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2 Ta 140/10•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2010-10-28, 2 Ta 140/10
2 Ta 140/10Labour Court / Chamber 2Oct 28, 2010
1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist.(Rn.20) 2. Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise im Wege der Klageerweiterung erreichbar gewesen wäre.(Rn.20) 3. Eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die Mehrkosten der durch die neue eigenständige Kündigungsschutzklage ausgelösten Kosten findet nicht statt. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit voll umfänglich zu versagen.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2010-10-28
Aktenzeichen: 2 Ta 140/10
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:1028.2TA140.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist.(Rn.20)
Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise im Wege der Klageerweiterung erreichbar gewesen wäre.(Rn.20)
Eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die Mehrkosten der durch die neue eigenständige Kündigungsschutzklage ausgelösten Kosten findet nicht statt. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit voll umfänglich zu versagen.(Rn.34)
(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZB 46/10)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stendal, 13. August 2010, 2 Ca 716/10, Beschluss nachgehend BAG, 8. September 2011, 3 AZB 46/10, Beschluss: Zurückweisung
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09. 09. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 13. 08. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 21. 09. 2010 – 2 Ca 716/10 (PKH) – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Die Beschwerdeführerin begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe auch für das Kündigungsschutzverfahren (2 Ca 716/10).
2 Mit der vorliegenden Klage – bei dem Arbeitsgericht Stendal am 11. 06. 2010 eingegangen – wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 28. 05. 2010. Für diese Klage begehrt sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F… aus M….
3 Die Parteien führen beim Arbeitsgericht Stendal zum Aktenzeichen 2 Ca 606/10 einen weiteren Rechtsstreit. Dort hat die Beschwerdeführerin mit der bereits am 20. 05. 2010 eingegangenen Klageschrift zunächst rückständiges Arbeitsgehalt ab Oktober 2009 bis März 2010 geltend gemacht. Mit zwei Klageerweiterungen begehrt sie dort darüber hinaus jeweils Lohnzahlungen für die weiteren Monate Mai und Juni 2010 (Bl. 30 und 49 in 2 Ca 606/10). Auch für die Zahlungsklage nebst der Klageerweiterung begehrt sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F….
4 Durch Beschluss vom 13. 08. 2010 hat das Arbeitsgericht Stendal dem Antrag der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 2 Ca 606/10 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe voll entsprochen, vgl. Bl. 15 f. PKH-Heft in 2 Ca 606/10. In dem Parallelverfahren 2 Ca 606/10 (Zahlungsklage) erging am 06. 07. 2010 (vgl. Bl. 40 d. A. in 2 Ca 606/10) ein Teilversäumnisurteil für die Zahlungszeiträume von Oktober 2009 – Mai 2010. Über den Anspruch für Juni 2010 hat das Arbeitsgericht noch nicht entschieden.
5 In dem Kündigungsschutzverfahren – dem vorliegenden Verfahren zum Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Stendal 2 Ca 716/10 - erging am 06. 07. 2010 ebenfalls ein Versäumnisurteil, mit dem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. nicht durch die fristlose Kündigung vom 28. 05. 2010 aufgelöst wurde, vgl. Bl. 11 d. A.. Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig; es wurde am 12.07. 2010 zugestellt, vgl. Bl. 16 und 17 d. A..
6 Mit Beschluss vom 13. 08. 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Kündigungsschutzverfahren (2 Ca 716/10) zurückgewiesen.
7 Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es mutwillig sei, die Kündigungsschutzklage in einem eigenständigen Verfahren zu verfolgen. Gründe, dass trotz Geltendmachung in getrennten Verfahren die Mehrkosten erstattungsfähig sind, seien nicht ersichtlich. Es sei kein Grund erkennbar, aus welchem die Beschwerdeführerin gehindert gewesen wäre, die vorliegende Kündigungsschutzklage als Klageerweiterung zu der bereits anhängigen Zahlungsklage 2 Ca 606/10 einzureichen. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der vorliegenden fristlosen Kündigung in einem getrennten Verfahren sei bereits im Hinblick auf die entstehenden Rechtsanwaltskosten kostspieliger als eine Klageerweiterung im Verfahren 2 Ca 606/10. Eine nicht bedürftige Partei, die die Anwaltskosten aus ihrer eigenen Tasche zahlen müsste, hätte den Weg über getrennte Klagen nicht gewählt.
8 Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 13. 08. 2010, mit dem die Prozesskostenhilfe in dem Kündigungsschutzverfahren zurückgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 17. 08. 2010 zugestellt.
9 Hiergegen legte die Beschwerdeführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 09. 09. 2010 sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass, wenn sie ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre, den kostengünstigeren von zwei möglichen Wegen zu wählen, in jedem Fall weitere Kosten in dem Verfahren 2 Ca 606/10 in Höhe von 120,08 € entstanden wären, vgl. Berechnung aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 09. 09. 2010 (Bl. 20 ff. PKH-Heft). In Höhe dieses Differenzbetrages sei für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren 2 Ca 716/10, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da in dieser Höhe die Klageerhebung nicht mutwillig sei. Diese Kosten wären auch entstanden, wenn die vorliegende Kündigungsschutzklage nicht separat erhoben worden wäre, sondern im Rahmen der Klageerweiterung im Verfahren 2 Ca 606/10 geltend gemacht worden wäre.
10 Das Arbeitsgericht Stendal hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des weiteren Beschlusses vom 21. 09. 2010 (vgl. Bl. 26 und 27 PKH-Heft) nicht abgeholfen. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen. Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 22. 09. 2010 eingeräumt.
11 Hierauf hat diese mit Schriftsatz vom 14. 10. 2010 geantwortet.
12 Die Landeskasse ist beteiligt worden. Sie meint, dass es sich bei der Problematik um eine kosten- bzw. gebührenrechtliche Problematik handle.
13 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
14 Die sofortige Beschwerde ist nicht erfolgreich. Sie war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
15 Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG) und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie enthält im Rahmen der Soll-Vorschrift von § 571 Abs. 1 ZPO eine Begründung. Der Beschwerdewert von mindestens 600,01 € ist erreicht; vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um eine Kündigungsschutzsache, die der Berufung immer fähig ist, § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG.
16 Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen.
a.)
17 Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach § 115 ZPO.
18 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bzgl. der Kündigungsklage hat das Arbeitsgericht angenommen. Dies ist im Beschwerdeverfahren nicht streitgegenständlich.
b)
19 Allerdings ist die Klageerhebung in einem eigenständigen Verfahren (2 Ca 716/10; Kündigungsschutzklage, Schriftsatz vom 10. 06. 10 gegen die Beendigungskündigung vom 28. 05. 2010) anstelle einer Klageerweiterung in dem bereits anhängigen Verfahren bzgl. der Änderungskündigung 2 Ca 606/10 mutwillig i. S. v. § 114 S. 1 ZPO.
20 Mutwilligkeit ist dann gegeben, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den mit der Klage verfolgten Zweck auf billigerem Wege erreichen könnte und diesen Weg nicht wählt. Mutwillig handelt danach, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen Wegen bestreitet. Dies kann regelmäßig dann der Fall sein, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise erreicht werden kann, z. B. durch eine Klageerweiterung (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. 11. 2009 – 1 Ta 19/09; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13. 11. 2008 – 3 Ta 619/08; ebenso: Kalthoener u. a., PKH und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 456). Nach der Entscheidung des LAG Mainz, Beschl. v. 19. 12. 2007 – 9 Ta 270/07 – sind insoweit aber atypische Fälle denkbar, nach denen trotz Geltendmachung in getrennten Verfahren die Mehrkosten erstattungsfähig sind, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen.
21 Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
22 Die Geltendmachung der Kündigung in einem getrennten Verfahren (2 Ca 716/10) ist kostspieliger als eine entsprechende Klageerweiterung im dem seinerzeit noch anhängigen Verfahren (2 Ca 606/10, Zahlungsklage). Das Beschwerdegericht rechnete gem. § 49 RVG wie folgt:
23 PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 716/10 - Kündigung
24 | | | | --- | --- | | Gegenstandswert gem. 43 GKG: 1.173,90 € (3 x 6, 50 € x 14 Std./Wo. x 4, 3 Wochen): | | | 1,3 Verfahrensgebühr § 49 RVG, VV 3100 RVG | 110,50 € | | 0,5 Terminsgebühr § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG | 42,50 € | | Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG | 20,00 € | | 19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG | 32,87 € | | | 205,87 € |
25 PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 606/10 - Zahlung
26 | | | | --- | --- | | Gegenstandswert 2.597,83 € (2.218,00 € + 364,00 € Klageerweiterung vom 10.06.2010 für Mai 2010 + 15, 83 € aus der Klageerweiterung für Juni 2010): | | | (Die Klageerweiterung vom 05.07.2010 ist nur zu 1/23 aus 364,00 € (= 15, 83 €) Wert erhöhend zu berücksichtigen, da i.Ü. ab dem 02. 06. 2010 wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag in 2 Ca 716/10 besteht.) | | | 1,3 Verfahrensgebühr § 49 RVG, VV 3100 RVG | 245,70 € | | 0,5 Terminsgebühr § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG | 94,50 € | | Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG | 20,00 € | | 19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG | 68,44 € | | | 428,64 € |
27 PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 606/10, wenn dieses Verfahren um den Feststellungsantrag 2 Ca 716/10 erweitert worden wäre.
28 | | | | --- | --- | | Gegenstandswert 2.597,83 € + 1.173,90 € = 3.771,73 € | | | 1,3 Verfahrensgebühr § 49 RVG, VV 3100 RVG | 265,20 € | | 0,5 Terminsgebühr § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG | 102,00 € | | Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG | 20,00 € | | 19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG | 73,57 € | | | 460,77 € |
29 Ein Vergleich beider Wege zeigt, dass derjenige der Klageerweiterung um 173,74 € billiger wäre.
30 Damit steht vorliegend zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch eine Partei, die den Rechtsstreit selber hätte bezahlen müssen, den vorliegenden Weg zweier selbständiger Klagen nicht gewählt hätte. Vernünftige Gründe, dies vorliegend dennoch zu tun, sind angesichts des erheblichen Gebührenunterschieds nicht ersichtlich.
31 Bei der vorliegenden Frage handelt es sich nicht um eine gebührenrechtliche Frage, sondern um eine Frage der Bewilligungsvoraussetzungen der Prozesskostenhilfe. Durch Beschluss vom 03. 02. 2010 – 2 Ta 206/09 – hat auch das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass dem Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist, da die Rechtsverfolgung durch die Erhebung einer zweiten Klage mutwillig erscheint. Im Anschluss an diese Entscheidung und an die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 13. 11. 2008 – 3 Ta 619/08 – sowie die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 27. 11. 2009 – 1 Ta 17/09 -, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ist die Zurückweisung des o. g. PKH-Antrags der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt. Der Auffassung des LAG Mainz aus dem Beschluss vom 19. 12. 2007 – 9 Ta 270/09 –, wonach atypische Fälle denkbar sind, in denen trotz Geltendmachung in getrennten Verfahren die Mehrkosten erstattungsfähig sind, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen, war nicht zu folgen, da solche atypischen Fälle hier weder dargelegt noch ersichtlich sind. Der Gütetermin in der Kündigungsschutzsache wäre auch im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht in Kündigungsschutzsachen gem. § 61 a Abs. 1 ArbGG nicht in weite Ferne gerückt. Dieser hätte durch aus ebenfalls an dem ursprünglich anberaumten Gütetermin in der Zahlungssache (29. 06. 2010) stattfinden können; die Frist zwischen Klagezustellung und Gütetermin wäre problemlos einzuhalten gewesen.
32 Entgegen der Auffassung des LAG München aus dem Beschluss vom 15. 07. 2009 - 10 Ta 386/08 - handelt es sich nicht um eine Problematik des Kostenfestsetzungsverfahrens. Es ist auch für die Partei nicht vorteilhaft, zunächst Prozesskostenhilfe für eine teurere (getrennte) Klage bewilligt zu erhalten, um dann im Kostenfestsetzungsverfahren die Entscheidung zu erhalten, dass eine Auszahlung nicht erfolgen kann, da der kostspieligere Weg gewählt wurde. Die Aussage, in welchem Umfange PKH bewilligt wird, ist zeitig zu treffen. Der zeitige Zeitpunkt hierfür ist das PKH-Bewilligungsverfahren. Dies bietet die Transparenz der gerichtlichen Entscheidungen. Dies gilt im besonderen für die PKH-Gewährung, da nur bei einer zeitigen, frühen Entscheidung über die Höhe der von der Staatskasse zu übernehmenden und im Versagungsfall von der Partei zu tragenden Kosten eine arme Partei noch vor der Entstehung der vollständigen Kostenlast entscheiden kann, ob sie den Rechtstreit auch ohne Gewährung PKH durchführten will. Dies wäre bei einer späten Entscheidung über die auszugleichenden Kosten erst im PKH-Gebührenfestsetzungsverfahren nicht mehr gewährleistet.
33 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war auch eine anteilige PKH-Bewilligung begrenzt auf die entstehenden Mehrkosten bei Verfolgung beider Rechtsstreite in einem Verfahren nicht vorzunehmen. Vielmehr war der PKH-Antrag in dem getrennt verfolgten Kündigungsverfahren umfassend zurückzuweisen.
34 Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LAG Baden-Württemberg aus dem Beschluss vom 27. 11. 2009 – 1 Ta 19/09 – an. Die Beschwerdeführerin hätte die Kündigungsschutzklage im Wege der Klageerweiterung in dem Zahlungsverfahren billiger geltend machen können. Dies hindert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den neuen Rechtsstreit. Es geht nicht an, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren ergeben hätten. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der hier vorliegenden Fallkonstellation grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit vollumfänglich gehindert. Denn der Streitgegenstand „Kündigungsschutzklage“ ist hinsichtlich der Mutwilligkeit nicht teilbar.
35 Die Verfolgung der Kündigungsschutzsache in einem getrennten Verfahren ist daher mutwillig i. S. v. § 114 S. 1 ZPO. Prozesskostenhilfe war – wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat – für das Kündigungsschutzverfahren nicht zu bewilligen.
III.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.
IV.
37 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 77 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind gegeben. Die Sache hat zum einen grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus weicht die vorliegende Entscheidung von dem o. g. Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 15. 07. 2009 – 10 Ta 386/09 - ab. Das LAG München hatte angenommen, dass die vorliegende Problematik eine Problematik der Kostenfestsetzung und somit nicht im PKH-Bewilligungsverfahren zu prüfen ist. Diese Auffassung teilt die hier erkennende Kammer nicht.
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