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2 K 91/09•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-10-14, 2 K 91/09
2 K 91/09Administrative Court / Division 2Oct 14, 2010
Ein Bebauungsplan, der eine öffentliche Grünfläche auf einem Privatgrundstück festsetzt, ist abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde bei der Planaufstellung verkennt, dass den Grundstückseigentümern im Bereich der Grünfläche die nach § 34 BauGB grundsätzlich mögliche Bebaubarkeit entzogen wird.(Rn.18) (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2010-10-14
Aktenzeichen: 2 K 91/09
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1014.2K91.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 7 BauGB, § 34 BauGB, § 35 BauGB
Ein Bebauungsplan, der eine öffentliche Grünfläche auf einem Privatgrundstück festsetzt, ist abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde bei der Planaufstellung verkennt, dass den Grundstückseigentümern im Bereich der Grünfläche die nach § 34 BauGB grundsätzlich mögliche Bebaubarkeit entzogen wird.(Rn.18) (Rn.19)
1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Kirche“ der Antragsgegnerin.
2 Das von dem Bebauungsplan umfasste Gebiet liegt innerhalb einer 9.160 m² (ungefähr 125 m mal 74 m) großen Fläche, deren Längsseiten im Westen durch die „B-Straße“ und im Osten durch die „R-Straße“ begrenzt werden. Die Gesamtfläche umfasst zwei Flurstücke, im Norden das 3.460 m² große Flurstück 87/10 und im Süden das 5.700 m² große Flurstück 10/2. Das Flurstück 87/10 steht im Eigentum der Kirchengemeinde E-Stadt und ist in seinem östlichen Bereich mit einem im Jahre 2002 errichteten Gemeindehaus nebst einem separaten Glockenturm bebaut. Das Flurstück 10/2 steht im Eigentum der Antragsteller. Es ist – ebenso wie der westliche Teil des Grundstücks 87/10 – mit Kiefern bewachsen und im Übrigen unbebaut. Der Plan setzt für den Bereich des Gemeindehauses und des Glockenturms ein „allgemeines Wohngebiet“ und für den westlich angrenzenden Teil des Flurstücks 87/10 eine Bindung für die Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes fest (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB). Für den südlichen Bereich des Flurstücks 10/2 setzt der Plan auf einer Fläche von 70 m mal 30 m ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet fest, wobei die überbaubare Fläche durch eine Baugrenze auf 60 m mal 15 m eingeschränkt und an der Nord- und Westgrenze des Wohngebietes ein fünf Meter breiter Bepflanzungsstreifen vorgesehen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Für den nördlichen Teil des Flurstücks 10/2 (also im mittleren Bereich des gesamten Plangebietes) setzt der Bebauungsplan auf einer Fläche von ungefähr 74 m mal 43 m eine öffentliche Grünfläche mit der Sonderbestimmung „Parkanlage“ fest (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Die an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke sind teils bebaut und teils unbebaut. Etwa 60 m westlich der „B-Straße“ verläuft die Bahnstrecke zwischen A-Stadt und Berlin.
3 Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
4 Am 20.12.2006 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde E-Stadt die Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage einer Planfassung, wonach sich das Plangebiet auch auf den westlich an das Flurstück 10/2 angrenzenden Bereich bis zum S-Weg erstreckte. Mit Beschluss vom 18.07.2007 änderte der Gemeinderat den Geltungsbereich des Bebauungsplans dahingehend, dass er nur noch den dargelegten Bereich umfasst (Flurstücke 87/2 und 10/2). Sowohl den Aufstellungsbeschluss als auch den Änderungsbeschluss machte die Antragsgegnerin jeweils im Amtsblatt für den Landkreis J. Land bekannt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand durch einen Termin im Verwaltungsamt der Verwaltungsgemeinschaft B-E-Stadt am 31.07.2007 statt. Auf den Termin wurde durch Aushang in der Zeit vom 20.07. bis zum 02.08.2007 hingewiesen. Die Träger der öffentlichen Belange wurden in der Zeit zwischen dem 30.07.2007 und dem 27.09.2007 beteiligt. Am 26.09.2007 beschloss der Gemeinderat der Gemeine E-Stadt, den Bebauungsplan und den Umweltbericht öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgte in der Zeit zwischen dem 11.10. und dem 12.11.2007. Die Auslegung wurde am 28.09.2007 im Amtsblatt für den Landkreis J. Land bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 10.10.2007 wurden die Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
5 Mit Schreiben vom 12.11.2007 äußerten die Antragsteller Bedenken gegen den Bebauungsplan. Es bestünden bereits Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Es sei nicht ersichtlich, dass der Planung ein gemeindliches Gesamtkonzept zugrunde liege. Soweit die Antragsgegnerin die Planungsabsicht geäußert habe, einer unerwünschten städtebaulichen Verdichtung im Innenbereich entgegenzuwirken, handle es sich nicht um ein anerkanntes Ziel im Rahmen des § 1 BauGB. Im Gegenteil sei nach dem Grundsatz der Schonung des Außenbereichs, der auch in den §§ 34 f. BauGB zum Ausdruck komme, grundsätzlich eher darauf hinzuwirken, dass der Innenbereich und nicht die Randbezirke einer Gemeinde bebaut würden. Der Plan schränke eine individuelle, sinnvolle und wirtschaftliche Nutzung ihres Grundstücks 10/2 ohne spürbaren Planungsgewinn für die Gemeinde ein. Den Interessen der Bevölkerung nach Bauen und Wohnen im gewachsenen erschlossenen Innenbereich werde nicht hinreichend Rechnung getragen. Es sei nicht erkennbar, dass die öffentlichen und privaten Belange gerecht untereinander abgewogen worden seien. Das wäre aber bei der Planung einer öffentlichen Parkanlage auf einem Privatgrundstück erforderlich gewesen. Auf den Grundstücken im Umfeld des Plangebietes befänden sich Wohnhäuser, Nebenanlagen, Höfe und Gärten. Ihnen werde hingegen durch den Plan eine vergleichbare Nutzung entzogen. Auch lasse der Plan jegliche Entschädigungsregelung vermissen. Auch sei nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin in der Abwägung mit Entschädigungsaspekten auseinandergesetzt habe.
6 Am 16.04.2008 wog der Gemeinderat der Gemeinde E-Stadt die vorgebrachten Bedenken ab und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Am 21.04.2008 fertigte der Bürgermeister der Gemeinde E-Stadt den Bebauungsplan aus. Am 20.06.2008 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt des Landkreises J. Land bekannt gemacht.
7 Am 18.06.2009 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags nehmen die Antragsteller Bezug auf ihre Einwendungen im Planaufstellungsverfahren und tragen im Übrigen vor: Der Plan sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die §§ 6 Abs. 4, 31 und 53 GO LSA seien nicht eingehalten. Gleiches gelte für § 3 Abs. 2 BauGB. Zwar sei unter dem 28.09.2007 eine Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des angegriffenen Bebauungsplans erfolgt, jedoch nicht unter Beachtung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien neben Ort und Dauer auch Angaben dazu erforderlich, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Die Bekanntmachung vom 28.09.2007 enthalte solche Angaben nicht. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße darüber hinaus gegen die Regelungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Danach seien Bauleitpläne nur aufzustellen, sobald und soweit es für städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Eine solche Erforderlichkeit sei hier nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen das Gebot einer fehlerfreien Abwägung. Die Antragsgegnerin habe andere, sich ohne weiteres anbietende und von ihnen – den Antragstellern – aufgezeigte Alternativen sachwidrig nicht geprüft. Sie würden durch den Bebauungsplan so stark in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt, dass dies einer Enteignung gleichkomme. Eine Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für eingetretene Rechtsverluste lasse die vorgenommene Abwägung jedoch nicht erkennen.
8 Die Antragsteller beantragen,
9 den Bebauungsplan „Kirche“ der Antragsgegnerin vom 16.04.2008 für unwirksam zu erklären.
10 Die Antragsgegnerin beantragt,
11 den Antrag abzulehnen.
12 Sie erwidert: Den Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB sei entgegen dem Vorbringen der Antragsteller Genüge getan. Im Amtsblatt für den Landkreis J. Land vom 28.09.2007 habe sie bekannt gemacht, dass in der Zeit vom 11.10.2007 bis zum 12.11.2007 nicht nur der Entwurf des Bebauungsplans, sondern auch die Begründung und der Umweltbericht öffentlich auslägen. Damit habe sie auch bekannt gemacht, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Der Umweltbericht sei die einzige relevante umweltbezogene Information. Der Bebauungsplan sei auch für die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes erforderlich. Er diene dazu, einer unerwünschten städtebaulichen Verdichtung im unbeplanten Innenbereich entgegenzuwirken und die dortige Bebauung in geordnete Bahnen zu lenken. Das Ortsbild von E-Stadt werde durch zusammenhängende Kiefernbestände geprägt, die bis vor einiger Zeit noch in vielen Bereichen des Gemeindegebietes vorhanden gewesen seien. In den letzten Jahren seien die Kiefernbestände jedoch mehr und mehr einer im Vordringen befindlichen Wohnbebauung im Innenbereich gewichen. Um wenigstens einen Teil dieses ortsbildprägenden Baumbestandes zu erhalten, habe sich die Antragsgegnerin entschlossen, verstärkt Bebauungspläne zu beschließen. Es entspreche ihrem planerischen Gesamtkonzept, die noch vorhandenen Flächen mit zusammenhängendem Kiefernbaumbewuchs in der vorhandenen Form zu erhalten und im Übrigen die städtebauliche Verdichtung im Innenbereich in geordnete Bahnen zu lenken. Um auch die Interessen der Antragsteller zu berücksichtigen, habe sie sich entschlossen, einen Teil der vorliegenden Fläche als allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Ohne diese Festsetzung wäre es zumindest fraglich, ob auf der Fläche eine Bebauung zulässig wäre. Damit diene die Festsetzung auch den Interessen der Antragsteller an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks. Da durch die Festsetzung eine Wohnbebauung erst ermöglicht werde, komme sie auch nicht einer faktischen Enteignung gleich.
13 Der Berichterstatter hat das Plangebiet und dessen nähere Umgebung am 15.09.2010 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift von diesem Tage verwiesen.
14 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Unterlagen der Beteiligten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
15 Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
16 Die Antragsteller haben die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - BVerwG 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Dies ist bei den Antragstellern der Fall. Ihr Eigentumsrecht an dem Flurstück 10/2 wird durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans jedenfalls insoweit beeinträchtigt, als dieser im Bereich ihres Grundstücks eine öffentliche Grünfläche festsetzt und ihnen damit die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung ihres Grundstücks entzieht.
17 Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist unwirksam, weil er erhebliche Abwägungsmängel erkennen lässt.
18 Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den in der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. des BVerwGs seit dem Urt. v. 12.12.1969 – 4 C 105.68 – BVerwGE 34, 301, vgl. zu weiteren Rechtsprechungsnachweisen: Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 RdNr. 79). Die an die Abwägung zu stellenden rechtlichen Anforderungen betreffen die Abwägung als Vorgang wie auch das Abwägungsergebnis. Das Abwägen als Vorgang besteht aus zwei Stufen, der Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und sodann der Gewichtung. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören auch in Betracht kommende Planungsalternativen (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 RdNr. 79). In der zweiten Stufe, der Gewichtung des Abwägungsmaterials, kommt die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde zur Geltung. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind überschritten, wo einer der beteiligten Belange in geradezu unvertretbarer Weise zu kurz kommt, wo er und sein Gewicht einfach verkannt werden oder wo das Verhältnis zwischen ihm und dem Planungsinhalt auch bei Berücksichtigung der planerischen Gestaltungsfreiheit und aller sonstigen Gegebenheiten nicht mehr aufgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – 4 C 40.72 -, BVerwGE 45, 309). Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete privatnützige Eigentum gehört hierbei in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 CN 14/00 – BVerwGE 116, 144 [148] m.w.N.). Um sich im Rahmen der Abwägung gegenüber den privaten Eigentumsrechten durchsetzen zu können, müssen die städtebaulichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers oder die Privatnützigkeit des Eigentums einschränken (BayVGH, Urteil vom 27.10.2004 – 2 N 03.140 – juris). Hierbei fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727). Die Festsetzung einer privaten Grundstücksfläche als öffentliche Grünfläche ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG in der Regel nur vereinbar, soweit sich der mit der Planung verfolgte gemeindliche Zweck unter einer weitergehenden Schonung des betroffenen Privateigentums nicht verwirklichen lässt; das gilt insbesondere, soweit die Festsetzung der Grünfläche den Eigentümer daran hindert, ein im Innenbereich (§ 34 BauGB) gelegenes Grundstück baulich zu nutzen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727). In solchen Fällen müssen im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Ordnung des Plangebiets abgewogen werden, wobei in die Abwägung einzustellen ist, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – a.a.O.).
19 In Anwendung dieser Grundsätze kann der angefochtene Bebauungsplan keinen Bestand haben. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung verkannt, dass die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf einem Teil des Flurstücks 10/2 einer Teilenteignung der Antragsteller gleichkommt; denn hinsichtlich der Teilfläche wurde ihnen durch die Festsetzung die auf der Grundlage des § 34 BauGB grundsätzlich mögliche bauliche Nutzung ihres Grundstücks entzogen.
20 Der Senat geht davon aus, dass das Plangebiet gemäß § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unbebaute Fläche am Bebauungszusammenhang teilnimmt oder diesen als „Außenbereich im Innenbereich“ (vgl. Hofherr/Roeser, Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 RdNr. 12) unterbricht, hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in seinem Urteil vom 14.11.1991 (Az.: 4 C 1/91 – NVwZ-RR 1992, 227) wie folgt zusammengefasst:
21 „Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch- mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. bereits Urteil vom 6. Dezember 1967 – BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>; vgl. aus neuerer Zeit Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 = DÖV 1988, 840; Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261 = ZfBR 1990, 293). Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den E i n d r u c k der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch läßt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben (Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>; Beschluß vom 3. Mai 1990 - BVerwG 4 B 68.90 - n.v.; Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - a.a.O.).“
22 In Anwendung dieser Grundsätze können je nach der Umgebungsbebauung und den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere bei aufgelockerter Bauweise, auch größere Freiflächen mit einem Gebäudeabstand von mehr als 80 m noch als Baulücken zu werten sein (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.: 130 m; VGH BW, Urteil vom 08.07.1986 – 8 S 2815/85 – BauR 1987, 59: 90 m; weitere Beispiele aus der Rechtsprechung bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 23). Das unbebaute Flurstück 10/2 ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und in Auswertung der vorgelegten Karten, Pläne und Lichtbilder (noch) als dem Innenbereich zugehörige Baulücke einzustufen. Bei dem Flurstück handelt es sich um ein durchlaufendes Grundstück zwischen der „B-Straße“ im Westen und dem „R-Weg“ im Osten. Die beiden Straßen verlaufen im streitgegenständlichen Bereich etwa parallel mit einem Abstand von ungefähr 75 m zueinander. Der Abstand verkleinert sich im weiteren Verlauf nach Norden und vergrößert sich im Verlauf nach Süden. Sowohl der nördliche als auch der südliche Bereich lassen eine aufgelockerte Bebauung erkennen. Der Abstand zwischen den Kirchengebäuden (Gemeindehaus und Glockenturm) im Norden und den Wohngebäuden im Süden beträgt ungefähr 90 m. Die auf der Höhe des Plangebietes östlich des „R-Wegs“ gelegenen Grundstücke sind durch eine aufgelockerte, teilweise von unbebauten, mit Kiefern bewachsenen Freiflächen unterbrochene Bebauung geprägt. Auch soweit auf den Grundstücken Wohngebäude errichtet sind, sind durchweg hohe Kiefern anzutreffen. Im Rahmen dieser großzügig geschnittenen, mit einer Vielzahl von Bäumen bewachsenen Grundstücke vermittelt das klägerische Grundstück nicht den Eindruck einer gesonderten, am Bebauungszusammenhang nicht mehr teilnehmenden Außenbereichsfläche, sondern hat den Charakter einer größeren Baulücke, die den Eindruck der Zugehörigkeit zu den bebauten Umgebungsgrundstücken vermittelt und auf der die Bebauung östlich des „R-Wegs“ eine harmonische Fortsetzung finden könnte. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass sich das Versammlungsgebäude auf dem Flurstück 87/10 nach seiner Größe und seiner Gestalt nicht wesentlich von einem Wohngebäude unterscheidet, das von einer größeren, baumbestandenen Gartenfläche umgeben ist. Gerade auch mit Blick auf diese Bebauung erscheint auch das südlich angrenzende Grundstück der Antragsteller einer Bebauung zugänglich, die sich unter Beibehaltung eines Teils des vorhandenen Baumbestandes durchaus in den umliegenden Rahmen einfügen könnte.
23 Liegt das klägerische Grundstück mithin im Innenbereich (§ 34 BauGB), hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragsteller nicht fehlerfrei abgewogen. Bei ihrer Abwägung ging die Antragsgegnerin davon aus, dass der Bebauungszusammenhang im Bereich des klägerischen Grundstücks unterbrochen werde und eine Bebauung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB demnach unzulässig sei. Hierbei wird zwar nicht klar, ob die Antragsgegnerin diese Unbebaubarkeit darauf zurückführte, dass es ihrer Ansicht nach bereits an den Voraussetzungen des anzuwendenden § 34 BauGB fehlt, oder ob sie stattdessen von einer Außenbereichslage (§ 35 BauGB) des Grundstücks ausging. In beiden Fällen hat sie aber jedenfalls verkannt, dass das Grundstück nicht nur im Innenbereich liegt, sondern dort auf der Grundlage des § 34 BauGB auch grundsätzlich einer Bebauung zugänglich ist, so dass die planerische Festsetzung einer den größeren Teil des Grundstücks der Antragsteller umfassenden öffentlichen Grünfläche einer Teilenteignung gleichkommt, die den Antragstellern die bauplanungsrechtlich mögliche bauliche Nutzung ihres Grundstücks weitgehend entzieht. Angesichts dieser einschränkenden Wirkung hätte die Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung auch eingehender prüfen müssen, ob das von ihr verfolgte Ziel der Erhaltung des Kiefernbestandes nicht auch durch eine weitergehende Schonung des Grundbesitzes der Antragsteller hätte erreicht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 16.02.2001 – 2 N 97.906, juris). Insbesondere fehlt es an konkreten und nachvollziehbaren Überlegungen dazu, ob nicht auch ein schmalerer Grünstreifen zur Schaffung des beabsichtigten kleinen Parks ausreichen würde. Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin entgegen der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans (Bl. 6) bislang kein „Konzept für eine kleine Parkanlage“ im streitgegenständlichen Bereich hat erarbeiten lassen. Auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung hat sie lediglich einen Dorfentwicklungsplan aus dem Jahre 2002 vorgelegt, in dem das Grundstück der Antragsteller als Grünfläche ausgewiesen wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ausdrücklich eingeräumt, dass ein „Konzept für eine kleine Parkanlage“ bislang nicht existiert. Das verstärkt den Eindruck, dass es der Antragsgegnerin bei ihrer Planung im Wesentlichen darum zu gehen schien, eine Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller zu verhindern.
24 Der den Abwägungsvorgang betreffende Abwägungsmangel ist auch beachtlich.
25 Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB stellt es eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Vorschrift soll den durch die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorgaben hervorgerufenen Wechsel vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensbezogenen Elementen des Ermittelns und Bewertens der von der Planung berührten Belange in den Vorschriften über die Planerhaltung nachvollziehen. Mängel im Planungsprozess und damit Verfahrensfehler im Sinne der neuen Nr. 1 des § 214 Abs. 1 BauGB n. F. liegen vor, wenn die von der Planung berührten Belange überhaupt nicht ermittelt und bewertet worden sind, die nach Lage der Dinge hätten ermittelt und bewertet werden müssen, oder wenn die Bedeutung der ermittelten Belange verkannt worden ist (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/2250, S. 63; OVG LSA, Urteil vom 21.02.2008 – 2 K 258/06 – juris).
26 Um einen solchen Mangel im Abwägungsvorgang handelt es sich; denn die Antragsgegnerin ist vor der Abwägungsentscheidung unzutreffend davon ausgegangen, bei dem Grundstück der Antragsteller handele es sich um ein Grundstück, das erst durch den angefochtenen Bebauungspan einer Bebauung zugänglich wird. Dieser Mangel ist auch offensichtlich.
27 Durch das Merkmal der „Offensichtlichkeit“ soll die verwaltungsgerichtliche Überprüfungspraxis aller Umstände des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden, in denen evident, d. h. erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung in die Abwägung eingeflossen sind (vgl. BT-Drs. 8/2885, S. 35 und 46). Entsprechend dieser Zielsetzung und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB daher so zu verstehen, dass vom Gericht dann ein Mangel im Abwägungsvorgang angenommen werden darf, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten; es genügt hingegen nicht, wenn – negativ – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet, beispielsweise wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass sich der Plangeber mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 - BVerwG 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 [663]).
28 Im konkreten Fall sind die Mängel offensichtlich, weil die objektiven Sachumstände, insbesondere die Aufstellungsvorgänge, belegen, dass der Beschluss fassende Rat bei der Abwägung von der Unbebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller ausging. In der Abwägung zu den Einwänden des Antragstellers heißt es, dass der Bebauungszusammenhang im Bereich des Grundstücks der Antragsteller unterbrochen werde und deshalb eine Bebauung auf der Grundlage des § 34 BauGB unzulässig sei.
29 Um weiter den Einfluss des Mangels auf das Abwägungsergebnis bejahen zu können, genügt es, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, das heißt, wenn Anhaltspunkte z. B. in den Planungsunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 – BVerwG 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33 [39]). Es liegt nahe, dass die Antragsgegnerin bei zutreffender Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Situation einen größeren Bereich als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen hätte.
30 Die festgestellten Mängel führen dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt und nicht nur teilweise unwirksam ist. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 - BVerwG 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Es kann indes nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in dieser Form auch ohne die Ausweisung der Festsetzungen auf dem Grundstück der Antragsteller getroffen hätte. Diese Festsetzungen machen den wesentlichen Teil der Planung aus. Bei den Festsetzungen auf dem kleineren Flurstück 87/10 handelt es sich nur um eine Bestätigung der dort bereits vorhandenen Bebauung.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen; insbesondere wirft dieses Verfahren keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, da die Rechtsfragen, auf denen die Entscheidung beruht, bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind.
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