projects
3 A 257/08•VG Halle (Saale) 3. Kammer, 2010-08-26, 3 A 257/08
3 A 257/08Administrative Court / Chamber 3Aug 26, 2010
1. Eine Gemeinde besitzt für die Anfechtung der einen Dritten begünstigenden Zulassung eines Aufsuchungsbetriebsplans eine Klagebefugnis, wenn die zugelassenen bergbaulichen Maßnahmen die Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit nennenswert und nachhaltig negativ beeinträchtigen.(Rn.17) 2. Daran fehlt es jedenfalls bei der Zulassung von örtlich und zeitlich eng begrenzten Erkundungsmaßnahmen.(Rn.20) 3. Allein die Zulassung eines Aufsuchungsbetriebsplans berechtigt nicht zum Zugriff auf gemeindliche Grundstücke zu Aufsuchungsmaßnahmen.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2010-08-26
Aktenzeichen: 3 A 257/08
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0826.3A257.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 39 Abs 1 BBergG, § 40 Abs 1 BBergG, § 48 Abs 2 BBergG, § 55 BBergG, § 42 Abs 2 VwGO
Eine Gemeinde besitzt für die Anfechtung der einen Dritten begünstigenden Zulassung eines Aufsuchungsbetriebsplans eine Klagebefugnis, wenn die zugelassenen bergbaulichen Maßnahmen die Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit nennenswert und nachhaltig negativ beeinträchtigen.(Rn.17)
Daran fehlt es jedenfalls bei der Zulassung von örtlich und zeitlich eng begrenzten Erkundungsmaßnahmen.(Rn.20)
Allein die Zulassung eines Aufsuchungsbetriebsplans berechtigt nicht zum Zugriff auf gemeindliche Grundstücke zu Aufsuchungsmaßnahmen.(Rn.21)
1 Die Klägerin wendet sich gegen einen von dem Beklagten zugelassenen Aufsuchungsbetriebsplan der Beigeladenen.
2 Die Beigeladene ist Inhaberin des am 15. Mai 1991 durch den Funktionsvorgänger des Beklagten, das Bergamt C-Stadt, bestätigten und ihr mit Genehmigung vom 01. Juni 1992 von der Treuhandanstalt übertragenen Bergwerkseigentums {A.}/{B.}. Mit Urkunde vom 20. Februar 1996 erteilte das Bergamt C-Stadt ihr eine bis zum 20. Februar 2046 befristete bergrechtliche Bewilligung Nr. II-B-g-148/96-4438 zur Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes „Gesteine zur Herstellung von Schotter und Splitt“ für das Bewilligungsfeld {C.}/{B.}, welches das Bergwerksfeld {A.}/{B.} im nördlichen, westlichen und südlichen Teil umschließt.
3 Die Beigeladene beabsichtigt mittelfristig den Aufschluss der im Gemeindegebiet der Klägerin liegenden Lagerstätte {A.}/{B.} als Ersatz für die ebenfalls von ihr betriebenen auslaufenden Steintagebaue in {D.} und {E.}. Bereits zu Beginn des Jahres 2001 hat der Beklagte hinsichtlich des geplanten Hartsteintagebaus „{A.}-{B.}“ ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren eröffnet. Um die in diesem Verfahren von dem Beklagten als notwendig erachtete Aktualisierung und Überarbeitung der von ihr vorgelegten Rahmenbetriebsplansunterlagen realisieren zu können, beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Februar 2008 die Zulassung eines Aufsuchungsbetriebsplans zur Nacherkundung der Hartsteinlagerstätte {A.}/{B.}. Der Aufsuchungsbetriebsplan sieht das Abteufen eines Beobachtungspegels und die Durchführung eines Pumpversuches auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück sowie das Niederbringen einer Kernbohrung auf einem im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstück vor. Die Arbeiten sollen innerhalb des Bewilligungsfeldes {C.}/{B.} durchgeführt werden, um Aufschluss über die dort zu erwartenden Grundwasserverhältnisse und die qualitativen Gesteinsparameter zu erlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aufsuchungsbetriebsplan der Beigeladenen vom 25. Februar 2008 (Bl. 3 ff. der beigezogenen Beiakte) verwiesen.
4 Mit Bescheid vom 09. Juli 2008 ließ der Beklagte den Aufsuchungsbetriebsplan der Beigeladenen u.a. nach Anhörung der vormaligen Gemeinde {B.} – damals Mitgliedsgemeinde der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Verwaltungsgemeinschaft {F.}-{D.} – zu.
5 Am 15. August 2008 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
6 Zur Begründung trägt sie vor, der Beigeladenen fehle die erforderliche bergbauliche Berechtigung für die im streitbefangenen Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung von Bodenschätzen. Denn der Beklagte sei zum Widerruf der der Beigeladenen erteilten Bewilligung verpflichtet. Eine solche Bewilligung sei jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu versagen, weil überwiegende öffentliche Interessen der Aufsuchung im Bewilligungsfeld entgegenstünden. Die Ausbeutung der Hartsteinlagerstätte {A.}/{B.} führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des unmittelbar angrenzenden Flora-Fauna-Habitat-Gebietes (FFH-Gebietes) Nr. 182 „Porphyrkuppen Burgstetten bei {A.}“, welche auch nicht durch ein zwingendes überwiegendes öffentliches Interesse an der Rohstoffsicherung und -gewinnung gerechtfertigt würden. Zudem stehe einer Rohstoffgewinnung im Bereich {A.}-{B.} ihr wirksamer, durch das damalige Regierungspräsidium C-Stadt mit Bescheid vom 23. Juni 2000 genehmigter Flächennutzungsplan entgegen. Dieser vermerke nicht nur das FFH-Gebiet Nr. 182, sondern weise zudem in südwestlich gelegener Richtung neue Wohnbauflächen aus. Auf dieser Grundlage habe sie den Bebauungsplan „An der Windmühle“ für ein neues Wohngebiet aufgestellt. Sowohl die dort zwischenzeitlich entstandene Wohnbebauung als auch die Ortschaft {C.} würden durch die mit der Ausbeutung der Hartsteinlagerstätte verbundene Lärm- und Staubbelastung über das zulässige Maß hinaus belastet. Die Bewilligung der Beigeladenen sei darüber hinaus auch deshalb zu widerrufen, da die Beigeladene nicht die nach dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vorgesehenen Fristen für die Aufnahme der Aufsuchung und die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines entsprechenden Betriebsplanes eingehalten habe.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Bescheid des Beklagten vom 09. Juli 2008 aufzuheben.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, der Klägerin fehle es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Durch das im Aufsuchungsbetriebsplan dargestellte Vorhaben der Beigeladenen sei eine nachhaltige Störung einer konkreten Planung der Klägerin nicht zu erwarten. Die Geländeoberfläche sei nach Abschluss der Aufsuchungsarbeiten vollständig wiederherzustellen. Die vorgesehene Errichtung des Beobachtungspegels auf einem im Flächennutzungsplan der Klägerin als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesenen Gebiet führe demnach zu keinem schweren und unerträglichen Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin. Gleiches gelte im Hinblick auf die auf einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehene Kernbohrung. Ungeachtet dessen könne der Schutz der Landschaft nicht Gegenstand der Bauleitplanung sein. Ebenso wenig sei durch den Aufsuchungsbetrieb eine erhebliche Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen zu erwarten. Die Klägerin könne eine Klagebefugnis auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG herleiten. Abgesehen davon seien durch die Zulassung des Aufsuchungsbetriebsplans in der Sache keine drittschützenden Normen verletzt.
12 Die Beigeladene beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen des Beklagten.
15 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
16 Die Klage ist unzulässig.
17 Der Klägerin fehlt die für eine Anfechtung des von dem Beklagten zugelassenen Aufsuchungsbetriebsplans der Beigeladenen erforderliche Klagebefugnis. Die gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis fehlt, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1993 - 3 B 113/92 -, NJW 1993, 3002; Urt. v. 13. Juli 1973 - 7 C 6/72 -, BVerwGE 44, 1). Richtet sich die Klage gegen einen an einen Dritten adressierten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt – hier die Zulassung des Aufsuchungsbetriebsplans zugunsten der Beigeladenen – ist von einer Klagebefugnis nur dann auszugehen, wenn durch den Bescheid Rechtsvorschriften verletzt sein können, die auch dem Interesse des jeweiligen Klägers dienen. Drittschutz vermitteln dabei nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1989, - 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329).
18 In Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin sich jedenfalls im Hinblick auf die hier allein streitgegenständliche Zulassung des Aufsuchungsbetriebsplans der Beigeladenen nicht auf Rechtsvorschriften berufen, die auch dem Schutz ihr eingeräumter Interessen zu dienen bestimmt sind.
19 Insbesondere vermag die Klägerin insoweit keine Klagebefugnis aus der ihr eingeräumten gemeindlichen Planungshoheit herzuleiten. Die gemeindliche Planungshoheit gehört zu der Gemeinden (sowie Landkreisen) durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87 Abs. 1 VerfLSA gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Sie betrifft das Recht der Gemeinde, die Bodennutzung in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung zu planen und zu regeln und so die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu steuern und zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07. Oktober 1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56, 298). Die die Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen regelnden Vorschriften der §§ 55 und 48 Abs. 2 BBergG vermitteln jedoch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit allenfalls dann eine drittschützende Wirkung und damit eine wehrfähige Position gegenüber der Ausführung von Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet, wenn durch das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 1994 - 4 B 102/94 -, DVBl 1994, 1152). Dies ist hinsichtlich des durch den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen jedoch nicht der Fall.
20 Das in Rede stehende Vorhaben ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geeignet, auf ihre gemeindliche Planung nennenswert und nachhaltig negativ einzuwirken. Die in dem angefochtenen Aufsuchungsbetriebsplan vom 25. Februar 2008 in Umfang und technischer Durchführung dargestellten bergbaulichen Maßnahmen dienen ausschließlich der Erkundung der bei dem beabsichtigten Aufschluss der Hartsteinlagerstätte {A.}/{B.} zu erwartenden Grundwasserverhältnisse und qualitativen Gesteinsparameter. Allein durch die Zulassung dieser – örtlich und zeitlich eng begrenzten – Erkundungsmaßnahmen werden keine tatsächlichen oder rechtlich andauernden Verhältnisse geschaffen, die geeignet sind, die Planungsfreiheit der Klägerin einzuschränken. Die von der Klägerin insoweit angeführten Beeinträchtigungen stehen vielmehr – ebenso wie die von ihr befürchteten Eingriffe in Natur und Landschaft – im Zusammenhang mit der geplanten späteren Ausbeutung der Lagerstätte durch die Beigeladene. Über die rechtliche Zulässigkeit der Durchführung des in weiterer Zukunft beabsichtigten Hartsteinabbaus liegt weder im Rahmen des derzeit noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen eine Entscheidung vor noch sind die damit verbundenen Fragen Gegenstand dieses Verfahrens. Streitbefangen sind hier allein der Aufsuchungsbetriebsplan und die darin zugelassenen bergbaulichen Arbeiten.
21 Durch den Ausschluss einer Klagemöglichkeit gegen den Aufsuchungsbetriebsplan ist die Klägerin auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn der Aufsuchungsbetriebsplan der Beigeladenen besitzt nach Inhalt und Zweck keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Zulassung nachfolgender Betriebspläne, ohne die die Beigeladene ihr Vorhaben nicht durchführen kann (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 09. Februar 2004 - 4 B 466/03 -, zitiert nach juris). Die Klägerin ist daher nicht daran gehindert, ihre gegen den Aufschluss der Lagerstätte erhobenen rechtlichen Bedenken umfassend in dem noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für das Vorhaben der Beigeladenen geltend zu machen sowie späteren Betriebsplanzulassungen und einer unter Umständen von der Beigeladenen beantragten Grundabtretung von Gemeindeflächen entgegenzuhalten.
22 Die Klägerin kann eine Klagebefugnis auch nicht daraus herleiten, dass sie Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem der Beobachtungspegel errichtet werden soll. Allein die Zulassung des Aufsuchungsbetriebsplans berechtigt die Beigeladene noch nicht, das Grundstück der Klägerin zum Zwecke der Aufsuchung zu benutzen. Dazu bedarf es gemäß § 39 Abs. 1 BBergG der Zustimmung der Klägerin als Grundstückseigentümerin. Wird die Zustimmung versagt, kann sie auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBergG durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden. Allein in diesem Verfahren werden die Rechte des Eigentümers und die Pflichten des Aufsuchungsberechtigten (vgl. § 39 Abs. 3 bis 5 BBergG) geregelt (vgl. zum Ganzen: Sächs. OVG, a.a.O.).
23 Besitzt die Klägerin nach alledem bereits keine Befugnis zur Anfechtung des Aufsuchungsbetriebsplans der Beigeladenen, kann sie der hier allein streitgegenständlichen Zulassungsentscheidung des Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Aufsuchungsbetriebsplan sei bereits deshalb (materiell) rechtswidrig, da die der Zulassung zugrunde liegende bergbauliche Bewilligung zu widerrufen sei.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit auch dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.