projects
24 Qs 158 Js 21019/09 (98/10)•LG Magdeburg 4. Große Strafkammer, 2010-11-01, 24 Qs 158 Js 21019/09 (98/10)
24 Qs 158 Js 21019/09 (98/10)Cantonal CourtNov 1, 2010
1. Ist eine Gesamtgeldstrafe aus Einzelstrafen mit unterschiedlich hoher Tagessatzhöhe zu bilden, so muss die Einsatzstrafe nicht nur in der Anzahl der Tagessätze, sondern auch in der Endsumme überschritten werden, andererseits darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden.(Rn.7) 2. Ein zusätzlicher „Rabatt" aufgrund des Umstandes, dass bei einer der Einsatzstrafen bereits eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, ist nicht zu gewähren, da es hinsichtlich der Gesamtsumme nicht auf bereits gebildete und durch die Gesamtstrafenbildung aufgelöste Gesamtgeldstrafen ankommt, sondern auf die Summe der Einzelstrafen.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2010-11-01
Aktenzeichen: 24 Qs 158 Js 21019/09 (98/10)
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1101.24QS158JS21019.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ist eine Gesamtgeldstrafe aus Einzelstrafen mit unterschiedlich hoher Tagessatzhöhe zu bilden, so muss die Einsatzstrafe nicht nur in der Anzahl der Tagessätze, sondern auch in der Endsumme überschritten werden, andererseits darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden.(Rn.7)
Ein zusätzlicher „Rabatt" aufgrund des Umstandes, dass bei einer der Einsatzstrafen bereits eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, ist nicht zu gewähren, da es hinsichtlich der Gesamtsumme nicht auf bereits gebildete und durch die Gesamtstrafenbildung aufgelöste Gesamtgeldstrafen ankommt, sondern auf die Summe der Einzelstrafen.(Rn.9)
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 05.10.2010 - Az.: 16 Cs 158 Js 21019/09 (580/09) wird als unbegründet auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 Durch den obengenannten Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 05.10.2010 wurde aus den Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 14.01.2010 - Az.: 16 Cs 158 Js 21019/09 (580/09) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 09.06.2010 - Az.: 5 Ds 294 Js 19703/09 (143/09) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 14,- Euro gebildet.
2 Dem lagen folgende Einzelgeldstrafen zugrunde:
3 Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 14.01.2010 - Einzelstrafen von 50 und 40 Tagessätzen, aus denen eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- Euro gebildet wurde und aus dem Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 09.06.2010 eine Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- Euro.
4 Die Verurteilte wendet sich gegen die Gesamtstrafenbildung mit dem Argument, dass sie nach Durchführung der Gesamtstrafenbildung mehr zu zahlen hätte als vor der Gesamtstrafenbildung.
5 Hierbei geht sie davon aus, dass sie unter Berücksichtigung der Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- Euro (Summe = 700,- Euro) und 40 Tagessätzen zu je 15,- Euro (Summe = 600,- Euro) - insgesamt einen Betrag von 1.300,- Euro zu zahlen hätte. Bei einer Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 14,- Euro betrage jedoch die Summe 1.330,- Euro.
6 Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, da das Amtsgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht gegen die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung verstoßen hat. Diesbezüglich gilt bei der nachträglichen Gesamtgeldstrafenbildung folgendes:
7 Ist eine Gesamtgeldstrafe aus Einzelstrafen mit unterschiedlich hoher Tagessatzhöhe zu bilden, so muss die Einsatzstrafe nicht nur in der Anzahl der Tagessätze, sondern auch in der Endsumme überschritten werden, andererseits darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden (Fischer, 56 A., § 55 Rdn. 25).
8 Das Amtsgericht musste daher hinsichtlich der Summen aus den einzelnen Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe finden, bei der die Summe der Einsatzstrafe, das heißt der höchsten verwirkten Geldstrafe, in dem Fall 50 Tagessätze zu 10,- Euro und damit 500,- Euro überschritten wurde und die Summe aller Einzelstrafen, unterschritten wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zahlenmäßige Obergrenze sich nach den Einzelstrafen und nicht nach der ursprünglich im Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg gebildeten Gesamtgeldstrafe richtet. Maßgeblich waren daher die Einzelstrafen von 50 Tagessätzen à 10,- Euro, 40 Tagessätzen à 10,- Euro und 40 Tagessätzen à 15,- Euro. Hieraus ergibt sich eine Gesamtsumme der Einzelstrafen von 1.500,- Euro. Diese Summe durfte das Amtsgericht bei der Gesamtgeldstrafenbildung nicht überschreiten: Unter Zugrundelegung einer Tagessatzzahl von 90 und einer Tagessatzhöhe von 14,- Euro wurde diese Summe von 1.500,- Euro nicht überschritten, da die Multiplikation der Tagessatzanzahl mit der Tagssatzhöhe von 14,- Euro 1.330,- Euro ergibt und damit unter der Gesamtsumme der Einzelstrafen von 1.500 Euro liegt.
9 Einen zusätzlichen „Rabatt" aufgrund des Umstandes, dass im ursprünglichen Strafbefehl bereits eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagssätzen à 10,- Euro gebildet wurde, steht der Verurteilten nicht zu, da es hinsichtlich der Gesamtsumme nicht auf bereits gebildete und durch die Gesamtstrafenbildung aufgelöste Gesamtgeldstrafen ankommt, sondern auf die Summe der Einzelstrafen. Der Verurteilten geht hierdurch auch nicht der Vorteil der Gesamtstrafenbildung insgesamt verloren. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Gesamtstrafe bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des AG Köthen am 09.06.2010 hätte gebildet werden können, so wäre unter Zugrundelegung der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Verurteilten, bei denen das Amtsgericht eine Tagessatzhöhe von 15,- € für angemessen gehalten hat, sogar eine Gesamtstrafenbildung mit einer Tagessatzhöhe von 15,- € möglich gewesen, mit der Folge, dass eine Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu 15,- € mit einer Gesamtsumme von 1.425,- € hätte verhängt werden können. Durch die jetzige nachträgliche Gesamtstrafenbildung wurde die Verurteilte somit nicht schlechter gestellt, als sie zum Zeitpunkt, in dem die Gesamtstrafenbildung hätte erfolgen können gestanden hätte. Sie hat auch insoweit die Vorteile erhalten, die durch eine Gesamtstrafenbildung gewährt werden sollen, nämlich eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze zum einen und zum anderen wurde wie dargestellt, bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Gesamtsumme der Einzelstrafen nicht überschritten. Die Gesamtstrafenbildung insgesamt unterliegt ebenfalls keinen Bedenken, innerhalb des sich ergebenden Gesamtstrafenrahmens von 50 Tagessätzen bis 130 Tagessätzen wurde die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen angemessen auf 95 Tagessätze erhöht.
10 Die sofortige Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.