LG Magdeburg 3. Zivilkammer, 2010-12-29, 3 T 720/10

3 T 720/10Cantonal Court / Civil Chamber IIIDec 29, 2010

Full text

LG Magdeburg 3. Zivilkammer — 3 T 720/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-29

Aktenzeichen: 3 T 720/10

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1229.3T720.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 09.06.2010 - Geschäfts-Nr.: 36 N 991/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 50.544,03 EUR.

Gründe

I.

1 Auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.03.09, vgl. Bl. 181 Bd. V d.A., setzte das Amtsgericht die Verwaltervergütung nach Beendigung des gem. Beschluss vom 30.09.1998 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahrens auf insgesamt 50.544,03 Euro fest.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Schuldners vom 15.06.2010 wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3 Das Amtsgericht setzte dem Schuldner mehrfache Fristen zur weiteren Begründung seiner Beschwerde und gewährte ihm Akteneinsicht.

4 Mit Beschluss vom 22.11.2010 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

5 Die gem. §§ 72, 73 KO, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

6 Das Amtsgericht hat die Verwaltervergütung korrekt nach der Schlussrechnung des Verwalters in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Verwaltervergütung und der hierzu entwickelten Rechtsprechung festgesetzt.

7 Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die ausführlichen, differenzierten und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.

8 Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat nicht vereinzelt dargelegt, ob und in welchem Umfang die Vergütung anders als geschehen festzusetzen ist. Soweit der Beschwerdeführer die Tätigkeit des Insolvenzverwalters allgemein als unzureichend kritisiert, ist hierin kein Vorbringen zu sehen, dass eine Änderung der Festsetzung rechtfertigen würde.

9 Der Beschwerdeführer hat auch mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Erfolg. Ausweislich der äußerst umfangreichen Verfahrensakte wurde sämtliche Zwischenberichte des Insolvenzverwalters dem Schuldner zur Stellungnahme übermittelt.

10 Ausweislich Bl. 201 Bd. V d.A. erhielt der Schuldner mit Verfügung vom 08.04.09 auch den Vergütungsantrag vom 12.03.2009 nebst Schlussrechnung und Vermögensverzeichnis. Eine inhaltliche Stellungnahme des Schuldners zu diesem Antrag ging zu keinem Zeitpunkt bei Gericht ein.

11 Die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist nachvollziehbar und entspricht den höchstrichterlichen Vorgaben, vgl. BGH ZIP 2004, 81.

III.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

13 Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 73 Abs. 3 KO die weitere Beschwerde zulässig.

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