Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-09-29, 4 L 101/10

4 L 101/10Administrative Court / Division 4Sep 29, 2010

Regest

1. Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer sein Grundstück nach den Regelungen des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht (dauerhaft) an einen Niederschlagswasserkanal anschließen, weil § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA (juris: WasG ST) für das Niederschlagswasser von einer umfassenden Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers selbst ausgeht.(Rn.33) 2. Von einem beitragsrechtlichen Vorteil ist erst dann auszugehen, wenn die Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers unter den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 WG LSA (juris: WasG ST) auf die Gemeinde übergegangen ist.(Rn.40) 3. Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für zu beseitigendes Niederschlagswasser verlangt im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls regelmäßig eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. (Rn.41) 4. Angesichts der Gewichtigkeit des in § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA (juris: WasG ST) bezeichneten Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit reichen abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus. (Rn.42) 5. Den Gemeinden bzw. Zweckverbänden obliegt es, den Sachverhalt mit Hilfe von Fachbehörden so zu ermitteln, dass sie im Hinblick auf ihr Abwasserbeseitigungskonzept eine zuverlässige Aussage darüber treffen können, ob und gegebenenfalls inwieweit im Entsorgungsgebiet nicht versickerungsfähige Böden vorliegen und wie sich diese auf das Wohl der Allgemeinheit auswirken.(Rn.43) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 5. März 2010, 9 A 295/08, Urteil

Full text

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat — 4 L 101/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: 4 L 101/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0929.4L101.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 Abs 1 S 1 KAG ST, § 150 Abs 4 WasG ST, § 151 Abs 3 WasG ST

Leitsatz

  1. Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer sein Grundstück nach den Regelungen des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht (dauerhaft) an einen Niederschlagswasserkanal anschließen, weil § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA (juris: WasG ST) für das Niederschlagswasser von einer umfassenden Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers selbst ausgeht.(Rn.33)

  2. Von einem beitragsrechtlichen Vorteil ist erst dann auszugehen, wenn die Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers unter den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 WG LSA (juris: WasG ST) auf die Gemeinde übergegangen ist.(Rn.40)

  3. Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für zu beseitigendes Niederschlagswasser verlangt im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls regelmäßig eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. (Rn.41)

  4. Angesichts der Gewichtigkeit des in § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA (juris: WasG ST) bezeichneten Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit reichen abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus. (Rn.42)

  5. Den Gemeinden bzw. Zweckverbänden obliegt es, den Sachverhalt mit Hilfe von Fachbehörden so zu ermitteln, dass sie im Hinblick auf ihr Abwasserbeseitigungskonzept eine zuverlässige Aussage darüber treffen können, ob und gegebenenfalls inwieweit im Entsorgungsgebiet nicht versickerungsfähige Böden vorliegen und wie sich diese auf das Wohl der Allgemeinheit auswirken.(Rn.43)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 5. März 2010, 9 A 295/08, Urteil

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten.

2 Sie ist Eigentümerin des 4.764 m² großen Grundstücks (S...), Flur A, Flurstück B, der Gemarkung B.. Das unbebaute und unversiegelte Grundstück, das landwirtschaftlich genutzt wird, liegt im Gebiet des Bebauungsplans „(S...)“ und ist nach Angaben der Klägerin als Stilllegungsfläche ausgewiesen. Vor dem Grundstück befindet sich ein Kanal zur Aufnahme von Niederschlagswasser. Ein Grundstücksanschluss ist nicht vorhanden, so dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser derzeit nicht in die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten eingeleitet wird.

3 Hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des klägerischen Grundstücks liegen folgende Erkenntnisse vor: Nach einem für das Baugebiet erstellten Baugrundgutachten der Ingenieurgesellschaft Wasser- und Tiefbau mbH aus dem Jahre 1994 (Beiakte B) befinden sich im Baugebiet „(S...)“ unter einer sehr dünnen alluvialen (angeschwemmten) Lehmschicht diluviale (eiszeitliche) Harzschotter. Darunter folgen Schichten aus Kreidesandstein, die im oberen Bereich zu Sand verwittert sind. Diese Feststellungen gehen ausweislich des Gutachtens (S. 4 und 5) auf Rammkernsondierungen zurück, die zur Erkundung der Bodenbeschaffenheit durchgeführt worden sind. Die Wasserdurchlässigkeit des Harzschotters (schluffiger Kiessand) ist begrenzt, weil sein Feinkornanteil bei Wasserzufuhr sofort verschlammt (Seite 16). Die Untergrundversickerung von Regenwasser ist wegen der Mächtigkeit der undurchlässigen Deckschichten (Lehm, Harzschotter) grundsätzlich nur über relativ tiefe Schächte möglich; unter Berücksichtigung einer maximalen Schachttiefe von 3 m besteht - so das Gutachten (vgl. Seite 21) - eine Versickerungsmöglichkeit nur an den Punkten B 2 - B 5 und RKS 2, 3 und 7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Beiakte B verwiesen. Ausweislich einer Karte zur flächentypischen Aufnahmefähigkeit des Bodens von Sickerwasser der (S...) GmbH W-Stadt sowie der (H...) GmbH (Kartenerstellung vom 9. November 2005) liegt das klägerische Grundstück in einem Bereich mit vorwiegend schluffigen, tonigen oder organischen Schichten mit k < 5 x 10 m/s, deren Wasserdurchlässigkeit nicht für Versickerungsanlagen geeignet ist.

4 Mit Bescheid vom 30. Juli 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in Höhe von 4.878,34 Euro heran. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 26. August 2008 Widerspruch und führte zur Begründung aus, bei dem Flurstück B handele es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, so dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück verwertet werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2008 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Grundstück liege im Gebiet eines Bebauungsplans und sei als allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 ausgewiesen. Bei einer derartigen Bebauung sei von einer entsprechenden Versiegelung auszugehen.

5 Mit der am 27. Oktober 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das streitgegenständliche Grundstück sei nicht bebaut und nicht versiegelt, so dass die Anlage für sie keinen Vorteil biete. Die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung liege unter Zugrundelegung der Regelung von § 151 WG LSA bei dem jeweiligen Grundstückseigentümer, wobei dieser keinesfalls nur die Möglichkeit der Versickerung habe.

6 Sie hat beantragt,

7 den Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

8 Der Beklagte hat beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Er hat ausgeführt, der Grundstücksanschluss sei noch nicht betriebsfertig hergestellt worden. Die sachliche Beitragspflicht sei demzufolge erst mit Inkrafttreten der 6. Änderung der Abgabensatzung zum 1. Januar 2004 entstanden, so dass der Beitrag nicht verjährt sei. Es sei zutreffend, dass das Grundstück derzeit unbebaut sei, es sei indessen unter Berücksichtigung der Festsetzungen im Bebauungsplan versiegelbar. Aufgrund der Lage des Grundstücks im Bebauungsplangebiet und des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs sei am 1. Januar 2004 die sachliche Beitragspflicht entstanden.

11 Mit dem angefochtenen Urteil vom 5. März 2010 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Grundstück sei dann von einer Niederschlagswasserbeseitigungsanlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bevorteilt, wenn es unter Berücksichtigung einer rechtmäßigen Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang diesem abstrakt unterliege. Eine derartige Regelung finde sich in § 3 der Technischen Satzung des Beklagten; insbesondere setze diese Vorschrift die Vorgaben des § 151 Abs. 3 WG LSA um. Unerheblich sei - auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 lit. c) der Abgabensatzung -, ob aufgrund der Regelungen in der Technischen Abwassersatzung ein Anschlusszwang bereits angeordnet werden könne. Denn wie im Bereich der Beitragserhebung für eine öffentliche Schmutzwasserentsorgung komme es nicht darauf an, ob das Grundstück einem diesbezüglich durch Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang bereits konkret unterliege, da dieser - im Schmutzwasserbereich - auch nur für solche Grundstücke wirksam angeordnet werden könne, auf denen Schmutzwasser auf Dauer anfalle. So unterlägen - im Schmutzwasserbereich - auch vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erfasste, weil unbebaute oder von einem solchen befreite Grundstücke zwar nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang; gleichwohl hätten diese Grundstücke einen Vorteil allein deshalb, weil sie grundsätzlich bebaubar seien. Gleiches gelte selbstverständlich auch im Bereich der Beiträge für die Herstellung einer Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. Auch hier bestehe, weil Niederschlagswasser nur dann „Abwasser“ sei, wenn es von bebauten und befestigten Flächen abfließe, erst dann Anschluss- und Benutzungszwang, wenn das Grundstück entsprechend bebaut oder befestigt sei. Gleichwohl unterlägen auch unbebaute, aber bebaubare Grundstücke der Beitragspflicht, weil nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA allein die „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ genüge. Möglich sei eine Inanspruchnahme unabhängig vom objektiven Bedürfnis oder subjektiven Vermögen. Insofern seien die Fragen der Bebaubarkeit und der Versickerungsfähigkeit des Bodens bzw. der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs stets abstrakt zu beurteilen. Der Vorteil sei immer die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Für diesen genüge es stets, dass ein Grundstück bebaubar sei und sich in diesem Fall an die öffentliche Einrichtung anschließen müsse.

12 So liege der Fall auch hier. Das Grundstück liege im Bereich eines Bebauungsplans, so dass es bebaubar sei. Dass die Klägerin es derzeit landwirtschaftlich nutze, sei insoweit ebenso unerheblich wie die behauptete Nutzung als Stilllegungsfläche. Das Grundstück würde auch, wenn es bebaut würde, dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten unterliegen, denn das dann als Abwasser auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser könne auf dem Grundstück nicht ohne Beeinträchtigung öffentlicher Belange beseitigt werden. Insoweit bedürfe es insbesondere keiner grundstücksgenauen Überprüfung. Vielmehr reiche es - abstrakt und unabhängig vom Einzelfall - aus, wenn in dem Gebiet, in welchem sich das Grundstück befinde, die wasserrechtlichen Verhältnisse dergestalt seien, dass eine Beseitigung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer auf dem Grundstück nicht möglich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Versickerung die allein von § 150 Abs. 4 WG LSA vorgesehene Art der Niederschlagswasserbeseitigung sei. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sei die Versickerungsfähigkeit des Bodens im Baugebiet „(S...)“ derart gering, dass von Versickerungsmöglichkeiten bei einer Versiegelung nicht auszugehen sei bzw. diese jedenfalls einen ganz erheblichen technischen Aufwand erfordern würden. Weitergehende Ermittlungen seien nicht notwendig, insbesondere sei von dem Beklagten nicht zu verlangen, dass er vor der Errichtung von Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen die Beseitigungsmöglichkeit für jedes Grundstück im Einzelnen prüfe.

13 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft vom materiell-rechtlichen Bestand des § 3 der Technischen Abwassersatzung des Beklagten ausgegangen; insbesondere sei es unzulässig, aufgrund der in der Satzung enthaltenen Legaldefinition zu dem Begriff der öffentlichen Belange, der auch fiskalische Gründe erfasse, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange mit einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der Norm gleichzusetzen. Weiter sei die Vorinstanz rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass für ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück eine abstrakte Beitragspflicht entstanden sei, da die Vorteilslage bereits mit dem Verlegen eines Sammlers vor dem Grundstück begründet werde. Eine solche Betrachtungsweise sei durch § 151 WG LSA ausgeschlossen. Insoweit werde verkannt, dass eine Abwasserbeseitigungspflicht des Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung nur dann bestehe, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkomme, weil mit der Beseitigung des Niederschlagswassers auf ihrem Grundstück das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde. Auch durch § 150 Abs. 4 WG LSA werde § 151 Abs. 3 WG LSA nicht eingeschränkt. Vielmehr stünden dem Grundstückseigentümer auch andere Entsorgungsmöglichkeiten offen. Ihre Entsorgungspflicht für ihr Grundstück werde nur dann auf den Beklagten übertragen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Entsorgung des Niederschlagswassers auf ihrem Grundstück im bebauten Zustand ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht vorhanden seien. Diese Bewertung eventueller Beeinträchtigungen habe nicht abstrakt, sondern konkret bezogen auf die Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und ergebe für ihr Grundstück, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die jetzt stattfindende Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück völlig ausgeschlossen sei. Demzufolge sei derzeit eine Vorteilslage für ihr Grundstück nicht existent, da eine Entwässerung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks nach den Bestimmungen des WG LSA nicht vorgesehen sei und damit das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA genannte Wohl der Allgemeinheit durch die Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück nicht beeinträchtigt werde. Aber selbst im Falle einer Bebauung sei eine gesicherte Prognose, ob das anfallende Niederschlagswasser durch den Eigentümer entsorgt werden könne, ausgeschlossen, da die konkreten Bedingungen, unter welchen dann die Entsorgung stattfinde, einschließlich einer zukünftigen Bebauung unbekannt seien.

14 Die Klägerin beantragt,

15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. März 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 aufzuheben, und

16 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17 Der Beklagte beantragt,

18 die Berufung zurückzuweisen.

19 Er führt aus, die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Technischen Abwassersatzung erweise sich bei gesetzeskonformer Auslegung im Sinne des § 151 Abs. 3 WG LSA als wirksam, da sie nur so verstanden werden könne, dass allein die Beeinträchtigung öffentlicher Belange eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der Satzungsregelung sei. Das klägerische Grundstück sei auch beitragspflichtig; insbesondere bestehe ein Anschluss- und Benutzungszwang, weil das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege und aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan baulich nutzbar sei. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Abwasserbeseitigung durch den Verband sei bei unbebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen nicht vom unbebauten Ist-Zustand, sondern von der Annahme einer ortsüblichen, den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Bebauung auszugehen; denn das Kanalbaubeitragsrecht knüpfe die Beitragspflicht an die Baulandqualität von Grundstücken an. Schließlich ergebe sich aus dem eingeholten Baugrundgutachten, dass eine Versickerung nur über relativ tiefe Schächte erfolgen könne. Damit stehe fest, dass im Falle der Bebauung das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Niederschlagswasserbeseitigung durch den Grundstückseigentümer gemäß § 151 Abs. 3 WG LSA nicht möglich sei.

20 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 zur flächentypischen Aufnahmefähigkeit des Bodens von Sickerwasser im Bereich des klägerischen Grundstücks den sachverständigen Geschäftsführer der zur Kartenerstellung vom 9. November 2005 beauftragten (S...) GmbH W-Stadt, Herrn Dr. W. K., angehört. Hinsichtlich seiner Stellungnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung verwiesen.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22 Die zulässige Berufung ist begründet.

23 Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn für die Erhebung von Niederschlagswasserbeiträgen für die Möglichkeit der Anschlussnahme an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage fehlt es dem Beklagten an einer wirksamen Rechtsgrundlage; insbesondere kann der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die §§ 2, 3 Abs. 1 lit. c), 5 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung - Abgabensatzung (AS) - vom 29. Oktober 1998 in der Fassung der 7. Änderung vom 27. Mai 2004 gestützt werden.

24 Nach diesen Vorschriften erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasseranlage (§ 1 Abs. 2 AS) von den Beitragspflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, Abwasserbeiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist (§ 2 Abs. 1 AS). Dabei entsteht die Beitragspflicht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 AS mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück.

25 Der Beitragspflicht für Niederschlagswasser gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AS unterliegen allerdings nur Grundstücke, für die nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage - Technische Abwassersatzung (TAS) - vom 30. Juli 1998 in der Fassung der 1. Änderung vom 15. April 1999 ein Anschlusszwang an die öffentliche zentrale Niederschlagswasseranlage vorgesehen ist.

26 1. Diese Vorschriften sind in ihrer Gesamtheit schon deswegen nicht geeignet, eine Beitragspflicht der Klägerin zu begründen, weil der in § 3 Abs. 1 Satz 2 TAS geregelte Anschlusszwang an die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten für die Niederschlagswasserbeseitigung, auf den § 3 Abs. 1 Satz 2 AS Bezug nimmt, den Anforderungen des § 151 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - WG LSA - nicht gerecht wird (noch offen gelassen in: OVG LSA, Beschl. v. 02.11.2009 - 4 M 93/09 -).

27 Nach dieser Vorschrift sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die von dem Beklagten in § 3 Abs. 1 Satz 2 TAS gewählte Formulierung „wenn nicht öffentliche Belange, wie die Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen“ entspricht unzweifelhaft nicht dem Wortlaut des § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA, weil diese Vorschrift die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht vom Vorliegen öffentlicher Belange, sondern ausschließlich von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit abhängig macht. Demgegenüber hat der Beklagte eine eigene Definition des Anschlusszwangs für die Niederschlagswasserbeseitigung entwickelt, die über den Wortlaut des § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA hinausgeht, weil die Satzungsbestimmung nicht ausschließlich an das „Wohl der Allgemeinheit“ anknüpft, sondern für den Beklagten die Möglichkeit eröffnet, den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage auch dann vorzuschreiben, wenn „öffentliche Belange“ dies rechfertigen. Dabei sind nach Auffassung des Senats die Begriffe „öffentliche Belange“ und „Wohl der Allgemeinheit“ nicht deckungsgleich. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt selbst, dass der Gesetzgeber nicht nur zwischen den Begrifflichkeiten unterscheidet (vgl. zum Begriff „öffentliche Belange“ die §§ 47 Abs. 1, 185 Abs. 4 WG LSA und zum Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ z. B. die §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 1 WG LSA), sondern den Begriff „öffentliche Belange“ weit versteht, indem er ihm in den o. g. Vorschriften (teilweise) die Bedeutung eines Auffangtatbestands zukommen lässt. § 3 Abs. 1 Satz 2 TAS bekommt auch nicht dadurch eine andere Bedeutung, weil die Vorschrift den Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ verwendet; denn durch den Zusatz „wie…“ stellt die „Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit“ nur eine beispielhafte Aufzählung für einen öffentlichen Belang im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TAS dar.

28 Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, aus der in § 3 Abs. 1 Satz 3 TAS folgenden Legaldefinition zu dem Begriff der öffentlichen Belange und dem Fehlen von weiteren Ausführungen zu dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit müsse die Formulierung in § 3 Abs. 1 Satz 2 TAS dahingehend verstanden werden, dass allein die Beeinträchtigung öffentlicher Belange eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne der Norm sei, schließt sich der Senat dieser Auslegung nicht an. Vielmehr ist gerade durch die Wendung „öffentliche Belange sind insbesondere “ in § 3 Abs. 1 Satz 3 TAS der Anwendungsbereich der Satzung nicht abschließend umschrieben, sondern lässt nach wie vor eine Auslegung dahingehend zu, dass weitere, nicht von § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA zugelassene „öffentliche Belange“ den Anschlusszwang rechtfertigen könnten.

29 Ist mithin § 3 Abs. 1 Satz 2 TAS nach seinem eindeutigen und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut mit der Regelung des § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA nicht vereinbar, kann danach ein wirksamer Anschlusszwang nicht begründet werden mit der Folge, dass auch § 3 Abs. 1 Satz 2 AS, der das Entstehen der Beitragspflicht für Niederschlagswasser ausdrücklich an diese Vorschrift knüpft, keine wirksame Bestimmung der Beitragspflicht für Niederschlagswasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA trifft.

30 2. Unabhängig davon ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch deswegen eine Beitragspflicht der Klägerin für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten noch nicht entstanden, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 AS i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 TAS nicht erfüllt sind.

31 2.1. Dabei legt der Senat seiner Auffassung folgende Grundsätze für die Erhebung von Niederschlagswasserbeiträgen zugrunde:

32 Die Erhebung eines Beitrags nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer die auf Dauer gesicherte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung hat und ihm dadurch dauerhaft besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (st. Rspr. d. Senats, vgl. nur OVG LSA, Beschl. v. 20.07.2009 - 4 L 66/09 -, zit. nach juris). Davon ist im Bereich der Abwasserbeseitigung immer dann auszugehen, wenn der Grundstückseigentümer ein Recht zum Anschluss an den vor seinem Grundstück betriebsfertig hergestellten Kanal hat, d. h. wenn für ihn die dauerhafte, rechtlich gesicherte Möglichkeit der Anschlussnahme gewährleistet ist. Dieses Recht kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, einer kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung oder einem dieses Recht begründenden Verwaltungsakt ergeben oder dadurch begründet werden, dass das Grundstück einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 21.09.2006 - 9 LA 2/06 -, zit. nach juris).

33 Dies ist für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht ohne Weiteres der Fall, weil der Grundstückseigentümer sein Grundstück aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht (dauerhaft) an den Niederschlagswasserkanal anschließen kann. Das Gesetz geht nämlich vom Grundsatz her (vgl. insoweit § 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA) von einer umfassenden Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers selbst für das Niederschlagswasser aus; denn dieses kann - wie es dem natürlichen Wasserkreislauf entspricht - aufgrund seiner geringen Belastung oder Verschmutzung grundsätzlich auch dadurch schadlos und regelmäßig wohl auch billiger beseitigt werden, dass es versickert (§ 150 Abs. 4 WG LSA), verrieselt oder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird. Die zuletzt genannten Möglichkeiten der Beseitigung des Niederschlagswassers schließt das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht aus, sondern es gibt der Versickerung als einfachste Methode der Beseitigung lediglich den Vorrang vor anderen Beseitigungsmöglichkeiten (vgl. LT-Drucksache 4/1789, Seite 3: „Die Streichung bedeutet keine Abkehr von der Festlegung das Niederschlagswasser möglichst durch Versickerung zu beseitigen.“).

34 Auch ist jeder Vergleich der Niederschlagswasserbeseitigung mit der öffentlichen Schmutzwasserentsorgung von vornherein ausgeschlossen, weil § 151 Abs. 3 WG LSA die Beseitigungspflicht für Niederschlagswasser - anders als bei der Schmutzwasserbeseitigung (§ 151 Abs. 1 Satz 1 WG LSA) - einer besonderen Regelung unterwirft. Insoweit verweist der Senat auf die Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zu Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 2. September 2004 (LT-Drucksache 4/1789. S. 90f.), in der es heißt:

35 „§ 151 WG LSA ist die grundlegende Vorschrift zur Abwasserbeseitigungspflicht...

36 Absatz 1

37 Die Bestimmung hält an der Grundentscheidung des geltenden Rechts fest, die Gemeinden für ihr Gebiet als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften zu benennen, bemüht sich jedoch, Inhalt und Reichweite der Pflicht zu präzisieren. Hierzu besteht Anlass, weil die geltende Gesetzesfassung insoweit immer wieder zu Fehlinterpretationen geführt hat. Satz 1 der Bestimmung enthält die das gesamte Gemeindegebiet umfassende grundsätzliche Pflicht der Gemeinden zur Beseitigung des gesamten auf diesem Gebiet anfallenden Abwassers. Diese originäre, allumfassende Beseitigungspflicht der Gemeinden erstreckt sich auch auf das dezentral anfallende Abwasser. Der ein Grundstück nutzende Einwohner kann daher immer nur subsidiär, und das heißt in der Regel durch einen wie auch immer gestalteten Übergang der Pflicht von der Gemeinde auf ihn – also aus abgeleitetem Recht – abwasserbeseitigungspflichtig werden. Eine ursprüngliche, unmittelbar aus dem Gesetz ableitbare Beseitigungspflicht hat er nicht. Dieses Verständnis von der Reichweite der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Grundlage für alle weiteren Überlegungen und Schlussfolgerungen zur Abwasserbeseitigung.“

38 Eine unmittelbar aus dem Gesetz ableitbare Beseitigungspflicht hat der Grundstückseigentümer aber für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung (§ 151 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA), so dass es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch systemgerecht ist, dass im Bereich der Erhebung von Beiträgen für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung zur Beseitigung von Niederschlagswasser andere Grundsätze zu gelten haben als im Bereich der Herstellungsbeiträge für öffentliche Schmutzwassereinrichtungen.

39 Die Prüfung, ob einem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Niederschlagswasseranlage ein Vorteil entsteht, hat demnach zwingend in den Blick zu nehmen, dass der Gesetzgeber vorrangig den Grundstückseigentümer in der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht, also vom Regelungsansatz her davon ausgeht, dass der Grundstückseigentümer das Niederschlagswasser gerade nicht in das öffentliche Kanalnetz einleitet mit der Folge, dass ihm - aus Sicht des Beitragsrechts - die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung nicht gleichsam automatisch einen beitragsrechtlichen Vorteil bietet.

40 Von einem beitragsrechtlichen Vorteil ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers unter den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 WG LSA auf die Gemeinde übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift sind die Grundstückseigentümer solange zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde verpflichtet, soweit die Gemeinde nicht den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf folglich immer - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung.

41 Insoweit vermögen fiskalische Gründe den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren. Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für zu beseitigendes Niederschlagswasser verlangt vielmehr im Rahmen der Bindung an Gründe des öffentlichen Wohls regelmäßig eine besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung. Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen sowie der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren. Eine in diesem Sinne anzunehmende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist in der Regel dann gegeben, wenn der Allgemeinheit dadurch Nachteile entstehen, dass Niederschlagswasser nicht schadlos auf dem Grundstück beseitigt werden kann und deshalb auf von der Allgemeinheit genutzte Flächen oder private Nachbargrundstücke gelangt oder aufgrund topographischer Gegebenheiten unkontrolliert abläuft. Insoweit werden die Möglichkeiten der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. die Pflicht zur Eigenentsorgung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer maßgeblich davon bestimmt, ob die Grundstücks- und Bodenverhältnisse eine Beseitigung des Niederschlagswassers zulassen (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, zit. nach juris).

42 Bei der Prüfung, ob derartige Gründe vorliegen, kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht auf die Grundstücksverhältnisse im konkreten Einzelfall an (a. A. VG Halle, Urt. v. 17.01.2008 - 4 A 224/07 -, zit. nach juris). Vielmehr reichen angesichts der Gewichtigkeit des in § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA bezeichneten Schutzguts und der dem Einrichtungsträger einzuräumenden Planungssicherheit abstrakte Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit aus.

43 Insoweit obliegt es den Gemeinden bzw. Zweckverbänden, den Sachverhalt mit Hilfe von Fachbehörden so zu ermitteln, dass sie im Hinblick auf ihr Abwasserbeseitigungskonzept eine zuverlässige Aussage darüber treffen können, ob und gegebenenfalls inwieweit im Entsorgungsgebiet nicht versickerungsfähige Böden vorliegen und wie sich diese auf das Wohl der Allgemeinheit auswirken.

44 2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere der Stellungnahme des in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 angehörten Gutachters, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Niederschlagswasser zwar derzeit aufgrund der natürlichen Eigenschaften des Bodens und seiner konkreten Nutzung auf dem Grundstück verbleibt. Im Falle einer Bebauung ist die Versickerungsfähigkeit nach den sachkundigen und glaubhaften Aussagen des Gutachters, denen die Klägerin im Übrigen auch nicht substanziiert entgegen getreten ist, allerdings unter geologischen Aspekten nicht mehr gewährleistet, so dass der Beklagte mit Blick auf die durch den rechtskräftigen Bebauungsplan bestehende Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks zu Recht von einer abstrakten Gefährdungslage im vorgenannten Sinne ausgegangen ist, die dazu berechtigt, auf der Grundlage einer wirksamen, den Vorgaben des § 151 Abs. 3 Halbs. 2 WG LSA gerecht werdenden Satzung eine Beitragspflicht anzunehmen. Über eine derartige Satzung verfügt der Beklagte indes - wie oben bereits ausgeführt - nicht.

45 2.3. Auch besteht derzeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 TAS keine Anschlusspflicht der Klägerin, weil danach jeder Grundstückseigentümer erst dann verpflichtet ist, sein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt. Ein dauernder Anfall von Abwasser ist gemäß § 3 Abs. 2 TAS allerdings nur dann anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wurde oder das Grundstück derart befestigt worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt. Auch diese Voraussetzungen erfüllt das streitgegenständliche Grundstück bezogen auf die Niederschlagswasserbeseitigung schon vom Ansatz her nicht; denn es ist (tatsächlich) weder bebaut noch derart befestigt worden, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt.

46 Soweit der Beklagte geltend macht, diese vom Senat schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertretene Auffassung sei mit beitragsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, vielmehr sei für die Erforderlichkeit der Abwasserbeseitigung durch den Verband bei unbebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen nicht vom unbebauten Ist-Zustand, sondern von der Annahme einer ortsüblichen, den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Bebauung auszugehen, weil das Kanalbaubeitragsrecht die Beitragspflicht an die Baulandqualität von Grundstücken anknüpfe, ist dem entgegen zu halten, dass der Beklagte durch die von ihm gewählte Formulierung in § 3 Abs. 1 Satz 2 AS (im Gegensatz zur Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 AS) die Beitragspflicht für Niederschlagswasser ausdrücklich vom Vorliegen der Voraussetzungen des „§ 3 (1) der Technischen Abwassersatzung“ abhängig gemacht hat. Angesichts des klaren Wortlauts der Satzungsbestimmung und dem darin zweifelsfrei zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers ist der Senat gehindert, diese in dem von dem Beklagten verstandenen Sinne auszulegen.

47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere hat die Rechtssache mit Blick auf die hier notwendige Auslegung landesrechtlicher Bestimmungen (§§ 2, 150, 151 WG LSA) keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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