sondern die neu gebildeten Einzelgenossenschaften zuständig gewesen seien.
32 Die Feststellungsklage ist aber weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet. Die unter 3.1 bis 3.3 gefassten Beschlüsse sind weder nichtig noch unwirksam. Sie sind ohne Verletzung der geltend gemachten organschaftlichen Mitwirkungs- und Mitgliedsrechte der Klägerin zustande gekommen.
33 Die Vollversammlung am 07.03.2008 wurde ordnungsgemäß einberufen. Die Einberufungsbefugnis des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG. Danach werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen, solange die Jagdgenossenschaft – wie hier – keinen Jagdvorstand gewählt hat. Der Senat geht auch davon aus, dass die Beklagte sowohl bei der Einberufung als auch bei der Versammlung als Jagdgenossenschaft im Sinne der §§ 8 und 9 BJagdG und § 14 LJagdG existierte. Eine Jagdgenossenschaft bilden nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu den genannten Zeitpunkten umfasste der streitgegenständliche gemeinschaftliche Jagdbezirk gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BJagdG alle eigenjagdbezirksfreien Grundflächen der Gemeinde A-Stadt, weil zu diesen Zeitpunkten eine wirksame Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks noch nicht erfolgt war. Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige gemeinschaftliche Jagdbezirke kann gemäß § 12 Abs. 1 LJagdG nur durch eine Allgemeinverfügung der Jagdbehörde erfolgen. Eine solche behördliche Allgemeinverfügung wurde hinsichtlich des Jagdbezirks A-Stadt erstmals im Anschluss an die Versammlung am 07.03.2008 erlassen. Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich eine Rechtsverletzung der Klägerin im Zusammenhang mit der Ladung ergeben könnte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
34 Der Wirksamkeit der Beschlüsse steht auch nicht das Fehlen einer Satzung im Sinne des § 14 Abs. 2 LJagdG LSA entgegen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LJagdG LSA hat sich zwar die Jagdgenossenschaft zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die Jagdbehörde bedarf. Eine solche Satzung hat die Beklagte nicht beschlossen. Auch dürfte es an den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 LJagdG LSA fehlen, wonach das zuständige Ministerium ermächtigt wird, durch Verordnung eine Mustersatzung zu erlassen und zu bestimmen, dass die Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist selbst keine ausreichende Satzung aufgestellt haben. Zwar hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt eine solche Mustersatzung erlassen (§ 1 und Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt [LJagdG-DVO] vom 25.07.2005 [GVb. LSA 2005, 462]). Es fehlt aber an der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 LJagdG vorgeschriebenen Fristsetzung. In der Jagdgenossenschaftsversammlung am 07.03.2008 wurde seitens der Unteren Jagdbehörde ohne Fristsetzung unterstellt, dass die Mustersatzung gültig sei.
35 Auch wenn die Beklagte mithin nicht über eine wirksame Satzung verfügte, führt dieser Mangel aber nicht zur Unwirksamkeit der von ihr gefassten Beschlüsse. Eine Satzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa in dem Sinne konstitutiv, dass hiervon die Existenz einer Jagdgenossenschaft abhinge. Die Existenz einer Jagdgenossenschaft ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG allein an das Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks geknüpft, weil nach dieser Vorschrift die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft bilden. Das Vorhandensein einer Satzung ist auch keine rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Rechtshandlungen und Beschlüssen der Jagdgenossenversammlung (Mitzschke/Schäfer, BJG, 4. Aufl., § 9 RdNr. 6; Munte, in: Schuck, BJagdG, 1. Aufl. 2010, § 9 RdNr. 15). Die Jagdgenossenschaft muss auch dann handlungs- und beschlussfähig sein, wenn keine bzw. noch keine Satzung besteht. Ansonsten wäre sie auch nicht in der Lage, sich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LJagdG LSA zur Regelung ihrer Verhältnisse erstmals eine Satzung zu geben. Auch die Regelungen zum Notjagdvorstand (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG) sprechen für die Ansicht, dass die Genossenschaft auch ohne Satzung handlungsfähig ist (vgl. Munte, in: Schuck, BJagdG, 1. Aufl. 2010, § 9 RdNr. 15). Einer Satzung bedarf es auch nicht zur Regelung der für Beschlüsse erforderlichen Mehrheit. Eine solche Regelung findet sich bereits in § 9 Abs. 3 BJagdG, wonach Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche bedürfen (so auch § 6 Abs. 2 der Mustersatzung). Für Teilungsbeschlüsse ist darüber hinaus in § 12 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG eine Mehrheitsregelung enthalten.
36 Die Beklagte beschloss die Teilung auch mit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG vorgeschriebenen Mehrheit. Nach dieser Vorschrift kann ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch Allgemeinverfügung der Jagdbehörde in mehrere selbständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn sich die Mehrheit der Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Voraussetzungen deshalb nicht erfüllt sind, weil die Teilung nicht mit der Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Jagdgenossen der Beklagten, sondern lediglich mit der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Jagdgenossen gefasst worden sei. Ein Teilungsbeschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG erfordere indessen eine Mehrheit aller Jagdgenossen, die zur Jagdgenossenschaft gehören. Hierfür spreche, dass es sich bei der Teilung um einen besonders wichtigen Beschluss handle. Auch komme in der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 LJagdG ein Minderheitenschutz zum Ausdruck, weil nach dieser Regelung bei Abtrennung der Flächen einer bis zur Eingemeindung selbständigen Ortschaft die entsprechende Mehrheit der insoweit betroffenen Jagdgenossen genüge. Dieser Argumentation schließt sich der Senat nicht an. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass für den Teilungsbeschluss die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen ausreicht. Nach § 9 Abs. 3 BJagdG bedürfen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Die danach vorgesehene doppelte Mehrheit umfasst gerade nicht alle Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft sowie deren Grundfläche, sondern nur die bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Jagdgenossen sowie die hierbei repräsentierte Grundfläche. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber für die Fälle einer Zusammenlegung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LJagdG LSA) und einer Trennung von Jagdbezirken (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG) von dieser bundesgesetzlichen Regelung abweichen und stattdessen für die hierfür erforderlichen Beschlüsse eine Mehrheit aller stimmberechtigten Jagdgenossen und der vorhandenen Grundfläche vorschreiben wollte (vgl. zur Möglichkeit einer solchen landesrechtlichen Abweichung von § 9 Abs. 3 BJagdG: Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 4. Auflage, § 9 BJagdG und § 14 LJagdG, Rdnr. 10). Einen solchen Willen hätte der Landesgesetzgeber in § 12 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG durch eine ausdrückliche abweichende Regelung zum Ausdruck bringen können. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Regelung spricht dafür, dass der Landesgesetzgeber für die Fälle einer Teilung von Jagdgenossenschaften gerade keine von § 9 Abs. 3 BJagdG abweichende Mehrheit regeln wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Landesjagdgesetz vom 23. Juli 1991 (GVBl. S. 186). In der Begründung zu Art. 12 des Entwurfs der Landesregierung (Landtagsdrucksache 1/343) ist lediglich davon die Rede, dass die Teilung der „Zustimmung der doppelten Mehrheit der Jagdgenossen“, d.h. der Mehrheit nach Kopfzahl und Grundfläche bedarf. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber abweichend von § 9 Abs. 3 BJagdG an eine Mehrheit nicht der anwesenden und vertretenen, sondern der stimmberechtigten Jagdgenossen dachte, finden sich in der Begründung indessen nicht. Vielmehr wird durch den vom Landkreis B-Stadt im Verfahren 2 L 40/09 vorgelegten jüngsten Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesjagdgesetzes und des Fischereigesetzes bestätigt, dass der Gesetzgeber für Teilungen seit jeher die in § 9 Abs. 3 BJagdG vorgesehene Mehrheit für ausreichend hielt. Nach Art. 1 Nr. 9 dieses Gesetzentwurfs werden in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nach den Wörtern „Mehrheit der“ die Wörter „anwesenden und vertretenen“ eingefügt. Nach Art. 1 Nr. 10 erhält § 12 Abs. 1 Nr. 1 folgende Fassung: „1. sich der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt; bei Abtrennung der Flächen einer bis zur Eingemeindung selbständigen Ortschaft genügt die entsprechende Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen dieser Ortschaft.“. In der Begründung zu Nr. 9 heißt es hierzu:
37 „Mit dieser Klarstellung wird verdeutlicht, dass die bundesrechtlichen Vorgaben des § 9 Abs. 3 BJagdG auch für Beschlüsse zur Zusammenlegung von Jagdgenossenschaften gelten. Die Klarstellung ist auch deshalb notwendig, um rechtlichen Anfechtungen vorzubeugen. Mit dem Abstellen auf die Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Jagdgenossenschaften würde die Möglichkeit des Zusammenschlusses von Jagdgenossenschaften in Folge des Zusammenschlusses von Gemeinden erschwert werden, da erfahrungsgemäß eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern auf den Versammlungen nicht erscheint.“
38 In der Begründung zu Nr. 10 heißt es:
39 „Die vorangehende Begründung trifft gleichermaßen auch für die Teilung von Jagdgenossenschaften und für das bei der Teilung eingeräumte Minderheitenrecht der Jagdgenossen einer bis zur Eingemeindung selbstständigen Ortschaft zu.“
40 Die Bezeichnung der Gesetzesänderung als „Klarstellung“ bestätigt die Auffassung, wonach der Gesetzgeber bereits beim Erlass des Gesetzes vom 23.07.1991 davon ausging, für Zusammenlegungs- und Teilungsbeschlüsse reiche in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 3 BJagdG die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder aus.
41 Eine andere Interpretation ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 LJagdG geboten, wonach bei Abtrennung der Flächen einer bis zur Eingemeindung selbständigen Ortschaft die entsprechende Mehrheit der insoweit betroffenen Jagdgenossen genügt. „Insoweit betroffen“ sind nach dieser Regelung die Eigentümer von Grundstücken der vormals selbständigen Ortschaft. Auch für diese Jagdgenossen verlangt § 12 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 LJagdG aber nur eine „entsprechende Mehrheit“, das heißt eine Mehrheit der Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke und nicht etwa eine Mehrheit der stimmberechtigten Jagdgenossen der vormals selbständigen Ortschaft. Dementsprechend soll nach dem vom Landkreis B-Stadt im Verfahren 2 L 40/09 vorgelegten jüngsten Gesetzentwurf auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 LJagdG – wie dargelegt – klarstellend um die Worte „die entsprechende Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen dieser Ortschaft“ ergänzt werden.
42 Der Beschluss Nummer 3.2 ist ebenfalls ohne Verletzung der Rechte der Klägerin zustande gekommen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin fehlt es diesem Beschluss nicht deshalb an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit, weil darin die Wirksamkeit aller bisherigen Beschlüsse und Verträge der nicht rechtsfähigen Jagdgenossenschaften A-Stadt, S./B. und M. beschlossen wird. Die Bezugnahme auf alle Beschlüsse ist anhand der Protokolle der Versammlungen dieser (vermeintlichen) Jagdgenossenschaften nachvollziehbar. Die Klägerin trägt auch ohne Erfolg vor, dass es hinsichtlich dieser Beschlüsse an einer Heilungsmöglichkeit fehle. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass die Wirksamkeit unwirksamer Beschlüsse und Verträge nicht dadurch hergestellt werden kann, dass diese Beschlüsse und Verträge nachträglich im Wege eines weiteren Beschlusses für wirksam erklärt werden. Das gilt insbesondere für Verträge wie z.B. Jagdpachtverträge, weil sich die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit solcher Verträge nach den einschlägigen (zivilrechtlichen) Vorschriften richtet und es nicht in der Rechtsmacht der Beklagten stehen kann, einseitig über deren Wirksamkeit zu entscheiden. Auch unwirksame Beschlüsse können nicht dadurch wirksam werden, dass eine Jagdgenossenschaft nachträglich deren Wirksamkeit beschließt. Der Beschluss Nummer 3.2 kann aber dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte damit einen Zweitbeschluss fasste, der seinem Inhalt nach den bisherigen Beschlüssen entspricht, mit anderen Worten also zum Ausdruck bringt, dass die bisherigen Beschlüsse, insbesondere die in der Vergangenheit gefassten Verpachtungsbeschlüsse, inhaltlich auch dem Willen der Beklagten entsprechen. Als solcher verletzt der Beschluss nicht die organschaftlichen Rechte der Klägerin. Insbesondere fehlt es insoweit nicht an der Zuständigkeit der Beklagten, weil sie zum Zeitpunkt der Versammlung am 07.03.2008 die für die streitgegenständlichen Gebiete zuständige Jagdgenossenschaft war. Soweit die Beklagte in dem Beschluss die Wirksamkeit „von Verträgen“ beschlossen hat, ist das bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass sie auch damit lediglich ihren Willen bekunden wollte, sich an die bisher geschlossenen Verträge gebunden zu fühlen und sie in diesem Sinne als „wirksam“ zu betrachten.
43 Auch der Beschluss Nummer 3.3 verletzt nicht die organschaftlichen Rechte der Klägerin. Nach dem Beschluss soll das Vermögen der Beklagten in Entsprechung des Teilungsbeschlusses Nummer 3.1 auf die drei Jagdgenossenschaften A-Stadt, M. und S./B. aufgeteilt werden. Diese Vermögensaufteilung ist erforderlich, um den Teilungsbeschluss nach Nummer 3.1 in vermögensrechtlicher Hinsicht umzusetzen. Weshalb dieser Beschluss die organschaftlichen Rechte der Klägerin verletzen soll, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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