LG Halle (Saale) 5. Zivilkammer, 2010-10-15, 5 O 406/10

5 O 406/10Cantonal Court / Civil Chamber VOct 15, 2010

Regest

Der Gerichtsstand des § 215 VVG greift nicht für Klagen von Personen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Ansprüche geltend machen, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein.(Rn.4) (Rn.14)

Full text

LG Halle (Saale) 5. Zivilkammer — 5 O 406/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-15

Aktenzeichen: 5 O 406/10

ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2010:1015.5O406.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 157 VVG vom 31.12.2007, § 215 Abs 1 S 1 VVG vom 01.01.2008

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Gerichtsstand des § 215 VVG greift nicht für Klagen von Personen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Ansprüche geltend machen, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein.(Rn.4) (Rn.14)

Tenor

Das Landgericht H ist örtlich unzuständig.

Die Sache wird an das Landgericht H verwiesen.

Gründe

1 Die Entscheidung erfolgt nach § 281 Absatz 1 Satz 1 ZPO und beruht darauf, dass das Landgericht H für die Sache örtlich unzuständig ist. Nachdem die Beklagte die örtliche Unzuständigkeit gerügt hat, ist die Sache auf Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht H zu verweisen.

2 1. Das Landgericht H ist nicht nach § 215 Absatz 1 Satz 1 VVG n. F. zuständig.

3 Die direkte Klagemöglichkeit des Klägers gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer des von ihm beauftragten insolventen Architekten beruht auf der nach § 157 VVG a. F. angeordneten Vorzugsstellung des Gläubigers im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers. Danach steht dem Kläger ein Absonderungsrecht zu. Dieses hat zur Folge, dass er entsprechend einem Pfandgläubiger gemäß § 1282 BGB einen Zahlungsanspruch zur Einziehung direkt gegen die Versicherung seines Auftragnehmers erwirbt.

4 Für Personen, die auf diesem Wege gegen den Versicherer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag klagweise geltend machen können, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein, ergibt sich weder aus § 215 VVG n. F. direkt ein Gerichtsstand am Wohnort des Versicherungsnehmers noch aus einer analogen Anwendung dieser Gerichtsstandsregelung ein Gerichtsstand an ihrem eigenen Wohnort.

5 Der Wortlaut des § 215 VVG n. F. lässt nicht eindeutig erkennen, ob der dort bezeichnete Gerichtsstand am Wohnort des Versicherungsnehmers nur von dem Versicherungsnehmer selbst oder auch von weiteren Personen beansprucht werden kann.

6 Vor diesem Hintergrund kommt für die Auslegung der Norm dem vom Gesetzgeber verfolgten Willen (historische Auslegung) sowie Sinn und Zweck der Regelung (teleologische Auslegung) besondere Bedeutung zu.

7 Ausweislich der Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zu § 215 Absatz 1 VVG n. F. (BT-Drs. 16/3945 S. 117) hatte der Gesetzgeber bei dieser Regelung ausschließlich die Interessenlage des Versicherungsnehmers selbst im Blick. In der Begründung wird ausschließlich für den Versicherungsnehmer selbst formuliert, diesem solle ermöglicht werden, an seinem Wohnsitz zu prozessieren. Mit der Schaffung eines Gerichtsstandes am Wohnort des Versicherungsnehmers gemäß § 215 VVG n. F. wollte der Gesetzgeber ausschließlich den Versicherungsnehmer selbst im Rahmen seiner Sonderverbindung mit dem Versicherer prozessual besser stellen. Weitere Personen (wie ein über § 157 VVG a. F. direkt berechtigter Geschädigter) werden in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Die historische Auslegung spricht damit deutlich dafür, § 215 VVG n. F. so zu verstehen, dass er sich nur auf Prozesse des Versicherungsnehmers selbst bezieht (so offenbar auch Klimke, in: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 215 Rn. 1 und 7).

8 Zum selben Ergebnis führt auch die teleologische Auslegung unter Rückgriff auf den objektiven Sinn und Zweck der Norm:

9 Der Gerichtsstand des § 215 Absatz 1 Satz 1 VVG n. F. verschafft dem Versicherungsnehmer das Privileg, am eigenen Wohnsitz prozessieren zu können. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers für Ansprüche Dritter aus einem Versicherungsvertrag würde solchen Dritten nur dann denselben Vorteil verschaffen können, wenn diese zufällig - wie vorliegend der Kläger - ihren Wohnsitz im selben Gerichtsbezirk haben wie der Versicherungsnehmer. Geschädigte, die den Wohnsitz nicht zufällig im selben Gerichtsbezirk haben, würden ohne sachliche Gründe benachteiligt, weil ihnen ein zusätzlicher Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz nicht offenstünde. Dies spricht zusätzlich gegen eine direkte Anwendung des § 215 Absatz 1 Satz 1 VVG n. F. auf klagende Dritte.

10 Weiter stehen andere Berechtigte als der Versicherungsnehmer außerhalb der vertraglichen Sonderverbindung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Die Annahme einer typischen fachlichen und organisatorischen Unterlegenheit und Schutzbedürftigkeit, die hinter der Regelung des § 215 Absatz 1 Satz 1 VVG n. F. stehen und den Gesetzgeber zu dem dort verankerten Privileg motiviert haben dürfte, greift nur im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, nicht aber im Verhältnis zwischen Dritten und Versicherer.

11 Darüber hinaus beruht die (im vorliegenden Verfahren geltend gemachte) Berechtigung des Klägers als möglicher Gläubiger des Versicherten im Verhältnis zum Versicherer auf der Insolvenz des (versicherten) möglichen Schädigers, den er ansonsten in Anspruch nehmen müsste. Ob in derartigen Fällen ein Gerichtsstand am Wohnort des Geschädigten zur Verfügung stünde, hängt von dem Verhältnis des Schädigers und des Geschädigten sowie der Art der Schädigung ab. Im Ergebnis könnte der Geschädigte seine Ersatzansprüche nicht stets an seinem Wohnort gerichtlich geltend machen. Mit Blick darauf besteht kein Bedürfnis, den wegen Insolvenz des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer direkt berechtigten Geschädigten mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich des Gerichtsstandes gleichzustellen.

12 Ohne dass es darauf ankommt, spricht gegen die Einbeziehung von Dritten in die Zuständigkeitsregelung des § 215 Absatz 1 Satz 1 VVG n. F. auch der Regelungsort und damit der systematische Zusammenhang der Norm:

13 Die Zuständigkeitsregelung des § 215 Absatz 1 Satz 1 VVG n. F. wurde in das Versicherungsvertragsgesetz eingearbeitet. Dieses regelt allgemein die vertragliche Sonderbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Bei Regelung auch der Rechte Dritter hätte eine Einfügung in die Zuständigkeitsregeln der Zivilprozessordnung näher gelegen.

14 Damit greift die Zuständigkeitsregelung des § 215 Absatz 1 Satz 1 VVG n. F. nur im Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer (Klimke, in: Prölls/Martin, VVG, § 215 Rn. 21 f.).

15 2. Das Landgericht H ist auch nicht nach einer anderen Zuständigkeitsregel örtlich zuständig.

16 Insbesondere ist das Landgericht H nicht deshalb nach § 29 Absatz 1 ZPO örtlich zuständig, weil H nach der zitierten Norm Erfüllungsort des Architektenvertrages wäre. Der Kläger geht nämlich nicht aus dem Architektenvertrag vor, sondern macht einen versicherungsrechtlichen Anspruch geltend.

17 3. Dagegen ist das Landgericht H jedenfalls nach § 17 Absatz 1 ZPO örtlich für den Rechtsstreit zuständig.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.